VwGH 2011/03/0160

VwGH2011/03/016019.12.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über I.) die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6 (prot zu Zl 2011/03/0160), II.) die Beschwerde des Ing. G Z und der D Z, beide in S, beide vertreten durch Dr. Hannes Pflaum, Dr. Peter Karlberger, Dr. Manfred Wiener, Mag. Wielfried Opetnik und Mag. Petra Rindler, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Nibelungengasse 1 (prot zu Zl 2011/03/0162), III.) die Beschwerde des Dr. E R, des H R und des R R, alle in H, Deutschland, alle vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte in 1010 Wien, Gauermanngasse 2 (prot zu Zl 2011/03/0164) und IV.) die Beschwerde des M S und der E S, beide in S, beide vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12 (prot zu Zl 2011/03/0165), gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27. Mai 2011, Zl BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011, betreffend Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu"; mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch Walch & Zehetbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 11), zu Recht erkannt:

Normen

31985L0337 UVP-RL;
31996D1692 TEN-Leitlinien;
32001L0042 Umweltauswirkung-RL Art1;
32001L0042 Umweltauswirkung-RL Art2 lita;
32001L0042 Umweltauswirkung-RL;
62009CJ0105 Terre wallonne und Inter-Environnement Wallonie VORAB;
62010CJ0043 Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias VORAB;
62010CJ0295 Valciukiene VORAB;
62010CJ0567 Inter-Environnement Bruxelles VORAB;
62011CJ0463 L VORAB;
62012CJ0072 Gemeinde Altrip VORAB;
ABGB §364c;
ALSAG 1989;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs8;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §58;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §8;
AWG 2002 §2 Abs5 Z1;
AWG 2002 §2 Abs7 Z4;
AWG 2002 §2 Abs8 impl;
AWG 2002 §37 Abs1;
AWG 2002 §38 Abs6;
AWG 2002 §38 Abs7;
AWG 2002 §47 idF 2011/I/9;
AWG 2002;
DeponieV 2008 §2 Abs1;
DMSG 1923;
EisbEG 1954 §2 Abs1;
EisenbahnG 1957 §10 idF 2006/I/125;
EisenbahnG 1957 §10;
EisenbahnG 1957 §31;
EisenbahnG 1957 §31a Abs2 Z5;
EisenbahnG 1957 §31a Abs2;
EisenbahnG 1957 §31a;
EisenbahnG 1957 §31e;
EisenbahnG 1957 §31f idF 2006/I/125;
EisenbahnG 1957 §31f Z3 idF 2006/I/125;
EisenbahnG 1957 §31f Z3;
EisenbahnG 1957 §31f;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
EURallg;
GewO 1994 §71a impl;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §75;
GewO 1994 §77 Abs2;
HlG 1989 §1 Abs1;
HochleistungsstreckenV 01te 1989 §1 Z5;
HochleistungsstreckenV 01te 1989;
JagdG Stmk 1986;
NormenG 1971 §6 Abs1 litb;
ÖAL Richtlinien;
SchIV 1993 §1 Abs1;
UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art1;
UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art11 Abs2;
UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art11 Abs4;
UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art11;
UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art2;
UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art3;
UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art4;
UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art6 Abs3;
UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art6;
UNESCOÜbk Welterbe 1993;
UVPG 2000 §1 Abs1;
UVPG 2000 §1;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litc;
UVPG 2000 §17 Abs2;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z7;
UVPG 2000 §19 Abs4;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 §23b;
UVPG 2000 §24 Abs1;
UVPG 2000 §24 Abs3;
UVPG 2000 §24 Abs7;
UVPG 2000 §24;
UVPG 2000 §24a Abs1;
UVPG 2000 §24a Abs6;
UVPG 2000 §24a;
UVPG 2000 §24c Abs5 Z4;
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2 lita;
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2 litc;
UVPG 2000 §24f Abs1 Z2;
UVPG 2000 §24f Abs3 idF 2009/I/087;
UVPG 2000 §24f Abs3;
UVPG 2000 §24f Abs8;
UVPG 2000 §24f idF 2009/I/087;
UVPG 2000 §24f;
UVPG 2000 §24h;
UVPG 2000 §5 Abs6;
UVPG 2000 §5;
UVPG 2000 §6 Abs1 Z2;
UVPG 2000 §6;
UVPG 2000 §9 Abs1;
UVPG 2000 Anhang2;
UVPG 2000;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der zu Zl 2011/03/0160 beschwerdeführenden Partei und den zu Zl 2011/03/0162 beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.326,40, insgesamt sohin EUR 2.652,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Bund hat den zu Zl 2011/03/0165 beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die zu Zl 2011/03/0164 beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 567,55 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Zum angefochtenen Bescheid

1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei - unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Vielzahl von Nebenbestimmungen (Spruchpunkt A. III.) - die Genehmigung zur Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" von km 75,651 bis km 118,122 der ÖBB-Strecke Wien Süd - Spielfeld/Straß nach dem dritten Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) (Spruchpunkt A.I.1.). Das Erfordernis des Erwerbes der betroffenen Grundstücke und Rechte blieb unberührt (Spruchpunkt A.I.2.).

Weiters stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer sei als die Nachteile, die den Parteien durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstünden, und dass der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens entstehende Vorteil größer sei als der Nachteil, der aus der Verletzung vom Bund, von Ländern und von Gemeinden wahrzunehmender Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens entstehe (Spruchpunkt A.I.3.).

Darüber hinaus stellte die belangte Behörde fest, dass das öffentliche Interesse an der Errichtung und am Betrieb des Bauvorhabens das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes auf den in den Einreichunterlagen angeführten Waldflächen überwiege (Spruchpunkt A.I.4.).

Zivilrechtliche Ansprüche wurden von der belangten Behörde zurück- und auf den Zivilrechtsweg verwiesen (Spruchpunkt A.IV.2.), verspätete und nicht verfahrensgegenständliche Einwendungen wurden von der belangten Behörde zurückgewiesen (Spruchpunkte A.IV.3., A.IV.4. und A.IV.5.).

Alle übrigen Einwendungen wurden von der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkte A.IV.1. und A.IV.5.).

Unter Spruchpunkt A.VI. listete die belangte Behörde sämtliche für ihre Entscheidung maßgeblichen Rechtsgrundlagen auf.

2. In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde zunächst den Gang des Ermittlungsverfahrens und die ihrer Ansicht nach maßgeblichen rechtlichen Grundlagen dar, wobei unter anderem festgehalten wurde, dass mit Edikt vom 27. Oktober 2010 die Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens erfolgt sei, dass am

24. und 25. November 2010 eine öffentliche Erörterung des Vorhabens stattgefunden habe, und dass am 18. und 19. Jänner 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung über das Vorhaben durchgeführt worden sei (Seiten 51 bis 66 des angefochtenen Bescheides).

Daran anschließend ging die belangte Behörde auf die Frage ein, ob das gegenständliche Vorhaben die Genehmigungsvoraussetzungen erfülle und führte - auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um den Neubau einer Hochleistungsstrecke handle, welcher einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zu unterziehen sei. Darüber hinaus seien im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen über Großverfahren anzuwenden, da davon auszugehen sei, dass im konkreten Fall durch das Bauvorhaben mehr als hundert Personen betroffen seien.

Weiters legte die Behörde näher dar, wieso das gegenständliche Vorhaben sowohl die zusätzlichen Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 als auch jene nach dem (mitanzuwendenden) Hochleistungsstreckengesetz erfülle (Seiten 67 und 68 des angefochtenen Bescheides).

3. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des (mitanzuwendenden) Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG) erfüllt seien, hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass die mitbeteiligte Partei als Antragstellerin ein Gutachten gemäß § 31a EisbG vorgelegt habe. Diesem Gutachten sei zu entnehmen, dass der vorgelegte Bauentwurf den Bestimmungen der Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung ebenso entspreche wie dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderung des Arbeitnehmerschutzes, und dass sich aus Sicht der projektrelevanten Fachgebiete keine Abweichungen vom Stand der Technik ergeben würden. Weiters sei dem Gutachten zu entnehmen, dass im Hinblick auf die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 95 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderlich sei. Von der Behörde werde das Gutachten gemäß § 31a EisbG als schlüssig, nachvollziehbar und vollständig bewertet. Eine Verletzung von berührten Interessen der Gebietskörperschaften liege nicht vor, sämtliche Einwendungen, soweit es sich um Einwendungen im Rechtssinn gehandelt habe, seien ab- bzw zurückgewiesen worden.

Ferner sei auch die Einhaltung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gegeben, da aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen sei, dass bei der Erstellung des Bauvorhabens die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes berücksichtigt worden seien. Das Ermittlungsverfahren habe keine Anhaltspunkte ergeben, dass das Bauvorhaben gegen zwingende Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes verstoßen würde, sodass davon auszugehen sei, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eingehalten würden (Seiten 69 bis 72 des angefochtenen Bescheides).

4. Anschließend führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass das öffentliche Interesse an der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens allfällige öffentliche Interessen der Gebietskörperschaften bzw subjektiv-öffentliche Interessen von Parteien überwiege. Es handle sich bei der Strecke Gloggnitz - Mürzzuschlag um eine Hochleistungsstrecke, welche Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN), nämlich der Verbindung Danzig - Bologna ("Baltisch-Adriatische Achse") sei. Der "Semmering-Basistunnel neu" sei Teil der derzeit laufenden Modernisierung der Südbahn und bilde zusammen mit dem Hauptbahnhof Wien und der Koralmbahn einen wesentlichen Puzzlestein zur Aufwertung des verkehrsgeographisch benachteiligten Südens und Südostens Österreichs. Die Realisierung des "Semmering-Basistunnels neu" führe zu einer Aufwertung der Wirtschaftsstandorte Wien, Graz und des Kärntner Zentralraumes, weiters sei in den Projektunterlagen ein erheblicher regionalwirtschaftlicher Nutzen dokumentiert, weswegen ein öffentliches Interesse am vorliegenden Projekt gegeben sei (Seiten 72 und 73 des angefochtenen Bescheides).

5. Im Zusammenhang mit den von der belangten Behörde mitanzuwendenden Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) legte die belangte Behörde dar, dass sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten und den ergänzenden Stellungnahmen der betroffenen UVP-Sachverständigen ergeben würde, dass die von der mitbeteiligten Partei beantragten wasser- und flussbautechnischen Maßnahmen die Genehmigungskriterien des § 24f UVP-G 2000 sowie die im Rahmen des nach § 24 Abs 1 UVP-G 2000 durchzuführenden Genehmigungsverfahrens anzuwendenden Verwaltungsvorschriften aus fachlicher Sicht einhalten würden. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Deponiestandortes im Lgraben und der damit verbundenen Verlegung des Lbaches sei eine Verschlechterung des derzeit noch guten ökologischen Zustandes des Lbaches zu prognostizieren, sodass der Lbach zukünftig als erheblich verändert im Sinne des § 30a WRG einzustufen und die Erreichung der Umweltziele für Oberflächengewässer im Sinne des WRG nicht möglich wäre. Die Bewilligung für ein derartiges Vorhaben könne nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 104a Abs 2 WRG erfüllt seien. Hiervon sei nach der belangten Behörde (mit näherer Begründung) auszugehen, weswegen auch die Bewilligungsfähigkeit der geplanten Verlegung des Lbaches gegeben sei. Zusammenfassend hielt die belangte Behörde noch fest, dass das Vorhaben aus Sicht der berührten, von der belangten Behörde zu behandelnden wasserrechtlichen Gesichtspunkte bewilligungsfähig sei, und dass weitere wasserrechtliche Genehmigungen, welche nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde fallen würden, im vom jeweiligen Landeshauptmann zu führenden teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren zu erteilen seien (Seiten 74 bis 78 des angefochtenen Bescheides).

6. Im Hinblick auf die mitanzuwendenden Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG) hielt der angefochtene Bescheid fest, dass die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde auch um die Mitbehandlung der befristeten und dauernden Rodung von Waldflächen angesucht habe. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei jedenfalls davon auszugehen, dass die beantragten Rodungen zur Errichtung des gegenständlichen Eisenbahnvorhabens unumgänglich seien. Eine Erteilung der Rodungsbewilligung auf Grundlage des § 17 Abs 2 ForstG komme nicht in Betracht, es sei vielmehr eine Abwägungsentscheidung nach § 17 Abs 3 ForstG zu treffen. Die Rodungsbewilligung erfordere ein das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegendes Rodungsinteresse, wobei zu diesem gemäß § 17 Abs 4 ForstG insbesondere auch Vorhaben des Eisenbahnverkehrs zählen würden.

Im konkreten Fall sei das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des "Semmering-Basistunnels neu" gegenüber dem öffentlichen Interesse am Erhalt der zur Rodung vorgesehenen Flächen als überwiegend anzusehen, wobei insbesondere auf die bereits im Rahmen der Mitanwendung der §§ 31 ff EisbG vorgenommene Interessenabwägung zu verweisen sei.

Die Inanspruchnahme von Waldboden zu forstfremden Zwecken könne somit in Mitanwendung des Forstgesetzes bewilligt werden.

Außerdem habe die mitbeteiligte Partei auch um die Mitbehandlung der Bewilligung der Ausnahme vom Verbot des Kahlhiebes hiebsunreifer Hochwaldbestände im Sinne des § 81 Abs 1 lit b ForstG zur Errichtung einer im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt stehenden 110 KV-Bahnstromzuleitung angesucht. Da im konkreten Fall auch davon auszugehen sei, dass die beantragte Ausnahmebewilligung zur Errichtung der gegenständlichen Bahnstromübertragungsanlage unumgänglich sei, sei auch die beantragte Ausnahme gemäß § 81 Abs 1 lit b ForstG zur Errichtung des Trassenaushiebes zu bewilligen gewesen (Seiten 78 bis 81 des angefochtenen Bescheides).

7. Daran anschließend traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nähere Ausführungen zur Begründung der zahlreichen in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen Nebenbestimmungen (Seiten 81 bis 88 des angefochtenen Bescheides).

8. Im Zusammenhang mit den gegen das verfahrensgegenständliche Projekt erhobenen Einwendungen hielt die belangte Behörde zunächst fest, dass die zu Zl 2011/03/0160 beschwerdeführende Partei als eine gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation am Verfahren teilgenommen habe (Seite 90 des angefochtenen Bescheides) und ging anschließend nach Themen geordnet auf die einzelnen gegen das verfahrensgegenständliche Projekt erhobenen Einwendungen ein (Seiten 94 bis 134 des angefochtenen Bescheides). Im Zuge dieser Auseinandersetzung mit den diversen Einwendungen setzte sich die belangte Behörde auch mit einer durch eine am Verfahren beteiligte Bürgerinitiative abgegebenen fachlichen Stellungnahme sowie mit den Einwendungen auseinander, wonach einige an der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens beteiligte Sachverständige befangen gewesen wären. Die belangte Behörde kam dabei zum Ergebnis, dass die von der zu Zl 2011/03/0160 beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf eine etwaige Befangenheit der das Umweltverträglichkeitsgutachten erstellenden Sachverständigen erhobenen Einwendungen als verspätet zu beurteilen und daher zurückzuweisen seien. Eine nochmalige amtswegige Prüfung habe im Übrigen zum Ergebnis geführt, dass keine Umstände vorliegen würden, die die Unbefangenheit oder die Fachkunde der einzelnen UVP-Sachverständigen in Zweifel ziehen würden. Insbesondere sei keiner der UVP-Sachverständigen an der Planung des verfahrensgegenständlichen Projekts beteiligt gewesen. Auch die neuerliche Prüfung der Gutachter, die an dem von der mitbeteiligten Partei beizubringenden Gutachten gemäß § 31a EisbG beteiligt gewesen seien, habe ergeben, dass keiner der Sachverständigen an der Planung des Vorhabens mitgewirkt habe. Aus dem Umstand, dass die Sachverständigen an der Planung anderer Bauentwürfe als dem "Semmering-Basistunnel neu" mitgewirkt hätten, lasse sich kein Ablehnungsgrund im Sinne des § 31a Abs 2 EisbG ableiten, dieser Umstand würde auch nicht "per se" zu einer Befangenheit der beigezogenen Sachverständigen führen.

Darauf aufbauend ging die belangte Behörde auf die einzelnen Personen, welche an der Erstellung des Gutachtens gemäß § 31a EisbG mitgewirkt hatten, ein und führte aus, wieso eine etwaige Befangenheit oder mangelnde fachliche Eignung nicht vorliege. Im Zusammenhang mit dem Sachverständigen A C hielt die belangte Behörde darüber hinaus fest, dass es nicht darauf ankomme, ob dieser als natürliche Person die formale Anforderung des § 31a Abs 2 Z 5 EisbG erfülle, weil ohnehin die P GmbH Auftragnehmer zur Erstellung des Gutachtens gewesen sei und A C an dessen Erstellung nur mitgewirkt habe.

Die zu Zl 2011/03/0160 beschwerdeführende Partei habe zudem gegen das Gutachten gemäß § 31a EisbG keine inhaltlichen Einwendungen erhoben; Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit des Gutachtens gemäß § 31a EisbG sprechen würden, hätten sich nicht ergeben.

9. Zusammenfassend kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass bei Einhaltung der in der Umweltverträglichkeitserklärung angeführten Maßnahmen sowie der als Nebenbestimmungen in den angefochtenen Bescheid aufgenommenen zwingenden Maßnahmen jedenfalls von einer Umweltverträglichkeit des Vorhabens auszugehen sei (Seite 135 des angefochtenen Bescheides).

Daran anschließend hielt die belangte Behörde noch fest, dass im Ergebnis dem gegenständlichen Vorhaben unter Zugrundelegung der vorgelegten Unterlagen, des vorgelegten Gutachtens gemäß § 31a EisbG, des Umweltverträglichkeitsgutachtens sowie der seitens der Parteien und Beteiligten erstatteten Vorbringen im Verfahren die im Spruch angeführte Genehmigung unter Mitanwendung der im Spruch angeführten materiellen Genehmigungsbestimmungen erteilt habe werden können (Seiten 135 und 136 des angefochtenen Bescheides).

B. Zu den Beschwerdeverfahren

1. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden.

2.1. In der zu Zl 2011/03/0160 protokollierte Beschwerde wird begehrt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat auf die Gegenschriften repliziert.

2.2. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch wiederholt ein ergänzendes Vorbringen erstattet.

Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei haben hierauf repliziert.

3. In der zu Zl 2011/03/0162 protokollierten Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte zu dieser Beschwerde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

4. Die zu Zl 2011/03/0164 protokollierte Beschwerde enthält den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

5. In der zu Zl 2011/03/0165 protokollierten Beschwerde wird begehrt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerdeführer haben hierauf repliziert. C. Erwägungen

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerden wegen ihres inhaltlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat hierüber erwogen:

I. Zu der zu Zl 2011/03/0160 protokollierten Beschwerde:

1. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen:

1.1. Die §§ 2, 6, 23b, 24 und 24f des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl Nr 697/1993, in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl I Nr 87/2009 (UVP-G 2000), lauten auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2.

...

(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

...

Umweltverträglichkeitserklärung

§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes;

b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;

c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;

  1. d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;
  2. e) Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 Emissionszertifikategesetz) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;

    f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.

    2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

    3. Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören.

    4. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge

  1. a) des Vorhandenseins des Vorhabens,
  2. b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
  3. c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

    5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.

    6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.

    7. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

    8. Hinweis auf durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2007 S. 30, mit Bezug zum Vorhaben.

    ...

    Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken

§ 23b. (1) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte, Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

2. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist.

...

Verfahren, Behörde

§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

...

(7) Soweit in den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anderes geregelt ist, sind im Verfahren nach Abs. 1 anzuwenden: § 2 (Begriffsbestimmungen) mit der Maßgabe, dass mitwirkende Behörden auch jene Behörden sind, die neben der nach Abs. 1 zuständigen Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung eines gemäß § 23a oder § 23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständig sind; § 4 (Vorverfahren);

§ 6 (Umweltverträglichkeitserklärung) mit der Maßgabe, dass die Behörde festlegen kann, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, soweit sie nicht für eine Abschätzung der Umweltauswirkungen in diesem Verfahrensstadium notwendig sind, erst in einem späteren Genehmigungsverfahren vorzulegen sind; § 10 Abs. 1 bis 6 und 8 (grenzüberschreitende Auswirkungen); § 16 Abs. 1 und 2 (mündliche Verhandlung).

...

Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 24a. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin hat bei der Behörde gemäß § 24 Abs. 1 einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den in § 24 Abs. 1 genannten Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Wurde ein Mediationsverfahren durchgeführt, so sind die Ergebnisse an die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 zu übermitteln.

(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde gemäß § 24 Abs. 1, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen.

(3) Die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die mitwirkenden Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 sowie die neben der nach § 24 Abs. 1 zuständigen Behörde nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung eines gemäß § 23a oder § 23b UVP-pflichtigen Vorhabens zuständigen Behörden haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.

(4) Dem Umweltanwalt, der Standortgemeinde sowie dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jedenfalls unverzüglich die Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können dazu Stellung nehmen.

(5) Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.

(6) Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.

...

Entscheidung

§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.

(2) Wird bei Straßenbauvorhaben (§ 23a und Anhang 1 Z 9) im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bei Eisenbahnvorhaben (§ 23b sowie Anhang 1 Z 10 und 11) ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder gemäß § 24g können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(6) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige und die übrigen für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.

(7) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.

(8) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und § 19 Abs. 11 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen. Für die Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 und die Koordination nach Abs. 7 gilt § 24c Abs. 2 und 3.

(9) Im Verfahren nach § 24 Abs. 1 und 3 kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welchen Bereichen Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.

(10) Die grundsätzliche Genehmigung in Verfahren nach § 24 Abs. 1 hat jedenfalls über die für die Trassenentscheidung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 und dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen. In Verwaltungsvorschriften und in Abs. 15 vorgesehene Zwangsrechte können ab Rechtswirksamkeit der Grundsatzgenehmigung in Anspruch genommen werden, soweit darin die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 3 und 4 ausreichend berücksichtigt und soweit Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit des Zwangsrechtes der grundsätzlichen Genehmigung zu entnehmen sind.

(11) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 5 zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß Abs. 8 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen. Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als die Kriterien des § 24g Abs. 1 erfüllt sind und die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Abs. 8 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.

..."

1.2. § 31a Abs 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl Nr 60/1957, in der hier anzuwenden Fassung der Novelle BGBl I Nr 125/2006 (EisbG), lauten auszugsweise:

"§ 31a. (1) Die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bauentwurf in dreifacher Ausfertigung und projektrelevante Fachgebiete umfassende Gutachten beizugeben; letztere zum Beweis, ob das Bauvorhaben dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entspricht. Im Falle beantragter Abweichungen vom Stand der Technik sind auch die Vorkehrungen darzustellen, die sicherstellen sollen, dass trotz Abweichung vom Stand der Technik die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen an den Arbeitnehmerschutz gewährleistet sind. Wenn das Bauvorhaben eine Hauptbahn alleine oder über eine Hauptbahn hinaus gehend auch eine vernetzte Nebenbahn betrifft, ist nur ein Gutachten beizugeben, das alle projektrelevanten Fachgebiete zu umfassen hat; werden für die Erstattung dieses Gutachtens mehr als ein Sachverständiger bestellt, hat ein solches Gutachten eine allgemein verständliche Zusammenfassung zu enthalten.

...

(2) Als Sachverständige gemäß Abs. 1 gelten und dürfen mit der Erstattung von Gutachten beauftragt werden, sofern sie nicht mit der Planung betraut waren oder sonstige Umstände vorliegen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde in Zweifel ziehen:

  1. 1. Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes;
  2. 2. akkreditierte Stellen oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
  3. 3. Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
  4. 4. Technische Büros-Ingenieurbüros im Rahmen ihrer Fachgebiete;
  5. 5. natürliche Personen, die für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet sind."

    2. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei - unstrittig - um eine eingetragene gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation handelt, die am gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde teilgenommen und rechtzeitig schriftlich Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Vorhaben erhoben hat.

3.1.1. Die Beschwerdeführerin trifft in ihrer Beschwerde zunächst eine Übersicht über die diversen, ihrer Ansicht nach für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sprechenden Punkte und geht in weiterer Folge auf einzelne dieser Punkte näher ein.

3.1.2. Im Rahmen dieser Übersicht kritisiert die Beschwerdeführerin insbesondere, dass die von der Behörde für die Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens beigezogenen Sachverständigen intensive Geschäftsbeziehungen zur mitbeteiligten Partei unterhalten würden, einige hätten beratend an der Ausarbeitung der Einreichunterlagen mitgewirkt, bei einem Sachverständigen stehe sogar dessen fachliche Qualifikation in Frage. Das diesbezügliche Vorbringen habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, eine Begründung, wieso die beigezogenen Sachverständigen trotz ihrer massiven wirtschaftlichen Verflechtungen mit der mitbeteiligten Partei unbefangen sein sollten, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

3.1.3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Februar 2011 unter anderem einen Antrag auf Ablehnung der nichtamtlichen Sachverständigen DI H K, Dr. Ing. E K, DI R W und E GmbH als UVP-Sachverständige gestellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht den Parteien nach § 53 Abs 1 AVG das Recht zu, einen nichtamtlichen Sachverständigen abzulehnen. Dieses Recht steht einer Partei gemäß § 53 Abs 1 zweiter Satz leg cit grundsätzlich bis zur Vernehmung des Sachverständigen offen, eine spätere Ablehnung kann nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund nicht vorher erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Ereignisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte (vgl die bei Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz 368 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sowie VwGH vom 2. Juli 1998, 97/06/0068).

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich gehalten gewesen wäre, spätestens bei der Abhaltung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am

18. und 19. Jänner 2011 bis zur Vernehmung der genannten Sachverständigen (jeweils) ihren Ablehnungsantrag bei der belangten Behörde zu stellen oder im Rahmen eines später gestellten Antrags glaubhaft zu machen, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines unüberwindbaren Hindernisses nicht habe geltend machen können. Dass dies der Fall wäre, hat die Beschwerdeführerin jedoch weder in ihrer Eingabe vom 15. Februar 2011 noch in ihrer Beschwerde geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher schon aus diesem Grund der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand der Befangenheit im Hinblick auf die genannten Sachverständigen als verspätet qualifiziert hat.

3.1.4. Ungeachtet dessen hat die belangte Behörde (ohnehin) nochmals von Amts wegen Ermittlungen vorgenommen, ob eine etwaige Befangenheit der UVP-Sachverständigen gegeben sei, und im angefochtenen Bescheid ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass eine unparteiische Gutachtenserstellung durch die UVP-Sachverständigen gewährleistet sei (vgl Seite 128 f des bekämpften Bescheides). Damit trifft auch der Vorwurf der Beschwerde, es sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, warum die beigezogenen UVP-Sachverständigen unbefangen sein sollten, nicht zu.

3.2.1. Weiters bringt die Beschwerde in der erwähnten Übersicht vor, dass alle Sachverständigen gemäß § 31a Abs 2 EisbG nicht mit der Erstattung des Gutachtens hätten beauftragt werden dürfen.

3.2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 31a EisbG trifft nähere Regelungen über das von einem Antragsteller beizubringende, die projektrelevanten Fachgebiete umfassende Gutachten. Der oben auszugsweise wiedergegebene

§ 31a EisbG regelt in seinem Abs 2 detailliert und abschließend, welche Einrichtungen oder Personen mit der Erstellung des vom jeweiligen Projektwerber beizubringenden Gutachtens beauftragt werden dürfen (VwGH vom 24. April 2013, 2010/03/0100); Personen und Einrichtungen, die die in § 31a Abs 2 leg cit genannten Vorgaben nicht erfüllen, dürfen vom Projektwerber mit der Erstellung des Gutachtens nicht beauftragt werden. Hierbei obliegt es dem jeweiligen Projektwerber - im konkreten Fall der mitbeteiligten Partei - nachzuweisen, dass die beigezogenen Einrichtungen oder Personen diese Voraussetzungen erfüllen (vgl Kuntner/Waglechner, Eisenbahnrecht3, 2009, S 163).

Im Zusammenhang mit dem - unstrittig - an der Erstellung des Gutachtens gemäß § 31a EisbG beteiligten Sachverständigen A C hat die belangte Behörde ausgeführt, dass es dahingestellt bleiben könne, ob der Genannte die Voraussetzungen des § 31a Abs 2 Z 5 EisbG erfülle, weil die Auftragnehmerin für das Gutachten die P GesmbH gewesen sei, die die Voraussetzungen des § 31a Abs 2 EisbG erfülle. Ferner hat die belangte Behörde ausgeführt, dass der Genannte bis zur Novelle des EisbG, mit der das Erfordernis der Vorlage des Gutachtens gemäß § 31a EisbG durch den Projektwerber eingeführt worden sei, regelmäßig als nichtamtlicher Sachverständige bestellt worden sei.

Demgegenüber ergibt sich aber aus dem mit den Verwaltungsakten vorgelegten Gutachten gemäß § 31a EisbG (Seite 20 des Gutachtens gemäß § 31a EisbG), dass die jeweiligen Sachverständigen selbst mit der Erstellung des Gutachtens für das jeweilige projektrelevante Fachgebiet beauftragt wurden und insbesondere bestätigten, dass "sie (selbst) die Voraussetzungen für die Erstattung des Gutachtens gemäß § 31a Abs 2 Z 1 bis 5 erfüllen". Schon deshalb kann es - entgegen der belangten Behörde -

nicht dahinstehen, ob die an der Erstellung des Gutachtens beteiligten Sachverständigen selbst die Voraussetzungen des § 31a Abs 2 EisbG erfüllen oder nicht.

Ausführungen, wonach der Sachverständige A C für die Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art im Allgemeinen beeidet worden sei und daher die (vorliegend relevanten) Voraussetzungen des § 31a Abs 2 Z 5 EisbG erfülle, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Auch in den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich kein (von der mitbeteiligten Partei beizubringender) Nachweis, wonach der Genannte die Voraussetzungen des § 31a Abs 2 Z 5 EisbG erfüllen würde; ein solcher Nachweis kann durch den bloßen Hinweis in einer (von der belangten Behörde im Übrigen nicht herangezogenen) Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 11. April 2011 nicht ersetzt werden, wonach der genannte Sachverständige von der belangten Behörde im Jahr 2000 für das Fachgebiet "Eisenbahnbetrieb" allgemein beeidet worden sei.

Ferner trifft die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid offenbar vertretene Rechtsansicht nicht zu, wonach es hinreichend sei, wenn ein Antragsteller im eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsverfahren eine iSd § 31a Abs 2 EisbG geeignete Person oder Einrichtung beauftragt, und es dieser Person in weiterer Folge freisteht, sich gegebenenfalls weiterer, die Anforderungen des § 31a Abs 2 EisbG nicht erfüllender Personen oder Einrichtungen zu bedienen. Der Gesetzgeber wollte mit der in § 31a Abs 2 EisbG getroffenen Einschränkung auf einen näher definierten geschlossenen Kreis an Personen und Einrichtungen offensichtlich sicherstellen, dass an der Erstellung des Gutachtens gemäß § 31a EisbG jedenfalls geeignete - die dort geforderten Voraussetzungen aufweisende - Sachverständige mitwirken. Es würde dem Zweck der vom Gesetzgeber getroffenen Einschränkung zuwiderlaufen, würde es dem Antragsteller im eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsverfahren frei stehen, diese Einschränkung derart zu umgehen, dass sich die vom Antragsteller beauftragte Person oder Einrichtung weiterer Personen oder Einrichtungen bedient, welche die Voraussetzungen des § 31a Abs 2 EisbG nicht erfüllen.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat und zumindest hinsichtlich eines Sachverständigen, der bei der Erstellung des Gutachtens gemäß § 31a EisbG mitgewirkt hat, in Zweifel steht, ob dieser die Voraussetzungen des § 31a Abs 2 EisbG erfüllt, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtauffassung hat es die Behörde unterlassen, nachvollziehbar darzustellen, dass dieser Sachverständige die von § 31a Abs 2 leg cit geforderten Qualifikationen erfüllt. Dies wird die Behörde im fortgesetzten Verfahren sicherzustellen haben.

4.1. Die Beschwerde wendet sich in weiterer Folge gegen die von der mitbeteiligten Partei gemeinsam mit dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung für das gegenständliche Projekt vorgelegte Umweltverträglichkeitserklärung (UVE). Diese entspreche nicht den Vorgaben, die § 6 UVP-G 2000 an eine UVE stelle, und sei daher für eine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung ungeeignet. Der angefochtene Bescheid habe sich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die UVE mangelhaft sei, nicht auseinandergesetzt.

Darauf aufbauend legt die Beschwerde unter der Überschrift "Einzelne fachliche Aspekte der UVE" dar, worin die ihrer Ansicht nach bestehenden Mängel der UVE liegen würden. In diesem Zusammenhang erstattet die Beschwerde ein Vorbringen zu den Punkten "Projektbegründung und Alternativen - Verkehrspolitik", "Geologie", "Geologie, Hydrogeologie und Hydrologie", "Biologie, Zoologie und Botanik - Fauna und Flora", "Ökologie - Wechselwirkungen zwischen belebten und unbelebten Gütern", "Deponie Lgraben", "Klima", "Quell-, Natur- und Landschaftsschutz", "Natura-2000-Gebiet Nordöstliche Randalpen, Hohe Wand - Schneeberg - Rax" und "Welterbe Semmeringbahn und umgebende Landschaft".

4.2. Wie sich aus dem in § 24f Abs 8 UVP-G 2000 enthaltenen Verweis auf § 19 Abs 1 Z 7 UVP-G 2000 ergibt, haben gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen auch in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 nach der Maßgabe des § 19 UVP-G 2000 Parteistellung mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs 1 leg cit schriftlich Einwendungen erhoben haben. § 6 UVP-G 2000 normiert, welche Beschreibungen und Angaben die UVE zu enthalten hat und ist gemäß § 24 Abs 7 UVP-G 2000 grundsätzlich auch im Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 anzuwenden. Zu klären ist im vorliegenden Fall somit, ob es sich bei § 6 UVP-G 2000 um eine "Umweltschutzvorschrift" im Sinne des § 24f Abs 8 UVP-G 2000 handelt.

Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" grundsätzlich weit zu verstehen und nicht auf Normbereiche einzuschränken ist, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vielmehr umfasst der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (VwGH vom 3. Oktober 2013, 2012/09/0075; VwGH vom 21. November 2011, 2008/04/0212; VwGH vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0229).

Die vom Projektwerber vorzulegenden Beschreibungen und Angaben müssen auf Grund des von der - im konkreten Fall noch maßgeblichen - Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl L 175 vom 5. Juli 1985, S 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 140 vom 5. Juni 2009, S 114 (UVP-RL), verfolgten Zieles der Einbeziehung der Umweltangaben in das Genehmigungsverfahren geeignet sein, um im Genehmigungsverfahren berücksichtigt zu werden (VwGH vom 30. Juni 2006, 2002/03/0213).

Vor dem Hintergrund des weiten Verständnisses des Begriffes der "Umweltschutzvorschrift" ist § 6 UVP-G 2000 zu den "Umweltschutzvorschriften" zu zählen, zumal - wie eben dargelegt - die vom Projektwerber im Zuge des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren vorzulegenden Unterlagen und Beschreibungen (also die UVE) auch im weiteren Genehmigungsverfahren Berücksichtigung zu finden haben. Insofern kommt der beschwerdeführenden Umweltorganisation grundsätzlich die Berechtigung zu, eine etwaige Unvollständigkeit der UVE zu monieren.

4.3. Im konkreten Fall hat die belangte Behörde - wie aus der Darstellung des Verfahrensablaufes auf den Seiten 52 und 53 des angefochtenen Bescheides ersichtlich ist - nach Einlangen des Genehmigungsantrages und der UVE letztere unter Beiziehung der für das gegenständliche Vorhaben von ihr selbst bestellten Sachverständigen auf ihre Vollständigkeit hin überprüft. Die belangte Behörde hatte dabei die diesbezüglichen Äußerungen der von ihr bestellten Sachverständigen auf ihre Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit bzw Schlüssigkeit hin zu überprüfen und ist - den Stellungnahmen der von ihr beigezogenen Sachverständigen folgend - von einer Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der UVE ausgegangen, widrigenfalls sie gehalten gewesen wäre, der mitbeteiligten Partei die Ergänzung der UVE aufzutragen. Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof eine - nach seinem auf eine bloße Schlüssigkeitskontrolle der behördlichen Beweiswürdigung ausgerichteten Prüfmaßstabes allein aufzugreifende (vgl hierzu etwa VwGH vom 27. November 2012, 2010/03/0107) - Unschlüssigkeit der in Einklang mit den beigezogenen Sachverständigen stehenden behördlichen Annahme, die von keiner Unvollständigkeit der Umweltverträglichkeitserklärung ausgegangen ist, nicht zu erkennen. Der Beschwerde gelingt es mit ihren bloß allgemein gehaltenen, sich auf eine Vielzahl von Teilbereichen der UVE beziehenden Ausführungen nicht, die Schlüssigkeit dieser behördlichen Annahmen zu erschüttern. Damit kann folglich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die aus einer mangelhaften bzw unvollständigen UVE resultieren würde, nicht erkannt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom 30. Juni 2006, 2002/03/0213, zur Rechtslage vor der Änderung der UVP-RL durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, ABl L 156 S 17, festgehalten, dass die Vorschriften der UVP-RL im wesentlichen prozessualen Charakter haben. Diese Ausführungen treffen auch für die UVP-RL in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG zu (vgl dazu insbesondere das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 7. November 2013, Rs C-72/12 , Gemeinde Altrip, Rz 48). Im Lichte des eben zitierten Urteils des EuGH kann es vorliegend dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin gehalten gewesen wäre darzulegen, worin die Relevanz der ihrer Ansicht nach unvollständigen UVE für das weitere Verfahren liegen würde. Im konkreten Fall ist nämlich - wie bereits ausgeführt wurde - nicht davon auszugehen, dass dem weiteren Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren eine unvollständige bzw mangelhafte UVE zu Grunde gelegt worden wäre.

5.1. Die Beschwerdeführerin wendet weiters ein, es sei im Rahmen des dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahrens ihr rechtliches Gehör verletzt worden, weil ihr ein näher bezeichneter Bericht der ICOMOS-Mission vom 20. Juni 2010 vorenthalten worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe sich in der mündlichen Verhandlung des UVP-Verfahrens auf diesen Bericht berufen und daraus die Genehmigungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens begründet. Der Bericht sei der Beschwerdeführerin auch trotz entsprechender Auskunftsersuchen nach dem Auskunftspflichtgesetz und nach dem Umweltinformationsgesetz nicht zur Verfügung gestellt worden, dieser sei auch in der UVE oder einem sonstigen Dokument der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht enthalten. Die belangte Behörde hätte daher die mitbeteiligte Partei gemäß § 5 UVP-G 2000 aufzufordern gehabt, diesen Bericht als erforderliche Unterlage dem Genehmigungsantrag bzw der Umweltverträglichkeitsprüfung beizuschließen oder nachzureichen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin eines der wichtigsten Dokumente des UVP-Verfahrens nicht zur Verfügung gestellt worden sei, stelle einen gravierenden Verfahrensmangel dar, insbesondere sei in diesem Zusammenhang gegen § 6 Abs 3 UVP-G 2000 (offenbar gemeint: § 6 Abs 1 Z 3 UVP-G 2000) verstoßen worden. Da die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei nicht gemäß § 5 Abs 2 UVP-G 2000 die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der UVE aufgetragen habe, sei die Behauptung im angefochtenen Bescheid, wonach die Vollständigkeit der UVE bzw des Umweltverträglichkeitsgutachtens gegeben sei, unwahr.

5.2.1. Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.

Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Bericht der ICOMOS-Mission vom 20. Juni 2010 hatte - wie sich aus dem Gesamtkontext und insbesondere aus der Verhandlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom 18. und 19. Jänner 2011 ergibt - die Frage zum Gegenstand, ob durch den Bau des "Semmering-Basistunnels neu" der Status der bestehenden Semmeringeisenbahn als Kultur- oder Naturerbe im Sinne des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, BGBl Nr 60/1993 gefährdet sei.

5.2.2. Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen die Nichtbeachtung der Vorgaben des § 5 UVP-G 2000 moniert, übersieht sie, dass diese Bestimmung gemäß § 24 Abs 7 UVP-G 2000 in einem Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 nicht zur Anwendung gelangt. Das auf § 5 UVP-G 2000 bezogene Vorbringen der Beschwerdeführerin geht insofern fehl.

5.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt freilich nicht, dass § 24a UVP-G 2000 eine mit § 5 UVP-G 2000 weitgehend idente, auf den dritten Anschnitt des UVP-G 2000 bezogene Regelung trifft, zumal sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur UVP-Novelle 2004, BGBl I Nr 153/2004 ergibt, dass die Antragstellung gemäß § 24a leg cit im Wesentlichen dem § 5 leg cit nachgebildet ist (vgl AB 757 BlgNR XXII. GP , S 4). Allerdings führt die Anwendung des § 24a UVP-G 2000 in der hier noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 77/2012 zu keinem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis.

Gemäß § 24a Abs 2 UVP-G 2000 hat die belangte Behörde die Möglichkeit, dem Projektwerber die Ergänzung der UVE oder der Unterlagen gemäß § 24 Abs 1 leg cit aufzutragen.

Im Zusammenhang mit der Frage der Ergänzungsbedürftigkeit der UVE genügt es, auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach der Verwaltungsgerichtshof eine etwaige Unvollständigkeit der UVE nicht zu erkennen vermag. Gleiches gilt für den nochmaligen Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die UVE die Vorgaben des § 6 Abs 1 Z 3 leg cit nicht erfüllen würde.

Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass der Bericht der ICOMOS-Mission vom 20. Juni 2010 aufgrund einer von der belangten Behörde im gegenständlichen teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren mitanzuwendenden materiellen Genehmigungsbestimmung beizubringen gewesen wäre. Auch die Beschwerde hat dies nicht konkret behauptet.

Zudem hat sich die Behörde im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit der Frage, ob der "Semmering-Basistunnel neu" den Status der bestehenden Semmeringstrecke als Kultur- oder Naturerbe gefährden würde, ausschließlich auf das Umweltverträglichkeitsgutachten gestützt (vgl S 106 f des bekämpften Bescheides). Da der angefochtene Bescheid somit nicht auf dem von der Beschwerdeführerin geforderten Bericht fußt, geht das in Rede stehende Vorbringen der Beschwerdeführerin auch deshalb fehl.

6.1. Die Beschwerdeführerin führt unter dem Titel "Verkehrspolitik" ins Treffen, die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid unzureichend auf den Einwand eingegangen, wonach der "Semmering-Basistunnel neu" gar nicht benötigt werde, da die bestehende Semmeringbahn über genügend Kapazitäten verfüge und diese sogar noch ausgebaut werden könnten. Würden die bestehenden Kapazitäten der Bestandstrecke nämlich nicht ausreichen, wären schon längst Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazität der bestehenden Strecke gesetzt worden. Der Schienenverkehr habe sich in den letzten Jahren ohnehin nach Osten (Ungarn, Slowenien) verlagert, demnach bestehe kein Bedarf und wie auch schon bei der alten Variante des Semmeringbasistunnels kein öffentliches Interesse. Daran ändere auch die Argumentationshilfe, wonach der "Semmering-Basistunnel neu" Teil der "Baltisch-Adriatischen Achse" sei, nichts.

6.2. Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu den - gleichfalls nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 - zu genehmigenden Bundesstraßenvorhaben bereits festgehalten, dass es in einem Verfahren gemäß dem UVP-G 2000 nicht darum geht, die Notwendigkeit der Errichtung eines Vorhabens zu prüfen (VwGH vom 14. August 2011, 2010/06/0002). Es ist nicht ersichtlich, dass für die Bewilligung einer Hochleistungsstrecke etwas anderes gelten sollte. § 1 Abs 1 des Hochleistungsstreckengesetzes 1989, BGBl Nr 135/1989 (HlG), setzt für die Erklärung einer Strecke zur Hochleistungsstrecke durch Verordnung der Bundesregierung voraus, dass den geplanten Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteilen) eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt. Der verfahrensgegenständliche Streckenteil der ÖBB-Strecke Wien Süd - Spielfeld/Straß zwischen Gloggnitz und Mürzzuschlag wurde durch § 1 Z 5 der 1. Hochleistungsstreckenverordnung, BGBl Nr 370/1989 idF BGBl II Nr 397/1998, von der hierfür zuständigen Bundesregierung zu einer Hochleistungstrecke erklärt, weswegen davon auszugehen ist, dass dieser Eisenbahnverbindung eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt. Zudem hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ohnehin - insbesondere im Zusammenhang mit den Genehmigungsvoraussetzungen nach dem EisbG - in überzeugender Weise aufgezeigt, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt (Seiten 72 und 73 des angefochtenen Bescheides), und darauf in weiterer Folge auch bei der Auseinandersetzung mit den diversen Einwendungen, die das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am verfahrensgegenständlichen Vorhaben in Zweifel gezogen haben, verwiesen.

Die belangte Behörde hat sowohl unter Verweis auf die bereits genannte 1. Hochleistungsstreckenverordnung als auch auf die Entscheidung Nr 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl L 228 S 1 vom 9. September 1996 in der Fassung der berichtigten Entscheidung Nr 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 ABl L 201 S 1 vom 7. Juni 2004 (TEN-Entscheidung), ausgeführt, dass der "Semmering-Basistunnel neu" ein sowohl innerstaatlich als auch auf europäischer Ebene begründetes Projekt darstellt. Überdies ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde, dass der "Semmering-Basistunnel neu" einen Teil des Modernisierungsprozesses der Südbahn zur standortpolitischen Aufwertung des verkehrsgeographisch benachteiligten Südens und Südostens Österreichs darstellt und dass durch die Errichtung des "Semmering-Basistunnels neu" ein erheblicher regionalwirtschaftlicher Nutzen prognostiziert wird. Gemäß Art 10 Abs 2 der TEN-Entscheidung besteht das (Europäische) Hochgeschwindigkeitsbahnnetz aus den in Anhang I der TEN-Entscheidung aufgeführten Strecken. Aus Anhang I, Unterabschnitt 3, Punkt 3.1. der TEN-Entscheidung ist ersichtlich, dass jener Streckenabschnitt der Südbahn, auf dem der "Semmering-Basistunnel neu" errichtet werden soll, eine (geplante) Hochgeschwindigkeitszugstrecke gemäß der TEN-Entscheidung ist und folglich einen Bestandteil des (Europäischen) Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes bildet. Die Beschwerde hat überdies nicht näher dargelegt, dass die Annahmen der belangten Behörde hinsichtlich des Modernisierungsprozesses der Südbahn und des erheblichen regionalwirtschaftlichen Nutzens an der Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" unzutreffend wären.

Daran vermag der Verweis der Beschwerdeführerin auf eine mit der Beschwerde vorgelegte Studie von Univ. Prof. DI Dr. H K nichts zu ändern, weil sich diese Studie - wie die Beschwerde selbst einräumt - auf die frühere Variante des Semmeringbasistunnels bezieht. Es ergibt sich weder aus der (aus dem Oktober 2000 stammenden) Studie noch aus der Beschwerde, inwiefern diese Studie für das vorliegende, annähernd zehn Jahre nach ihrer Erstellung zur Genehmigung eingereichte Projekt (noch) von Relevanz sein soll.

7.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass aufgrund des aktuellen Einreichprojektes eine Menge von 450 Liter Wasser pro Sekunde aus dem Berg abgeleitet und somit dem natürlichen Wasserhaushalt der Semmering-Region entzogen werde. Davon seien somit auch das NÖ Landschaftsschutzgebiet "Rax-Schneeberg", das Natura 2000 Gebiet "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax" und das UNESCO-Welterbe "Semmeringbahn-Kulturlandschaft" betroffen. Beim alten Semmeringbasistunnelprojekt sei zunächst von einer Menge von 70 Liter Wasser pro Sekunde, später im Rahmen des Naturschutzverfahrens vor der BH Neunkirchen von 103 Liter Wasser pro Sekunde ausgegangen worden.

Der naturschutzfachliche Sachverständige habe im naturschutzrechtlichen Verfahren betreffend des alten Semmeringbasistunnelprojektes eine vollständige Tunnelabdichtung gefordert, im nunmehrigen Projekt sei nur für kurze Strecken eine Tunnelabdichtung vorgesehen. Dies entspreche nicht dem Stand der Technik und könne lediglich einen kleinen Teil des andrängenden Bergwassers zurückhalten. Die Folge sei eine weitreichende Grundwasserspiegelabsenkung, welche die Trockenlegung zahlreicher Quellen, Feuchtbiotope und Oberläufe von Fließgewässern zur Folge habe.

Auf den Lebensraum "Grundwasser" werde in den Projektunterlagen mit keinem Wort eingegangen, dieser sei in keiner Weise untersucht worden, obwohl in den Grundwasserabsenkungsbereichen die Grundwasserfauna zur Gänze vernichtet werde. Dies hätten Erfahrungen mit anderen Großprojekten in Österreich gezeigt. Durch die Realisierung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens würden auf Dauer mehr als 38 Millionen Liter Wasser pro Tag dem natürlichen Wasserhaushalt der Semmering-Region, Teil des NÖ Landschaftsschutzgebietes "Rax-Schneeberg", des Natura 2000-Gebietes "Nordöstliche Randalpe:

Hohe Wand-Schneeberg-Rax" und des UNESCO-Welterbes "Semmeringbahn-Kulturlandschaft" entzogen.

Da bereits dem alten Semmeringbasistunnelprojekt aufgrund der damals vergleichsweise geringen Bergwasserausleitungen die naturschutzrechtliche Bewilligung versagt worden sei, sei das umsomehr für das neue Semmeringbasistunnelprojekt zu erwarten, da nunmehr die Ausleitung der fünf- bis sechsfachen Bergwassermenge geplant sei. Im Übrigen wären auch effizientere Abdichtungsmaßnahmen möglich gewesen als der angefochtene Bescheid vorschreibe, weswegen das Projekt nicht dem Stand der Technik entspreche.

Der Antrag auf Genehmigung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" wäre daher gemäß § 5 Abs 6 UVP-G 2000 abzuweisen gewesen.

7.2. Zu dem in der Beschwerde somit auch in diesem Zusammenhang zitierten § 5 Abs 6 UVP-G 2000 ist zunächst auf die Ausführungen zu verweisen, wonach § 5 UVP-G 2000 im konkreten, nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführenden Bewilligungsverfahren keine Anwendung findet. Allerdings trifft § 24a Abs 6 UVP-G 2000 eine mit § 5 Abs 6 UVP-G 2000 vergleichbare, auf den dritten Abschnitt des UVP-G 2000 bezogene Regelung, die - ebenso wie § 5 Abs 6 leg cit - die Abweisung des Genehmigungsantrages in jeder Lage des Verfahrens normiert, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können. Von daher erweist es sich als erforderlich, auf das eben wiedergegebene Vorbringen näher einzugehen.

7.3. Zu den Einwendungen, welche Bezug auf das naturschutzrechtliche Verfahren zum alten Projekt des Semmeringbasistunnel nehmen, ist zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. April 2004, 2001/10/0156, jenen Bescheid der niederösterreichischen Landesregierung, welcher im Rahmen des von der Beschwerdeführerin genannten naturschutzrechtlichen Verfahrens ergangen ist, aufgehoben hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis (mit näherer Begründung) ausgeführt, dass die Darlegungen des (damaligen) Amtssachverständigen für Naturschutz nicht geeignet waren, Feststellungen über maßgebliche Beeinträchtigungen bestimmter geschützter Güter infolge Veränderung des Wasserhaushaltes zu tragen. Bereits aus diesem Grund vermag das Vorbringen in der Beschwerde, welches Bezug auf das zum alten Semmeringbasistunnelprojekt ergangene naturschutzfachliche Gutachten nimmt und aus diesem Gutachten Schlüsse abzuleiten versucht, welche die Auswirkungen des nunmehrigen Vorhabens auf diverse Güter infolge Veränderung des Bergwasserhaushaltes darlegen sollen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

7.4. Da der Begriff "Stand der Technik" im UVP-G 2000 nicht definiert ist, ist im Sinne der Homogenität der Rechtsordnung anzunehmen, dass der Begriff so zu verstehen ist, wie er ua in der GewO 1994 (§ 71a), im AWG 2002 (§ 2 Abs 8) und auch im EisbG (§ 9b) definiert wird. Unter dem "Stand der Technik" ist nach den heute inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Legaldefinitionen der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, zu verstehen, wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind. Maßgeblich ist der internationale, anlagenspezifische Stand der Technik. Das Tatbestandsmerkmal "erprobt und erwiesen" ist der entscheidende Ansatzpunkt im Rahmen der verschiedenen Legaldefinitionen des Begriffes "Stand der Technik" (VwGH vom 6. Juli 2010, 2008/05/0115, mwH; vgl auch VfGH vom 2. Oktober 2013, V 30/2013 ua).

Mit der Behauptung, wonach noch effizientere Abdichtungsmaßnahmen zur Zurückhaltung des Bergwassers möglich wären, zeigt die Beschwerde nicht auf, dass jene Maßnahmen, die im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit der Zurückhaltung des Bergwassers vorgeschrieben wurden (vgl dazu insbesondere die Nebenbestimmungen A.III.6.3.; A.III.6.16.; A.III.6.17; A.III.6.18; A.III.6.22; A.III.6.23) nicht den eben genannten Kriterien im Hinblick auf den "Stand der Technik" entsprechen würden, zumal auch der Sachverständige für Hydrogeologie im UVP-Gutachten (vgl Seiten 714 und 715 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens) festgehalten hat, dass die vorgesehenen vorauseilenden Injektionen zur Verhinderung von Wasserzutritten, zur Schonung des Bergwasserkörpers und aus tunnelbautechnischen Gründen wesentlich dazu beitragen, dass die Auswirkungen auf den Grund-/Bergwasserkörper möglichst gering gehalten werden können. Die Beschwerde konkretisiert auch nicht näher, dass das Projekt bezogen auf die Schonung des Bergwasserkörpers nicht umweltverträglich wäre. Die Beschwerde lässt des Weiteren offen, bei welchen der von ihr ganz allgemein angesprochenen Großprojekten in Österreich es zu der von ihr behaupteten Absenkung des Grundwasserspiegels und zu einer daraus resultierenden Vernichtung der Grundwasserfauna gekommen sei. Es gelingt der Beschwerde schon deswegen nicht, darzustellen, inwieweit dieses Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen soll.

7.5. Sofern die Beschwerde die Unvollständigkeit der Projektunterlagen moniert und damit neuerlich eine Unvollständigkeit der UVE aufzuzeigen versucht, genügt es, abermals darauf hinzuweisen, dass aus den bereits dargelegten Gründen der Auffassung der belangten Behörde, die von einer Vollständigkeit der Unterlagen ausgegangen ist, nicht entgegengetreten werden kann.

8.1. Wenn die Beschwerde meint, das gegenständliche Vorhaben sei schon deshalb nicht genehmigungsfähig, weil das Projekt im Widerspruch zum Denkmalschutzgesetz, BGBl Nr 533/1923 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl I Nr 2/2008 (DMSG), stehe, verkennt sie, dass die belangte Behörde im konkreten Verfahren nur jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hatte, die von einer Bundesministerin oder einem Bundesminister in erster Instanz zu vollziehen sind. Dies ist bei den für das gegenständliche Vorhaben maßgeblichen Bestimmungen des DMSG nicht der Fall.

8.2. Das Vorbringen, welches darauf abzielt, darzulegen, dass in den seicht liegenden, bergmännisch hergestellten Teilen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens ein außergewöhnlich hohes Einsturzrisiko bestehe, welches eine unzumutbare Gefahr für Menschen und Sachgüter bedeuten würde, steht im Widerspruch zu den Ausführungen des UVP-Sachverständigen für Hydrogeologie und Hydrologie sowie des UVP-Sachverständigen für Ingenieurgeologie. Die UVP-Sachverständigen haben im Umweltverträglichkeitsgutachten ausgeführt, dass von einem hohen Einsturzrisiko schon deshalb nicht auszugehen sei, weil der "Semmering-Basistunnel neu" auch in jenen Bereichen mit geringer Überdeckung durch Festgesteinabfolgen verlaufe, und dass bei Einhaltung des Standes der Technik und aus den Erkenntnissen aus anderen Vortrieben in seicht liegenden bergmännisch hergestellten Tunnelteilen nicht "per se" von einem hohen Einsturzrisiko ausgegangen werden kann (vgl die Seiten 659, 682 und 740 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens). Mit ihrem - nicht über die auf Seite 682 des Umweltverträglichkeitsgutachtens wiedergegebenen und dort von den UVP-Sachverständigen ohnehin behandelten Einwendungen hinausgehenden - Vorbringen kann die Beschwerde nicht aufzeigen, wieso die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, den Ausführungen der UVP-Sachverständigen im angefochtenen Bescheid hinsichtlich einer etwaigen Einsturzgefahr nicht zu folgen.

8.3. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass es in jenen Abschnitten, die in offener Bauweise hergestellt werden sollen, und in den Tunnelbereichen, die nur eine geringe Überdeckung aufweisen würden, zu Setzungen kommen könne, wodurch Bauwerke und sonstige Infrastruktureinrichtungen beschädigt würden.

Dem Umweltverträglichkeitsgutachten sind wiederholt detaillierte Auseinandersetzungen mit der Möglichkeit etwaiger Setzungen infolge der Errichtung des gegenständlichen Vorhabens zu entnehmen (vgl etwa die Seiten 517, 659, 682, 683, 695, 723, 724, 776 und 782 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens). Die vom Sachverständigen für Hydrogeologie und Hydrologie in diesem Zusammenhang als zwingend notwendig angesehenen Maßnahmen zur Hintanhaltung der Gefahr von Setzungen wurden der mitbeteiligten Partei im angefochtenen Bescheid als zwingend einzuhaltende Nebenbestimmung aufgetragen (vgl Nebenbestimmungen A.III.6.16. bis A.III.6.18. des angefochtenen Bescheides und die diesbezügliche Begründung auf den Seiten 84 und 85 des angefochtenen Bescheides). Auch in diesem Fall geht das nunmehrige Beschwerdevorbringen nicht über jene Einwendung hinaus, mit der sich die UVP-Sachverständigen im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens auseinandergesetzt haben (vgl Seite 683 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens), weswegen es der Beschwerde auch in diesem Kontext nicht gelingt darzulegen, wieso der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein solle.

8.4. Auch bezüglich des nicht näher konkretisierten Vorbringens, wonach eine hohe Lärm-, Abgas-, Zement- und Feinstaubbelastung sowie Erschütterungen durch den Bau und den Betrieb des "Semmering-Basistunnels neu" die Lebensqualität der betroffenen Bevölkerung in einem unzumutbaren Ausmaß beeinträchtigen würden, welche für bestimmte Anrainer sogar eine Existenzbedrohung darstellen würde, ist die Beschwerde zunächst auf das Umweltverträglichkeitsgutachten zu verweisen. Die UVP-Sachverständigen für Lärmschutz, für Klima und Luft, für Humanmedizin und für Ingenieurgeologie haben sich mit der diesbezüglichen, dem Beschwerdevorbringen wortgleich entsprechenden Einwendung der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt (vgl die Seiten 723 und 724 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens). Auch dem angefochtenen Bescheid sind Ausführungen hinsichtlich der zu erwartenden Immissionsbelastung zu entnehmen (vgl insbesondere die Seiten 95 bis 101 des angefochtenen Bescheides). Die beschwerdeführende Partei hat zu keinem Zeitpunkt näher dargetan, an welchen Orten es zu den von ihr behaupteten unzumutbaren Belastungen infolge der Errichtung und des Betriebes des verfahrensgegenständlichen Vorhabens kommen werde oder (konkret) welche Anrainer in ihrer Existenz bedroht seien. Infolge der deshalb bloß vage gehaltenen (letztlich auf die Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises abzielenden) Einwendung war die belangte Behörde auch aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gehalten, sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in einem über das ohnehin erfolgte Maß hinausgehenden Weise auseinanderzusetzen (vgl etwa VwGH vom 25. September 2007, 2004/18/0141, VwGH vom 11. Dezember 2002, 2002/03/0057, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2,1998, zu § 39 AVG unter E 99 und E 101 zitierte Rechtsprechung).

9.1. Schließlich bringt die Beschwerde (zusammengefasst) vor, dass durch die Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" der Status der bestehenden Semmeringbahn und der sie umgebenden Kulturlandschaft als Kultur- oder Naturerbe im Sinne des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, BGBl Nr 60/1993 (UNESCO-Übereinkommen), gefährdet sei. Die Republik Österreich habe ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen aufgrund des UNESCO-Übereinkommens in den letzten Jahren Schritt für Schritt zu Gunsten des "Semmering-Basistunnel neu" untergraben. Es wäre zu prüfen, ob das UNESCO-Welterbe-Komitee oder das UNESCO-Welterbe-Zentrum über diese Vorgehensweise informiert worden sei. Das Bundesdenkmalamt habe mit Bescheid vom 17. März 1997 die bestehende Semmeringbahn ohne die Bahnhöfe Gloggnitz und Mürzzuschlag unter Denkmalschutz gestellt. Ähnliches gelte für das Landschaftsschutzgebiet "Stuhleck-Pretul", welches per Verordnung auf rund ein Drittel seiner ursprünglichen Fläche verkleinert worden sei. Laut den Richtlinien zum UNESCO-Übereinkommen sei der nationale Schutz jedoch eine Grundvoraussetzung für "Kultur- oder Naturerbestätten" gemäß dem UNESCO-Übereinkommen.

Durch die Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" käme es zu gravierenden Beeinträchtigungen des natürlichen Wasser- und Naturhaushaltes der die Semmeringeisenbahn umgebenden Kulturlandschaft. Die Republik Österreich habe sich durch den Beitritt zum UNESCO-Übereinkommen dazu verpflichtet, vorsätzliche Maßnahmen zu unterlassen, die das Kultur- oder Naturerbe beschädigen könnten. Durch die Realisierung des "Semmering-Basistunnel neu" käme es zu einem Verstoß gegen diese völkerrechtliche Verpflichtung. Da es nicht möglich sei, die Auswirkungen auf das Kultur- oder Naturerbe Semmeringeisenbahn und umliegende Kulturlandschaft durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen zu beheben, wäre der Antrag der mitbeteiligten Partei abzuweisen gewesen. Auch der Umstand, dass die Vorgaben des UNESCO-Übereinkommen unzureichend in die nationale Gesetzgebung eingeflossen seien, berechtige die Republik Österreich nicht, sich über ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen hinwegzusetzen. Hinsichtlich des betroffenen UVP-Sachverständigen sei auszuführen, dass dieser nur die Semmeringeisenbahn selbst, nicht aber die umgebende Kulturlandschaft hinsichtlich etwaiger Beeinträchtigungen durch den "Semmering-Basistunnel neu" geprüft habe. Im Übrigen sei der Sachverständige für Raumplanung nicht geeignet, das Thema "Welterbe" zu behandeln, da er kein Experte für das UNESCO-Übereinkommen und deren Richtlinien sei. Sowohl die Umweltverträglichkeitsprüfung als auch die mitbeteiligte Partei würden (so meint die Beschwerde) von einer Beeinträchtigung des Kultur- oder Naturerbes Semmeringeisenbahn und umgebende Kulturlandschaft ausgehen.

Bedenke man, dass die UNESCO infolge von Großvorhaben schon andere Kultur- oder Naturwelterbestätten wie den "Kölner Dom" oder die "Schlösser und Parks von Potsdam und Berlin" auf die "Liste der gefährdeten Kultur- oder Naturwelterbestätten" gesetzt habe und dem "Dresdner Elbtal" diesen Status sogar aberkannt habe, so laufe auch das Kultur- oder Naturerbe Semmeringbahn und die sie umgebende Kulturlandschaft Gefahr, auf die "Liste der gefährdeten Welterbestätten" gesetzt zu werden oder den Status als Kultur- oder Naturerbe zu verlieren.

9.2.1. Das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (UNESCO-Übereinkommen) wurde durch die Republik Österreich ratifiziert und im Bundesgesetzblatt unter BGBl Nr 60/1993 kundgemacht.

Die Präambel sowie Art 4, 6 und 11 dieses Übereinkommens lauten auszugsweise:

"Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die vom 17. Oktober bis 21. November 1972 in Paris zu ihrer 17. Tagung zusammengetreten ist -

im Hinblick darauf, daß das Kulturerbe und das Naturerbe zunehmend von Zerstörung bedroht sind, nicht nur durch die herkömmlichen Verfallsursachen, sondern auch durch den Wandel der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse, der durch noch verhängnisvollere Formen der Beschädigung oder Zerstörung die Lage verschlimmert;

in der Erwägung, daß der Verfall oder der Untergang jedes einzelnen Bestandteils des Kultur- oder Naturerbes eine beklagenswerte Schmälerung des Erbes aller Völker der Welt darstellt;

in der Erwägung, daß der Schutz dieses Erbes auf nationaler Ebene wegen der Höhe der erforderlichen Mittel und der unzureichenden wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Hilfsquellen des Landes, in dem sich das zu schützende Gut befindet, oft unvollkommen ist;

eingedenk der Tatsache, daß die Satzung der Organisation vorsieht, daß sie Kenntnisse aufrechterhalten, vertiefen und verbreiten wird, und zwar durch Erhaltung und Schutz des Erbes der Welt sowie dadurch, daß sie den beteiligten Staaten die diesbezüglich erforderlichen internationalen Übereinkünfte empfiehlt;

in der Erwägung, daß die bestehenden internationalen Übereinkünfte, Empfehlungen und Entschließungen über Kultur- und Naturgut zeigen, welche Bedeutung der Sicherung dieses einzigartigen und unersetzlichen Gutes, gleichviel welchem Volk es gehört, für alle Völker der Welt zukommt;

in der Erwägung, daß Teile des Kultur- oder Naturerbes von außergewöhnlicher Bedeutung sind und daher als Bestandteil des Welterbes der ganzen Menschheit erhalten werden müssen;

in der Erwägung, daß es angesichts der Größe und Schwere der drohenden neuen Gefahren Aufgabe der internationalen Gemeinschaft als Gesamtheit ist, sich am Schutz des Kultur- und Naturerbes von außergewöhnlichem universellem Wert zu beteiligen, indem sie eine gemeinschaftliche Unterstützung gewährt, welche die Maßnahmen des betreffenden Staates zwar nicht ersetzt, jedoch wirksam ergänzt;

in der Erwägung, daß es zu diesem Zweck erforderlich ist, neue Bestimmungen in Form eines Übereinkommens zur Schaffung eines wirksamen Systems des gemeinschaftlichen Schutzes des Kultur- und Naturerbes von außergewöhnlichem universellem Wert zu beschließen, das als ständige Einrichtung nach modernen wissenschaftlichen Methoden aufgebaut wird;

nach dem auf ihrer 16. Tagung gefaßten Beschluß, diese Frage zum Gegenstand eines internationalen Übereinkommens zu machen -

beschließt am 16. November 1972 dieses Übereinkommen

...

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als 'Kulturerbe':

Denkmäler: Werke der Architektur, Großplastik und Monumentalmalerei, Objekte oder Überreste archäologischer Art, Inschriften, Höhlen und Verbindungen solcher Erscheinungsformen, die aus geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;

Ensembles: Gruppen einzelner oder miteinander verbundener Gebäude, die wegen ihrer Architektur, ihrer Geschlossenheit oder ihrer Stellung in der Landschaft aus geschichtlichen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;

Stätten: Werke von Menschenhand oder gemeinsame Werke von Natur und Mensch sowie Gebiete einschließlich archäologischer Stätten, die aus geschichtlichen, ästhetischen, ethnologischen oder anthropologischen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.

Artikel 2

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als 'Naturerbe' Naturgebilde, die aus physikalischen und biologischen Erscheinungsformen oder -gruppen bestehen, welche aus ästhetischen oder wissenschaftlichen Gründen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;

geologische und physiographische Erscheinungsformen und genau abgegrenzte Gebiete, die den Lebensraum für bedrohte Pflanzen- und Tierarten bilden, welche aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind;

Naturstätten oder genau abgegrenzte Naturgebiete, die aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung oder natürlichen Schönheit wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.

Artikel 3

Es ist Sache jedes Vertragsstaats, die in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten verschiedenen Güter zu erfassen und zu bestimmen.

Artikel 4

Jeder Vertragsstaat erkennt an, daß es in erster Linie seine eigene Aufgabe ist, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen. Er wird hierfür alles in seinen Kräften Stehende tun, unter vollem Einsatz seiner eigenen Hilfsmitteln und gegebenenfalls unter Nutzung jeder ihm erreichbaren internationalen Unterstützung und Zusammenarbeit, insbesondere auf finanziellem, künstlerischem, wissenschaftlichem und technischem Gebiet.

...

Artikel 6

(1) Unter voller Achtung der Souveränität der Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich das in den Artikeln 1 und 2 bezeichnete Kultur- und Naturerbe befindet, und unbeschadet der durch das innerstaatliche Recht gewährten Eigentumsrechte erkennen die Vertragsstaaten an, daß dieses Erbe ein Welterbe darstellt, zu dessen Schutz die internationale Staatengemeinschaft als Gesamtheit zusammenarbeiten muß.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Einklang mit diesem Übereinkommen bei Erfassung, Schutz und Erhaltung des in Artikel 11 Absätze 2 und 4 bezeichneten Kultur- und Naturerbes in Bestand und Wertigkeit Hilfe zu leisten, wenn die Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich dieses Erbe befindet, darum ersuchen.

(3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, alle vorsätzlichen Maßnahmen zu unterlassen (Anm.: richtig: unterlassen), die das in den Artikeln 1 und 2 bezeichnete, im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befindliche Kultur- und Naturerbe mittelbar oder unmittelbar schädigen könnten.

...

Artikel 11

(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Komitee für das Erbe der Welt nach Möglichkeit ein Verzeichnis des Gutes vor, das zu dem in seinem Hoheitsgebiet (Anm.: richtig: Hoheitsgebiet) befindlichen Kultur- und Naturerbe gehört und für eine Aufnahme in die in Absatz 2 vorgesehene Liste geeignet ist. Dieses Verzeichnis, das nicht als erschöpfend anzusehen ist, muß Angaben über Lage und Bedeutung des betreffenden Gutes enthalten.

(2) Das Komitee wird auf Grund der von den Staaten nach Absatz 1 vorgelegten Verzeichnisse unter der Bezeichnung 'Liste des Erbes der Welt' eine Liste der zu dem Kultur- und Naturerbe im Sinne der Artikel 1 und 2 gehörenden Güter die nach seiner Auffassung nach den von ihm festgelegten Maßstäben von außergewöhnlichem universellem Wert sind, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. Eine auf den neuesten Stand gebrachte Liste wird mindestens alle zwei Jahre verbreitet.

(3) Die Aufnahme eines Gutes in die Liste des Erbes der Welt bedarf der Zustimmung des betreffenden Staates. Die Aufnahme eines Gutes, das sich in einem Gebiet befindet, über das von mehr als einem Staat Souveränität oder Hoheitsgewalt beansprucht wird, berührt nicht die Rechte der Streitparteien.

(4) Das Komitee wird unter der Bezeichnung 'Liste des gefährdeten Erbes der Welt' nach Bedarf eine Liste des in der Liste des Erbes der Welt aufgeführten Gutes, zu dessen Erhaltung umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind und für das auf Grund dieses Übereinkommens Unterstützung angefordert wurde, aufstellen, auf dem neuesten Stand halten und veröffentlichen. Diese Liste hat einen Voranschlag der Kosten für derartige Maßnahmen zu enthalten. In die Liste darf nur solches zu dem Kultur- und Naturerbe gehörendes Gut aufgenommen werden, das durch ernste und spezifische Gefahren bedroht ist, zB Gefahr des Untergangs durch beschleunigten Verfall, öffentliche oder private Großvorhaben oder rasch vorangetriebene städtebauliche oder touristische Entwicklungsvorhaben; Zerstörung durch einen Wechsel in der Nutzung des Grundbesitzes oder im Eigentum daran; größere Veränderungen auf Grund unbekannter Ursachen; Preisgabe aus irgendwelchen Gründen; Ausbruch oder Gefahr eines bewaffneten Konflikts; Natur- und sonstige Katastrophen; Feuersbrünste, Erdbeben, Erdrutsche; Vulkanausbrüche; Veränderungen des Wasserspiegels, Überschwemmungen und Sturmfluten. Das Komitee kann, wenn dies dringend notwendig ist, jederzeit eine neue Eintragung in die Liste des gefährdeten Erbes der Welt vornehmen und diese Eintragung sofort bekanntmachen.

..."

9.2.2. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche, durch BGBl III Nr 94/2008 erfolgte Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Kultur- und Naturerbe auf dem Gebiet der Republik Österreich, das in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, lautet auszugsweise:

"...

Das Komitee für das Erbe der Welt aufgrund des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl Nr 60/1993) hat die Aufnahme des nachstehenden Kultur- und Naturerbes auf dem Gebiet der Republik Österreich in die Liste des Erbes der Welt gemäß Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens beschlossen:

...

- Semmeringeisenbahn gemäß Beschluss Nr. 785 des Komitees bei seiner 22. Sitzung vom 30. November bis 5. Dezember 1998;

..."

9.3. Zweck des UNESCO-Übereinkommens ist - wie sich insbesondere aus der Präambel des Übereinkommens ergibt - der Schutz des Kultur- oder Naturerbes von außergewöhnlicher Bedeutung sowie die Schaffung eines gemeinschaftlichen Systems zum Schutz dieses Erbes. Darüber hinaus wurden durch die Novelle zum UVP-G 2000 BGBl I Nr 87/2009 die in der Liste gemäß Art 11 Abs 2 des UNESCO-Übereinkommens eingetragenen UNESCO-Welterbestätten zu besonders schutzwürdigen Gebieten im Sinne der Kategorie A des Anhangs 2 des UVP-G 2000 erklärt.

Vor dem Hintergrund der bereits weiter oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die von einem weiten Verständnis des Begriffs der "Umweltschutzvorschrift" ausgeht, ferner dem Zweck, welchen das UNESCO-Übereinkommen verfolgt, und schließlich des Umstandes, dass das UVP-G 2000 selbst in seinem Anhang 2 die in die Liste gemäß Art 11 Abs 2 des UNESCO-Übereinkommens eingetragenen UNESCO-Welterbestätten als besonders schutzwürdige Gebiete klassifiziert, ist davon auszugehen, dass es sich bei den unter 9.2.1. wiedergegebenen Bestimmungen um "Umweltschutzvorschriften" im Sinne des § 24f Abs 8 UVP-G 2000 handelt (vgl zur Frage der Qualifizierung des UNESCO-Übereinkommens als Umweltschutzvorschrift auch Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz3, 2013, § 19 Rz 52;

Schmelz/Schwarzer, UVP-G, 2011, § 19 Rz 111;

Altenburger/Berger, UVP-G2, 2010, § 19 Rz 32).

Der beschwerdeführenden Partei kommt somit die Berechtigung zu, die Einhaltung dieser Bestimmungen im gegenständlichen Verfahren geltend zu machen.

9.4.1. Das Vorbringen in der Beschwerde ist jedoch nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Art 4 des UNESCO-Übereinkommens normiert, dass jeder Vertragsstaat anerkennt, dass es in erster Linie seine Aufgabe sei, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- oder Naturerbes sicherzustellen. Art 6 Abs 3 leg cit hingegen normiert, dass sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, all jene Maßnahmen zu unterlassen, die zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung jenes Kultur- oder Naturerbes führen, welches sich in einem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates befindet. (Auch die englische und die französische Sprachfassungen differenzieren, indem sie in Art 4 des UNESCO-Übereinkommens "recognizes" bzw "reconnait" und in Art 6 Abs 3 des UNESCO-Übereinkommens "undertakes" bzw "s'engage" verwenden.)

Aus dem unterschiedlichen Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt sich somit, dass Art 4 des UNESCO-Übereinkommens eine andere, weniger weitreichende völkerrechtliche Vorgabe zur Erhaltung von auf dem eigenen Hoheitsgebiet eines Staates liegenden Kultur- oder Naturerbe normiert, als dies Art 6 Abs 3 leg cit im Hinblick auf die Rücksichtnahme bezüglich des auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates liegenden Kultur- oder Naturerbes vorschreibt.

9.4.2. Diesen Befund bestätigen die folgenden Erläuterungen in der Regierungsvorlage für das in Rede stehende Übereinkommen (vgl RV 644 BlgNR XVIII. GP , Seite 24 ff):

"I. Allgemeiner Teil

I. 1 Das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Artikel 50 Absatz 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Das Übereinkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodaß eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 B-VG nicht erforderlich ist.

...

II. Besonderer Teil

...

Zu Artikel 4:

Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsstaaten, ihr eigenes Kultur- und Naturerbe zu erfassen, zu schützen und zu erhalten. Da in Artikel 3 klargestellt ist, daß die Vertragsstaaten die Zuordnung von Objekten zu den Kategorien dieses Kultur- und Naturerbes in Eigenkompetenz vornehmen - und eine solche Zuordnung offensichtlich auch rückgängig machen können -, obliegt es jedem Vertragsstaat selbst, den Umfang seiner Verpflichtung nach

Artikel 4 zu bestimmen. Wie im Allgemeinen Teil sowie unten zu

Artikel 6 ausgeführt, bestehen Verpflichtungen des Staates aus diesem Übereinkommen nur, soweit ein Kultur- oder Naturgut in die Liste gemäß Artikel 11 aufgenommen wurde. Die Verpflichtung aus

Artikel 4 ist daher lediglich im Sinne einer grundsätzlichen politischen Ausrichtung, primär hinsichtlich der Auswahl zum Zweck des Antrages auf Aufnahme in diese Liste zu verstehen.

..."

Damit ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien, dass sich die Verpflichtung des Art 4 des UNESCO-Übereinkommens von der in Art 6 leg cit getroffenen Verpflichtung maßgeblich unterscheidet, indem Art 4 leg cit lediglich im Sinne einer grundsätzlichen politischen Ausrichtung zu verstehen ist.

9.4.3. Art 11 Abs 2 des UNESCO-Übereinkommens normiert Regelungen für die Erstellung und Aktualisierung einer Liste unter der Bezeichnung "Liste des Erbes der Welt". Art 11 Abs 4 leg cit trifft die rechtliche Grundlage für die Erstellung einer "Liste des gefährdeten Erbes der Welt". Eine Eintragung in diese Liste setzt voraus, dass ein in die "Liste des Erbes der Welt" aufgenommenes Kultur- oder Naturerbe durch ernste oder spezifische Gefahren bedroht ist, zu welchen auch öffentliche oder private Großvorhaben zu zählen sind. Das UNESCO-Übereinkommen selbst trifft somit zwar Vorgaben, wie im Falle der Gefährdung eines Kultur- oder Naturerbes vorzugehen ist, eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Erhaltung eines in die Liste gemäß Art 11 Abs 2 leg cit aufgenommenen, auf dem eigenen Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates befindlichen Kultur- oder Naturerbes, die der Erlassung des bekämpften Bescheides entgegenstünde, ist jedoch auch Art 11 des UNESCO-Übereinkommens nicht zu entnehmen. Nach der in Art 4 des Übereinkommens getroffenen Regelung ist es in erster Linie die eigene Aufgabe jedes Vertragsstaates, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen, in den Artikeln 1 und 2 leg cit bezeichneten Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen. Derart lässt sich auch aus Art 4 leg cit keine derartige Verpflichtung ableiten, die den bekämpften Bescheid als rechtswidrig erscheinen lassen könnte. Der Vorwurf in der Beschwerde, wonach die Republik Österreich durch die Erteilung der Bewilligung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zur Errichtung des "Semmering-Basistunnels neu" gegen eine sich aus dem UNESCO-Übereinkommen oder deren Richtlinien ergebende völkerrechtliche Verpflichtung verstoßen würde, trifft somit insofern nicht zu, als sich aus dem Übereinkommen kein gesetzliches Verbot ableiten lässt, den angefochtenen Bescheid zu erlassen.

9.5. Vor diesem Hintergrund ist nicht näher zu prüfen, ob das geschützte Objekt "Semmering Eisenbahn" ("Semmering Railway") dem Grunde nach durch das gegenständliche Vorhaben beeinträchtigt wird.

9.6. Die Beschwerde bringt erstmalig vor, dass das Umweltverträglichkeitsgutachten deshalb mangelhaft sei, weil der Sachverständige für Raumplanung und Infrastruktur nur die Auswirkungen des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" auf den Status der bestehende Semmeringbahnstrecke als Kultur- oder Naturerbe im Sinne des UNESCO-Übereinkommens, nicht aber hinsichtlich der sie umgebenden Kulturlandschaft geprüft habe, weswegen das Umweltverträglichkeitsgutachten für eine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung ungeeignet sei. Auch in ihrer Replik zu den Gegenschriften der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei nimmt die Beschwerdeführerin nochmals auf das ihrer Ansicht nach hinsichtlich der oben erwähnten Thematik mangelhafte Umweltverträglichkeitsgutachten Bezug.

Dieses Vorbringen ist schon aus folgenden Überlegungen nicht zielführend: Die belangte Behörde hat mit Edikt vom 20. Oktober 2010 bekannt gegeben, dass das zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben erstellte Umweltverträglichkeitsgutachten im Zeitraum vom 3. November 2010 bis einschließlich 19. Jänner 2011 sowohl bei der belangten Behörde als auch bei den diversen vom Vorhaben betroffenen Standortgemeinden zur Einsicht aufliegt. Der Beschwerdeführerin wäre es folglich im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde möglich gewesen, in das Umweltverträglichkeitsgutachten Einsicht zu nehmen und im Verfahren vor der belangten Behörde Einwendungen zu erheben. Die nunmehr erstmalig im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Einwendung der Mangelhaftigkeit des Umweltverträglichkeitsgutachtens, wonach dieses nicht untersucht habe, ob es durch die Errichtung des "Semmering-Basistunnels neu" zu einer Beeinträchtigung der die bestehende Semmeringeisenbahnstrecke umgebenden Kulturlandschaft als Kultur- oder Naturerbe im Sinne des UNESCO-Übereinkommens komme, hätte die Beschwerdeführerin somit bereits vor der belangten Behörde vorbringen können. Gleiches gilt für das in der Replik erstmalig erstattete Vorbringen, wonach das Umweltverträglichkeitsgutachten wegen der vorgenommenen Unterscheidung des Kultur- oder Naturerbes Semmeringeisenbahn und umgebende Kulturlandschaft in eine "Kern-" und eine "Pufferzone" mangelhaft sei. Nach der Rechtsprechung ist die Rüge einer Partei abzulehnen, die in einem Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen, um das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, in dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl VwGH vom 28. Februar 2012, 2009/05/0046, mwH). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgehalten, dass in einem Fall, in welchem ein von der Behörde beigezogener Sachverständiger tatsächlich von unzutreffenden oder unvollständigen Prämissen ausgegangen sein sollte, eine fehlerhafte gutachterliche Äußerung vorliegen könnte, der rechtlich jedoch wirksam nur auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens begegnet werden kann (zuletzt etwa VwGH vom 29. November 2011, 2010/10/0012 mwH).

Insofern kann es vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Sachverständige für Raumplanung und Infrastruktur die Auswirkungen des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" auf den Status als Kultur- oder Naturerbe im Sinne des UNESCO-Übereinkommens auch hinsichtlich der die bestehende Semmeringeisenbahn umgebenden Kulturlandschaft geprüft hat. Nichts anderes gilt für die Frage, ob das Umweltverträglichkeitsgutachten mangelhaft sei, weil es von einer Unterscheidung des Kultur- oder Naturerbes Semmeringeisenbahn und der sie umgebenden Kulturlandschaft in eine "Kernzone" und eine "Pufferzone" ausgegangen ist.

9.7. Wenn die Beschwerdeführerin dem Sachverständigen für Raumplanung und Infrastruktur die fachliche Eignung zur Erstellung des Gutachtens zur Frage der Auswirkungen des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" auf den Status der Semmeringeisenbahn als Kultur- oder Naturerbe im Sinne des UNESCO-Übereinkommens abspricht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs 1 AVG offen gestanden wäre, den von der belangten Behörde beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für Raumplanung und Infrastruktur bis zu dessen Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18. und 19. Jänner 2011 wegen der - nach Ansicht der Beschwerdeführerin vorliegenden - mangelnden Fachkunde abzulehnen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder im Rahmen der genannten mündlichen Verhandlung noch in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2011, in der sie mehrere UVP-Sachverständige wegen Befangenheit abgelehnt hat, die fachliche Eignung des nichtamtlichen Sachverständigen für Raumplanung und Infrastruktur zur Thematik der Auswirkungen des "Semmering-Basistunnel neu" auf den Status der Semmeringeisenbahn als Kultur- oder Naturerbe im Sinne des UNESCO-Übereinkommens in Frage gestellt. Aus dem Akteninhalt ist auch nicht ersichtlich, dass dies zu einem anderen Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens erfolgt wäre. Insofern ist dieses - erstmalig in der Beschwerde erstattete - Vorbringen als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung zu qualifizieren, die folglich nicht geeignet ist darzulegen, wieso der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein soll (vgl § 41 Abs 1 VwGG).

10.1. Die Beschwerdeführerin ergänzt sowohl in ihrer Replik als auch in ihrem mit gesondertem Schriftsatz erstatteten Vorbringen ihre Einwendung zur Frage der verkehrspolitischen Notwendigkeit des "Semmering-Basistunnel neu" und bringt in diesem Zusammenhang vor, dass der "Semmering-Basistunnel neu" nicht Teil der "Baltisch-Adriatischen Achse" sei. Ohne die verkehrspolitische Notwendigkeit mangle es dem Vorhaben jedoch am überwiegenden öffentlichen Interesse und daher an der Genehmigungsfähigkeit.

Die konkrete Auswahl der Tunneltrasse sei rechtswidrig erfolgt, da die nunmehr gewählte Trasse die längste und teuerste der geprüften Varianten sei. Zwar sei nach dem EisbG nur das Einreichprojekt zu untersuchen, nach § 1 Abs 1 Z 3 und Z 4 UVP-G 2000 wären aber in der Umweltverträglichkeitsprüfung alle Vor- und Nachteile der geprüften Alternativen und Trassenvarianten darzulegen gewesen. Wieso die Vorteile der nunmehr gewählten Trasse gegenüber den anderen Varianten überwiegen sollten, werde in der UVP nicht ausreichend begründet, was einen Verfahrensmangel darstelle, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsse.

10.2. Wenn die Beschwerdeführerin neuerlich aufzuzeigen versucht, dass die Genehmigungsfähigkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens mangels Vorliegen eines öffentlichen Interesses nicht gegeben sei, und neuerlich moniert, dass die verkehrspolitische Notwendigkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens nicht vorliege, ist zunächst auf die einschlägigen Erwägungen weiter oben zu verweisen. Schon dort wurde festgehalten, dass der Annahme der belangten Behörde, die von einem Vorliegen des öffentlichen Interesses am verfahrensgegenständlichen Vorhaben ausgegangen ist, nicht entgegengetreten werden kann. Zudem hat sich die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das Umweltverträglichkeitsgutachten mit dem Einwand, wonach die konkrete Trassenauswahl nicht nachvollziehbar sei, auseinandergesetzt und hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dargelegt, dass vor allem die geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten für die Auswahl der letztendlich gewählten Trassenvariante maßgeblich waren. Ein geradliniger Trassenverlauf hätte - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - die Querung stark bergwasserführender Karbonatbereiche bedeutet, die zu schwerwiegenden Eingriffen in den Bergwasserhaushalt geführt hätten (vgl Seiten 105 und 106 des angefochtenen Bescheides). Schon deshalb versagt auch der von der Beschwerdeführerin gerügte Begründungsmangel hinsichtlich der Trassenauswahl. Im Übrigen ist mit ihrem Verweis auf § 1 Abs 1 Z 3 und Z 4 UVP-G 2000 für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil es sich bei § 1 UVP-G 2000 um eine bloß programmatische Bestimmung handelt, die die Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung festlegt, als Interpretationshilfe dient und daher für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar ist (vgl VwGH vom 24. Juni 2009, 2007/05/0096 und VwGH vom 10. September 2008, 2008/05/0009).

11.1. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem ergänzenden Vorbringen ferner ins Treffen, dass in Österreich die Richtlinie 2001/42/EG des europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl L Nr 197 S 30 vom 21. Juli 2001 (SUP-RL), mit dem Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich, BGBl I Nr 96/2005 (SP-V-Gesetz), unzureichend umgesetzt worden sei. Das SP-V-Gesetz betreffe nämlich nur jene Netzveränderungen, die durch Gesetz oder Verordnung festgelegt werden, während die SUP-RL (Art 2 lit a) auch jene Pläne erfasse, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften von einer Behörde angenommen werden. Unter "Annahme" sei wohl die Genehmigung zu verstehen, sodass auch Pläne, die ein konkretes Projekt betreffen würden, unter die genannte Bestimmung der SUP-RL fallen würden. Während die österreichische Umsetzung nur den Fall der Ausarbeitung des Plans für eine Beschlussfassung durch das Parlament (Gesetz) oder die Regierung (Verordnung) regle, würden der SUP-RL offenbar auch Einzelfallgenehmigungen unterliegen. Der EuGH räume in seiner Judikatur den Zielen der SUP-RL einen hohen Stellenwert ein und es sei den Versuchen einer einschränkenden Auslegung entgegengetreten. Da die SUP-RL in Österreich unzureichend umgesetzt worden sei, sei diese in Österreich unmittelbar anzuwenden; da das SP-V-Gesetz das Verfahren für die SUP hinreichend konkret regle, wäre bei unmittelbarer Anwendung der genannten Richtlinie dem SP-V-Gesetz (ohnehin) lediglich ein weiterer Sachverhalt zu unterstellen. Dem Argument, wonach die verfahrensgegenständliche Eisenbahnstrecke durch die

1. Hochleistungsstreckenverordnung der Bundesregierung festgelegt worden sei, was lange vor dem Inkrafttreten des SP-V-Gesetz erfolgt sei, sei zu erwidern, dass mit der genannten Verordnung nur der Anfang und der Endpunkt der Strecke festgelegt worden sei. Diese könne daher nicht ernstlich als "Plan" im Sinne der SUP-RL oder des SP-V-Gesetz angesehen werden. Auch die Trassenverordnung BGBl Nr 472/1991 sei keine Grundlage für das gegenständliche Projekt, im Übrigen komme dieser nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keine Bindungswirkung für das eigentliche Projekt zu. Die im angefochtenen Bescheid genehmigte Trasse ("Variante Pfaffensattel") sei somit nicht durch einen früheren Plan verordnungsmäßig festgelegt worden, dies sei erst im Rahmen des dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen eisenbahn- und UVPrechtlichen Verfahrens geschehen. Die mitbeteiligte Partei habe den Bewilligungsantrag für den "Semmering-Basistunnel neu" am 30. Mai 2010 und somit lange nach Inkrafttreten des SP-V-Gesetzes gestellt. Da sich somit das Projekt nicht auf einen durch Verordnung oder Gesetz festgelegten Plan stütze, hätte vor der Bewilligung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt werden müssen, weil es ansonsten möglich wäre, die SUP-RL derart zu unterlaufen, dass der Ausbau des Eisenbahnnetzes nur mehr auf individuelle Verwaltungsverfahren gestützt und übergeordnete Pläne lediglich politisch, nicht aber rechtlich fixiert würden.

11.2. Art 2 und Art 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl L Nr 197 S 30 vom 21. Juli 2001 (SUP-RL), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) 'Pläne und Programme' Pläne und Programme, einschließlich der von der Europäischen Gemeinschaft mitfinanzierten, sowie deren Änderungen,

(1) Die unter die Absätze 2 bis 4 fallenden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, werden einer Umweltprüfung nach den Artikeln 4 bis 9 unterzogen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird eine Umweltprüfung bei allen Plänen und Programmen vorgenommen,

a) die in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG aufgeführten Projekte gesetzt wird oder

b) bei denen angesichts ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf Gebiete eine Prüfung nach Artikel 6 oder 7 der Richtlinie 92/43/EWG für erforderlich erachtet wird.

(3) Die unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen der unter Absatz 2 fallenden Pläne und Programme bedürfen nur dann einer Umweltprüfung, wenn die Mitgliedstaaten bestimmen, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

(4) Die Mitgliedstaaten befinden darüber, ob nicht unter Absatz 2 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

..."

§§ 2 und 3 des Bundesgesetzes über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich, BGBl I Nr 96/2005 (SP-V-Gesetz), lauten (soweit für den vorliegenden Fall relevant):

"§ 2. (1) 'Netzveränderung' bedeutet jede Änderung des bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetzes.

(2) Zum 'bundesweiten hochrangigen Verkehrswegenetz' gehören:

  1. 1. Hochleistungsstrecken,
  2. 2. Wasserstraßen,
  3. 3. Bundesstraßen.

    ...

§ 3. (1) Einer strategischen Prüfung sind gemäß § 4 vorgeschlagene Netzveränderungen zu unterziehen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine strategische Prüfung vor Erstellung nachstehender Entwürfe, die er/sie der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen beabsichtigt und deren Gegenstand vorgeschlagene Netzveränderungen sind, durchzuführen:

1. Verordnungsentwürfe, die zum Gegenstand haben:

a) die Erklärung von weiteren geplanten oder bestehenden Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken gemäß § 1 Hochleistungsstreckengesetz - HlG, BGBl. Nr. 135/1989;

b) die Änderung von Verordnungen gemäß § 1 HlG;

2. Gesetzesentwürfe über die Erklärung von weiteren Gewässern zu Wasserstraßen im Sinne des § 15 Schifffahrtsgesetz und 3. Gesetzesentwürfe, mit welchen zusätzliche Straßenzüge in die Verzeichnisse zum Bundesstraßengesetz 1971 aufgenommen oder bereits festgelegte Straßenzüge aus den Verzeichnissen gestrichen oder geändert werden.

..."

11.3. Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der UVP-RL nicht von der Verpflichtung entbindet, eine Umweltprüfung im Sinne der SUP-RL durchzuführen, und dass - aufgrund der Tatsache, dass sich die beiden genannten Richtlinien in verschiedener Hinsicht unterscheiden - deren Anforderungen kumulativ zur Anwendung zu gelangen haben (vgl EuGH vom 22. September 2011, Val?iukien? ua, Rs C-295/10 , Slg 2011, I-8819, Rz 60 und Rz 63). Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH besteht das wesentliche Ziel der SUP-RL, wie sich aus deren Artikel 1 ergibt, darin, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei der Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden (vgl EuGH vom 17. Juni 2010, Terre wallonne ASBL und Inter Environnement Wallonie ASBL, verb Rs C- 105/09 , C-110/09 , Slg 2010, I-5561, Rz 32; EuGH vom 22. September 2011, Val?iukien? ua, Rs C-295/10 , Slg 2011, I-8819, Rz 37; EuGH vom 18. April 2013, L gegen M, Rs C-463/11 , Rz 31).

Die Beschwerdeführerin vertritt - zusammengefasst - die Ansicht, dass auch im Vorfeld der Bewilligung des "Semmering-Basistunnel neu" eine strategische Umweltprüfung gemäß der infolge der unzureichenden innerstaatlichen Umsetzung durch das SP-V-Gesetz unmittelbar anwendbaren SUP-RL durchgeführt hätte werden müssen. Art 3 Abs 1 SUP-RL normiert, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, einer derartigen Umweltprüfung zu unterziehen sind. Entscheidend ist daher, was unter dem Begriff "Pläne und Programme" zu verstehen ist und ob - wie im vorliegenden Fall - auch ein einzelnes Vorhaben einen Plan oder ein Programm im Sinne der SUP-RL darstellt, zumal der EuGH in seiner Judikatur bereits festgehalten hat, dass zur Feststellung, ob ein Vorhaben in den Anwendungsbereich der SUP-RL fällt, zunächst zu prüfen ist, ob dieses Vorhaben ein Plan oder Programm im Sinne des Art 2 lit a der genannten Richtlinie ist (EuGH vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias ua gegen Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias kai Dimosion ergon ua, Rs C-43/10 , Rz 93).

Der EuGH hat in seiner Judikatur zum Begriff der Pläne und Programme im Sinne des Art 2 lit a SUP-RL festgehalten, dass die SUP-RL ein Prüfverfahren für jene Rechtsakte schaffen will, welche voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben und eine Vielzahl von Projekten betreffen, bei deren Durchführung die in diesen Rechtsakten vorgesehenen Regeln und Verfahren einzuhalten sind (vgl EuGH vom 22. März 2012, Inter-Environnement Bruxelles ASBL, Petitions-Patrimoine ASBL und Atelier de Recherche et d'Action Urbaines ASBL gegen Region de Bruxelles-Capitale, Rs C- 567/10 , Rz 30). Unter Bezugnahme auf dieses Urteil hat der EuGH weiters festgehalten, dass es sich bei einem Vorhaben nur dann um einen Plan oder ein Programm im Sinne des Art 2 lit a der SUP-RL handelt, wenn das Vorhaben ein Rechtsakt ist, der die Kriterien und Modalitäten zur Nutzung eines Gebietes festlegt und Verfahren zur Kontrolle festlegt, denen die Durchführungen eines oder mehrerer Vorhaben unterliegt (vgl EuGH vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias ua gegen Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias kai Dimosion ergon ua, Rs C-43/10 , Rz 95). Daraus ergibt sich, dass von einem Plan oder einem Programm im Sinne des Art 2 lit a der SUP-RL nur dann ausgegangen werden kann, wenn es sich dabei um einen Rechtsakt handelt, der die Grundlage für die Durchführung zumindest eines weiteren auf diesem Rechtsakt aufbauenden Vorhabens bildet. Eine derartige Konstellation ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, weil durch den angefochtenen Bescheid nicht die Grundlage für die Durchführung eines weiteren Vorhabens gebildet wurde, sondern durch diesen die nach dem UVP-G 2000 und den mitanzuwendenden Materiengesetzen zu erteilende Genehmigung zur Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" erfolgt ist. Somit ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim angefochtenen Bescheid um einen Plan oder ein Programm im Sinne der SUP-RL handelt. Schon deshalb war die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens - wie dies von der Beschwerdeführerin gefordert wurde - nicht geboten.

Dieses Ergebnis wird zudem auch durch die in Art 3 Abs 2 lit a der SUP-RL enthaltene Regelung gestützt. Art 3 Abs 2 lit a SUP-RL normiert, dass eine Umweltprüfung im Sinne der SUP-RL bei jenen Plänen und Programmen durchzuführen ist, die in bestimmten, näher genannten Bereichen ausgearbeitet werden und durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der UVP-RL aufgeführten Projekte gesetzt wird (vgl dazu auch EuGH vom 17. Juni 2010, Terre wallonne ASBL und Inter Environnement Wallonie ASBL, verb Rs C-105/09 , C-110/09 Slg 2010, I-5561, Rz 43ff). Wenn die SUP-RL selbst zwischen Plänen und Programmen im Sinne ihres Art 2 lit a und Vorhaben im Sinne der UVP-RL differenziert, folgt hieraus, dass es sich bei einem konkreten Vorhaben, welches aufgrund der UVP-RL einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, und welches keinen Rechtsakt zur Durchführung für weitere darauf aufbauende Vorhaben bildet, um keinen Plan und um kein Programm im Sinne der SUP-RL handelt.

11.4. Da - wie dargestellt - im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung des "Semmering-Basistunnel neu" keine Durchführung einer strategischen Umweltprüfung geboten war, ist es entbehrlich, auf die Frage näher einzugehen, ob mit dem SP-V-Gesetz die SUP-RL hinreichend umgesetzt wurde. Ebensowenig stellt sich im vorliegenden Fall daher die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der genannten Richtlinie. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich entgegen dem ergänzenden Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vom Juli 2012 auch nicht veranlasst, der Anregung der Beschwerdeführerin nachzukommen und an den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art 267 AEUV die Frage heranzutragen, ob § 3 Abs 1 SP-V-Gesetz mit der SUP-RL insofern in Einklang stehe, als nach dieser Bestimmung Umweltprüfungen lediglich vor Erlassung von Verordnungen und Gesetzen vorgesehen sind und nicht vor konkreten Projektbewilligungen.

II. Zu der zu Zl 2011/03/0162 protokollierten Beschwerde:

1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Erstbeschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft EZ 78 des Grundbuches 32142 S sei. Bei dieser Liegenschaft handle es sich um den sogenannten "Ghof", ein nach den Grundsätzen der "Permakultur" angelegter und geführter landwirtschaftlicher Betrieb, der von der Zweitbeschwerdeführerin betrieben werde. Zu Gunsten der Zweitbeschwerdeführerin sei im Grundbuch bei der gegenständlichen Liegenschaft auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen. Die Liegenschaft diene den beiden Beschwerdeführern und deren Kindern zu Wohn- und Erholungszwecken. Im unmittelbaren Nahbereich der Liegenschaft befinde sich die Baustelle für den sogenannten Zwischenangriff Gö. Diese liege zirka 70 Meter von der Grundstücksgrenze und zirka 250 Meter vom (historisch wertvollen) Wohnhaus der Beschwerdeführer entfernt.

Zur Umgestaltung des "Ghofes" nach den Grundsätzen der Permakultur, sei das Gelände terrassiert worden, es seien Pflanzenbiotope und Naturteiche angelegt worden, 600 Heckensträucher, 800 Bäume und 3500 Beerensträucher und Blumenstauden gepflanzt worden. Durch eine Bewirtschaftung nach den Grundsätzen der "Permakultur" würden nach dem Vorbild der Natur, basierend auf natürlichen Kreisläufen, ökologisch intakte, wirtschaftlich tragfähige Systeme geschaffen, die ihren eigenen Bedarf decken, die Natur weder ausbeuten noch verschmutzen würden und auf lange Sicht nachhaltig seien. Eine "Permakultur-Landwirtschaft" entwickle sich nur langsam, erst nach einigen Jahren beginne sie "Früchte zu tragen" und Ertrag abzuwerfen.

Durch die Einrichtung der Baustelle für den Zwischenangriff (di ein zusätzlicher Stollen bzw Schacht zur Tunnelherstellung) Gö würde die Familie der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren starkem Lärm, Staub sowie Erschütterungen ausgesetzt werden.

2.1. Daran anschließend macht die Beschwerde geltend, es käme durch die Einrichtung der Baustelle für den Zwischenangriff Gö zu einer unzumutbaren Immissionsbelastung aufgrund des Baustellenlärms, und sie wendet in diesem Zusammenhang unter anderem ein, dass als maßgeblicher Ort für die Beurteilung der Lärmbelastung der Bereich vor den Fenstern des Wohnhauses der Beschwerdeführer herangezogen worden sei. Als maßgeblichen Ort für die Beurteilung der Lärmbelastung wäre aber auf jenen Teil der Liegenschaft abzustellen gewesen, der der Lärmquelle am nächsten liege und dem regelmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer diene. Dies seien im konkreten Fall die nahe am Baustellenbereich liegenden Naturteiche.

2.2. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht. Vorauszuschicken ist, dass die im konkreten Zusammenhang zu beurteilenden, aus Baulärm zur Errichtung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" resultierenden Lärmimmissionen nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Lärmschutzmaßnahmen bei Haupt-, Neben- und Straßenbahnen (SchIV), BGBl Nr 415/1993, unterliegen, da - wie sich aus § 1 Abs 1 SchIV ergibt - die Verordnung nur hinsichtlich der Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs (Zugverkehrs) gilt.

Aus § 24f Abs 8 UVP-G 2000 ergibt sich, dass die Parteistellung der Nachbarn auch im Verfahren nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 gemäß § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 zu beurteilen ist. Nach dieser Bestimmung gelten als Nachbarn unter anderem Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten. Die Stellung der Beschwerdeführer als Nachbarn im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben war zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens umstritten und wird auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht in Zweifel gezogen.

§ 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 normiert die materiellen Voraussetzungen der Stellung als Nachbar; Maßstab für die subjektiven Rechte der Nachbarn ist § 24f Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 (vgl zur insofern identen Rechtslage nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 VwGH vom 22. November 2011, 2008/04/0212). § 24f Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 legt fest, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter möglichst gering zu halten ist, wobei unter anderem jedenfalls jene Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden (lit a), oder die zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs 2 GewO 1994 führen (lit c). Die Geltendmachung der in § 24f Abs 1 Z 2 lit a und lit c gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn zu (vgl neuerlich zur insofern identen Rechtslage nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 VwGH vom 6. Juli 2010, 2008/05/0115, sowie zur Rechtslage nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 - vor der Novelle BGBl I Nr 87/2009 - VwGH vom 25. November 2008, 2008/06/0026, VwSlg 17573 A). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Immissionsbelastung nicht vom Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" selbst, sondern von der Bautätigkeit zur Errichtung des Vorhabens ausgeht, vermag daran nichts zu ändern, weil § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 die Parteistellung als Nachbar auch bei Gefährdungen oder Belästigungen, die aus der Errichtung eines Vorhabens resultieren, gewährt. Ferner wurde in der Rechtsprechung ausgeführt, dass es vor dem Hintergrund des Ziels der Umweltverträglichkeitsprüfung und des in § 2 Abs 2 UVP-G 2000 definierten Vorhabensbegriffs notwendig ist, Auswirkungen eines Vorhabens nicht nur in der Betriebs-, sondern auch in der Errichtungsphase zu berücksichtigen (VwGH vom 23. September 2009, 2007/03/0170).

Zur Frage des maßgeblichen Ortes für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbelästigung hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung - ebenfalls im Zusammenhang mit dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 (§ 17 Abs 2 leg cit) - festgehalten, dass der Schutz der Nachbarn vor Belästigungen nach § 77 Abs 2 GewO 1994 nicht auf bestehende Gebäude oder Teile von diesen eingeschränkt ist, vielmehr hat die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn dienen kann (VwGH vom 29. Mai 2009, 2006/03/0156 mwH). Weiters ist aus der Judikatur ersichtlich, dass es sich bei einem dem regelmäßigen Aufenthalt dienenden Ort auch um einen solchen handeln kann, der außerhalb eines Gebäudes liegt (VwGH vom 14. September 2005, 2004/04/0131 mwH sowie Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, 2011, S 829).

Aus den verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen (vgl insbesondere den UVE-Bericht Lärm, Plannummer 5510-UV-0405AL- 00-0001-F00, Seite 37) ergibt sich, dass die Einhaltung der Zielgrenzwerte für den Beurteilungspegel des Baulärms im Freien vor den betroffenen Wohngebäuden in der Nachbarschaft überprüft und bewertet wurde.

Auch dem angefochtenen Bescheid ist aus seiner Nebenbestimmung A.III.2.3. zu entnehmen, dass die belangte Behörde als maßgeblichen Ort für die Beurteilung der durch die Bautätigkeit verursachten Lärmimmissionen vom Bereich vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer ausgegangen ist, weil in dieser Nebenbestimmung die Einhaltung von Grenzwerten für die Belastung durch Baulärmimmissionen "vor den betroffenen Wohngebäuden der Nachbarschaft" vorgeschrieben wurde.

Der bekämpfte Bescheid enthält ferner auf den Seiten 95 bis 99 Ausführungen betreffend etwaiger aus der Baustelleneinrichtung für den Zwischenangriff Gö resultierender Lärmimmissionen. Die belangte Behörde hat sich im Bescheid - trotz einer entsprechenden Einwendung der Beschwerdeführer - allerdings nicht näher mit der Frage des maßgeblichen Ortes für die Beurteilung der Lärmbelastung auseinandergesetzt. Ebensowenig ist der Begründung des Bescheides zu entnehmen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die näher an der Baustelleneinrichtungsfläche liegenden Naturteiche einem regelmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer dienen würden, unzutreffend wäre, oder dass ein regelmäßiger Aufenthalt bei diesen Teichen unter Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Vorschriften unzulässig wäre. Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens nimmt auf den Seiten 730 bis 738 auf die Einwendungen der Beschwerdeführer Bezug, es fehlt aber auch hier an einer Auseinandersetzung mit der Frage des maßgeblichen Ortes für die Beurteilung der Lärmbelastung, obgleich die diesbezügliche Einwendung der Beschwerdeführer im Umweltverträglichkeitsgutachten wiedergegeben wurde (vgl Seite 731 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens). Dass eine Auseinandersetzung mit dieser Frage durch die Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgt wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen für Lärmschutz zu den Einwendungen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf Seite 214 der Verhandlungsschrift).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen und sich im Zuge der Begründung mit Einwendungen auseinanderzusetzen sowie darzulegen, aus welchen Gründen sie die Einwendungen als unbegründet ansieht (VwGH vom 12. Juni 2012, 2009/05/0101, VwGH vom 19. Juni 2002, 2001/05/0296, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, 1998, zu § 60 E 23 zitierte Rechtsprechung).

Der angefochtene Bescheid tut diesen Anforderungen nicht Genüge. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid - ohne sich, wie erwähnt, mit der diesbezüglichen Einwendung der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen - davon ausgegangen, dass der Bereich vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer für die Beurteilung der zu erwartenden Lärmbelastung heranzuziehen ist. Es kann aber nach dem bisher Gesagten nicht ausgeschlossen werden, dass nicht der Bereich vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer, sondern jene - nach dem Beschwerdevorbringen - näher an der Baustelleinrichtungsfläche liegenden Naturteiche dem regelmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführer und ihrer Kinder dienen (wobei schon ausreichen würde, dass sie dazu dienen können) und folglich für die Beurteilung der zu erwartenden Lärmbelastung gemäß der Genehmigungsvoraussetzung des § 24f Abs 1 Z 2 lit c UVP-G 2000 maßgeblich sind. Da der angefochtene Bescheid - wie dargelegt - trotz entsprechendem Vorbringen der Beschwerdeführer eine Auseinandersetzung mit der Frage des maßgeblichen Ortes für die Beurteilung der Lärmbelastung auf der in Rede stehenden Liegenschaft vermissen lässt, erweist er sich als unzureichend begründet, weil es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt ist, den angefochtenen Beschied im Rahmen seiner nachprüfenden Kontrolle dahingehend zu überprüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f Abs 1 Z 2 lit c UVP-G 2000 erfüllt sind. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

2.3. Die Beschwerde kritisiert weiters, dass auf die in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwendung, die die Frage zum Gegenstand gehabt habe, welche Auswirkungen von Aufwachreaktionen infolge durch Baulärm ausgelöster Schallpegelspitzen auftreten können, nicht hinreichend eingegangen worden sei. Insbesondere habe der UVP-Sachverständige für Humanmedizin in seiner Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Einwendung der Beschwerdeführer nach den Auswirkungen betreffend Aufwachreaktionen wegen hoher durch Baulärm ausgelöster Schallpegelspitzen nicht beantwortet, sondern habe nur nicht nachvollziehbar ausgeführt, dass nachts in der Regel kein Baulärm zu erwarten sei. Die WHO empfehle in ihren Night Noise Guidelines einen Wert von 57 dB, um Aufwachreaktionen zu vermeiden.

Mit diesem Vorbringen wird aufgezeigt, dass auch diesbezüglich die Bescheidbegründung der eben zitierten Rechtsprechung nicht entspricht. Eine Auseinandersetzung mit der Einwendung der Beschwerdeführer zur Frage von spontanen Aufwachreaktionen infolge von durch Baulärm ausgelösten Schallpegelspitzen ist dem angefochtenen Bescheid nämlich nicht zu entnehmen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich der Sachverständige für Humanmedizin im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit dieser Frage in schlüssiger Weise befasst habe. Die Ausführungen des Sachverständigen für Humanmedizin wonach "nachts in der Regel kein Baulärm zu erwarten sei", erscheint schon deswegen nicht nachvollziehbar, da sich aus der Umweltverträglichkeitserklärung für das gegenständliche Vorhaben (UVE Bericht Lärm, Plannummer 5510-UV-0405AL-00-0001-F00, Seite 18) ergibt, dass gewisse Bautätigkeiten (Tunnelvortrieb mit Schutterung, Bewetterung, Druckluftversorgung und Pumpen, Betrieb der Betonmischanlage und Tübbingfabrik) durchgehend 24 Stunden am Tag an sieben Tagen in der Woche durchgeführt werden sollen. Zudem wird mit der Nebenbestimmung A.III.2.1. erklärt, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung enthaltenen Festlegungen hinsichtlich der Baustellenarbeitszeiten zu beachten seien, wobei sich aus dieser Nebenbestimmung erschließt, dass jene Bauarbeiten, die im Zusammenhang mit dem durchgehenden Tunnelbaubetrieb notwendig sind, auch in der Nacht durchgeführt werden können. Weiters hat die mitbeteiligte Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es mitunter unvermeidbar sei, dass zur Minimierung der Gesamtbauzeit, im Sinne eines bestmöglichen Anrainerschutzes und zur Erreichung der notwendigen Sicherheit im Tunnelvortrieb, Arbeiten auch während der Nachtzeiten durchgeführt werden (vgl Seite 244 der Verhandlungsschrift). Vor diesem Hintergrund mangelt es den Ausführungen des UVP-Sachverständigen für Humanmedizin, dass "nachts in der Regel kein Baulärm zu erwarten sei", an der Nachvollziehbarkeit. Daher ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, den angefochtenen Beschied im Rahmen seiner nachprüfenden Kontrolle dahingehend zu überprüfen, ob durch baulärmbedingte Lärmpegelspitzen Aufwachreaktionen ausgelöst werden und ob diese zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs 2 GewO 1994 führen. Derart kann auch in diesem Zusammenhang nicht abschließend geklärt werden, ob das verfahrensgegenständliche Vorhaben die Genehmigungsvoraussetzung des § 24f Abs 1 Z 2 lit c UVP-G 2000 erfüllt. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch insofern als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

2.4.1. Die Beschwerde bringt weiters (zusammengefasst) vor, dass die im angefochtenen Bescheid festgelegten Grenzwerte für die Lärmbelastung für die Tageszeit (6:00 Uhr bis 19:00 Uhr) bei einem Beurteilungspegel (derzeitige Lärmbelastung) von kleiner 55 dB mit 60 dB, für den Abend (19:00 Uhr bis 22:00 Uhr) mit 55 dB und für die Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) bei einem Beurteilungspegel von kleiner 55 dB mit 45 dB angenommen worden seien. Bei diesen Grenzwerten handle es sich um einen energieäquivalenten Dauerschallpegel, also jenen Schallpegel, der bei dauernder Einwirkung dem schwankenden Schallpegel oder unterbrochenen Lärm äquivalent sei. Durch diesen werde die Belastung für die betroffenen Nachbarn aber nicht hinreichend wiedergegeben, weil für den Schutz der Nachbarn vielmehr die Schallpegelspitzen relevant seien, die man tatsächlich höre. Die Grenzwerte seien - entgegen dem Stand der Technik - nicht als Beurteilungspegel, sondern als energieäquivalente Dauerschallpegel festgelegt worden. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Vorschreibung, wonach im Überschreitungsfall der Lärmgrenzwerte unter Einbeziehung der Kontakt- und Beschwerdestelle durch die Bauaufsicht einvernehmlich zusätzliche Schallschutzmaßnahmen auszuführen oder sonstige zielführende Konsequenzen zu treffen seien, sei weder gesetzeskonform noch vollziehbar. Auch durch die nachfolgende Ausnahmebestimmung (Nebenbestimmung A.III.2.4. des angefochtenen Bescheides) werde der Schutz der Nachbarn ad absurdum geführt, weil gerade die lautesten Arbeitsvorgänge aus der Baulärmregelung ausgenommen würden. Im Zusammenhang mit dem in der Umweltverträglichkeitserklärung für die in Rede stehende Liegenschaft ausgewiesenen Spitzenpegel für die Bauphase (kleiner 55 dB für den Tag, 52 dB für den Abend und kleiner 45 dB für die Nacht) macht die Beschwerde geltend, dass diese zu gering angegeben und nicht nachvollziehbar seien, die angegebene Häufigkeit von 60 mal pro Stunde am Tag, 25 mal pro Stunde am Abend und 10 mal pro Stunde in der Nacht sei gesundheitsgefährdend und unzumutbar. In der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE Bericht Lärm, Plannummer 5510-UV-0405AL-00-0001-F00, Seite 37) seien überdies die Grenzwerte der durch den Baubetrieb hervorgerufenen Schallpegelspitzen mit 85 dB am Tag, 80 dB am Abend und 70 dB für die Nacht festgelegt. Bei einer Überschreitung des eigentlichen Grenzwertes um bis zu 25 dB könne - entgegen der Umweltverträglichkeitserklärung - nicht mehr von einer geringfügigen Überschreitung gesprochen werden.

Die Feststellung der belangten Behörde, wonach für die Emissionen des Kranes auf der Baustelle des Zwischenangriffs Gö 85 dB angenommen werde, sei verfehlt, dieser Wert liege um 10 dB unter dem Grenzwert der Verordnung für Maschinen zur Verwendung im Freien. In Deutschland würden Kräne mit Emissionen unter 95 dB das Umweltzeichen "Blauer Engel" erhalten, bisher gebe es aber keinen Kran, der diese Emissionsnorm erfülle, weswegen die Annahme der durch den Kran bedingten Emissionen von 85 dB unrealistisch sei.

2.4.2. Wenn die Beschwerde moniert, dass die Belastung der betroffenen Nachbarn aufgrund der Lärmimmissionen unrichtig wiedergegeben werde, weil die Schallpegelspitzen keine Berücksichtigung finden würden, übersieht sie, dass (ohnehin) auch die zu erwartenden Schallpegelspitzen für die in Rede stehende Liegenschaft bestimmt wurden (vgl insbesondere Lageplan der baulichen Maßnahmen - Belastung Bauphase in den Immissionsorten für den Teilraum Gö-A, Plannummer 5510-UV-0405AL-02-0202-F01). Der Vorwurf, dass die Schallpegelspitzen bei der Beurteilung der Belastung der Nachbarn im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens keine Berücksichtigung gefunden hätten, trifft sohin nicht zu.

Allerdings ist im vorliegenden Zusammenhang Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass - worauf auch im Umweltverträglichkeitsgutachten hingewiesen wird (vgl Seite 732 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens) - die im Rahmen der Umweltverträglichkeitserklärung für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft bestimmten Schallpegelspitzen unter denen der in der Umweltverträglichkeitserklärung angegebenen Grenzwerte für die Schallpegelspitzen von 85, 80 bzw 70 dB liegen. Aus den Unterlagen der Umweltverträglichkeitserklärung (vgl die im Lageplan der baulichen Maßnahmen - Belastung Bauphase in den Immissionsorten für den Teilraum Gö-A, Plannummer 5510-UV-0405AL-02-0202-F01 dargestellten Immissionspunkte) erschließt sich jedoch, dass auch die Schallpegelspitzen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft im Freien vor dem Wohngebäude überprüft und bewertet wurden. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbars dienen kann (vgl nochmals VwGH vom 29. Mai 2009, 2006/03/0156, mwH). Insofern vermag aber die Argumentation, wonach die für die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers ermittelten Schallspitzenpegel ohnehin unter den in der Umweltverträglichkeitserklärung angegebenen Grenzwerten liegen würden, den angefochtenen Bescheid nicht zu stützen.

2.4.3. Mit dem Vorbringen, wonach die in der Nebenbestimmung A.III.2.3. enthaltene Formulierung, dass im Falle der Überschreitung der Schallpegelgrenzwerte unter Einbeziehung der Kontakt- und Beschwerdestelle durch die Bauaufsicht einvernehmlich zusätzliche Schallschutzmaßnahmen auszuführen oder sonstige zielführende Konsequenzen zu treffen seien, unbestimmt und nicht vollstreckbar wäre, geht die Beschwerde fehl.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die besagte Nebenbestimmung neben der eben wiedergegebenen Formulierung abhängig von der jeweiligen Bestandlärmsituation eine exakte Vorschreibung der Schallpegelgrenzwerte (wenn auch vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer) für Baulärmimmissionen enthält. Gemäß § 24f Abs 3 UVP-G 2000 sind in der Entscheidung der belangten Behörde die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen und ist durch geeignete Auflagen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die betroffenen Personen sicherzustellen. Bei der von den Beschwerdeführern als zu unbestimmt gerügten Vorschreibung handelt es sich um die Anordnung zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen während der Bauphase im Falle einer in Umfang und Ausmaß noch nicht absehbaren Überschreitung der Grenzwerte, welche dazu dient, die Einhaltung der Grenzwerte schnellstmöglich wieder sicherzustellen und Belastungen der Nachbarn hintanhalten. Die nähere Konkretisierung dieser Maßnahmen kann daher nicht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (als Auflage) erfolgen, vielmehr handelt es sich um eine Anordnung, die die belangte Behörde (im Rahmen ihrer Koordinierungsbefugnis) ergänzend zu den Schallpegelgrenzwerten zur Sicherstellung eines möglichst umfangreichen Schutzes der Nachbarn und zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus in den angefochtenen Bescheid aufgenommen hat und die die mitbeteiligte Partei verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen unter Einbeziehung der Kontakt- und Beschwerdestelle zu treffen (vgl in diesem Sinne auch VwGH vom 25. November 2008, 2008/06/0026, VwSlg 17573 A).

Sofern die Beschwerde überdies einwendet, dass die Nebenbestimmung A.III.2.4. die Vorschreibung von Grenzwerten ad absurdum führe, weil sie gerade die lärmintensivsten Bautätigkeiten von den Grenzwerten ausnehme, verkennt sie, dass die belangte Behörde nur Bautätigkeiten von kurzer Dauer (wenige Tage) von den Anforderungen der Nebenbestimmung A.III.2.3. ausgenommen hat. Außerdem ergibt sich aus der Nebenbestimmung A.III.2.4., dass die Bauaufsicht zusätzliche zeitliche Einschränkungen für diese Bautätigkeiten treffen kann. Vor diesem Hintergrund ist eine aus etwaigen kurzfristigen Lärmimmissionen resultierende unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer nicht zu erkennen, zumal die Beschwerde selbst vorbringt, dass im Falle kurzfristiger Baumaßnahmen ein höheres Immissionsniveau zulässig sei.

2.4.4. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Schallspitzenpegel für die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers zu gering angegeben worden seien und infolge der angegeben Häufigkeit unzumutbar bzw gesundheitsgefährdend seien, genügt es, auf die Ausführungen oben betreffend den maßgeblichen Ort für die Bewertung der Lärmbelastung zu verweisen. Ob dieses Vorbringen zutrifft, wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu klären haben.

2.4.5. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die Grenzwerte für die zulässige Lärmbelastung der Nachbarn nicht dem Stand der Technik entsprechend bestimmt worden seien, weil sie nicht als Beurteilungspegel, sondern als energieäquivalente Dauerschallpegel formuliert worden seien, erübrigt es sich schon deswegen auf dieses Vorbringen näher einzugehen, weil sich weder aus der Beschwerde noch aus der mit der Beschwerde vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Sachverständigen Ing. T erschließt, warum die von den UVP-Sachverständigen gewählte Vorgehensweise hinsichtlich der Formulierung der Immissionsgrenzwerte für die Lärmbelastung nicht dem Stand der Technik entsprechen solle. Daran vermag der nicht näher ausgeführte Verweis in der schalltechnischen Stellungnahme auf die ÖAL-Richtlinie Nr 3 Blatt 1 nichts zu ändern, zumal den ÖAL-Richtlinien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine verbindliche Wirkung zukommt (VwGH vom 29. August 1995, 94/05/0232 mwH).

2.4.6. Zum Beschwerdevorbringen, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung vorgesehenen Grenzwerte für die Schallpegelspitzen bis zu 25 dB über jenen des eigentlichen Grenzwertes liegen würden, was zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn und somit der Beschwerdeführer führen würde, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit ist. Die von der Beschwerde gerügten Grenzwerte für die Schallpegelspitzen haben jedoch im angefochtenen Bescheid keinen Niederschlag gefunden. In diesem finden sich in den Nebenbestimmungen A.III.2.3. und A.III.2.4. lediglich Grenzwerte für länger andauernde spezifische Bauschallimmissionen und Vorgaben für den Fall derer kurzfristigen Überschreitung. Damit ist es entbehrlich, auf die Frage, ob die Höhe der nur in der Umweltverträglichkeitserklärung für Schallpegelspitzen enthaltenen Grenzwerte (vgl UVE Bericht Lärm, Plannummer 5510-UV-0405AL-00-0001-F00, Seite 37) eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs 2 GewO 1994 darstelle und der Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens entgegenstünde, näher einzugehen.

2.4.7. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die belangte Behörde für den auf der Baustelle für den Zwischenangriff Gö vorgesehenen Baustellenkran von einem zu geringen Emissionsgrenzwert von 85 dB ausgegangen sei, ist der Beschwerde zu entgegnen, dass dem angefochtenen Bescheid selbst keine Vorschreibung eines auf den genannten Kran bezogenen Emissionsgrenzwertes zu entnehmen ist. Überdies ist der bloße Hinweis auf die "Verordnung für Maschinen zur Verwendung im Freien" (richtig: Verordnung über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen) und auf ein in Deutschland verwendetes Umweltzeichen nicht geeignet darzulegen, warum ein in der Umweltverträglichkeitserklärung angegebener Emissionsgrenzwert unzutreffend sein solle.

2.5.1. Die Beschwerde führt weiters (zusammengefasst) aus, dass bei der Beurteilung von Schallimmissionen eines Baubetriebes wegen der temporären Belastung ein höheres Immissionsniveau zulässig sei als bei zeitlich unbegrenzten Anlagengeräuschen. Allerdings könne man bei einer Bauzeit von acht Jahren nicht mehr von einer temporären Belastung sprechen. Der auch in technischen Richtlinien enthaltene Grundsatz, wonach bei kurzfristigen Baumaßnahmen ein höherer Lärmpegel zulässig sei, sei auch in die andere Richtung anzuwenden, weshalb bei besonders langfristigen Bauvorhaben wie hier mit einer Bauzeit von mehr als acht Jahren ein niedrigerer Pegel vorzuschreiben sei. Der im Umweltverträglichkeitsgutachten enthaltene Hinweis, wonach die in der Umweltverträglichkeitserklärung enthaltene Vorgehensweise sich bei vielen einschlägigen Bauverfahren mit ebenfalls langer Baudauer zur Zufriedenheit der jeweils Betroffenen bewährt habe, sei unzureichend. Es bleibe unklar, um welche Vorhaben es sich handle, und es sei zu beachten, dass eine Baustelle im ländlichen Gebiet nicht mit einer Baustelle in einer Großstadt (etwa dem Hauptbahnhof Wien) vergleichbar sei. Die Bauzeiten beim Hauptbahnhof Wien seien in den Nachtstunden rigoros beschränkt worden.

Eine prognostizierte Zunahme von bis zu 20 dB am Tag für den "Ghof", der eine derzeitige Bestandbelastung von 40 dB am Tag aufweise, sei keinesfalls zumutbar, weil dies zu einer Vervierfachung der Lärmbelastung gegenüber der Bestandsituation führen würde. Dabei sei irrelevant, dass nach Ansicht der mitbeteiligten Partei die tatsächliche Belastung unter diesen Maximalwerten liege, weil die Vervierfachung zumindest theoretisch erwartbar sei.

Hinsichtlich der im Verfahren herangezogenen Lärmschutzmaßnahmen (Bauwohnungen und Baubüro aus übereinander gestapelten Containern, Errichtung einer Lärmschutzwand, ...) sei auszuführen, dass diese zu einer Abschirmung des im Westen gelegenen Siedlungsgebietes Gö, nicht aber zu einer Entlastung, sondern - aufgrund der Hindernisse im Schallausbreitungsweg - zu einer zusätzlichen Belastung des im Osten der Baustelle gelegenen "Ghofs" führen werde.

Im Umweltverträglichkeitsgutachten würden sich zudem keine Ausführungen des Umweltmediziners für die Wahl der Lärmgrenzwerte finden, ein humanmedizinisches Gutachten, welches den Anforderungen des Standes der Wissenschaft genüge, wie er beispielsweise in der ÖAL-Richtlinie Nr 6/18 "die Wirkung des Lärms auf den Menschen - Beurteilungshilfen für den Arzt" Ausgabe 1991, Abschnitt 6 dokumentiert sei, liege nicht vor, weswegen das Umweltverträglichkeitsgutachten unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei.

Das im Auflagepunkt A.III.2.10. des angefochtenen Bescheides vorgesehene Monitoring zur Überwachung des Baulärms sei unzureichend, vielmehr wäre eine kontinuierliche Erfassung des Baulärms, eine Übermittlung von Berichten an die Behörde und ein Online-Zugriff auf die Daten vorzusehen.

Die festgelegten Betriebszeiten, wie etwa der durchgehende Betrieb der Betonmischanlage an sieben Tagen in der Woche oder die Aufbereitung des Materials in Brecheranlagen und der anschließende Abtransport mit LKW an Werktagen von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr, seien aus Sicht der Beschwerdeführer unzumutbar. Die festgelegten Betriebszeiten, die Zunahme der Lärmbelastung um 20 dB, ein zulässiger Maximalpegel von 70 dB in der Nacht und eine Baudauer von mehr als acht Jahren würden dazu führen, dass das Schutzziel im Bereich Humanmedizin, wonach projektbedingte Gesundheitsgefährdungen auszuschließen seien und Störungen des Wohlbefindens die Zumutbarkeitsgrenze gemäß § 77 Abs 2 GewO 1994 nicht überschreiten dürften (Umweltverträglichkeitsgutachten Seite 64), nicht eingehalten werde.

2.5.2. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass der bloße Hinweis, wonach sich die Vorgehensweise für die umgebungsabhängige Baulärmbeurteilung "in vielen einschlägigen Bauverfahren mit ebenfalls langen Baudauern zur Zufriedenheit der Betroffenen gut bewährt habe", nicht geeignet sei, die Festlegung der Grenzwerte für die Lärmbelastung im gegenständlichen Verfahren zu begründen, ist im Ergebnis zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorzitierten Erkenntnis vom 29. Mai 2009, 2006/03/0156, ausgeführt, dass der Ausgangspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigung der Nachbarn die konkret gegebenen örtlichen Verhältnisse sind, sodass es präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des Projekts bedarf, der die auf Grund des zu genehmigenden Projekts zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind.

Sofern die Beschwerde jedoch meint, dass aufgrund technischer Richtlinien im Hinblick auf die lange Bauphase strengere Grenzwerte festzusetzen seien, unterlässt sie es darzulegen, um welche technischen Richtlinien es sich hierbei handeln soll, und dass die von ihr angestrebte Vorgehensweise in diesen nicht näher bezeichneten technischen Richtlinien Deckung finden würde. Deshalb wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt, dass die im angefochtenen Bescheid normierten Grenzwerte für die Lärmbelastung rechtswidrig wären.

2.5.3. Hinsichtlich der Einwendung, wonach eine (mögliche) Zunahme der Lärmbelastung des "Ghofes" um bis zu 20 dB gegenüber der Bestandbelastung unzumutbar und daher unzulässig sei, ist auf die Ausführungen zur Frage des maßgeblichen Ortes für die Bestimmung der durch Baustellenlärm hervorgerufenen Immissionsbelastung hinzuweisen. Da danach der maßgebliche Ort für die Beurteilung der Immissionsbelastung und somit auch die an diesem Ort vorliegende Bestandbelastung noch nicht feststehen, kann auch nicht näher beurteilt werden, in welchem Umfang eine Zunahme der Lärmimmissionen erfolgen könnte. Insofern kommt der schon relevierte Begründungsmangel des bekämpften Bescheides auch hier zum Tragen.

2.5.4. Demgegenüber wird mit dem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen, dass es durch die gegen Westen hin errichteten Lärmschutzmaßnahmen zu einer zusätzlichen Belastung des "Ghofs" kommen werde, nicht konkret dargelegt, in welchem Umfang eine zusätzlichen Belastung der Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers infolge der Errichtung der genannten Lärmschutzmaßnahmen zu erwarten ist. Damit erweist sich dieses Vorbringen aber als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2.5.5. Wenn die Beschwerde rügt, dass sich im Umweltverträglichkeitsgutachten keine Ausführungen eines Umweltmediziners zur Wahl der Grenzwerte finden würden und ein humanmedizinisches Gutachten, das dem Stand der Wissenschaft entspreche, fehle, ist zunächst festzuhalten, dass dem gegenständlichen Verfahren nachweislich ein Humanmediziner beigezogen wurde, welcher sich sowohl im Umweltverträglichkeitsgutachten (vgl etwa Seite 230 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens) als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl Seite 133 der Verhandlungsschrift) mit der Frage der Festlegung der lärmhygienischen Grenzwerte befasst hat. Vor diesem Hintergrund gelingt es der Beschwerde mit einem bloßen Verweis auf die nach der Rechtsprechung nicht verbindlichen ÖAL-Richtlinien (vgl dazu nochmals VwGH vom 29. August 1995, 94/05/0232, mwH) nicht darzulegen, dass das Umweltverträglichkeitsgutachten mangelhaft wäre, zumal der humanmedizinische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass er die ÖAL-Richtlinie Nr 6/18 bei der Erstellung seines Gutachtens (ohnehin) berücksichtigt habe (vgl Seite 133 der Verhandlungsschrift); dass dies nicht der Fall gewesen wäre, hat auch die Beschwerde nicht behauptet.

2.5.6. Im Zusammenhang mit der Einwendung der Beschwerdeführer, die die der mitbeteiligten Partei in der Nebenbestimmung A.III.2.10. vorgeschriebenen Maßnahmen zur Kontrolle und Beweissicherung der Baulärmimmissionen als unzureichend qualifiziert, ist der Beschwerde zu entgegnen, dass die Untersuchungen der Baulärmimmissionen gemäß der genannten Nebenbestimmung jeweils an durch Baulärm exponierten Wohnnachbarschaftsanlagen und während der voraussichtlich lautesten Baumaßnahmen zu erfolgen hat. Überdies sind im Falle von Beschwerden zusätzliche Lärm-Kontrollmessungen durchzuführen. Vor diesem Hintergrund, insbesondere aufgrund der vorzunehmenden Messungen während den voraussichtlich lautesten Baumaßnahmen und im Falle von auftretenden Beschwerden, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die genannte Nebenbestimmung unzureichend sein soll, die Einhaltung der in der Nebenbestimmung A.III.2.3. vorgeschriebenen Grenzwerte sicherzustellen.

2.5.7. Das Vorbringen, wonach durch diverse im Rahmen der Errichtung des "Semmering-Basistunnels neu" zu erwartenden Bautätigkeiten die Einhaltung des im Umweltverträglichkeitsgutachtens definierten Schutzziels aus dem Bereich "Humanmedizin" nicht erfolgen werde, geht fehl. Die belangte Behörde hatte das verfahrensgegenständliche Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit den Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 und der mitanzuwendenen Materiengesetze zu beurteilen. Mit dem bloßen Hinweis, dass durch diverse im Rahmen der Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" zu erwartende Bautätigkeiten die Einhaltung des im Umweltverträglichkeitsgutachten definierten Schutzziels aus dem Bereich Humanmedizin nicht gefolgt werde, wird das Fehlen der gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nicht näher aufgezeigt. Dass mit der behaupteten Nichtbeachtung dieses Schutzziels die Genehmigungsvoraussetzungen nicht eingehalten würden, wurde in der Beschwerde nicht weiter konkretisiert. Im Zusammenhang mit dem (neuerlichen) Vorbringen, wonach der Grenzwert für die Schallpegelspitzen während der Nacht, nämlich eine theoretisch mögliche Zunahme der Lärmimmissionen von 20 dB, vor dem Hintergrund der prognostizierten Bauphase von acht Jahren unzumutbar wäre, ist auf die obigen Ausführungen (Punkte 2.4.6., 2.5.2. und 2.5.3. der Erwägungen zu II.) zu verweisen.

Hinsichtlich der Frage, warum die im angefochtenen Bescheid festgelegten Bauzeiten zu einer unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführer führen würden, lässt die Beschwerde eine nähere Begründung vermissen. Da insbesondere in der Nebenbestimmung A.III.2.4. die Möglichkeit der Einschränkung der Bauzeiten im Falle besonders lärmintensiver Tätigkeiten vorgesehen ist, vermag die nicht näher ausgeführte Kritik eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

2.6.1. Betreffend der Festlegung der Lärmgrenzwerte rügt die Beschwerde darüber hinaus als wesentlichen Verfahrensmangel, dass im Teilraum Gö an sechs Messpunkten Schallpegelmessungen durchgeführt worden seien, auf dem "Ghof" jedoch keine Messungen hinsichtlich der Lärmbelastung erfolgt seien, obwohl diese möglich und zweckmäßig gewesen wären. Es sei eine Ableitung aus einer Berechnung der ortsüblichen Schallimmission auf Grund von Verkehrsdaten und Kalibrierung der Rechnung anhand von Messergebnissen für andere Messpunkte erfolgt. Derartige Ausbreitungsrechnungen würden bei größeren Entfernungen und bei einem Gelände mit großen Höhendifferenzen des Ausbreitungsweges über Boden große Streuungen aufweisen. Die ÖNORM ISO 9613-2 als die für die Berechnung der Schallausbreitung maßgebliche Norm gebe für Entfernungen der Quelle vom Immissionsort bis 1000 Meter und einer Höhe des Ausbreitungsweges über Boden bis 50 Meter eine Unsicherheit von plus/minus 3 dB an, wobei kein Hindernis im Ausbreitungsweg vorhanden sein dürfe. Bei Vorhandensein von Hindernissen und einer größeren Entfernung bzw Höhe sei mit größeren Streuungen zu rechnen. Im konkreten Fall sei der "Ghof" von der "Semmering Schnellstraße S 6", als eine der wesentlichen Schallquellen, mehr als 1600 Meter entfernt, die Höhe des Ausbreitungsweges betrage mehr als 50 Meter, weil die Höhe der Brücke S der genannten Schnellstraße bereits 130 Meter betrage. Die unterbliebenen Messungen müssten nachgeholt werden, weil aufgrund der zu erwartenden Abweichungen die Berechnung keine geeignete Basis für die Beurteilung sei. Der Verfahrensmangel sei wesentlich, zumal nach den Ausführungen in der Umweltverträglichkeitserklärung "eine mittlere, die Schallausbreitung begünstigende Mitwindsituation" zugrunde gelegt sei. Eine Durchführung der Messungen hätte allerdings deutlich gezeigt, dass aufgrund der Einzellage des "Ghofes" im Osten der Baustelle die für die Berechnung herangezogene "Mitwindsituation" auf die Anrainer im Westen entlang der L 4168 bezogen worden sei, weswegen die Ergebnisse für den "Ghof" nicht aussagekräftig seien.

2.6.2. Die Beschwerdeführer rügen zu Recht die Vorgehensweise, wonach Messungen hinsichtlich der bestehenden Lärmbelastung auf ihrem Grundstück unterblieben seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung - wie bereits dargelegt - festgehalten, dass als Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, die konkret gegebenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich sind, sodass es präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projekts bedarf, der die auf Grund des zu genehmigenden Projekts zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind (vgl nochmals VwGH vom 29. Mai 2009, 2006/03/0156 mwH). Folglich hat die Behörde zunächst jenen Immissionsstand festzustellen, der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen - noch ohne Einbeziehung des zu beurteilenden neuen Vorhabens - entspricht.

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass für den Fall, dass eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist, es - von Ausnahmefällen abgesehen - unzulässig ist, die dort zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren (vgl die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, 2011, S 829 wiedergegebene Rechtsprechung, sowie zur Frage der unterlassenen Messung der Umgebungslärmsituation VwGH vom 21. Dezember 2011, 2010/04/0046). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist der Durchführung von Messungen - soweit diese möglich sind - grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen.

Vor diesem Hintergrund wäre es auch in dem der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangenen Verwaltungsverfahren notwendig gewesen, die bestehende Lärmbelastung auf der Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers durch eine Messung und nicht bloß mittels einer Berechnung festzustellen.

An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen des Sachverständigen für Lärmschutz, wonach auch eine Messung für die gegenständliche Liegenschaft zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, weil sich strengere Beurteilungsgrenzwerte auch durch eine Messung nicht ergeben hätten (vgl Seite 731 des Teiles 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens), nichts zu ändern. Sowohl als Immissionspunkt für die Beurteilung der bestehenden Lärmbelastung als auch als maßgeblicher Ort für die Einhaltung der vorgeschriebenen Lärmgrenzwerte wurde nämlich der Ort im Freien vor den Fenstern des Wohngebäudes der Beschwerdeführer festgelegt, ohne dass von der belangten Behörde näher dargelegt wurde, wieso dieser Ort für die Beurteilung maßgeblich sein soll. Insofern wurde - wie bereits ausgeführt - im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht hinreichend geklärt, welcher Ort für die Beurteilung der Lärmbelastung auf der gegenständlichen Liegenschaft maßgeblich ist. Damit vermögen aber auch die Ausführungen des Sachverständigen für Lärmtechnik, wonach auch eine Messung der bestehenden Lärmbelastung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, die Unterlassung der Messung der bestehenden Lärmbelastung nicht zu rechtfertigen.

3.1. Die Beschwerde macht geltend, dass die Beschwerdeführer durch den LKW-Verkehr von der Baustelle für den Zwischenangriff Gö zur "Semmering-Schnellstraße S 6" in ihrer Gesundheit gefährdet bzw unzumutbar beeinträchtigt würden. Es komme zu einer Vervielfachung des LKW-Verkehrs von tagsüber bis zu 12 LKW pro Stunde, auch die Umweltverträglichkeitserklärung habe die Belastung durch den Baustellenverkehr von 140 bis 190 LKW in beide Richtungen tagsüber und von 14 bis 20 LKW abends als bedeutsam eingeschätzt. Aus der Immissionstabelle im Lageplan der baulichen Maßnahmen (Lageplan der baulichen Maßnahmen - Belastung Bauphase in den Immissionsorten für den Teilraum Gö-A, Plannummer 5510-UV-0405AL-02-0202-F01) scheine sich zu ergeben, dass der "Ghof" durch die Transportfahrten mit 38 dB am Tag, 34,6 dB am Abend und 27,3 dB in der Nacht betroffen wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Belastungen durch die hohe Anzahl an LKW unter der (niedrigen) Bestandbelastung des "Ghofs" durch die Landstraße L 4168 und die "Semmering-Schnellstraße S 6" liege.

3.2. Wenn die Beschwerde nunmehr selbst die für die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers mittels Berechnung ermittelte bestehende Lärmbelastung zur Stützung ihrer Argumentation ins Treffen führt, reicht es aus, wiederum auf die Ausführungen oben zur Frage des für die Beurteilung der Lärmbelastung maßgeblichen Ortes zu verweisen. Da nicht abschließend geklärt ist, welcher Ort auf der genannten Liegenschaft der für die Beurteilung der Lärmbelastung maßgebliche ist, ist auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass die bestehende Lärmbelastung höher sei als jene, die durch die zu erwartenden LKW-Fahrten ausgelöst werde, nichts zu gewinnen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Verwendung von lärmarmen Baumaschinen (also auch lärmarmer LKW für den Abtransport des Tunnelausbruches, etc) vorgeschrieben (vgl Nebenbestimmung A.III.2.1. des angefochtenen Bescheides). Die Beschwerde hat die Eignung des Einsatzes von lärmarmen Baumaschinen zur Lärmreduktion nicht in Frage gestellt. Überdies hat die Beschwerde - abgesehen von dem erwähnten Vorbringen zur Lärmbelastung - nicht näher ausgeführt, woraus sich die von den LKW-Fahrten ausgehende Gesundheitsgefährdung bzw unzumutbare Belästigung ergeben solle.

4.1. Die Beschwerde wendet ein, dass es nach der UVE durch die Baustelle des Zwischenangriffs Gö zu einer Zusatzbelastung an Staub- und Stickoxiden käme. Eine Überschreitung des Tagesmittelwertes für Feinstaub (PM 10) könne nach Ansicht des Gutachters für die exponiertesten Anrainer nicht ausgeschlossen werden. Die Gefährdung der Zweitbeschwerdeführerin, die an Asthma leide, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, es sei nur auf eine einstündige Exposition abgestellt worden und die Grenzwerte seien wiederum in unzulässiger Weise auf den Bereich vor dem Wohnhaus der Beschwerdeführer bezogen worden. Die im Genehmigungsbescheid vorgesehene Vorschreibung für den Fall der Überschreitung der PM 10-Konzentration von 300 µg/m3 sei keinesfalls ausreichend. Die Darstellung in der UVE, wonach es zu keinerlei Zusatzbelastung des "Ghofs" aufgrund von Feinstaub kommen würde, sei angesichts der Nähe zur Baustelle nicht nachvollziehbar und auch mit den vorherrschenden Windrichtungen nicht zu erklären. Durch die Belastung mit Staub und Stickoxiden führe die Baustelle für den Zwischenangriff Gö zu einer Gesundheitsgefährdung bzw zu einer unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführer.

4.2. Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass bei der Liegenschaft des exponiertesten Anrainers eine Überschreitung des Tagesmittelwertes für Feinstaub (PM 10) nach Ansicht der Gutachter, die die UVE erstellt haben und auf die die Beschwerde selbst verweist, nicht ausgeschlossen werde könne, übersieht sie, dass es sich hierbei nicht um die Liegenschaft Gö 9, welche von den Beschwerdeführern bewohnt wird, handelt, sondern um die Liegenschaft Gö 5, die der Baustelleneinrichtungsfläche am nächsten liegt (vgl UVE-Bericht Klima/Luftschadstoffe, Plannummer 5510-UV-0701AL-00-0001-F01, Seite 78). Die Wahrung von Interessen anderer Personen kommt den Beschwerdeführern jedoch nicht zu (vgl Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, 2010, S 202). Weiters ergibt sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten, dass der UVP-Sachverständige für Klima und Luft hinsichtlich der möglichen Belastung der Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers durch Staub und Stickoxide festgehalten hat, dass die Liegenschaft gegenüber dem Baustellenbereich für den Zwischenangriff Gö entfernungs- und höhenmäßig abgesetzt sei, sodass keine erheblichen baustellenbedingten Immissionen zu erwarten seien, dass es aber zu punktuellen Anwehungen kommen könne (vgl Seite 735 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens). Der Beschwerde gelingt es nicht, diese Ausführungen des Sachverständigen zu entkräften, zumal die Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung (zuletzt etwa VwGH vom 27. Juni 2013, 2010/07/0205 und VwGH vom 26. Juni 2013, 2010/03/0187) bereits auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens gehalten gewesen wären, den Ausführungen des Sachverständigen im Umweltverträglichkeitsgutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen. Dies ist jedoch - unstrittig - nicht erfolgt. Dass die Gesundheitsgefährdung bzw unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer aus den vom UVP-Sachverständigen für Klima und Luft eingeräumten punktuellen Anwehungen resultieren würde, haben die Beschwerdeführer im Übrigen nicht behauptet. Da vor diesem Hintergrund eine zusätzliche erhebliche Belastung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch baustellenbedingten Staub bzw baustellenbedingte Stickoxide (abgesehen von den punktuellen Anwehungen) nicht zu erwarten ist, vermag das Vorbringen, welches einen falschen Ort für die Beurteilung der Staub- und Stickoxidbelastung rügt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ebenso wenig aufzuzeigen wie das Vorbringen, wonach die im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Vorschreibungen zur Staubbekämpfung nicht ausreichend wären.

5.1. Die Beschwerde wendet weiters ein, dass es durch Erschütterungen aufgrund von Sprengungen für den Zugangsstollen des Zwischenangriffs Gö und für die Trasse des Tunnels zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit und des Wohlbefindens bzw zu einer unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführer kommen würde. Der Zugangsstollen für den Zwischenangriff Gö verlaufe in unmittelbarer Nähe des Wohngebäudes der Beschwerdeführer sowie direkt unter der Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers. Die Maximalwerte von 55 dB in der Nacht zur Vermeidung von Aufwachreaktionen und von 80 dB bei Tag seien zu hoch festgelegt, zumal sie nur für Wohnräume gelten würden.

Der Fachbeitrag Erschütterungsschutz in der UVE sei nicht nachvollziehbar, weil die Angabe der verwendeten Software für die Herstellung der Nachvollziehbarkeit nicht ausreichend sei. Der Hinweis im Umweltverträglichkeitsgutachten, wonach Grenzwerte in Anlehnung an die Auflagen des "Baubescheides" für den Koralmtunnel festgelegt worden seien, sei nicht aussagekräftig, zumal dieses Vorhaben noch nicht abgeschlossen sei und die Tatsache, dass eine Auflage bereits einmal in einem anderen Verfahren vorgeschrieben worden sei, keinen Hinweis dafür ergebe, dass die Auflage auch im gegenständlichen Verfahren ausreichend sei. Der Fachbeitrag verweise im Abschnitt über die verwendeten Unterlagen auf "RVE-Richtlinien" zur Messung und Prognose von Eisenbahnerschütterungen. Dazu sei festzuhalten, dass es sich hierbei nur um Entwürfe handle, die bis heute nicht beschlossen seien und deren fachliche Anwendbarkeit zumindest in Frage stehe. Die Entwürfe seien auch nicht käuflich zu erwerben. Es erscheine daher fraglich, dass derartige "Regelwerke" zur Grundlage für Gutachten gemacht würden. Weiters sei anzumerken, dass für die Bauphase überhaupt keine Immissionsprognosen erstellt worden seien, sondern lediglich ohne Begründung festgestellt werde, dass bei der Einhaltung von gewissen Abständen keine unzumutbaren Erschütterungen zu erwarten seien.

Der UVP-Gutachter für Erschütterungsschutz beziehe sich bei seiner Plausibilitätsprüfung unter anderem auch auf eine Diplomarbeit des Fachgutachters, welche jedoch nicht öffentlich zugänglich sei.

Für den "Ghof" seien eine Beweissicherung und eine vorübergehende messtechnische Überwachung (Monitoring) vorgesehen. Damit werde aber die spezielle Situation des "Ghofs" nicht ausreichend berücksichtigt, weil aufgrund des Alters des Gebäudes, der vorherrschenden Gesteinsklasse und der Nähe zu den Sprengungen für den Zugangsstollen nicht wiedergutzumachende Schäden zu erwarten seien.

Der Fachgutachter meine, er müsse Bereiche, die über 170 m von der Sprengung entfernt seien, nicht beurteilen und beziehe sich diesbezüglich auf die ÖNORM S 9020. Diese Norm verfolge aber das Ziel, Gebäudeschäden zu verhindern, und gebe dazu Ladungs-Abstands-Beziehungen an. Allerdings würden solche Grenzwerte (etwa 170 m auf eine Ladung von 20 kg pro Schuss bei normalen Verhältnissen), die Schäden an Gebäuden verhindern sollten, nichts über die Beeinträchtigung bzw Belästigung von Menschen aussagen, diese trete bei viel geringeren Grenzwerten auf. Es fehle jedwede Erklärung, warum eine Erschütterung, die den Anforderungen der ÖNORM S 9020 entspreche, nicht (doch) eine unzumutbare Belästigung einer Person darstellen solle.

Hinsichtlich der angewandten Grenzwerte sei festzustellen, dass die ÖNORM S 9020 bei Gebäuden der Klasse IV einen Wert von 5 mm, bei Gebäuden der Klasse III einen Wert von 10 mm und bei Gebäuden der Klasse II (normale Wohnbauten) einen Wert von 20 mm als maximalen Schwingweg zulasse. Nachdem bei der Abstands-Ladungs-Beziehung nicht angegeben sei, welcher Grenzwert mit diesem Ansatz ausgeschöpft werde, werde angenommen, dass eine moderate Ausnutzung des Grenzwertes für empfindliche Wohnhäuser der Betrachtung zu Grunde liege.

Sprengungen würden üblicherweise im Frequenzbereich zwischen 5 und 300 Hz liegen. Die dabei bei einer 50%igen Ausnutzung des für die Gebäudeklasse III zulässigen Grenzwertes auftretenden Beschleunigungen würden zu bewerteten Schwingstärken der ÖNORM S 9010 führen, die als "sehr stark spürbar" einzustufen seien und damit jedenfalls zu jeder Tages- und Nachtzeit zu starken Reaktionen Betroffener führen würden. Es werde versucht, durch eine rechnerische Umlegung der nur wenige Sekunden andauernden Erschütterungen bei Sprengarbeiten auf die acht Stunden der ganzen Nacht eine halbwegs moderate Situation für den Menschen darzustellen, was jedoch nicht der menschlichen Empfindung entspreche. Es sei anzumerken, dass die Anwendung der ÖNORM S 9012 für Erschütterungen aus dem Baubetrieb weit über den Anwendungsbereich der Norm hinausgehe.

Es sei die Festlegung von humanmedizinisch schlüssig bewerteten Grenzwerten erforderlich, um ein geeignetes Bauprogramm und entsprechende Einschränkungen von Bauzeiten und Immissionen sowie das zur Überwachung dieser Beschränkungen erforderliche Monitoring formulieren zu können. In der UVE werde ausgeführt, dass Aufwachreaktionen bei 55 dB stattfinden würden. Laut WHO liege dieser Grenzwert bei 42 dB. Auch der Grenzwert von 80 dB als Maßstab für das Eintreten von Erschreckensreaktionen sei zu hoch angesetzt. Es würden jegliche Ermittlungen für die Beurteilung des umweltmedizinischen Gutachters fehlen. Zu fordern sei jedenfalls, dass im Nahbereich des "Ghofs" für den Zugangsstollen nur tagsüber und mit geringerer Ladung gesprengt werde.

5.2. Dem Vorbringen, dass der UVE-Fachbeitrag für Erschütterung und Sekundärschallschutz (Plannummer 5510-UV-0406AL- 00-0001-F02) nicht nachvollziehbar sei, ist entgegenzuhalten, dass sich der UVP-Sachverständige für Erschütterungsschutz und Sekundärschallschutz im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens mit der Frage der Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der UVE im Bereich Erschütterungen befasst (vgl Seite 216 bis 227 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens) und in diesem Zusammenhang in schlüssiger Weise festgehalten hat, dass sämtliche Ausführungen in der UVE zu den von ihm zu beurteilenden Teilbereichen plausibel und nachvollziehbar seien (vgl Seite 227 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens). Darüber hinaus wurde im Umweltverträglichkeitsgutachten festgehalten, dass die Prognose von Erschütterungen in der Bauphase vor allem auf Basis von Erfahrungswerten erfolgt sei (vgl Seiten 216 und 217 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens). Damit ist die von den Beschwerdeführern geltend gemachte mangelnde Nachvollziehbarkeit des UVE-Fachbeitrags für Erschütterung und Sekundärschallschutz nicht zu erkennen. Gleiches gilt für das Vorbringen, wonach die Vorgehensweise in der UVE, welche auf den Entwurf einer "RVE-Richtlinie" verweise, fragwürdig erscheine, zumal der UVP-Sachverständige für Erschütterungsschutz und Sekundärschallschutz im Rahmen der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass die "RVE-Richtlinien" von einem mit österreichischen Experten auf dem Gebiet des Erschütterungsschutzes besetzten Arbeitskreis erarbeitet wurden (vgl Seite 132 der Verhandlungsschrift). Den Beschwerdeführern ist zuzugestehen, dass - wie bereits erwähnt - Ausgangspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigung der Nachbarn die konkret gegebenen örtlichen Verhältnisse sind (vgl neuerlich VwGH vom 29. Mai 2009, 2006/03/0156). Insofern ist - für sich genommen - der Verweis, wonach die gewählten Grenzwerte für den sekundären Luftschall körperschallintensiver Bauarbeiten (insbesondere Sprengungen) von 55 dB in der Nacht und 80 dB am Tag in Anlehnung an den eisenbahnrechtlichen Baubewilligungsbescheid für den Koralmtunnel festgelegt worden seien, nicht geeignet, die Vorgabe der genannten Grenzwerte zu rechtfertigen. Allerdings hat der UVP-Sachverständige für Erschütterungsschutz und Sekundärschallschutz im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl Seite 132 der Verhandlungsschrift) ausgeführt, dass mangels Vorliegen von entsprechenden Normen bzw Richtlinien die oben genannten Grenzwerte für den sekundären Luftschall körperschallintensiver Bauarbeiten in einem Expertenkreis festgelegt worden seien und seither als Stand der Technik gelten würden. Die Beschwerde bringt nicht vor, dass diese Ausführungen des UVP-Sachverständigen für Erschütterungsschutz und Sekundärschallschutz unzutreffend wären. Damit geht auch das Vorbringen, wonach die genannten Grenzwerte zu hoch angesetzt wären, fehl. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass weder die Entwürfe der RVE-Richtlinien noch die Diplomarbeit des Fachgutachters (gemeint offenbar die Diplomarbeit eines Mitarbeiters des technischen Büros, welches den UVE-Bericht Erschütterung und Sekundärschall, Plannummer 5510-UV-0406AL-00- 0001-F02 erstellt hat) öffentlich zugänglich wären, sind die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der UVP-Sachverständige für Erschütterungsschutz und Sekundärschallschutz im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angeboten hat, sowohl den Entwurf für die in Rede stehende "RVE-Richtlinie" als auch die von den Beschwerdeführern geforderte Diplomarbeit zur Verfügung zu stellen (vgl Seite 132 der Verhandlungsschrift). Insofern vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwiefern die von der Beschwerde behauptete mangelnde öffentliche Zugänglichkeit der beiden Dokumente die Plausibilitätsprüfung des UVP-Sachverständigen für Erschütterungsschutz und Sekundärschallschutz entkräften bzw eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen soll.

Im Zusammenhang mit der Rüge, wonach für die Bauphase lediglich die Einhaltung von Mindestabständen zur Vermeidung unzumutbarer Erschütterungen vorgesehen sei, eine Immissionsprognose aber nicht erfolgt sei, genügt es, auf die nachvollziehbaren Ausführungen des UVP-Sachverständigen für Erschütterungsschutz und Sekundärschallschutz im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu verweisen, wonach diese Vorgangsweise dem Stand der Technik entspricht (vgl Seite 132 der Verhandlungsschrift). Auch die Beschwerdeführer haben zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass diese Ausführungen unzutreffend wären.

Bezüglich des Vorbringens, dass infolge der Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" nicht wieder gutzumachende Schäden am Gebäude auf dem "Ghof" zu erwarten seien, unterlässt es die Beschwerde näher darzulegen, inwiefern die spezielle Situation des "Ghofs" durch die vorgesehene Beweissicherung und messtechnische Überwachung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Insbesondere wird weder auf die angeblich gefährdete Bausubstanz des Wohnhauses eingegangen, noch wird näher umschrieben, aufgrund welcher vorherrschenden Gesteinsklasse der "Ghof" infolge von Erschütterungen durch die Errichtung des Zugangsstollens beim Zwischenangriff Gö oder durch den Tunnelvortrieb besonders gefährdet sei.

Wenn sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass jedwede Erklärung des (UVE‑)Fachgutachters fehle, warum die Anforderungen der ÖNORM S 9020 gleichzeitig den Schutz von Menschen gewährleisten soll, sich insofern neuerlich (auch) gegen die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der UVE richtet, ist auf das Umweltverträglichkeitsgutachten hinzuweisen. In diesem hat der UVP-Sachverständige für Humanmedizin im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung von Nachbarn durch Erschütterungen schlüssig und nachvollziehbar festgehalten, dass aufgrund der Einreichunterlagen die gesundheitlichen Wirkungen von Erschütterungen und sekundärem Luftschall auf Menschen normgerecht beurteilbar seien (vgl Seite 231 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens), und dass die Einreichunterlagen dem Stand der umwelt- und arbeitsmedizinischen Forschung zur Beurteilung von Wirkungen der Erschütterungen und von Körperschall entsprechen (vgl Seite 234 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens). Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Sprengungen zu Schwingstärken führen würden, die nach der ÖNORM S 9010 als "sehr stark spürbar" einzustufen seien, ist zu entgegnen, dass der UVP-Sachverständige für Humanmedizin im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit näherer Begründung schlüssig dargelegt hat, warum dies nicht zutrifft (vgl Seite 134 der Verhandlungsschrift). Das im Wesentlichen nicht über das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hinausgehende Beschwerdevorbringen erweist sich derart als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Da ferner sowohl der UVP-Sachverständige für Erschütterungsschutz und Sekundärschallschutz als auch der UVP-Sachverständige für Humanmedizin in nicht unschlüssiger Weise dargelegt haben, dass eine Gesundheitsgefährdung oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn nicht zu erwarten seien (Seiten 249 ff des Teils 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens), sind auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach "eine halbwegs moderate Situation durch eine rechnerische Umlegung der nur wenige Sekunden dauernden Erschütterungen auf die ganzen acht Stunden der Nacht dargestellt werde", nicht nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der Einbindung eines Gutachters aus dem Bereich der Humanmedizin im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens geht auch das Vorbringen, es würde an einer humanmedizinischen Begründung der Grenzwerte mangeln, ins Leere. Gleiches gilt für das Vorbringen, es fehle an jeglichen Ermittlungen für die Beurteilung durch den UVP-Sachverständigen für Humanmedizin. Der UVP-Sachverständige für Humanmedizin hat - nach Durchführung einer Plausibilitätsprüfung - auf Grundlage der die Erschütterungen und den Sekundärschall darstellenden Einreichunterlagen sowohl einen Befund als auch ein Gutachten im engeren Sinn zu Fragen der Gesundheitsgefährdung und Belästigung von Nachbarn durch Erschütterungen und Sekundärschall erstattet (vgl Seiten 231, 234 und 251 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens). Es ist weder erkennbar, dass die gutachterlichen Ausführungen den daran gestellten Anforderungen (vgl dazu VwGH vom 24. Oktober 2012, 2008/17/0122) nicht entsprechen würden, noch stößt die Vorgangsweise des UVP-Sachverständigen für Humanmedizin, die zuvor auf ihre Plausibilität hin geprüften Ausführungen in der Umweltverträglichkeitserklärung seinem eigenen Gutachten zu Grunde zu legen, auf Bedenken. Dies vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof - wie schon erwähnt - in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten hat, dass die Umweltverträglichkeitserklärung geeignet sein muss, im weiteren Genehmigungsverfahren berücksichtigt zu werden (vgl VwGH vom 30. Juni 2006, 2002/03/0213).

6.1. Die Beschwerde bringt ferner vor, dass baustellenbedingte Luftschadstoffimmissionen negative Auswirkungen auf den Pflanzenstandort haben würden. Die NOx- und Staubbelastung werde dazu führen, dass man die Permakultur-Landwirtschaft auf dem "Ghof" nicht mehr erfolgreich weiterbetreiben werde können, weil nicht abzusehen sei, ob und in welchem Zeitraum sich der Boden von dieser Belastung werde erholen können. Es komme durch die Baustelle auch zu einer Belastung der auf dem "Ghof" angesiedelten Bienenvölker, weswegen eine drastische Reduktion der Honigproduktion und Ernteausfälle zu erwarten seien. Es würden auf dem "Ghof" keine Insektizide und Pestizide eingesetzt, man sei auf Nützlinge angewiesen. Durch die geplanten Baumaßnahmen sei eine Störung des Gleichgewichtszustandes zwischen Vögeln, Kleintieren, Insekten und Pflanzen zu erwarten. Die Emissionen der Baustelle für den Zwischenangriff Gö würden jedenfalls einen stark negativen Einfluss auf die Erträge und die wirtschaftliche Verwertbarkeit des "Ghofs" haben, wodurch der Erstbeschwerdeführer in seinem Eigentumsrecht und die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Nutzungsrecht beeinträchtigt würden. Es komme zu einer massiven Störung und möglicherweise sogar Zerstörung der intakten Bio-Permakulturanlage, da diese auf einem ökologischen Gleichgewicht basieren würde, welches nach einem Eingriff viele Jahre für die Wiederherstellung benötigen würde. Bei starken Eingriffen in den benachbarten Grundstücken könne eine Permakulturanlage überhaupt nicht mehr reaktiviert werden. Dies führe daher jedenfalls zu einer Wertminderung und zu einem Verlust der Verwertbarkeit. Aufgrund der langen Bauzeit von mehr als acht Jahren und der nachfolgenden Regenerationsphase, in der sich die Landwirtschaft erholen soll, sei der "Ghof" zumindest für 10 bis 15 Jahre unverkäuflich und danach nur mit einem Abschlag zu verwerten. Teile des Wohngebäudes seien bis zu 270 Jahre alt, es würden Schäden durch Erschütterungen infolge von Sprengungen an diesem bzw an den auf der Liegenschaft befindlichen Naturteichen drohen. Letzteres könne zu Vermurungen führen.

6.2. Soweit die Beschwerdeführer neuerlich die Gefährdung des Wohngebäudes durch Erschütterungen infolge der Bautätigkeit vorbringen, sind sie auf die Ausführungen oben zur Frage der Gefährdung des Wohngebäudes durch Erschütterungen zu verweisen. Überdies hat der UVP-Sachverständige für Erschütterungsschutz und Sekundärschallschutz im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens ausgeführt, dass ein Bruch der Teiche infolge von Erschütterungen ausgeschlossen werden kann (vgl Seite 735 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens), weswegen dieses Vorbringen - anders als die Beschwerde meint - eine Gefährdung des Eigentums des Erstbeschwerdeführers im Sinne des § 24f Abs 1 Z 2 lit a UVP-G 2000 nicht darzutun vermag.

6.3. Das UVP-G 2000 (das insofern der GewO 1994 nachgebildet ist) schützt das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (VwGH vom 24. Juni 2009, 2007/05/0171 mwN). Derart kann für die Frage, wann eine Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 24f Abs 1 Z 2 lit a UVP-G 2000 vorliegt, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur GewO 1994 zurückgegriffen werden.

6.4. Soweit die Beschwerde eine bloße Wertminderung der Liegenschaft ins Treffen führt, ist sie auf dem Boden der eben dargestellten Rechtsprechung nicht in der Lage, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Die Beschwerde macht jedoch - wie dargelegt - nicht nur eine Wertminderung geltend, sondern bringt auch vor, dass es infolge der Baustellenemissionen zu einer massiven Störung der Bio-Permakulturanlage auf dem "Ghof" komme, die nach einem derartigen Eingriff viele Jahre für die Wiederherstellung benötige und bei starken Eingriffen überhaupt nicht mehr reaktiviert werden könne, sowie, dass die Emissionen der Baustelle einen stark negativen Einfluss auf die Erträge des "Ghofs" haben würden.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass, soweit die Beschwerde die Gefährdung des Eigentums an der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft EZ 78 des Grundbuches 32142 S geltend macht, diese Einwendung der Zweitbeschwerdeführerin nicht zukommt. Bei dieser handelt es sich nämlich - wie die Beschwerde selbst festhält - nicht um die Eigentümerin der Liegenschaft EZ 78 des Grundbuches 32142 S. Die Geltendmachung einer etwaigen Gefährdung des Eigentums kommt somit nur dem Erstbeschwerdeführer als grundbücherlichem Eigentümer der genannten Liegenschaft zu (VwGH vom 30. Juni 2006, 2001/04/0099). Auch die Gefährdung eines sonstigen dinglichen Rechtes kann die Zweitbeschwerdeführerin nicht ins Treffen führen, weil ein grundbücherliches Veräußerungs- und Belastungsverbot im Sinne des § 364c ABGB nach der Rechtsprechung kein dingliches Recht im Sinne des § 75 Abs 2 GewO - und somit auch nicht im Sinne des § 24f Abs 1 Z 2 lit a UVP-G 2000 - darstellt, dessen Gefährdung die Zweitbeschwerdeführerin geltend machen könnte (VwGH vom 14. März 2012, 2010/04/0143). Gleiches gilt für das bloß schuldrechtlich eingeräumte Nutzungsrecht der Zweitbeschwerdeführerin an der in Rede stehenden Liegenschaft. Die Nachbarstellung der Zweitbeschwerdeführerin gründet sich aber auf den Umstand, dass sie sich als Bewohnerin des "Ghofes" nicht bloß vorübergehend im Immissionsbereich einer Baustelle (Zwischenangriff Gö) zur Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" aufhält.

Das Beschwerdevorbringen erweist sich jedoch angesichts des Eigentums des Erstbeschwerdeführers an der Liegenschaft EZ 78 des Grundbuches 32142 S als zulässig. Das Vorbringen ist im Ergebnis auch berechtigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Rechtslage nach der GewO 1994 ist eine sinnvolle Nutzung des Eigentums bereits dann ausgeschlossen, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb durch die Beeinträchtigung des Ertrages in seiner Substanz bedroht ist, ist auf dem Boden eines agrartechnischen Sachverständigengutachtens zu beurteilen (VwGH vom 30. April 2008, 2005/04/0078). Die Beschwerdeführer haben in nicht denkunmöglicher Weise dargetan, dass durch die Errichtung des Zwischenangriffs Gö zur Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" die bestehende Bio-Permakulturanlage über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt wird, was zu langfristigen Auswirkungen auf den Ertrag der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft führen könne. Der UVP-Sachverständige für Landwirtschaft hat im Umweltverträglichkeitsgutachten festgehalten, dass die schadensminimierenden Auflagen auch den Ansprüchen des an die Baustelle angrenzenden und tieferliegenden Siedlungsraums entsprechen müssen, weswegen davon auszugehen sei, dass diese Auflagen auch ausreichen würden, den Bestand der deutlich mehr als 70 Meter von der Baustelle entfernten und höher gelegenen Permakultur nicht zu gefährden (vgl Seite 736 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens). Diese Ausführungen stehen jedoch in einem offenkundigen Widerspruch zu den Ausführungen der UVP-Sachverständigen für Ökologie nach dem niederösterreichischen Naturschutzgesetz, die ebenfalls im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens festgehalten haben, dass der "Ghof" als Ganzes schwer beeinträchtigt werde und die Befürchtungen der Beschwerdeführer nachvollziehbar seien (vgl ebenfalls Seite 736 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens). Schon deshalb sind die Ausführungen des UVP-Sachverständigen für Landwirtschaft nicht geeignet, die Feststellungen zur Frage des zu erwartenden Ertragsverlustes der landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers zu tragen. Daran vermögen die Ausführungen des UVP-Sachverständigen für Klima und Luft, wonach auf der Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers keine erheblichen baustellenbedingten Feinstaub- und Stickoxidimmissionen zu erwarten seien, nichts zu ändern, weil der genannte Sachverständige die Möglichkeit punktueller Anwehungen einräumt (vgl Seite 735 des Umweltverträglichkeitsgutachtens) und die Auswirkungen dieser punktuellen Anwehungen von Feinstaub auf die Permakultur der Beschwerdeführer vom UVP-Sachverständigen für Landwirtschaft im Umweltverträglichkeitsgutachten nicht beurteilt wurden. Eine Auseinandersetzung mit der Einwendung der Eigentumsgefährdung infolge eines Ertragsverlustes ist auch dem angefochtenen Bescheid - abgesehen von der nicht näher erläuterten Aussage, dass eine Gefährdung von Eigentum oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen durch Immissionen beim gegenständlichen Vorhaben nicht gegeben sei (vgl Seite 67 des angefochtenen Bescheides) - nicht zu entnehmen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich insofern als nicht nachvollziehbar begründet und als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (vgl neuerlich VwGH vom 12. Juni 2012, 2009/05/0101, VwGH vom 19. Juni 2002, 2001/05/0296, sowie die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I2, 1998, zu § 60 E 23 zitierte Rechtsprechung).

7.1. Die Beschwerde macht geltend, dass auf der Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers mehrere Quellen vorhanden seien, die die Versorgung des "Ghofs" mit Trinkwasser und Brauchwasser sicherstellen und die Naturteiche speisen würden. Ein Versiegen dieser Quellen als Folge der Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" wäre fatal, da ein Anschluss an die Ortswasserleitung weder für die Permakultur-Landwirtschaft noch für die Familie der vorliegenden Beschwerdeführer ein adäquater Ersatz für die Quellen wäre.

7.2. Es wird von den Beschwerdeführern nicht konkret behauptet, dass es infolge der Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" tatsächlich zu einem Versiegen der Quellen auf der Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers kommen werde. Weiters ist weder der Beschwerde noch einem sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen des dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahrens zu entnehmen, um wieviele Quellen es sich handelt und welche Menge an Wasser von den Beschwerdeführern diesen Quellen als Nutz- und Trinkwasser entnommen wird. Zudem hat der UVP-Sachverständige für Geologie und Hydrogeologie im Umweltverträglichkeitsgutachten darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung der Quellen des "Ghofs" aufgrund der örtlichen geologisch-hydrogeologischen Gegebenheiten unwahrscheinlich sei und gleichzeitig die Aufnahme der Wassernutzung der Beschwerdeführer in das quantitative und qualitative hydrogeologische Beweissicherungsprogramm empfohlen, dessen Durchführung der mitbeteiligten Partei in weiterer Folge im angefochtenen Bescheid auch aufgetragen wurde (vgl Seite 737 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens sowie Nebenbestimmung A.III.6.5. des angefochtenen Bescheides). Insofern ist das nicht näher substantiierte Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

7.3. Wenn die Beschwerdeführer auf die Problematik der Tunnelwässer hinweisen und vorbringen, dass ein unwiederbringlicher Verlust von hochwertigem Trinkwasser in unvorstellbaren Mengen nicht zu rechtfertigen sei, ist es entbehrlich, auf dieses Vorbringen näher einzugehen. Die Beschwerdeführer werden nämlich - was sie im Übrigen in der Beschwerde selbst einräumen - im Zusammenhang mit der Frage der geplanten Verwendung der Tunnelwässer in keinem ihnen zukommenden subjektiv öffentlichen Recht betroffen.

8.1. Die Beschwerde führt weiters (zusammengefasst) ins Treffen, dass ein Verzicht auf den Zwischenangriff Gö oder eine Verlegung der Baustelle zur Gewährleistung der Umweltverträglichkeit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens erforderlich sei.

Weder aus den Einreichunterlagen noch aufgrund der sonstigen bisherigen Kontakte mit Vertretern der mitbeteiligten Partei habe sich eine nachvollziehbare Begründung für die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit für die Errichtung des Zwischenangriffs Gö ergeben, die Errichtung sei aus Sicht der Beschwerdeführer bauorganisatorisch nicht notwendig und mit enormen Kosten verbunden. Alleine die Bauzeit für die Herstellung des Zugangsstollens und des Schachtes betrage ca 2 Jahre. Die Permakultur-Landwirtschaft der Beschwerdeführer könne neben der Baustelle für den Zwischenangriff Gö nicht überleben, der Erholungswert des "Ghofes" für die Beschwerdeführer und deren Familie würde verloren gehen. Der UVP-Sachverständige für Ökologie habe den "Ghof" als "unbedingt erhaltenswerte Oase der Vielfalt im Planungsraum" bezeichnet und habe sich - ebenso wie der UVP-Sachverständige für Humanmedizin - für eine Verlegung der Baustelle für den Zwischenangriff Gö ausgesprochen. Auch der Umweltanwalt des Landes Niederösterreich und die Marktgemeinde S hätten in ihren Stellungnahmen die Forderung nach der Verlegung der Baustelle erhoben. Überdies habe auch die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung die Erklärung abgegeben, dass ihr sowohl hinsichtlich der Baustelle für den Zwischenangriff Gö als auch hinsichtlich des Materialtransportes die Einwendungen bekannt seien. Die mitbeteiligte Partei habe weiters erklärt, dass, sofern die Naturverträglichkeit einer alternativen Lösung erwiesen und alle genehmigungs- und zivilrechtlichen Voraussetzungen erlangt werden könnten, eine technisch machbare und mit den getätigten Einwendungen besser vereinbare Lösung geplant und zur Einreichung gebracht werde. Bedauerlicherweise habe sich die mitbeteiligte Partei an diese Zusage nicht gehalten.

8.2. Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren - wie dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen - bestimmt in erster Linie der Antragsteller, im gegenständlichen Verfahren die mitbeteiligte Partei, was Gegenstand des Verfahren ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist (VwGH vom 24. April 2013, 2010/03/0100, und VwGH vom 6. Juli 2010, 2008/05/0115, jeweils mwH). Von der Behörde kann grundsätzlich nur über etwas abgesprochen werden, das überhaupt beantragt wurde, insofern ist die Behörde an den Inhalt des Antrages des jeweiligen Antragstellers gebunden. Es ist ihr auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen. Ferner kann die Behörde in ihrem Bescheid nicht solche Auflagen vorschreiben, die den Gegenstand des Verfahrens modifizieren. Ausgeschlossen sind somit sogenannte projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Projektwerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derartig wesentlich verändern, dass man von einem "aliud" sprechen muss (vgl nochmals VwGH vom 6. Juli 2010, 2008/05/0115). Nichts anderes gilt für die durch § 24f Abs 3 UVP-G 2000 vorgesehene Möglichkeit der Vorschreibung von Projektmodifikationen, da diese nicht soweit gehen dürfen, dass dadurch das Wesen des Projektes verändert wird (vgl Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, 2010, S 178). Der Zwischenangriff Gö dient im Wesentlichen dazu, die sogenannte "Schlaglstörung" (di offenbar eine geologische Störungszone) vorab aufzufahren und für den Vortrieb der beiden Tunnelröhren vorzubereiten, und stellt insofern einen wesentlichen Bestandteil des Tunnelvortriebskonzeptes der mitbeteiligten Partei zur Errichtung des "Semmering-Basistunnel neu" dar (vgl Seiten 77 und 84 der allgemein verständlichen Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung). Damit ist die Errichtung des Zwischenangriffs Gö jedenfalls vom Antrag der mitbeteiligten Partei auf Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" umfasst. Im gegenständlichen Fall fordern die Beschwerdeführer, das Vorhaben dahingehend abzuändern, dass die Baustelle zur Errichtung des Zwischenangriffs Gö verlegt werde, oder dass der Zwischenangriff zur Gänze entfallen solle. Die Möglichkeit, den verfahrenseinleitenden Antrag in jeder Lage des Verfahrens zu modifizieren, steht jedoch nur dem Antragsteller - im konkreten Fall der mitbeteiligten Partei - innerhalb der Grenzen des § 13 Abs 8 AVG offen, den Beschwerdeführern kommt eine solche Berechtigung nicht zu. Der in der Beschwerde behauptete Umstand, wonach die mitbeteiligte Partei sich an eine Zusage einer Modifikation des Vorhabens dahingehend, dass alternative Lösungen geplant und zur Einreichung gebracht würden, nicht gehalten habe, vermag daran nichts zu ändern. Eine Modifikation des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu", die einen Entfall oder eine Verlegung des Zwischenangriffs Gö zum Gegenstand gehabt hätte, ist unstrittig nicht erfolgt. Sofern die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen jedoch aufzuzeigen versuchen, dass die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei den Entfall oder die Verlegung des Zwischenangriffs Gö durch eine Auflage hätte vorschreiben müssen, ist ihnen zu entgegnen, dass Auflagen, die eine gegenüber dem Antrag wesentlich andere technische Ausführung des Vorhabens vorschreiben, als projektändernd und daher unzulässig zu qualifizieren sind (VwGH vom 24. Juni 2009, 2007/05/0096). Der Entfall oder die Verlegung eines im Tunnelvortriebskonzept vorgesehenen Zwischenangriffs ist jedenfalls als Vorschreibung einer wesentlich anderen technischen Ausführung eines Tunnelbauvorhabens zu qualifizieren, weil eine derartige Vorschreibung zwangsläufig eine umfangreiche Änderung des von der mitbeteiligten Partei erstellten Tunnelvortriebskonzeptes nach sich ziehen würde. Aus diesem Grund ist eine derartige auflagenmäßige Vorschreibung als nicht zulässig zu beurteilen. Auch die Vorschreibung einer Projektmodifikation kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Zwischenangriff Gö spielt - wie dargelegt - eine entscheidende Rolle im Tunnelvortriebskonzept der mitbeteiligten Partei. Die Vorschreibung der Verlegung oder des Entfalls desselbigen würde folglich eine derart umfangreiche Änderung des Tunnelvortriebskonzeptes der mitbeteiligten Partei bedingen, dass das modifizierte Vorhaben als "aliud" zum ursprünglich beantragten Vorhaben zu qualifizieren wäre.

8.3. Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Beschwerde als wesentlichen Verfahrensmangel auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde. Dabei verweisen sie zwar auf Ausführungen eines in der Beschwerde offenbar nicht enthaltenen Punktes 4.1.1.10., sie richten sich aber erkennbar gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Frage eines Entfalls des Zwischenangriffs Gö oder einer Verlegung der Baustelle zu dessen Errichtung.

Vor dem Hintergrund der dargelegten Bindung der belangten Behörde an den von der mitbeteiligten Partei mit ihrem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand, der auch die Errichtung des Zwischenangriffs Gö umfasst, und angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Fall eine die Verlegung oder den Entfall des Zwischenangriffs vorschreibende Projektmodifikation nicht in Betracht kommt, ist die von den Beschwerdeführern gerügte Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nicht zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass - anders als die Beschwerdeführer meinen - die UVP-Sachverständigen die Verlegung der Baustelle für den Zwischenangriff Gö zwingend für notwendig erachtet hätten. Der UVP-Sachverständige für Humanmedizin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich dargelegt, dass er die Verlegung der Baustelle aus präventivmedizinischer Sicht unterstützen könne (vgl Seite 133 der Verhandlungsschrift), eine aus humanmedizinischer Sicht zwingend notwendige Verlegung der Baustelle hat der genannte Sachverständige in schlüssiger Weise jedoch nicht für erforderlich erachtet. Ein solches Erfordernis ist auch den Ausführungen der UVP-Sachverständigen für Ökologie und für Raumplanung und Infrastruktur (vgl Seiten 134 und 135 der Verhandlungsschrift) nicht zu entnehmen.

9.1. Die Beschwerde moniert, dass die UVE kein humanmedizinisches Fachgutachten umfasst habe und daher unvollständig sei. Im Mittelpunkt einer Umweltverträglichkeitsprüfung stehe aber die Beurteilung der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Nachbarn bzw das Vorliegen einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn. Eine derartige Beurteilung sei ohne eine humanmedizinische Begutachtung jedoch nicht möglich. Insofern seien die Vorgaben des UVP-G 2000 an den Inhalt der UVE nicht erfüllt, weswegen die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen habe, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen.

9.2. Die Beschwerdeführer richten sich im konkreten Zusammenhang - anders als bei dem unter Punkt II.5.1. dargestellten Vorbringen - nicht gegen die Nachvollziehbarkeit der in weiterer Folge dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu Grunde gelegten UVE, sondern führen eine Unvollständigkeit der UVE selbst ins Treffen.

Die Parteistellung der Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 resultiert - wie dargelegt - im gegenständlichen Fall aus ihrer Stellung als Nachbarn einer Baustelle, die der Errichtung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" dient. Insofern kommt den Beschwerdeführern - wie ebenfalls bereits gesagt - die Geltendmachung der in § 24f Abs 1 Z 2 lit a und lit c UVP-G 2000 normierten subjektiv öffentlichen Rechte zu. Vorschriften hingegen, die lediglich eine objektive Umweltvorsorge normieren, gewähren keine subjektiv öffentlichen Rechte (Schmelz/Schwarzer, UVP-G, 2011, § 19 Rz 94; Altenburger/Berger, UVP-G2, 2010, § 19 Rz 22).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - abgesehen von jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber explizit das Vorliegen eines subjektiv öffentlichen Rechts für eine Partei normiert - im Wege der Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung zu ermitteln, ob eine Bestimmung des objektiven Rechts für einen bestimmten Einzelnen ein subjektiv öffentliches Recht begründet (vgl dazu etwa die bei Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz 118, zitierte Judikatur).

Die für die Beurteilung der Vollständigkeit der UVE maßgebliche Bestimmung des § 6 UVP-G 2000 trifft nähere Vorgaben bezüglich jener Angaben, die die UVE zu enthalten hat. Ferner ermöglicht § 24a Abs 1 UVP-G 2000 der Behörde, dem Antragsteller im Falle einer etwaigen Unvollständigkeit der UVE deren Ergänzung aufzutragen, wobei mit dieser Bestimmung im Wesentlichen sichergestellt werden soll, dass die vom Projektwerber beigebrachten Unterlagen im weiteren Verfahren verwendbar und verwertbar sind (vgl dazu VwGH vom 30. Juni 2006, 2002/03/0213). Ein Anhaltspunkt dafür, dass dem einzelnen Nachbarn ein subjektiv öffentliches Recht auf eine Vollständigkeit der UVE eingeräumt wäre, ergibt sich aber aus § 24a Abs 1 leg cit nicht. Damit ist davon auszugehen, dass § 6 UVP-G 2000 zwar eine Vorschrift darstellt, die der objektiven Umweltvorsorge dient (vgl dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt I.4.2.), dem einzelnen Nachbarn jedoch für sich genommen kein subjektiv öffentliches Recht auf eine vollständige UVE einräumt. Daraus folgt, dass den Beschwerdeführern mangels Bestehens eines diesbezüglichen subjektiv öffentlichen Rechtes - anders als der zu Zl 2011/03/0160 beschwerdeführende Partei, die die Einhaltung von (bloß) der objektiven Umweltvorsorge dienenden Umweltschutzvorschriften geltend machen kann - die Geltendmachung einer etwaigen Unvollständigkeit der UVE nicht zukommt, weswegen das in Rede stehende Vorbringen der Beschwerdeführer fehl geht. Ergänzend dazu wurde schon im Zusammenhang mit dem Vorbringen der zu Zl 2011/03/0160 beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass der schlüssigen - auf die von ihr beigezogenen Sachverständigen gestützten - Annahme der belangten Behörde, dass sich die UVE als vollständig erweist, nicht entgegengetreten werden kann. Zudem hat die belangte Behörde dem Verfahren (ohnehin) einen humanmedizinischen Sachverständigen beigezogen.

10.1. Abschließend richtet sich die Beschwerde sowohl gegen die am gegenständlichen Verfahren beteiligten UVP-Sachverständigen als auch gegen jene Sachverständigen, die das Gutachten gemäß § 31a EisbG erstellt haben. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerde erstmalig vor, dass sowohl die von der belangten Behörde beigezogenen nichtamtlichen UVP-Sachverständigen als auch jene Sachverständigen, die das Gutachten gemäß § 31a EisbG erstellt haben, befangen gewesen wären. Insbesondere sei der UVP-Koordinator und UVP-Sachverständige für Raumplanung und Infrastruktur DI H K im Rahmen des Verfahrens für den Brenner-Basistunnel im Zeitraum von 2003 bis 2009 Auftragnehmer der G SE, an welcher die Ö zu 50% beteiligt sei, gewesen. Weiters habe er als Auftragnehmer der mitbeteiligten Partei im Zeitraum von 2007 bis 2009 am Verfahren zur Bewilligung der Koralmbahn mitgewirkt. Überlappend dazu sei er im gegenständlichen Verfahren ab 2008 für die belangte Behörde tätig gewesen. Die Unbefangenheit des UVP-Koordinators, dem eine Schlüsselrolle des UVP-Verfahrens zufalle, stehe somit in Zweifel.

Die Beschwerdeführer hätten erst mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides von den geltend gemachten Befangenheitsgründen Kenntnis erlangt. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid die Frage der Befangenheit der Sachverständigen unrichtig beurteilt. Die Aussagen der befangenen Sachverständigen seien für die Erteilung des angefochtenen Bescheides entscheidend gewesen, weswegen die belangte Behörde Verfahrensvorschriften unrichtig angewendet habe, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen.

10.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind rechtliche Überlegungen an sich vom Neuerungsverbot nicht erfasst; werden jedoch Rechtsausführungen vorgebracht, deren Wahrnehmung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erfordern, müssen diese bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen werden. Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, müssen daher kraft Neuerungsverbotes vor dem VwGH unbeachtlich bleiben (vgl etwa VwGH vom 16. Dezember 2004, 2004/16/0205, und VwGH vom 24. Oktober 1985, 83/06/0118, jeweils mwH).

Wenn die Beschwerdeführer eine etwaige Befangenheit des UVP-Koordinators und UVP-Sachverständigen für Raumplanung und Infrastruktur DI H K einwenden, steht diesem Vorbringen daher das sich aus § 41 Abs 1 VwGG ergebende Neuerungsverbot entgegen. Die im Zusammenhang mit der behaupteten Befangenheit des genannten UVP-Sachverständigen von den Beschwerdeführern erstatteten Rechtsausführungen wären nämlich nur unter Einbeziehung jener Sachverhaltselemente stichhältig, die im Zusammenhang mit der erstmalig in der Beschwerde vorgebrachten (angeblichen) Tätigkeit des UVP-Koordinators für die mitbeteiligte Partei stehen. Im Übrigen ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dass DI H K mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2010 zum UVP-Koordinator und UVP-Sachverständigen für Raumplanung und Infrastruktur für das gegenständliche Vorhaben bestellt wurde. Insofern erscheint auch die in der Beschwerde genannte "überlappende Tätigkeit" nicht gegeben.

Im Zusammenhang mit dem nicht näher spezifizierten Vorbringen der Befangenheit der übrigen UVP-Sachverständigen ist auf die Ausführungen unter Punkt I.3.1.4. zu verweisen. Schon dort wurde festgehalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich und nachvollziehbar ihre Ansicht dargelegt hat, dass eine unparteiische Gutachtenserstellung durch die UVP-Sachverständigen gewährleistet sei.

10.3. Anders als die zu Zl 2011/03/0160 beschwerdeführende Partei monieren die Beschwerdeführer hinsichtlich jener Sachverständigen, die das Gutachten gemäß § 31a EisbG erstellt haben, nicht, dass es sich bei diesen Sachverständigen um keine Personen oder Einrichtungen im Sinne des § 31a Abs 2 Z 1 bis 5 EisbG handelt, sondern rügen lediglich eine Befangenheit dieser Sachverständigen.

In diesem Zusammenhang unterlässt es die Beschwerde aber, näher darzutun, welche Sachverständige, die das Gutachten gemäß § 31a EisbG erstellt haben, befangen sein sollen und woraus sich diese Befangenheit konkret ergeben solle. Zudem hat die belangte Behörde in schlüssiger Weise näher ausgeführt, warum sie von keiner Befangenheit dieser Sachverständigen ausgegangen ist (vgl Seiten 130 und 131 des angefochtenen Bescheides). Insofern erweist sich das Vorbringen als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Auf die oben unter Punkt I.3.2.2. erfolgten Ausführungen zur losgelöst von einer etwaigen Befangenheit zu beurteilenden Frage, ob es sich bei diesen Sachverständigen um Personen oder Einrichtungen im Sinne des § 31a Abs 2 Z 1 bis 5 EisbG handelt, wird jedoch der Vollständigkeit halber hingewiesen.

III. Zu der zu Zl 2011/03/0164 protokollierten Beschwerde:

1. Die Beschwerde führt zunächst im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer Eigentümer der Liegenschaft EZ 2 Grundbuch 60506 F seien. Bei dieser Liegenschaft handle es sich um einen Wald.

Aus den Einreichunterlagen gehe hervor, dass im Zusammenhang mit dem Bau des "Semmering-Basistunnel neu" unter anderem die Errichtung und der Betrieb einer Bodenaushubdeponie im Lgraben geplant seien. Diese Deponie solle ein Ablagerungsvolumen von 4 Millionen m3 für Bodenaushub und 1 Million m3 für Baurestmassen umfassen und sei auf der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaft situiert. Es sei vorgesehen, dass der gesamte Tunnelausbruch mit Ausnahme von jenem aus dem Portalbereich Gloggnitz auf dieser Deponie beseitigt werde. Die Anlieferung des Tunnelausbruchs solle mittels LKW über das bestehende Forstwegenetz und eine eigens eingerichtete Baustraße im Lgraben erfolgen. Überdies sei die Anlieferung des Tunnelausbruchs vom Zwischenangriff F mittels Förderband vorgesehen. Die mitbeteiligte Partei solle gemäß den Einreichunterlagen auch als Betreiberin der Deponie auftreten. Im angefochtenen Bescheid zum Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" habe die belangte Behörde unter anderem festgehalten, dass der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens für die Öffentlichkeit entstehende Vorteil größer sei als der Nachteil, der den Parteien durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Vorhabens entstehen würde. Ferner werde im Spruch des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass das technische Vorhaben im Wesentlichen die Errichtung einer zweigleisigen Neubaustrecke zwischen Gloggnitz und Mürzzuschlag umfasse, und unter anderem auch das Tunnelbauwerk "Semmering-Basistunnel neu" mit allen Anlagen beinhalten würde, die zur Errichtung und zum Betrieb des Tunnels notwendig wären. Zu diesen Anlagen gehöre auch die erforderliche Infrastruktur, mehrere Zugangsschächte für Stollen, Baustraßen, Baubelüftungsschächte sowie eine Deponie samt Materialbeförderung für das Tunnelausbruchsmaterial im Lgraben. Insbesondere seien von der Genehmigung als Eisenbahnanlagen die "Deponie Lgraben", die "Baustraße Lgraben" und die "Baustraße Deponie Lgraben" erfasst. Des Weiteren sei von der Genehmigung die Durchführung von wasserbaulichen Maßnahmen bei der "Deponie Lgraben" mit einer Bachumlegung im Bereich der "Baustraße Deponie Lgraben" umfasst.

2.1. Inhaltlich führt die Beschwerde zunächst (zusammengefasst) ins Treffen, dass - wie sich aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergebe - die geplante, im Lgraben situierte Deponie (im Folgenden "Deponie Lgraben") in einem Gebiet liege, das gemäß § 38 Abs 3 WRG derzeit ein Hochwasserabflussgebiet darstelle. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des § 21 Abs 2 Z 3 der Deponieverordnung 2008, BGBl II Nr 39/2008 (DVO 2008), davon aus, dass sich die Voraussetzungen der Herstellbarkeit der Hochwasserfreiheit des Deponiekörpers durch technische Maßnahmen ausschließlich auf die Erweiterung von Kompartimenten, welche sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden würden, beziehen würde; zudem werde die Deponie aufgrund der geplanten Verlegung des Lbaches ohnehin in keinem Hochwasserabflussgebiet zum Liegen kommen. Mit dieser Rechtsansicht verkenne die belangte Behörde die Bestimmung des § 21 Abs 2 Z 3 DVO 2008, da sich aus dem Wortlaut dieser Norm zweifelsfrei ergebe, dass Hochwasserabflussgebiete im Sinne des § 38 Abs 3 WRG als Deponiestandorte grundsätzlich ausgeschlossen seien. Als Deponiestandort in derartigen Hochwasserabflussgebieten käme lediglich die Erweiterung von Kompartimenten, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- und Ablagerungsphase befinden würden - also bereits bewilligte oder schon bestehenden Deponien - , in Betracht, sofern die Hochwasserfreiheit des Deponiekörpers durch technische Maßnahmen erzielt werden könne. Die Vornahme von technischen Maßnahmen, um eine neue Deponie zukünftig in einem Hochwasserabflussgebiet errichten zu können, sei hingegen vom diesbezüglich eindeutigen und keine extensive Auslegung gestattenden Wortlaut der Bestimmung nicht umfasst.

Faktum sei, dass die geplante Deponie am Standort Lgraben den Anforderungen des § 21 Abs 2 Z 3 DVO 2008 nicht entspreche und der Standort schlichtweg nicht umweltverträglich sei. Die geplante Verlegung des Lbaches könne diesen Mangel nicht beseitigen, weil die Vornahme technischer Maßnahmen zur Beseitigung eines Hochwasserabflussgebietes zur Neuerrichtung von Deponien in der DVO 2008 gerade nicht vorgesehen sei. Zwar möge zur Errichtung und Inbetriebnahme des "Semmering-Basistunnels neu" die Errichtung einer Deponie unbedingt erforderlich sein, da der geplante Standort aber eindeutig gegen die Anforderungen der DVO 2008 verstoße, sei dieser nicht geeignet. Der angefochtene Bescheid leide daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde verkenne zwar in diesem Zusammenhang offenbar nicht, dass sie den geplanten Deponiestandort im vorliegenden teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren einer Prüfung betreffend die Umweltverträglichkeit zu unterziehen habe. Es würde gegen die hier zwingend anzuwendenden Bestimmungen des UVP-G 2000 verstoßen, eine Prüfung der Umweltverträglichkeit erst im Rahmen des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens beim für Deponiegenehmigungen zuständigen Landeshauptmann durchzuführen. Dies könne dazu führen, dass das Projekt im Rahmen des teilkonzentrierten Verfahrens bei der belangten Behörde abstrakt bewilligt, sodann aber aufgrund mangelnder Umweltverträglichkeit im teilkonzentrierten Verfahren beim zuständigen Landeshauptmann abgewiesen werden müsste. Die Beschwerdeführer hätten im gegenständlichen Verfahren keine explizit abfallrechtlichen Bedenken aufgezeigt, sondern den Beweis erbracht, dass der geplante Standort zur Errichtung einer Deponie mangels Erfüllung der Standsicherheitserfordernisse schlichtweg nicht umweltverträglich sei. Die Frage nach den abfallwirtschaftsrechtlichen Aspekten würde im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage darstellen, weswegen es in die Kompetenz der belangten Behörde falle, auch über die erforderlichen Nachweise der Standsicherheit der geplanten "Deponie Lgraben" abzusprechen.

Ferner sehe § 21 Abs 1 Z 3 DVO 2008 vor, dass bei der Standortauswahl der Deponie geologische, hydrogeologische und geotechnische Bedingungen des Gebietes berücksichtigt werden müssen. Die Beschwerdeführer hätten wiederholt aufgezeigt, dass diese Bedingungen am geplanten Standort nicht gegeben seien, weil insbesondere die Erdbebensicherheit aufgrund der Heranziehung einer falschen Referenzbeschleunigung nicht vorliege, und weil die Untersuchung des Basisdamms der geplanten Deponie hinsichtlich des Lastfalls "Überlegung durchströmt und Erdbeben" unterblieben sei. Der Standpunkt der Beschwerdeführer sei durch eine näher bezeichnete, gutachterliche Stellungnahme untermauert worden, mit welcher sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht auseinander gesetzt habe. Aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten ergebe sich, dass es sich beim Lgraben um ein erdbebengefährdetes Gebiet handle, worauf bei der Berechnung der Standfestigkeit nicht Rücksicht genommen worden sei. Der geplante Standort erfülle daher nicht die Anforderungen des § 21 Abs 1 Z 3 DVO 2008, welche die belangte Behörde jedenfalls zu berücksichtigen gehabt hätte, weswegen der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.

2.2. Die DVO 2008 beruht - wie sich aus der Promulgationsklausel der Verordnung ergibt - im Wesentlichen auf den §§ 4, 23 Abs 1 und 3 sowie 65 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr 102/2002 (AWG 2002). § 2 DVO 2008 regelt den Geltungsbereich der Verordnung, wobei § 2 Abs 1 leg cit normiert, dass die DVO 2008 den Stand der Technik für Deponien im Sinne des § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 festlegt. Gemäß § 2 Abs 7 Z 4 erster Satz AWG 2002 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Stammfassung handelt es sich bei einer "Deponie" im Sinne des AWG 2002 um eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet wird, einschließlich betriebseigener Anlagen für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh für länger als ein Jahr) eingerichtete Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl zum AWG 2002 (vgl VwGH vom 26. Juli 2012, 2008/07/0101) als auch zum Altlastensanierungsgesetz 1989, BGBl Nr 299/1989, (vgl VwGH vom 22. März 2012, 2008/07/0125) festgehalten, dass eine Deponie eine Anlage darstellt, die zur Ablagerung von Abfällen errichtet wird. Aus § 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002 iVm mit dem Anhang 2 Punkt 2. D 1 des AWG 2002 (jeweils in der Fassung der hier maßgeblichen Novelle BGBl I Nr 9/2011) ergibt sich ferner, dass es sich bei der Ablagerung von Abfällen in oder auf dem Boden um eine Abfallbehandlung handelt.

Es ist - das wurde auch von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht in Frage gestellt - davon auszugehen, dass es sich bei der im Zuge des Baus des "Semmering-Basistunnels neu" geplanten, im Lgraben situierten Deponie um eine Anlage handelt, die zur Behandlung von Abfällen (Tunnelausbruch und Baurestmassen) errichtet wird.

2.3. Das AWG 2002 trifft in seinem 6. Abschnitt (§§ 37 bis 65) nähere Bestimmungen hinsichtlich der Errichtung, des Betriebes und der wesentlichen Änderung von Anlagen zur Abfallbehandlung.

§ 37 Abs 1 AWG 2002 in der hier maßgeblichen Stammfassung und § 38 Abs 6 AWG 2002 in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl I Nr 9/2011 lauten:

"§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.

...

§ 38. (6) Zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und nachträglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll."

Wie bereits ausgeführt, hatte die belangte Behörde im gegenständlichen teilkonzentrierten Verfahren gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 all jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen mitanzuwenden, die ansonsten von der belangten Behörde selbst oder einem anderen Bundesminister/einer anderen Bundesministerin in erster Instanz zu vollziehen sind.

Den eben in der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fassungen wiedergegebenen § 37 Abs 1 AWG 2002 und § 38 Abs 6 AWG 2002 ist zu entnehmen, dass die Errichtung einer Deponie im Sinne des § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 einer Bewilligung nach dem 6. Abschnitt des AWG 2002 bedarf, für deren Erteilung der Landeshauptmann die (sachlich) zuständige erstinstanzliche Behörde ist (§ 38 Abs 7 AWG 2002 ist für die Bewilligung einer Deponie nicht relevant). Somit hatte die belangte Behörde - da weder sie noch ein anderer Bundesminister/eine andere Bundesministerin die Bestimmungen des 6. Abschnitts des AWG 2002 in erster Instanz zu vollziehen hat - die materiellen Genehmigungsbestimmungen des AWG 2002 im gegenständlichen Verfahren nicht mitanzuwenden. Da - wie sich aus § 2 Abs 1 DVO 2008 ergibt - die DVO 2008 den Stand der Technik für Deponien gemäß § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 festlegt, hatte die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auch die materiellen Genehmigungsbestimmungen der DVO 2008 nicht mitanzuwenden. Schon deshalb geht das Vorbringen in der Beschwerde, das eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgrund der nicht erfolgten Mitanwendung des nähere Bestimmungen über den Deponiestandort treffenden § 21 DVO 2008 moniert, fehl.

Wenn die Beschwerde aufzuzeigen versucht, dass es dem Vorhaben aufgrund der nach Ansicht der Beschwerdeführer nicht erfolgten Berücksichtigung der Genehmigungskriterien der DVO 2008 an der Umweltverträglichkeit mangle, ist auch dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Parteistellung der Beschwerdeführer resultiert - was zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Zweifel stand - aus ihrem Eigentum an der Liegenschaft EZ 2 Grundbuch 60506 F. Sie sind daher als Nachbarn im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 des verfahrensgegenständlichen Vorhabens zu qualifizieren, denen die Geltendmachung jener subjektiv öffentlichen Rechte zukommt, die entweder durch das UVP-G 2000 selbst oder durch eine der im Verfahren nach dem UVP-G 2000 mitanzuwendenden Normen eingeräumt wird. Die Beschwerde legt allerdings nicht konkret dar, in welchem ihnen zukommenden subjektiven öffentlichen Recht die Beschwerdeführer durch die Unterlassung der - nach den obigen Ausführungen ohnehin nicht gebotenen - Einbeziehung der Bestimmungen der DVO 2008 verletzt worden wären. Die Geltendmachung einer objektiven Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht umweltverträglich sei, kommt den Beschwerdeführern - als Nachbarn des verfahrensgegenständlichen Vorhabens - im Übrigen nicht zu.

Ebensowenig erweist sich das Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei den "abfallwirtschaftsrechtlichen Aspekten" um eine Vorfrage handle, weswegen die Frage der notwendigen Standsicherheit sehr wohl in der Kompetenz der belangten Behörde liege und es Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde sei, ob die geplante Deponie die notwendige Standsicherheit aufweise, als zutreffend. Für gemäß dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zu genehmigende Vorhaben sehen § 24 Abs 1 und 3 UVP-G 2000 hinsichtlich der bundesrechtlichen Vorschriften - anders als für Vorhaben nach dem zweiten Abschnitt dieses Gesetzes - die Durchführung von teilkonzentrierten Verfahren bei der belangten Behörde und beim Landeshauptmann vor. Zur Verwirklichung eines nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zu genehmigenden Vorhabens ist daher hinsichtlich der bundesrechtlichen Vorschriften nicht nur die Genehmigung der belangten Behörde, sondern auch jene des Landeshauptmannes erforderlich (vgl auch VwGH vom 18. Dezember 2012, 2009/07/0179). Bedarf es zur Verwirklichung eines Vorhabens der Bewilligung verschiedener Behörden, so ist es Sache des Antragstellers, diese Bewilligungen im jeweiligen Verfahren zu erwirken (VwGH vom 29. September 1993, 92/03/0220). Eine "Vorfragenkonstellation" besteht jedoch nicht im Verhältnis zwischen Verfahren, in denen lediglich über denselben Sachverhalt unter verschiedenen Gesichtspunkten abzusprechen ist. Keine Vorfrage liegt daher vor, wenn - entsprechend dem Kumulationsprinzip - für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen verschiedener Behörden erforderlich sind. Diesfalls haben verschieden Behörden unabhängig voneinander über unterschiedliche Hauptfragen zu entscheiden (vgl die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 8, 2005, wiedergegeben Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2009, S 153).

Folglich kann es sich aber bei den im Rahmen des Verfahrens vor dem Landeshauptmann zu beurteilenden "abfallwirtschaftsrechtlichen Aspekten" um keine Fragen handeln, die von der belangten Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Vorfrage zu behandeln gewesen wären. Vielmehr sind die "abfallwirtschaftsrechtlichen Aspekte" - was im Übrigen auch die Beschwerde selbst einräumt - eine jener Hauptfragen, über die der zuständige Landeshauptmann in dem bei ihm durchzuführenden teilkonzentrierten Verfahren zu entscheiden hat.

2.4. Aus dem Umstand, dass die belangte Behörde die DVO 2008 im konkreten Verfahren nicht anzuwenden hatte, ergibt sich auch, dass der Verfahrensrüge der Beschwerdeführer, wonach die belangte Behörde bei einer richtigen und vollständigen Beweiswürdigung zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass der Deponiestandort im Lgraben aufgrund der mangelnden Standsicherheitsvoraussetzungen nicht genehmigungsfähig im Sinne des § 21 Abs 1 Z 3 DVO 2008 sei, kein Erfolg beschieden sein kann.

3.1. Die Beschwerdeführer wenden weiters ein, dass die belangte Behörde auf Basis des festgestellten Sachverhalts nicht zum Ergebnis hätte kommen dürfen, dass die mitbeteiligte Partei die Erfordernisse des § 1 Abs 1 Z 4 UVP-G 2000 erfüllt habe. Eine Darlegung der umweltrelevanten Vor- und Nachteile der geprüften Deponiestandorte sei nicht vorgenommen worden. Die Darlegung der Vor- und Nachteile der einzelnen Varianten solle einen umweltbezogenen Auswahlprozess dokumentieren, der eine Begründung für die Wahl des zur Genehmigung eingereichten Vorhabens liefere. Das Ergebnis der belangten Behörde, wonach der Pflicht zur Darlegung der umweltrelevanten Vor- und Nachteile sowohl in der UVE als auch im Umweltverträglichkeitsgutachten entsprechend nachgekommen worden sei, sei unzutreffend. Die belangte Behörde habe ihre Ausführung auf die fragmentarische Wiedergabe von Auszügen aus der UVE und dem Umweltverträglichkeitsgutachten (UVG) beschränkt. Es lasse sich jedoch weder aus der UVE noch aus dem UVG nachvollziehen, welche umweltrelevanten Vor- und Nachteile die geprüften Deponiestandorte aufweisen würden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe überdies der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei behauptet, dass eine Darlegung der Vor- und Nachteile der geprüften Alternativen und Standorte im Sinne des § 1 Z 4 UVP-G 2000 (offenbar gemeint: § 1 Abs 1 Z 4 UVP-G 2000) überhaupt nicht notwendig sei, was zeige, dass die mitbeteiligte Partei dies ursprünglich gar nicht berücksichtigt habe. Es sei daher ein Faktum, dass eine fachliche Auseinandersetzung und Bewertung der einzelnen Deponiestandorte und eine daraus schließende Abwägung aller umweltrelevanten Vor- und Nachteile im gegenständlichen Projekt auf Basis des durch die belangte Behörde festgestellten Sachverhaltes nicht erfolgt sei. Der Standort Lgraben sei daher offenbar nicht vordergründig aufgrund umweltrelevanter Vorteile ausgewählt worden. Es sei den Beschwerdeführern bewusst, dass bei der Standortwahl auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtigt werden müssten. Allerdings sei im gesamten Ermittlungsverfahren nicht festgestellt worden, in welchem Ausmaß bei der Standortwahl tatsächlich auch die Wirtschaftlichkeit berücksichtigt worden sei, und was es tatsächlich für einen wirtschaftlichen Unterschied gemacht hätte, andere Standorte als den ausgewählten als geeigneten Standort auszuwählen. Die diesbezüglichen Feststellungen im Umweltverträglichkeitsgutachten würden die gebotene Wirtschaftlichkeitsanalyse nicht ersetzen können. Dies bedeute aber, dass die Beschwerdeführer auf Basis der Ermittlungsergebnisse nicht ausschließen könnten, dass bei der Standortauswahl die Wirtschaftlichkeit in einem weit höheren Maße berücksichtigt worden sei als die Umweltverträglichkeit.

In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerde weiters als Verfahrensrüge vor, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens lediglich eine mangelhafte Feststellung der umweltrelevanten Vor- und Nachteile der geprüften Deponiestandorte erfolgt sei. Zweck des Ermittlungsverfahrens sei gemäß § 37 AVG die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalts. Dessen Ermittlung habe die belangte Behörde in concreto jedoch unterlassen, da - was die Beschwerdeführer aufgezeigt hätten - im Ermittlungsverfahren der Pflicht zur Darlegung der umweltrelevanten Vor- und Nachteile der geprüften Deponiestandorte nicht entsprochen worden sei. In diesem Zusammenhang bleibe das Ermittlungsverfahren intransparent. Aus dem angefochtenen Bescheid (Seite 109 des Bescheides) ergebe sich, dass nicht aufgrund pauschaler Annahmen der Standort Lgraben ausgewählt worden sei, sondern aufgrund von konkreten und detaillierten Erhebungen mittels bestimmter Faktoren die in Frage kommenden Standorte untersucht worden seien, und sich nach dieser Prüfung der Standort Lgraben als der am besten geeignete Standort erwiesen habe. Derartig konkrete Erhebungen habe die belangte Behörde aber nicht durchgeführt. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Faktoren definiert worden seien, um einen geeigneten Standort auszuwählen. Des Weiteren seien keine Erhebungen getätigt worden, die darlegen würden, wie die in Frage kommenden Standorte auf Basis der bestimmenden Faktoren integrativ bewertet worden seien. Folglich würden keine Feststellungen der belangten Behörde vorliegen, die aufzeigen würden, welche umweltrelevanten Gründe für die Auswahl des Standortes Lgraben maßgeblich gewesen wären. Hätte die belangte Behörde den relevanten Sachverhalt entsprechend § 37 AVG ermittelt, hätte sie feststellen müssen, dass die Darlegung der umweltrelevanten Vor- und Nachteile der geprüften Standorte nicht gesetzeskonform erfolgt sei und das beantragte Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei.

Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2011, B 254/11, festgestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof ein Gericht im Sinne des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) sei. Im Sinne dieser Bestimmung habe der Verwaltungsgerichtshof - um den unionsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten - entgegen der in § 41 Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) normierten Beschränkung Beweise auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzunehmen. Dies sei vor allem im vorliegenden Fall geboten, da die Beschwerdeführer - im vermeintlich erstinstanzlichen Verfahren - aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf vertraut hätten, noch Beweisanträge im Verfahren vor dem (nur nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als Berufungsbehörde zuständigen) Umweltsenat stellen zu können. Das der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widersprechende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sei erst nach Schluss des Verfahrens vor der belangten Behörde ergangen. Sohin würden die Beschwerdeführer die Einholung ergänzender Sachverständigkeitsgutachten aus den Bereichen Geologie, Hydrogeologie, Deponietechnik und Verkehr beantragen. Dies zum Beweis dafür, dass die Darlegung der umweltrelevanten Vor- und Nachteile der geprüften Deponiestandorte nicht gesetzeskonform erfolgt sei.

3.2. Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Prüfung der Umweltverträglichkeit des zur Bewilligung eingereichten Vorhabens (vgl VwGH vom 23. Juni 2010, 2007/03/0160). Was unter einem Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs 2 UVP-G 2000. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass der Begriff des Vorhabens im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 weit zu verstehen ist (vgl VwGH vom 31. Juli 2007, 2006/05/0221, und VwGH vom 23. Juni 2010, 2007/03/0160). Dieser weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 erfordert es, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen. Schon vor dem Hintergrund des weiten Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 erweist sich das Vorbringen in der Beschwerde, die ein Unterbleiben der Darlegung der einzelnen Standortvarianten für die geplanten Deponie in der UVE bzw im Umweltverträglichkeitsgutachten ebenso rügt wie eine nicht erfolgte Darlegung der einzelnen umweltrelevanten Vor- und Nachteile der geprüften Deponiestandorte, als nicht zielführend. Gegenstand der sich aus § 6 Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 für die Umweltverträglichkeitserklärung bzw sich aus § 24c Abs 5 Z 4 UVP-G 2000 für das Umweltverträglichkeitsgutachten ergebende Darlegungsverpflichtung ist nämlich das zur Bewilligung beantragte Vorhaben im Sinne des § 2 Abs 2 UVP-G 2000 insgesamt, nicht jedoch einzelne Anlagen oder Anlagenbestandteile, die einen Teil des zur Bewilligung beantragten Vorhabens bilden. Daraus folgt für das konkrete Verfahren, dass die Darlegung der wichtigsten von der mitbeteiligten Partei geprüften Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe ebenso wie die Darlegung der Vor- und Nachteile der von der mitbeteiligten Partei geprüften Alternativen hinsichtlich des gesamten Vorhabens zur Errichtung und zum Betrieb des "Semmering-Basistunnels neu", nicht jedoch für die geplante Deponie (bzw geplanten Deponiestandorte) zur Ablagerung von Tunnelausbruch und Baurestmassen, die nur einen Teil des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" bildet bzw bilden, zu erfolgen hatte. Nichts anderes gilt für die von der mitbeteiligten Partei geprüften Standort- oder Trassenvarianten. Zudem sind sowohl dem Umweltverträglichkeitsgutachten (vgl Seiten 120 bis 188 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens) als auch der UVE (vgl UVE Bericht Projektbegründung und Alternativen, Plannummer 5510-UV- 0201AL-00-0001-F05) detaillierte Angaben zu den diversen von der mitbeteiligten Partei geplanten Alternativen und Trassenvarianten für das Gesamtvorhaben "Semmering-Basistunnel neu" zu entnehmen. Von daher kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass sowohl eine Darlegung der Vor- und Nachteile der von der mitbeteiligten Partei geprüften Alternativen als auch eine Darlegung der umweltrelevanten Vor- und Nachteile der von der mitbeteiligten Partei geprüften Standort- und Trassenvarianten erfolgt sei.

3.3. Da eine isolierte Darstellung der umweltrelevanten Vor- und Nachteile der einzelnen Deponiestandorte nach dem Gesagten nicht zu erfolgen hatte, ist auch der Verfahrensrüge, wonach im Verwaltungsverfahren nur eine mangelhafte Feststellung der umweltrelevanten Vor- und Nachteile der einzelnen Deponiestandorte vorgenommen worden sei, kein Erfolg beschieden.

Schon aus diesem Grund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, dem Antrag der Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof möge Gutachten aus den Bereichen Geologie, Hydrogeologie, Deponietechnik und Verkehr zum Beweis dafür einholen, dass die Darlegung der umweltrelevanten Vor- und Nachteile der geprüften Deponiestandorte nicht gesetzeskonform erfolgt sei, nachzukommen. Derart ist es aber auch entbehrlich, auf die Frage der von § 41 Abs 1 VwGG vorgesehenen Beschränkung einzugehen, wonach der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid insbesondere auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu prüfen hat.

4.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die belangte Behörde habe bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31f Z 3 EisbG eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beschwerdeführer für die Errichtung der Deponie als Eisenbahnanlage zur Verwirklichung und Inbetriebnahme des gegenständlichen Tunnelvorhabens unbedingt erforderlich sei. Dabei übersehe die belangte Behörde aber, dass die Errichtung der Deponie keineswegs unbedingt erforderlich sei. Die belangte Behörde habe im Rahmen der eisenbahnrechtlichen Genehmigung über sämtliche Einwendungen von Betroffenen zu entscheiden. Nach einem mehrstufigen Prüfschema seien zunächst zivilrechtliche Ansprüche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Danach sei die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte auf Grundlage der Gutachten nach § 31a EisbG zu prüfen. Eine Partei könne nur solche Nachteile erfolgreich einwenden, die sie unmittelbar betreffen würden. Genau dies treffe hier zu. Daher müsse die in § 31f Z 3 EisbG vorgesehene Interessenabwägung vorgenommen werden. Hier müsse die belangte Behörde bei der Bewilligung von Vorhaben, die zu Eigentumseingriffen führten, auch im Einwendungsweg geltend gemachte Alternativen berücksichtigen. Die Berücksichtigung der Alternativen müsse sich auf alle für die Verwirklichung des Bauprojekts notwendigen Eisenbahnanlagen erstrecken, weil die Inanspruchnahme fremden Gutes für die Verwirklichung des Eisenbahnprojektes letztlich mittels Enteignung hergestellt werde. Ein derartiger Eingriff in das Eigentum dürfe nur im öffentlichen Interesse erfolgen und müsse verhältnismäßig sei. Diese Verhältnismäßigkeit sei dann zu verneinen, wenn die Enteignung nicht das letzte in Betracht kommende Mittel zur Erzielung des gewünschten Erfolges sei. Es müsse die Notwendigkeit der enteignenden Maßnahmen berücksichtigt werden. Dies bedeute, dass die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung des Vorhabens erforderlich sein müssten, und dass der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung beschafft werden könne. Um diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen, komme die Rechtsprechung zum Ergebnis, dass Parteien in einem dem Enteignungsverfahren zu Grunde liegenden Bewilligungsverfahren berechtigt wären, Einwendungen zu erheben, die Alternativen von einem geplanten Entwurf vorsehen würden. Dies hätten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Genehmigungsverfahren getan, indem sie dargelegt hätten, dass die Errichtung der Deponie im Lgraben nicht notwendig sei, weil geeignete Alternativen, insbesondere bereits bewilligte Deponiestandorte in Mürzzuschlag, Weikersdorf und Wiener Neustadt, bestehen würden, zu denen der Tunnelausbruch transportiert werden könnte. Die belangte Behörde habe sich mit dem Einwand der Beschwerdeführer, dass sie durch die Inanspruchnahme ihres Eigentums für Zwecke der Deponierung belastet würden, inhaltlich nicht auseinandergesetzt, sondern in der Bescheidbegründung (lediglich) das Argument angeführt, dass die Möglichkeit der Verfuhr des Ausbruchsmaterials nur per LKW und durch St möglich sei, was zu einer unzumutbaren Belastung der dortigen Wohnbevölkerung führen würde und somit nicht umweltgerecht sei. Damit bleibe die belangte Behörde aber die gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführer an der möglichst ungeschmälerten Ausübung ihrer Eigentumsrechte und der Belastung der Wohnbevölkerung durch LKW-Transporte schuldig. Die belangte Behörde übersehe zudem, dass das von ihr gegen die alternativen Deponiestandorte ins Treffen geführte Argument der Belastung der Wohnbevölkerung von St auch für den Deponiestandort im Lgraben zutreffe, weil der Tunnelausbruch von den Zwischenangriffen Gö und Gr sowie von der Portalbaustelle Mürzzuschlag - ca 1,5 Mio m3 Tunnelausbruch - per LKW durch das Ortsgebiet von St zum Deponiestandort im Lgraben transportiert werde. Es sei somit schlichtweg unrichtig zu behaupten, dass die Verfuhr des Tunnelausbruchs auf andere Deponien außerhalb der F zu einer unzumutbaren Belastung der Wohnbevölkerung von St führe, da die Wohnbevölkerung von St durch die Errichtung der Deponie im Lgraben bzw durch den Transport des Tunnelausbruchs in einem erheblichen Ausmaß belastet werde. Gleichfalls sei nicht nachvollziehbar, dass der Transport des Tunnelausbruchs von der Portalbaustelle Mürzzuschlag zur geplanten Deponie im Lgraben umweltverträglicher sein solle als der Transport zum bereits bewilligten Deponiestandort in Mürzzuschlag. Das von § 31f EisbG geforderte Überwiegen der öffentlichen Interessen für den geplanten Standort Lgraben könne aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht abgeleitet werden. Dadurch, dass die belangte Behörde von der prinzipiellen Unmöglichkeit der Verfuhr des Tunnelausbruchs ausgehe und schon aus diesem Grund die Notwendigkeit einer Enteignung bejahe, habe sie die in § 31f Z 3 leg cit statuierte Interessenabwägung nicht im Sinne des Gesetzes vorgenommen.

Weiters wenden die Beschwerdeführer ein, die belangte Behörde habe es unterlassen, Erhebungen zu tätigen, ob die zur Verwirklichung der Deponie erforderlichen Grundstücke nicht auf eine andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen seien. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt entsprechend dem § 37 AVG ermittelt, hätte sie feststellen müssen, dass die Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht notwendig sei und die Voraussetzungen des § 31 f Z 3 EisbG nicht vorliegen würden. Die Errichtung der Deponie hätte auch auf andere Weise, nämlich durch die Errichtung an anderen Standorten bzw durch Verwendung bereits bestehender Deponien, verwirklicht werden können. Im Sinne des unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes würden die Beschwerdeführer sohin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Einholung von ergänzenden Sachverständigengutachten betreffend der Evaluierung der bestehenden Deponiestandorte Wiener Neustadt, Mürzzuschlag und Weikersdorf in Bezug auf Einsetzbarkeit, Wirtschaftlichkeit und notwendige deponietechnische Voraussetzungen beantragen.

Die belangte Behörde hätte auch die mitbeteiligte Partei dazu anleiten müssen, die UVE diesbezüglich zu ergänzen, da in einem Verfahren nach dem UVP-G 2000 - gerade bei einem Vorhaben, für welches Enteignungen möglich seien - den Projektwerber nicht nur die Pflicht zur Prüfung von Alternativen, sondern auch die Pflicht treffen würde, diesen Vorgang im Rahmen der UVE nachzuweisen.

4.2. §§ 10, 31 und 31f EisbG in der hier anzuwenden Fassung der Novelle BGBl I Nr 125/2006 lauten:

"Eisenbahnanlagen

§ 10. Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen und Grundstücke, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Schieneninfrastruktur ist nicht erforderlich."

"Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

§ 31. Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich."

"Genehmigungsvoraussetzungen

§ 31f. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn

1. das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn entspricht,

2. vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht und

3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.

Vom Stand der Technik sind beantragte Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann."

4.3. Die Regelung der in § 31f Z 3 EisbG normierten Vorgaben bezüglich der Interessenabwägung entspricht inhaltlich im Wesentlichen derjenigen, die vor der Novellierung des EisbG durch BGBl I Nr 125/2006 in § 35 Abs 3 EisbG enthalten war (vgl auch Catharin, Anm. 9 zu § 31f EisbG in Catharin/Gürtlich Eisenbahngesetz2, 2011; vgl in diesem Sinne auch VwGH vom 26. März 2012, 2009/03/0142), weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht veranlasst sieht, von seiner zu § 35 EisbG idF vor der Novelle BGBl I Nr 125/2006 ergangenen Judikatur abzugehen. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich zunächst, dass ein Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft erfolgreich nur solche Nachteile einwenden kann, durch die er unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit seinem Eigentum untrennbar verbunden und im EisbG als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein (VwGH vom 14. November 2006, 2004/03/0053, mwH), wobei unter Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft jedenfalls die Eigentümer jener Liegenschaften umfasst sind, die durch den Bau der Eisenbahnanlage selbst in Anspruch genommen werden. Diese Eigentümer können im Rahmen der gemäß § 31f Z 3 EisbG gebotenen Interessenabwägung einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihnen dadurch erwachsenden Nachteile (VwGH vom 23. Mai 2007, 2005/03/0094). Ebenso ist - worauf auch die Beschwerde zutreffend hinweist - im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die Einwendung der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft zulässig, wonach das in Aussicht genommene Projekt in einer anderen, für die betroffenen Grundstückseigentümer in einer weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden kann (VwGH vom 14. November 2006, 2004/03/0053 mwH). Die Interessenabwägung gemäß § 31f Z 3 EisbG erfordert eine sachverhaltsbezogene und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit einem entsprechend konkreten Vorbringen einer Partei (vgl neuerlich VwGH vom 23. Mai 2007, 2005/03/0094).

4.4. Aus den Einreichunterlagen für das gegenständliche Vorhaben ist ersichtlich, dass der verfahrensgegenständliche Eisenbahntunnel unterhalb der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaft EZ 2 Grundbuch 60506 F verläuft, weswegen im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass die genannte Liegenschaft der Beschwerdeführer durch den Bau der Eisenbahnanlage "Semmering-Basistunnel neu" selbst in Anspruch genommen wird.

Zur - damit zulässigen - Einwendung der Beschwerdeführer, wonach die Eisenbahnanlage "Semmering-Basistunnel neu" insofern anders hätte ausgeführt werden müssen, als der Tunnelausbruch auf bereits bestehende Deponiestandorte in Mürzzuschlag, Weikersdorf und Wiener Neustadt verbracht werden solle, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass der Abtransport des im Bereich des Zwischenangriffs F anfallenden Tunnelausbruchmaterials aufgrund der anfallenden Mengen an der Grenze der technischen Durchführbarkeit liegen würde (vgl Seite 77 des angefochtenen Bescheides). Ferner hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der Abtransport des gesamten beim Zwischenangriff F anfallenden Tunnelausbruchmaterials per LKW durch das Gemeindegebiet von St zu erfolgen hätte, was eine unzumutbare Belastung der dortigen Wohnbevölkerung bedingen würde (vgl Seite 77 des angefochtenen Bescheides und Seite 110 des angefochtenen Bescheides). Diese Ausführungen im angefochtene Bescheid stehen im Einklang mit den (schlüssigen) Ausführungen des UVP-Sachverständigen für Deponietechnik im Umweltverträglichkeitsgutachten (vgl Seite 560 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens). Vor diesem Hintergrund geht das Vorbringen, die belangte Behörde habe es im angefochtenen Bescheid (überhaupt) unterlassen, sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach die Notwendigkeit der Errichtung der "Deponie Lgraben" aufgrund geeigneter Alternativen nicht gegeben sei, auseinanderzusetzen, ins Leere.

4.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Fassung des § 10 EisbG vor der Novelle BGBl I Nr 125/2006 ausgesprochen, dass Eisenbahnanlagen Einrichtungen sind, die mit dem Eisenbahnbetrieb oder dem Eisenbahnverkehr in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist. Diese Auffassung ist auch für die Bestimmung des § 10 leg cit in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 125/2006 einschlägig, die anstelle von Eisenbahnbetrieb bzw Eisenbahnverkehr nunmehr die Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn nennt (VwGH vom 25. März 2010, 2007/05/0141). Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass für die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 EisbG ihre Zweckbestimmung (Widmung für Zwecke des Eisenbahnbetriebs oder -verkehrs) entscheidend ist. An einer solchen Zweckwidmung fehlt es aber bei einer Anlage bzw einem Grundstück, das zwar für den Bau der Schieneninfrastruktur benötigt wird, mit dem späteren Eisenbahnbetrieb oder -verkehr aber nicht im Zusammenhang steht, vielmehr für diesen nicht erforderlich ist. Eine derartige Anlage ist nämlich - nach erfolgter Herstellung der Eisenbahn - weder notwendig, um den Eisenbahnbetrieb oder -verkehr aufnehmen, noch um diesen aufrechterhalten zu können. Sie ist vielmehr unabhängig vom Eisenbahnbetrieb bzw -verkehr. Die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 EisbG erfordert nach dem Gesetz nicht bloß einen - wenn auch nur teilweisen oder mittelbaren - Zusammenhang mit der Eisenbahn schlechthin, sondern mit dem Betrieb bzw Verkehr der Eisenbahn. Dafür reicht es nicht aus, dass die betreffende Anlage für Bauzwecke verwendet wird, wenn nach erfolgter Betriebsaufnahme jeder Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb oder -verkehr fehlt (vgl dazu VwGH vom 17. April 2009, 2006/03/0164).

Von einem derartigen fehlenden Zusammenhang mit dem Betrieb bzw Verkehr einer Eisenbahn ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der "Deponie Lgraben" auszugehen. Die Deponie bzw das Grundstück, auf dem diese errichtet werden soll, dienen zur Ablagerung des im Zuge der Errichtung einer Eisenbahnanlage anfallenden Tunnelausbruchs bzw der im Zuge der Errichtung einer Eisenbahnanlage anfallenden Baurestmassen, und werden folglich zwar für Bauzwecke verwendet, stehen aber nach Aufnahme des Eisenbahnbetriebes in keinem Zusammenhang mehr mit dem Eisenbahnbetrieb oder -verkehr. Damit kann die "Deponie Lgraben" aber nicht als Eisenbahnanlage im Sinne des EisbG qualifiziert werden.

4.6. Nach § 31 EisbG bedürfen der Bau und die Veränderung einer Eisenbahnanlage oder einer nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtung einer eisenbahnrechtlichen Baubewilligung. Deren Erteilung setzt das Vorliegen der in § 31f EisbG normierten Genehmigungskriterien voraus. Liegt aber keine Eisenbahnanlage bzw keine nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung vor, bedarf es auch nicht der Erfüllung der in § 31f leg cit normierten Genehmigungsvoraussetzungen.

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die "Deponie Lgraben" zwar einen Teil des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" im Sinne des (weiterreichenden) Vorhabensbegriffs des UVP-G 2000 darstellt, nicht jedoch einen Teil der Eisenbahnanlage "Semmering-Basistunnel neu", weswegen für die "Deponie Lgraben" die in § 31f Z 3 EisbG normierte Interessenabwägung nicht einschlägig ist.

Wenn die Beschwerde daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dahingehend aufzuzeigen versucht, als sie einwendet, dass sich aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen ein von § 31f Z 3 EisbG gefordertes Überwiegen der öffentlichen Interessen für den geplanten Deponiestandort im Lgraben nicht ableiten lasse, geht sie fehl. Eine solche Interessenabwägung war für die "Deponie Lgraben" nämlich mangels deren Eigenschaft als Eisenbahnanlage nicht vorzunehmen. Damit kann das Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, dass die belangte Behörde die im Rahmen des § 31f EisbG vorgesehenen Interessenabwägung nicht im Sinne des Gesetzes durchgeführt habe bzw dass diese die gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführer an der ungeschmälerten Ausübung ihres Eigentumsrechtes und der Belastung der Wohnbevölkerung durch LKW-Transporte schuldig geblieben sei. Nichts anderes gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführer, wonach sie nicht nachvollziehen können, dass der Transport des Tunnelausbruchs von der Portalbaustelle Mürzzuschlag zur "Deponie Lgraben" umweltverträglicher sein solle, als eine Verbringung auf einen bereits bewilligten Deponiestandort in Mürzzuschlag, da sich auch dieses Vorbringen auf die Durchführung einer Interessenabwägung gemäß § 31f Z 3 EisbG für die "Deponie Lgraben" richtet.

Gleiches gilt fürdie Einwendung der Beschwerdeführer, die unter Bezugnahme auf die Einreichunterlagen (Deponie Lgraben - Deponietechnischer Bericht, Plannummer 5510-EB-3001AL-00-0001- F02) vorbringen, es sei nicht richtig, dass es durch den Abtransport des Tunnelausbruchs an einen Deponiestandort außerhalb von F zu einer erheblichen Belastung der Wohnbevölkerung von St kommen würde, weil ohnehin die Anlieferung von ca 1,5 Millionen m3 Tunnelausbruch von anderen Standorten auf die "Deponie Lgraben" vorgesehen sei. Ferner ist aus dem von der Beschwerde selbst ins Treffen geführten Teil der Einreichunterlagen ersichtlich (vgl Deponie Lgraben - Deponietechnischer Bericht, Plannummer 5510- EB-3001AL-00-0001-F02, Seite 10), dass auf der Baustelle für den Zwischenangriff F mit einem Anfall von ca 2,5 Millionen m3 Tunnelausbruch zu rechnen ist, welcher - würde man von der Errichtung der "Deponie Lgraben" absehen - von der Baustelle für den Zwischenangriff F abtransportiert werden müsste. Dass die belangte Behörde vor dem Hintergrund dieser offenbar wesentlich umfangreicheren in unmittelbarer Nähe des Deponiestandortes anfallenden Menge an Tunnelausbruch davon ausgegangen ist, dass dessen Abtransport zu einer unzumutbaren Belastung der Wohnbevölkerung von St führen würde, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennen.

Wenn eine auf die "Deponie Lgraben" bezogene Interessenabwägung gemäß § 31f EisbG nicht vorzunehmen war, ist auch der Verfahrensrüge der Beschwerdeführer, wonach die belangte Behörde diesbezüglich den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt habe, nicht zu folgen. Da sich der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt insofern nicht als ergänzungsbedürftig erweist, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht dazu veranlasst, dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung ergänzender Gutachten zur Evaluierung der bestehenden Deponiestandorte in Wiener Neustadt, Mürzzuschlag und Weikersdorf nachzukommen.

5.1. Abschließend wendet die Beschwerde (zusammengefasst) ein, die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung sei völlig einseitig und fehlerhaft. Die Behörde habe sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung mit dem Umweltverträglichkeitsgutachten, der UVE, den eingelangten Stellungnahmen und den in einer Niederschrift über eine etwaige mündliche Verhandlung enthaltenen Stellungnahmen und Beurteilungen auseinanderzusetzen. Sie müsse begründen, inwieweit sie ihrer Entscheidung das Umweltverträglichkeitsgutachten zu Grunde gelegt habe und in welchem Ausmaß sie Stellungnahmen nachgekommen sei, insbesondere dann, wenn sich ein Vorbringen als fachlich nicht begründet oder rechtlich nicht gedeckt erweisen würde. Aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sei abzuleiten, dass bei einander widersprechenden Beweisergebnissen die Behörde darzutun habe, welche Gedankengänge und Eindrücke maßgeblich gewesen seien, um ein Beweismittel einem anderen vorzuziehen. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid aber nicht dargetan, warum sie den Beweismitteln der Beschwerdeführer andere Beweismittel vorgezogen habe. Die belangte Behörde habe den Beweiswert ihrer eigenen Beweisergebnisse begründungslos höher eingeschätzt als den der von den Beschwerdeführern angebotenen Beweismittel. Ferner habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entweder das Umweltverträglichkeitsgutachten wiedergegeben, Passagen der rechtlichen Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei zum Teil wörtlich übernommen bzw diese lediglich mit dem Passus "aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens" ergänzt, oder Teile der Stellungnahmen dieser Partei zu neuen Passagen zusammengefügt. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde beruhe zum großen Teil auf Wiedergaben der UVE, des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei. Diese unvollständige Beweiswürdigung belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die belangte Behörde bei einer richtigen und vollständigen Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt wäre, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei.

5.2. Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass eine dem Gesetz entsprechende Bescheidbegründung zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen muss, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl etwa VwGH vom 22. März 2012, 2010/07/0115; VwGH vom 24. April 2013, 2010/03/0100). Allerdings konkretisieren die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit ihrer Verfahrensrüge nicht, welche Beweismittel sie angeboten hätten und welche dieser Beweismittel die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe. Schon deshalb ist das Vorbringen nicht geeignet, einen zur Aufhebung des Bescheides geeigneten Verfahrensmangel darzutun. Sofern die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber auf eine von ihnen beigebrachte gutachterliche Stellungnahme zur Frage, ob der Deponiestandort im Lgraben den Voraussetzungen der DVO 2008 entspreche, Bezug nehmen, genügt es, auf die Ausführungen oben zu verweisen, wonach die Bestimmungen der DVO 2008 von der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen waren.

Aus dem angefochtenen Bescheid ist im Übrigen ersichtlich, dass sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren relevierten Fragen zur Notwendigkeit der Errichtung einer Deponie im Lgraben und zur Eignung des gewählten Standortes mit den Ausführungen der UVP-Sachverständigen und der UVE auseinandergesetzt hat (vgl insbesondere die Seiten 72 und 73 sowie die Seiten 109 bis 112 des angefochtenen Bescheides). Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner auf die bloße Schlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung beschränkten Überprüfungsbefugnis - entgegen der Beschwerde - nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Fragen nicht ordnungsgemäß begründet hat, weswegen auch der Vorwurf in der Beschwerde, der angefochtene Bescheid wäre hinsichtlich der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen mit einer unvollständigen Beweiswürdigung belastet, nicht zutrifft.

6. Gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl auch EGMR vom 13. März 2012, Nr 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl idS jüngst EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 98). Ein solcher Fall, zu dessen Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, liegt auch hier vor, zumal auch (wie dargelegt) die von den Beschwerdeführern beantragte Einholung von ergänzenden Sachverständigengutachten nicht notwendig ist und der angefochtene Bescheid ohnehin aus dem Rechtsbestand beseitigt wird. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl VwGH vom 23. Oktober 2013, 2012/03/0002, mwH).

IV. Zu der zu Zl 2011/03/0165 protokollierten Beschwerde:

1. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben in zweifacher Hinsicht betroffen seien. Zum einen verlaufe das Tunnelbauwerk teilweise im Grundeigentum der Beschwerdeführer, zum anderen liege auch die geplante "Deponie Lgraben" zum Teil auf dem Grundeigentum der Beschwerdeführer. Davon ausgehend rügt die Beschwerde sowohl unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Qualifikation der "Deponie Lgraben" als Eisenbahnanlage. Die Deponie könne schon deswegen nicht als Eisenbahnanlage gesehen werden, weil hier Tunnelausbruchmaterial zu lagern sei, das nicht einer Eisenbahnanlage entstamme. Es sei nur das Tunnelbauwerk selbst als Eisenbahnanlage zu qualifizieren, der Tunnelausbruch verbleibe jedoch im Eigentum der Grundeigentümer, weswegen das Material auch dem jeweiligen Grundeigentümer von der mitbeteiligten Partei über Tage zur Verfügung zu stellen sei. Die Deponie sei durchgehend faktisch und rechtlich unrichtig als Eisenbahnanlage behandelt worden. Durch die Qualifikation der "Deponie Lgraben" als unabdingbarer Teil der Eisenbahnanlage sei die erforderliche Grundinanspruchnahme durch eine Dienstbarkeit oder sonstige Eigentumsbeschränkungen vorbestimmt. Der angefochtene Bescheid bilde die Grundlage für einen etwaigen Enteignungsanspruch der mitbeteiligten Partei gegenüber den Beschwerdeführern zur Verwirklichung des erteilten Konsensrahmens, weswegen die Frage der Qualifikation der "Deponie Lgraben" als Eisenbahnanlage von grundsätzlicher Bedeutung sei, zumal die Beschwerdeführer davon ausgehen würden, dass die gegenständliche Deponie nur nach abfallwirtschaftlichen Parametern zu beurteilen sei. Ferner würden durch die Ergebnisse der UVP-Beurteilung festgelegte Maßnahmen nur dann zwangsweise durchsetzbar sein, wenn die Deponie aufgrund einer eisenbahnrechtlichen Beurteilung direkt der Eisenbahnanlage zugeordnet werden könne. Dies sei aber bei der "Deponie Lgraben" nicht der Fall. Die unrichtige Qualifikation als Eisenbahnanlage gelte auch für die "Baustraße Lgraben" und die "Baustraße Deponie Lgraben", da diese nur zeitlich begrenzt dem Deponiebetrieb, nicht aber dem Betrieb der Eisenbahnanlage dienen würden.

2. Ungeachtet der Ausführungen oben unter Punkt III.4.5., wonach es sich bei der "Deponie Lgraben" um keine Eisenbahnanlage iSd § 10 EisbG handelt, ist dem Argument, wonach diese Deponie schon deshalb nicht als Eisenbahnanlage zu beurteilen wäre, weil dort Tunnelausbruch abgelagert werden solle, der nicht im Eigentum eines Eisenbahnunternehmens stehe, nicht beizupflichten. Für die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage kommt es nämlich lediglich darauf an, ob diese Anlage die Vorgaben des § 10 EisbG erfüllt, ob sie also unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn dient. Weder die Frage der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft, auf der die Anlage errichtet werden soll (vgl VwGH vom 22. November 2005, 2002/03/0185), noch die Frage des Eigentums an Tunnelausbruchmaterial, welches auf der Liegenschaft abgelagert werden soll, sind für die Qualifikation als Eisenbahnanlage von Relevanz.

Auch mit dem Vorbringen, mit dem die Beschwerdeführer (offenbar) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin sehen, dass die Qualifikation der "Deponie Lgraben" als Eisenbahnanlage einen "Enteignungsanspruch" der mitbeteiligten Partei gegenüber den Beschwerdeführern begründen würde, ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 EisbG erfordert die Verknüpfung mit dem Eisenbahnbetrieb oder -verkehr, nicht bloß mit der Herstellung einer Eisenbahn (vgl VwGH vom 30. Juni 2011, 2011/03/0079). Demgegenüber ermöglicht § 2 Abs 1 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl Nr 71/1954 (EisbEG) die - dauernde oder auch nur vorübergehende - Enteignung schon dann, wenn sie für den Bau einer Eisenbahn erforderlich ist. Für die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage spielt folglich die Frage, ob zur Errichtung der Anlage eine - dauernde oder vorübergehende - Enteignung möglich ist, keine Rolle (vgl in diesem Sinne auch VwGH vom 17. April 2009, 2006/03/0164).

3. Dennoch ist die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, das die Qualifikation der "Deponie Lgraben" als Eisenbahnanlage in Zweifel zieht, im Ergebnis im Recht. Mit diesem Vorbringen machen die Beschwerdeführer nämlich auch geltend, dass für die "Deponie Lgraben" eine Bewilligung nach dem EisbG nicht zu erteilen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft als subjektiv-öffentliches Recht geltend machen kann, dass ein zur eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung eingereichtes Projekt nicht bewilligt werde, wenn es keine Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 EisbG betrifft (VwGH vom 17. Dezember 2007, 2006/03/0116). Bei den Beschwerdeführern handelt es sich - wie auch bei den zu Zl 2011/03/0164 beschwerdeführenden Parteien - um Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft, da das verfahrensgegenständliche Vorhaben unter einer im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaft verläuft. Da es sich ferner - wie oben schon festgehalten - bei der "Deponie Lgraben" um keine Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 EisbG handelt, war für diese (wie ebenfalls bereits dargelegt) keine eisenbahnrechtliche Baubewilligung zu erteilen. Dadurch, dass die belangte Behörde die "Deponie Lgraben" auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides jedoch als Eisenbahnanlage qualifizierte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Nichts anderes gilt hinsichtlich der "Baustraße Lgraben" und der "Deponiestraße Lgraben", zumal auch diese Anlagen bloß der Errichtung einer Eisenbahnanlage dienen, für den späteren Eisenbahnbetrieb oder -verkehr aber nicht erforderlich sind. Derart belastet auch die Qualifikation der "Baustraße Lgraben" und der "Deponiestraße Lgraben" als Eisenbahnanlage den angefochtenen Bescheid (vgl Seite 4 des angefochtenen Bescheides) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

4.1. Die Beschwerdeführer wenden ein, dass die Nebenbestimmungen A.III.6.24., A.III.6.31., A.III.10 und A.III.10.4. des angefochtenen Bescheides geeignet seien, das nachfolgende Verfahren gemäß dem AWG 2002 zu präjudizieren. Dies treffe auch für die Auflage A.III.15.7. zu, welche festhalten würde, in welcher Art und Weise die Deponie zu rekultivieren sei.

4.2. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Die belangte Behörde hat - wie sich aus § 24f Abs 3 Satz 2 UVP-G 2000 ergibt - bei der Bewilligung des jeweiligen Vorhabens durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Wie bereits festgehalten, stellt die "Deponie Lgraben" einen Teil des Gegenstandes der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffend das Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" dar. Die belangte Behörde hatte bei der Bewilligung dieses gesamten Vorhabens gemäß § 24f Abs 3 UVP-G 2000 unter anderem durch die Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt beizutragen. Vor diesem Hintergrund vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheid auch Nebenbestimmungen aufgenommen hat, die sich auf die - einen Teil des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" bildende - "Deponie Lgraben" beziehen. Abgesehen davon zeigen die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen nicht konkret auf, inwiefern die von ihnen genannten Nebenbestimmungen die Durchführung des vom zuständigen Landeshauptmann abzuwickelnden teilkonzentrierten Verfahrens, in dessen Rahmen auch die Prüfung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen für die "Deponie Lgraben" zu erfolgen hat, zu präjudizieren vermag.

5.1. Die Beschwerdeführer bringen (zusammengefasst) auch vor, dass die im deponietechnischen Bericht der Einreichunterlagen (Deponie Lgraben - Deponietechnischer Bericht, Plannummer 5510-EB-3001AL-00-0001-F02) vorgesehene Deponieabdeckung mangelhaft sei, weil sie keine Wiederaufforstung zulasse. Die Deponiefläche könne aufgrund des im deponietechnischen Bericht der Einreichunterlagen dargestellten Aufbaues nicht mehr als Forstfläche genutzt werden, da sämtliche mehrjährige Pflanzen eine Bodenschicht von mindestens zwei Metern benötigen würden. Die vorgesehene Rekultivierung mit Wiesen und Büschen würde einen sehr hohen Pflegeaufwand bei mangelndem Ertrag bedeuten. Außerdem bestehe die Gefahr, dass mehrjährige Pflanzen die Rekultivierungsschicht durchdringen und deren Dichtungsfunktion stören könnten. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer überdies als wesentlichen Verfahrensmangel, dass sich die belangte Behörde mit ihren Einwendungen, wonach nach Abschluss der Rekultivierung wieder die volle Möglichkeit der Forstnutzung gegeben sein müsse, dass aufgrund des den Deponiestandort umgebenden Fichten-, Lärchen- und sonstigen Forstbestandes mit dem dauernden Anflug "tiefwurzelnder" Baumarten zu rechnen sei, und dass die Dichtheit der Deponieabdeckung dauerhaft erhalten werden müsse, nicht auseinandergesetzt habe. Keinesfalls dürften die Beschwerdeführer als Eigentümer der belasteten Grundflächen im Rahmen einer der mitbeteiligten Partei eingeräumten Dienstbarkeit mit Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Deponie belastet werden. Zur Frage der Wiederaufforstung der Deponiefläche bringen die Beschwerdeführer außerdem vor, dass die Deponiefläche derzeit mit gutem Wirtschaftswald bestockt sei. Die Deponiefläche könne - mangels hinreichender Deponieabdeckung - nicht mehr für die derzeit bestehende Waldbewirtschaftung wiederhergestellt und aufgeforstet werden. Es werde im angefochtenen Bescheid nicht dargestellt, weshalb keine derartige Rekultivierung mehr erfolge, zumal für eine andere Art der Aufforstung keinerlei ökologisches Erfordernis bestehe. Der Aufbau der Rekultivierungsschicht gemäß dem deponietechnischen Bericht in den Einreichunterlagen würde zu landschaftsfremden Verödungen führen, auch das Anlegen von Brachwiesen als Wildäsungsflächen sei standortwidrig. Jedenfalls sei der Eingriff in die Ertragsfähigkeit des derzeitigen Waldbodens sachlich und rechtlich in keiner Weise gerechtfertigt.

5.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid mit der Nebenbestimmung A.III.15.4. - abweichend von den in der Beschwerde als unzureichend gerügten, in den Einreichunterlagen (Deponie Lgraben - Deponietechnischer Bericht, Plannummer 5510-EB-3001AL-00-0001-F02) vorgesehenen Deponieabdeckung - vorgeschrieben, dass die Rekultivierungsschicht der "Deponie Lgraben" gemäß dem UVE-Bericht Boden, Land- und Forstwirtschaft (UVE-Bericht Boden, Land und Forstwirtschaft, Plannummer 5510-UV-0702AL-00-0001-F03) sowie dem UVE-Bericht Landschaftsplanung (UVE-Bericht Landschaftsplanung Plannummer 5510- UV-0504AL00-0001-F02) zu erfolgen hat. Weiters ist dieser Auflage zu entnehmen, dass die Rekultivierungsschicht dem standorttypischen Boden und der vorgesehenen Nutzung (Wald) entsprechen muss. Aus dem für die Rekultivierung der Deponiefläche folglich maßgeblichen UVE-Bericht Landschaftsplanung ist ersichtlich, dass der gerodete Waldbestand wieder aufzuforsten ist, und dass bei der Rekultivierung insbesondere auch Lärchen und Fichten zu verwenden sind (vgl Seite 91 des UVE-Bericht Landschaftsplanung Plannummer 5510-UV-0504AL00-0001-F02). In diesem Zusammenhang hat auch der UVP-Sachverständige für Forstwesen, Jagd und Wildökologie im Umweltverträglichkeitsgutachten ausgeführt, dass eine Rekultivierung einzelner fertig gestellter Schüttbereiche in Anlehnung an die natürliche potenzielle Waldgesellschaft erfolgen werde, und dass die Fläche, auf welcher die "Deponie Lgraben" errichtet werde, großteils wiederaufgeforstet werde, sodass ein forstlich interessantes, ökologisch und jagdlich wertvolles Waldgebiet entstehe. Weiters hat der UVP-Sachverständige für Forstwesen, Jagd und Wildökologie auch festgehalten, dass die im deponietechnischen Bericht der Einreichunterlagen enthaltene Beschreibung der Rekultivierung der Deponiefläche nicht relevant sei (vgl Seite 725 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens). Der mitbeteiligten Partei wurde damit im angefochtenen Bescheid - in Übereinstimmung mit dem UVP-Sachverständigen für Forstwesen, Jagd und Wildökologie - die Herstellung einer Rekultivierungsschicht aufgetragen, die eine Wiederaufforstung der Deponiefläche ermöglicht. Ferner wurde der mitbeteiligten Partei im angefochtenen Bescheid auch die konkrete Wiederaufforstung der Deponiefläche aufgetragen, wobei für die Wiederaufforstung vor allem jene Baumarten zu verwenden sind, die die Beschwerde selbst im Hinblick auf den den Deponiestandort umgebenden Forstbestand nennt. Aus diesem Grund geht das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die vorgesehene Deponieabdeckung mangelhaft sei, ins Leere. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass eine der derzeitigen Bewaldung widersprechende Rekultivierung der Deponiefläche erfolgen werde.

Weiters fehlt es dem gerügten Verfahrensmangel, wonach die belangte Behörde sich mit der auf die unzureichende Deponieabdeckung bzw auf die Gefährdung der Dichtheit der Deponieabdichtung durch "tiefwurzelnde" Baumarten bezogenen Einwendung der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, an der Wesentlichkeit. Im angefochtenen Bescheid wurde nämlich - wie schon erwähnt - (ohnehin) die Herstellung einer Deponieabdeckung aufgetragen, die die Wiederaufforstung mit von den Beschwerdeführern als "tiefwurzelnd" bezeichneten Baumarten ermöglicht. Dem angefochtenen Bescheid ist überdies keine Verpflichtung zu entnehmen, aufgrund welcher den Beschwerdeführern eine Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der "Deponie Lgraben" vorgeschrieben würde, weshalb auch das diesbezügliche Vorbringen fehl geht.

6.1. Im Zusammenhang mit der Errichtung der Deponieabdeckung wird weiters eingewendet, dass es infolge der geplanten Veränderung der Bodenbewässerung durch Ableitung aller Quellen, die Verlegung des Lbaches und durch den großflächigen Einbau einer Drainageschicht unter der Erdabdeckung zu Austrocknungen der künftigen Deponieoberfläche kommen werde. Eine derartige Austrocknung sei gebietsuntypisch und würde die Umstellung der Fläche auf einen ortsfremden Bewuchs und die damit erforderliche ertragsfeindliche Bewirtschaftung bedingen. Der Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer und in die Forststruktur des Gesamtbesitzes der Beschwerdeführer sei in keiner Weise zu rechtfertigen. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu prüfen, welcher Einschnitt in die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung der Beschwerdeführer sich aus der Änderung der Ertragssituation durch den Wegfall der Deponieflächen kurzfristig oder langfristig ergebe. Durch die Veränderung der Quell- und Bachabflüsse, sowie die Ableitung der Niederschlagswasser ergäben sich auch für die zwischen Deponie und Hofstätte der Beschwerdeführer liegenden landwirtschaftlichen Flächen erhebliche Nachteile und eine erhebliche Nutzungsbeeinträchtigung. Durch die neue Gestaltung der Oberfläche des großen Deponieareals komme es zu einem beschleunigten Abfluss anfallender Niederschlagswässer. Dazu würden keine Beurteilungsgrundlagen vorliegen, durch den bisherigen Waldboden und Forstbewuchs habe sich jedoch ein großes Rückhaltepotential ergeben. Der künftige Bodenaufbau und der künftige Bewuchs würden dieses Retentionspotential nicht ersetzten können, es sei vielmehr mit einem viel rascheren Abfließen des Oberflächenwassers zu rechnen, woraus sich die Stoßwelle eines Hochwassers wesentlich erhöhen würde. Dadurch trete eine erhebliche Gefährdung des talwärts gelegenen Haus- und Wirtschaftsbereiches der Beschwerdeführer ein. Durch die Verlegung des Lbaches im Rahmen der Errichtung der "Deponie Lgraben" auf das Gebiet der Nachbarliegenschaft werde den Beschwerdeführern der Zugang zu diesem Bach entzogen. Bisher würde der Lbach den Beschwerdeführern im Rahmen ihres forst- und landwirtschaftlichen Bedarfs zur Verfügung stehen. Auch diese Veränderung der örtlichen Situation habe die belangte Behörde nicht beachtet.

6.2. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Dem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Deponieabdeckung geeignet sein muss, um eine Wiederaufforstung der Deponiefläche entsprechend dem die Deponiefläche umgebenden Forstbestand zu ermöglichen, sowie dass aufgrund des angefochtenen Bescheides eine dementsprechende Wiederaufforstung zu erfolgen hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach es zu einer Umstellung auf einen ortsfremden Bewuchs und damit zu einer ertragsfeindlichen Bewirtschaftung kommen werde, trifft somit nicht zu. Aus diesem Grund kann der von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang relevierte Eingriff in die Forststruktur ihres Gesamtbesitzes ebensowenig erkannt werden wie eine etwaige Änderung der Ertragssituation der als Deponiestandort in Anspruch genommenen Liegenschaft der Beschwerdeführer. Da es sich bei der Rekultivierungsschicht für die Deponie nach dem angefochtenen Bescheid (wie erwähnt) um einen standorttypischen Boden zu handeln hat und eine entsprechende Wiederaufforstung zu erfolgen hat, geht auch das Vorbringen, wonach der künftige Bodenaufbau und Bewuchs das bisherige durch Waldboden und Forstbewuchs gewährleistete Retentionsvermögen bei Niederschlägen nicht gewährleisten könne, fehl. Die Beschwerde legt auch nicht näher dar, welche im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden landwirtschaftlichen Flächen durch die Veränderung der Quell- und Bachabflüsse bzw die Ableitung der Niederschlagswässer nachteilig betroffen seien, weswegen es sich erübrigt, auf dieses Vorbringen näher einzugehen. Mit der Einwendung, wonach den Beschwerdeführern durch die Verlegung des Lbaches der Zugang zu diesem entzogen werde, wird ferner übersehen, dass sich aus den verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen (vgl Übersichtslageplan Deponie Lgraben, Plannummer: 5510-EB-3001AL-02-0002-F03 sowie Übersichtsplan Wasserbauliche Maßnahmen Lgraben, Plannummer: 5510-EB-3003AL-02- 0011-F01) sowohl ergibt, dass der Lbach nur teilweise verlegt wird, als auch, dass in jenen Bereichen, in denen der Lbach nicht verlegt wird, die Beschwerdeführer weiterhin Zugang zu dem in Rede stehenden Gewässer haben.

6.3.1. Die Beschwerdeführer bringen sowohl als inhaltliche Rechtswidrigkeit als auch als Verfahrensrüge vor, im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens sei nicht untersucht worden, warum nicht im Bereich eines jeden Zwischenangriffs ein gesonderter Deponiestandort zu errichten wäre. Es fehle im angefochtenen Bescheid jegliche Begründung, warum es zulässig sei - ohne entsprechende Prüfung - die Konzentration im Lgraben zu wählen. Auf Seite 18 des deponietechnischen Berichtes der Einreichunterlagen werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in naheliegenden Seitentälern grundsätzlich geeignete Deponiestandorte gegeben seien. Durch den Transport des Tunnelausbruchs von den Zwischenangriffen Gö und Gr sowie von der Portalbaustelle Mürzzuschlag zur "Deponie Lgraben" komme es zu erheblichen Fahrtstrecken. Hinsichtlich dieser Transporte und der damit verbundenen Schadstoffbelastungen fehle es an nachvollziehbaren und konkreten Beurteilungsgrundlagen. Es dürfe durch die Transporte zu keiner unzumutbaren Belästigung für die Beschwerdeführer kommen, wobei bei der Beurteilung der zumutbaren Belastungsgrenzen nicht von absoluten Beurteilungsgrenzen, sondern von der Mehrbelastung gegenüber den ortsüblichen Belastungen auszugehen sei. Die langen Wegstrecken würden dafür sprechen, eine Deponiemöglichkeit in der Nähe der Anfallstelle zu suchen. Die Deponierung des Tunnelausbruchs am Ort seines Anfalls würde dazu führen, dass eine Anfuhr des Tunnelausbruchs mittels LKW zur "Deponie Lgraben" nicht notwendig sei. Dies würde eine Hintanhaltung der Belastung des höherwertigen Verkehrsnetzes bewirken. Ferner würden die Beschwerdeführer durch die Verfuhr des Tunnelausbruchs von den anderen Zwischenangriffen und von der Portalbaustelle Mürzzuschlag belastet, weil die Transportbewegungen auf Wegen in den Grundstück- und Waldbereichen der Beschwerdeführer erfolgen würden. Die daraus resultierenden Staub- und Abgasemissionen seien jedoch schädigend für den Waldbestand der Beschwerdeführer. Das "Umherkutschieren" von Deponiematerial in einer Größenordnung, die bereits eine Deponierung am Anfallsort rechtfertigen würde, sei für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Ferner seien im gegenständlichen Verfahren die summierenden Wirkungen verschiedener Immissionen nicht berücksichtigt worden. Dies stelle - auch wenn dies aufgrund des Fehlens von geeigneten Methoden erfolgt sei - einen Mangel dar. Eine isolierte Betrachtung von Einzelkomponenten erbringe nicht das tatsächliche Wirkungsbild aus dieser Summierung. Auch habe der UVP-Sachverständige für Lärmschutz im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Auftreten von derartigen summierenden Wirkungen nicht verneint, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass es an der Methodik mangle, solche summierenden Wirkungen zu bestimmen. Die Nichtberücksichtigung der summierenden Wirkungen widerspreche jedenfalls § 1 Abs 1 UVP-G 2000, da gemäß dieser Bestimmung Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen seien. Aus diesem Grund sei der Bescheid mangelhaft und es hätte der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zur Errichtung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens nicht erteilt werden dürfen.

6.3.2. Soweit die Beschwerdeführer die Belastung des höherwertigen Verkehrsnetzes infolge der LKW-Transporte für die Verfuhr des Tunnelausbruchs auf die "Deponie Lgraben" ins Treffen führen, bezieht sich dieses Vorbringen auf kein den Beschwerdeführern als Nachbarn im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 zukommendes subjektiv-öffentliches Recht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der UVP-Sachverständige für Straßenverkehrstechnik im Umweltverträglichkeitsgutachten (vgl Seite 202 und Seite 730 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens) mit näherer Begründung und in schlüssiger Weise dargelegt hat, dass die Leistungsfähigkeit der betroffenen Straßenzüge durch Baustellenverkehr nicht überschritten wird. Mit ihrem Hinweis, es lasse sich aus Seite 18 des deponietechnischen Berichtes der Einreichunterlagen (Deponie Lgraben - Deponietechnischer Bericht, Plannummer 5510-EB-3001AL-00- 0001-F02) ableiten, dass es in naheliegenden Seitentälern der einzelnen Zwischenangriffe geeignete Deponiestandorte geben würde, wird von den Beschwerdeführern übersehen, dass sich diese Ausführungen im deponietechnischen Bericht auf Seitentäler des Fgrabens beziehen, die (ohnehin) in der Nähe des Zwischenangriffes F liegen. Ein Hinweis darauf, dass sich - wie die Beschwerdeführer offenbar meinen - auch in der Nähe der anderen Zwischenangriffe geeignete Seitentäler zur Errichtung eines Deponiestandortes befinden würden, ist den von der Beschwerde ins Treffen geführten Ausführungen des deponietechnischen Berichtes der Einreichunterlagen hingegen nicht zu entnehmen.

6.4. Wie bereits dargelegt wurde, schützt das UVP-G 2000 das Eigentum der Nachbarn bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist (vgl dazu neuerlich VwGH vom 24. Juni 2009, 2007/05/0171). Der UVP-Sachverständige für Forstwesen, Jagd und Wildökologie hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass zwar mit einer Belastung der an den Deponiestandort angrenzenden Waldungen durch Staub zu rechnen sei, dass jedoch mit einer Überschreitung der Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes - Luft, BGBl I Nr 115/1997 (IG-L) nicht zu rechnen sei (vgl Seite 197 der Verhandlungsschrift). Die Beschwerdeführer haben weder im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde noch im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof behauptet, dass diese Ausführungen des Sachverständigen unzutreffend wären. Ferner haben die Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, dass es durch die Verfuhr des Tunnelausbruchs von den Zwischenangriffen Gö und Gr sowie von der Portalbaustelle Mürzzuschlag zu einer Gefährdung der Substanz jener im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Waldflächen komme, die an den Deponiestandort und die Transportwege angrenzen. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des UVP-Sachverständigen für Forstwesen, Jagd und Wildökologie, wonach es zu keiner Überschreitung der Grenzwerte nach dem IG-L kommen werde, vermag der Verwaltungsgerichtshof eine derartige Substanzgefährdung auch nicht zu erkennen. Das Vorbringen, wonach es durch die zu erwartenden LKW-Transportbewegungen zu einer Beeinträchtigung des Waldbestandes der Beschwerdeführer kommen werde, ist folglich nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

6.5. Auch mit dem Einwand, dass die belangte Behörde entgegen der Vorgabe des § 1 Abs 1 UVP-G 2000 bei der Beurteilung die summierenden Wirkungen der diversen Immissionen außer Acht gelassen habe, ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Nach der Judikatur legt § 1 leg cit - wie bereits festgehalten - nur die Aufgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung fest und dient als Interpretationshilfe, während eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt (vgl neuerlich VwGH vom 24. Juni 2009, 2007/05/0096 und VwGH vom 10. September 2008, 2008/05/0009). Im Übrigen führt die Beschwerde nicht näher aus, welche Immissionen im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde hinsichtlich ihrer summierenden Wirkung hin zu untersuchen gewesen wären und auf welche Schutzgüter sich diese Betrachtung beziehen hätte sollen.

6.6. Wenn die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, warum nicht bei jedem Zwischenangriff ein gesonderter Deponiestandort errichtet werde, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer weder in ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 11. August 2010 und vom 17. Jänner 2011 noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine diesbezügliche Einwendung erhoben haben. Folglich war die belangte Behörde - die im angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung dargelegt hat, wieso die Errichtung der "Deponie Lgraben" der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" nicht entgegensteht - auch nicht gehalten, sich im angefochtenen Bescheid mit der Frage der Errichtung gesonderter Deponiestandorte im Bereich eines jeden Zwischenangriffes auseinanderzusetzen.

7.1. Die Beschwerdeführer wenden weiters ein, dass die "Deponie Lgraben" auch als Zwischenlagerfläche für "sonstiges Aushubmaterial" und "Humus" dienen sollte, weil diese Materialien in weiterer Folge für die Rekultivierung verwendet werden sollen und eine sonstige Zwischenlagerung nicht möglich sei. Derartige Manipulationen seien aber nach den für Deponien maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften nicht zulässig. Diese Problematik würde sich spätestens im Deponiebewilligungsverfahren ergeben, weil seitens der Grundeigentümer eine entsprechende Zustimmungserklärung abzugeben bzw eine vertragliche Vereinbarung nachzuweisen wäre. Die Verweigerung dieser Zustimmung könne nicht durch Enteignungsmaßnahmen - gegründet auf den angefochtenen Bescheid - erzwungen werden. Es sei weder von der belangten Behörde noch von den Gutachtern geprüft worden, wie eine derartige Zustimmung der Grundeigentümer nachgewiesen werden solle. Dieser Nachweis könne sich nur auf den angefochtenen Bescheid gründen, in diesem scheine jedoch keine Konsensvorsorge getroffen worden zu sein. Im deponietechnischen Bericht der Einreichunterlagen sei ausgeführt, dass mit einem erheblichen Anfall an stark sulfathaltigem Tunnelausbruch mit einem Umfang von 640.000 m3 zu rechnen sei, der nicht auf der "Deponie Lgraben" beseitigt werde. Daher sei für die "Deponie Lgraben" damit zu rechnen, dass auf dieser voraussichtlich nur die Menge von 3.360.000 m3 Tunnelausbruch zur Deponierung kommen werde. Die Frage der Deponierung sei somit qualitätsmäßig noch nicht geklärt und das Ausmaß der unbedingt notwendigen Deponierung im Eigentumsbereich der Beschwerdeführer stehe noch nicht fest. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie und wo die Mengen an kontaminiertem Tunnelausbruch und Humus-/Erdaushub für die Rekultivierung gelagert würden. Für den kontaminierten Tunnelausbruch könne wohl der für Baurestmassen vorgesehene Deponieteil nicht verwendet werden, weil zwischen kontaminiertem Tunnelausbruch und Baurestmassen ein grundlegender Unterschied sei. Die Zwischenlagerung des Bodenaushubes stelle keine Deponie dar, weswegen diese nicht auf der für die Deponie vorgesehenen Fläche erfolgen dürfe. Diese Fläche weise auch keine Lagerfläche für die gesondert zu behandelnde Zwischenlagerung auf, da die Deponiefläche und die Lagerkapazität auf das Deponieren des Tunnelausbruchs ausgerichtet seien. Da es sich beim Lagerbereich des Rekultivierungsmaterials - im Gegensatz zur Ablagerung des Tunnelausbruchs - um keine dauerhafte Inanspruchnahme handle, könne dieser auch nicht gleich behandelt werden wie die dauerhafte Deponierung des Tunnelausbruchs. Es würden in den jeweiligen Aushubbereichen keine übermäßig großen Mengen anfallen, weswegen es in örtlicher Nähe des Anfalls sehr wohl Lagerungsmöglichkeiten gebe, hinsichtlich derer keine solchen Transport- und Manipulationsbelastungen eintreten würden, wie dies bei der vorgesehenen Hin- und Rückverfrachtung der Fall sei.

7.2. Mit dem Vorbringen, wonach die "Deponie Lgraben" auch als Zwischenlagerfläche für "Humus" und "sonstiges Aushubmaterial" dienen solle, wofür aber die Beschwerdeführer als Eigentümer jener Liegenschaft, auf der die Deponie errichtet werden soll, die erforderliche Zustimmung nicht erteilt hätten, moniert die Beschwerde offenbar eine ihrer Auffassung nach unzutreffende Anwendung der materiellen Genehmigungsbestimmungen des AWG 2002 und der DVO 2008. Gleiches gilt für das Vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, wie und wo die Mengen an kontaminiertem Tunnelausbruch und Humus-/Erdaushub für die Rekultivierung gelagert würden. Da aber (wie oben schon erwähnt) weder die materiellen Genehmigungsbestimmungen des AWG 2002 noch jene der DVO 2008 im Verfahren vor der belangten Behörde mitanzuwenden waren, kann dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Ebenso geht der Einwand fehl, dass der stark sulfathaltige Tunnelausbruch nicht auf der "Deponie Lgraben" abgelagert werden dürfe, weil es sich hierbei nicht um Baurestmassen handle. § 47 AWG 2002 (in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle BGBl I Nr 9/2011) trifft nähere Vorgaben für jene Bescheidinhalte, die ein in einem Anlagenbewilligungsverfahren nach dem AWG 2002 erlassener Genehmigungsbescheid zu enthalten hat, wobei mit diesem auch eine Vorschreibung jener Abfallarten zu erfolgen hat, die in dieser Anlage behandelt werden dürfen. Damit betrifft auch die Frage, ob jene Abfallarten, denen das stark sulfathaltige Tunnelausbruchmaterial zuzuordnen ist, auf der "Deponie Lgraben" abgelagert werden dürfen, die Anwendung von materiellen Genehmigungsbestimmungen des AWG 2002 und war daher nicht im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde zu klären. Ferner übersieht die Beschwerde mit dem Vorbringen, wonach die mitbeteiligte Partei lediglich die Ablagerung von nicht stark sulfathaltigem Tunnelausbruch mit einem Volumen von 3.365.000 m3 plane, offenbar, dass es sich hierbei um das Volumen des (auszubrechenden) Festgesteins handelt (vgl dazu Deponie Lgraben - Deponietechnischer Bericht, Plannummer 5510-EB-3001AL-00-0001-F02 Seite 14 und Seite 17). Aus den von der Beschwerde ins Treffen geführten Einreichunterlagen ergibt sich überdies, dass dieser geogen nicht belastete Tunnelausbruch im Bodenaushubkompartiment der "Deponie Lgraben" beseitigt werden soll. Bei der Berechnung des erforderlichen Deponievolumens ist gemäß den genannten Einreichunterlagen sowohl die - infolge des Ausbruchs des Gesteins - erfolgende Auflockerung, als auch die - infolge des Einbaus des Ausbruchmaterials in die Deponie - erfolgende neuerliche Verdichtung zu beachten, woraus sich ein zu erwartendes Volumen von 4.200.000 m3 für das Bodenaushubkompartiment ergibt. Aus den Einreichunterlagen ist auch das zu erwartende Volumen für das geplante Baurestmassenkompartiment ersichtlich (vgl dazu Deponie Lgraben - Deponietechnischer Bericht, Plannummer 5510-EB- 3001AL-00-0001-F02 Seite 14 bis 15 und Seite 17). Der Verwaltungsgerichtshof vermag derart nicht zu erkennen, dass eine hinreichende Klärung des zu erwartenden Deponievolumens nicht erfolgt sei, weswegen das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere geht.

7.3. Aus dem eben Gesagten folgt, dass auch das Vorbringen, dass die geplante Oberflächenherstellung und Bewuchsgestaltung der Deponie unter dem Aspekt zu beurteilen gewesen wäre, dass auf der "Deponie Lgraben" nicht die gesamte geplante Menge an Ausbruchmaterial gelagert werde, fehl geht. Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob das gegenständliche Vorhaben die Bewilligungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 und der mitanzuwendenden materiellrechtlichen Genehmigungsbestimmungen erfüllt, auf das eben dargestellte, (maximal) zu erwartende Deponievolumen abgestellt und ausgehend davon der mitbeteiligten Partei im angefochtenen Bescheid die Herstellung einer entsprechenden Oberflächenabdeckung und anschließenden Rekultivierung aufgetragen hat. Der Umstand, dass sich die mitbeteiligte Partei vorbehalten hat, gegebenenfalls einen Teil des zu erwartenden Tunnelausbruchs nicht auf der "Deponie Lgraben" abzulagern, vermag daran nichts zu ändern, zumal im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht einmal annähernd feststand, ob und in welchem Umfang die mitbeteiligte Partei von diesem Vorbehalt Gebrauch machen wird.

8.1. Im Zusammenhang mit der zu erwartenden Menge an Tunnelausbruch rügt die Beschwerde überdies, aus dem Vorbehalt der mitbeteiligten Partei, nicht die gesamte Kapazität der "Deponie Lgraben" zu nutzen, ergebe sich, dass auch die Möglichkeit einer anderen Verwertung bzw Deponierung an einem anderen Ort gegeben sei. Die mitbeteiligte Partei gehe davon aus, dass ein Teil des Tunnelausbruchs wiederverwertet werden könnte. Wenn diese Wiederverwertung nicht eintrete, so sei auch dieser Überschuss gesondert auf einer anderen Deponie zu beseitigen, woraus sich (ebenfalls) erkennen lasse, dass die "Deponie Lgraben" nicht die einzige Entsorgungsmöglichkeit sei. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid mit dieser Frage und mit der Frage der zu erwartenden Mindereinlagerungen nicht auseinandergesetzt. Dort werde außerdem lediglich ausgeführt, dass der Tunnelausbruch aus dem Zwischenangriff F im Deponiebereich Lgraben zu versorgen sei. Dies bedeute aber nicht, dass die bei den weiteren Zwischenangriffen anfallenden Ausbruchmengen ebenfalls auf der "Deponie Lgraben" unterzubringen seien.

8.2. Die Beschwerdeführer haben weder in ihren Stellungnahmen vom August 2010 und vom Jänner 2011 noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführt, dass die mitbeteiligte Partei nicht das gesamte beantragte Volumen der "Deponie Lgraben" nutzen werde. Weiters hatte die belangte Behörde - wie bereits dargelegt - ihrer Beurteilung das maximal zu erwartende Deponievolumen zu Grunde zu legen. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg der Vorwurf gemacht werden, dass sie sich im angefochtenen Bescheid nicht mit der (nicht völlig ausschließbaren) Möglichkeit befasst hat, dass die mitbeteiligte Partei nicht das gesamte geplante Deponievolumen in Anspruch nehmen wird. Die Beschwerde legt ferner nicht dar, welche andere Arten einer Verwertung bzw einer Deponierung an einem anderen Ort sie für möglich erachtet, und warum sie davon ausgeht, dass es zu keiner Wiederverwertung von Teilen des Tunnelausbruchs kommen werde. Schon deshalb erübrigt es sich, auf dieses inhaltlich bloß eine Vermutung darstellende Vorbringen näher einzugehen.

Weiters hat der UVP-Sachverständige für Abfallwirtschaft und Deponietechnik im Umweltverträglichkeitsgutachten festgehalten, dass es zu einer Ablagerung des bei den drei Zwischenangriffen und bei der Portalbaustelle Mürzzuschlag anfallenden Tunnelausbruchs auf der "Deponie Lgraben" kommen soll (vgl Seite 196 und 391 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens). Ausgehend davon hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass lediglich für den bei der Portalbaustelle Gloggnitz anfallenden Tunnelausbruch Deponien außerhalb der F berücksichtigt werden können (vgl Seite 110 des angefochtenen Bescheides). Auch im angefochtenen Bescheid ist somit - entgegen der Beschwerde - hinreichend dargestellt, dass der Tunnelausbruch aus den Zwischenangriffen Gö und Gr und der Portalbaustelle Mürzzuschlag auf der "Deponie Lgraben" abgelagert werden soll. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beschwerde selbst mehrfach - etwa im Zusammenhang mit der Frage der Belastung der Forstbestände durch den zu erwartenden LKW-Verkehr - von einem zentralen Deponiestandort im Lgraben ausgegangen ist, auf welchen auch der Tunnelausbruch aus den Zwischenangriffen Gö und Gr und der Portalbaustelle Mürzzuschlag verbracht werden soll.

9.1. Die Beschwerdeführer wenden (zusammengefasst) ein, dass bei der Errichtung des "Semmering-Basistunnels neu" mit einem Anfall von 1 Million m3 Baurestmassen zu rechnen sei. Diese Baurestmassen sollen seitlich neben dem Tunnelausbruch, getrennt durch einen Damm mit einer Ausbettung aus Lehmschlamm abgelagert werden. Es sei aufgrund der Einreichunterlagen davon auszugehen, dass das Deponiematerial eine hohe Verschmutzung durch Spritzbetonreste aufweise, woraus zu schließen sei, dass bei einem Wassereintritt mit erheblichen Schadstoffausschwemmungen zu rechnen sei. Es lasse sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehen, wie in dieser Hinsicht für eine vollständig sichere Schadensvermeidung vorgesorgt worden sei. Dies sei aber jedenfalls notwendig, weil bereits kleine Mengen an Spritzbeton oder ähnlicher Stoffe, welche in den geplanten Vorfluter gelangen würden, fischereischädlich seien und zu landwirtschaftlichen Beeinträchtigungen führen könnten. Die Beurteilung der langfristigen Absicherung gegen Ausschwemmungen durch eindringende Wässer sei von wesentlicher Bedeutung. Eine Abdeckung mit Lehmschlamm sei nicht angemessen dauerhaft. Es sei zu erwarten, dass tiefreichende Wurzeln die Lehmabdeckung zerstören, zumindest jedoch schädigen werden. Eine Abdeckung mit einem Vlies werde dazu führen, dass eine sehr starke Erdschicht über das Vlies zu legen sei, damit die aufwachsenden Bäume eine ausreichende Standfestigkeit gegen Entwurzlung durch Wind erlangen können. Ein Vlies werde durch starke Wurzeln durchdrungen, dies führe zu Undichtheit. Außerdem würden die so wurzelnden Bäume bei Windwurf das Vlies aufreißen. Auf diese Umstände sei nicht Bedacht genommen worden. Eine Verunreinigung des Vorfluters würde auch für die angrenzenden Grundstücke der Beschwerdeführer eine erhebliche Beeinträchtigung ergeben. Weiters hätten die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Umzäunung des Deponiebereiches mit versperrbaren Zufahrtstoren erforderlich sei. Die belangte Behörde sei jedoch unrichigerweise der Meinung, dass eine derartige Umzäunung nicht notwendig sei. Eine bloße Abschrankung im Zufahrtsbereich sei, anders als die belangte Behörde vermeine, nicht ausreichend. Die abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (DVO 2008) würden für Deponien das Erfordernis einer Abzäunung vorsehen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso für die "Deponie Lgraben" keine Umzäunung mit versperrbaren Zufahrten vorgeschrieben werde. Es könne hier wohl nicht anders vorgegangen werden als bei Tunnelausbruchdeponien der mitbeteiligten Partei für den Koralmtunnel in H und D. Die Umzäunung sei auch jedenfalls notwendig, um die Deponiefläche frei von Wild zu halten. Nur bei einer Einzäunung könne der Gemeinde das Ruhen der Jagd auf dem Deponiegelände gemeldet werden. Da das Deponiegelände nicht bejagbar sei, müsse dieses auch aus Sicht der Abschussregelung aus dem Bejagungsbereich herausgenommen werden. Die Umzäunung sei auch aus Sicht der Rekultivierung erforderlich, um Wildverbiss vorzubeugen. Außerdem sei eine Umzäunung für den Schutz der Waldbenutzer erforderlich.

9.2. Soweit die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin verorten, dass die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei im angefochtenen Bescheid nicht die Errichtung einer Umzäunung des Deponiegeländes und die Errichtung versperrbarer Zufahrtstore vorgeschrieben habe, was nach dem Beschwerdevorbringen den Vorschriften der DVO 2008 widerspreche, genügt es, auf die Ausführungen weiter oben zu verweisen, wonach die belangte Behörde weder die materiellrechtlichen Genehmigungsvorschriften des AWG 2002 noch jene der DVO 2008 im gegenständlichen Verfahren mitanzuwenden hatte. Die Frage einer etwaigen Umzäunung des Deponiegeländes und die Errichtung versperrbarer Zufahrtstore kann somit nur Gegenstand des gemäß § 24 Abs 3 UVP-G 2000 beim zuständigen Landeshauptmann durchzuführenden teilkonzentrierten Verfahrens sein. Daran vermag auch der Hinweis in der Beschwerde auf zwei im Zusammenhang mit dem Koralmtunnel stehende Deponien nichts zu ändern.

Auch die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten jagdrechtlichen Einwände sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Bei den im konkreten Fall relevanten Bestimmungen des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23, in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle LGBl Nr 45/2010 (JG), handelt es sich um keine Bestimmungen, die von der belangten Behörde oder einem anderen Bundesminister/einer anderen Bundesministerin in erster Instanz zu vollziehen sind. Schon aus diesem Grund kommt eine etwaige Mitanwendung von Bestimmungen des JG vorliegend nicht in Betracht, weswegen die belangte Behörde nicht gehalten war, sich mit Fragen der Abschussplanung oder des Ruhens der Jagd auf dem Deponiegelände zu befassen.

9.3. Auch mit dem Vorbringen, wonach es infolge von Wassereintritten zu erheblichen Ausschwemmungen von Schadstoffen aus dem Deponiekörper kommen werde, ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Der UVP-Sachverständige für Wasserbautechnik hat im Umweltverträglichkeitsgutachten schlüssig dargelegt, dass während der Ablagerungsphase die Einleitung der Sickerwässer und des Oberflächenwassers zentral in die F erfolgen werde, wobei diese Einleitung über Gewässerschutzanlagen durchgeführt werde. Auch nach Beendigung der Ablagerungsphase würden die Sickerwässer des Baurestmassenkompartiments weiterhin unter Vorsehung einer Neutralisation in die F eingeleitet werden. Ausgehend davon kommt der UVP-Sachverständige für Wasserbautechnik zum Ergebnis, dass aus qualitativer Sicht aufgrund der beiden Gewässerschutzanlagen für Oberflächenwässer und der Neutralisationsanlage für die Sickerwässer keine negativen Auswirkungen zu erwarten seien (vgl Seite 444 und 445 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens). Die Beschwerdeführer haben die diesbezüglichen Ausführungen des UVP-Sachverständigen für Wasserbautechnik weder im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde noch vor dem Verwaltungsgerichtshof angezweifelt und sind diesen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Ausgehend von den Ausführungen des UVP-Sachverständigen für Wasserbautechnik hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei im angefochtenen Bescheid aufgetragen, dass im Bereich der "Deponie Lgraben" für eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Schmutz- und Abwässer zu sorgen ist (vgl Nebenbestimmung A.III.8.10. des angefochtenen Bescheides). Der Verwaltungsgerichtshof vermag - vor dem Hintergrund der weder als unschlüssig zu erkennenden noch von den Beschwerdeführern in Zweifel gezogenen Ausführungen des UVP-Sachverständigen für Wasserbautechnik im Umweltverträglichkeitsgutachten und der darauf aufbauenden Nebenbestimmung A.III.8.10. des angefochtenen Bescheides - keine Gefährdung des Fischbestandes bzw keine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden angrenzenden Liegenschaften zu erkennen.

Die im angefochtenen Bescheid vorgesehene Rekultivierungsschicht hat dem standorttypischen Boden und der standorttypischen Nutzung (Wald) zu entsprechen. Da die Rekultivierungsschicht folglich auch für eine Bepflanzung mit tiefwurzelnden Bäumen geeignet sein muss, ohne dass es durch diese zu einer Beeinträchtigung des Deponiekörpers kommt, erweist sich das im vorliegenden Zusammenhang neuerlich erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer, mit dem sie die Eignung der im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Deponieabdeckung in Zweifel ziehen, ebenfalls als nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

10.1. Die Beschwerde bringt vor, dass die Zufahrt zur Deponie außerhalb des höherwertigen Straßennetzes über Privatgrund erfolge, da die Forstwegbereiche der Beschwerdeführer in Anspruch genommen würden. Infolge deren geringen Breite werde es zu einer Einbahnregelung kommen, was zu einem über weite Strecken führenden Kreisverkehr führen werde. Dies greife weit in den Eigentumsbereich der Beschwerdeführer ein, da es infolge der Einbahnregelung auch für die Bewirtschaftung hofnaher Grund- und Forstbereiche zu sehr weiten Umwegstrecken (von bis zu zwei Kilometern) komme. Da von allen Tunnelangriffen (mit Ausnahme Gloggnitz) zeitgleich Antransporte stattfinden können, ergebe sich die Möglichkeit einer sehr hohen Verkehrsfrequenz auf der Zufahrtsstraße. Für die Zulässigkeit der daraus resultierenden Belastungen und Immissionen sei keine Rechtsbasis gegeben.

10.2. Wenn die Beschwerdeführer ins Treffen führen, dass es durch die geplante Einbahnregelung zu einem Eingriff in ihre Eigentumssphäre dahingehend komme, dass die Bewirtschaftung hofnaher Grundstücke erschwert werde, wird damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. § 24f Abs 1 Z 2 lit a UVP-G 2000 schützt - wie bereits mehrfach erwähnt -

das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz oder, wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist. Mit dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführer aufgrund der geplanten Einbahnregelung zur Bewirtschaftung der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften Umwegstrecken von bis zu zwei Kilometern in Kauf zu nehmen haben, wird weder aufgezeigt, dass die genannten Liegenschaften in ihrer Substanz gefährdet seien, noch dass eine sinnvolle Nutzung der Liegenschaften wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich wäre. Eine - wie von den Beschwerdeführern eingewendete - bloße Erschwerung der Nutzung ihres Eigentums ist nicht als eine derartige Gefährdung des Eigentums zu verstehen, welche gemäß § 24f Abs 1 Z 2 lit a UVP-G 2000 jedenfalls zu vermeiden ist.

10.3. Auch dem Beschwerdevorbringen, wonach für jene Immissionen, die aus dem Antransport des Tunnelausbruchs auf die Deponie Lgraben entstehen, keine Rechtsbasis gegeben sei, kommt keine Berechtigung zu. Mit diesem - im Übrigen nicht näher substantiierten - Einwand zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, dass es durch die infolge des Antransportes zu erwartenden Immissionen zu einer gemäß § 24f Abs 1 Z 2 lit a UVP-G 2000 zu beachtenden Gefährdung ihres Lebens, ihrer Gesundheit, ihres Eigentums oder von sonstigen ihrer dinglichen Rechte kommen würde. Ebensowenig wird durch das Vorbringen näher dargetan, dass die Immissionen zu einer unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführer führen würden. Ausgehend von diesem nicht näher substantiierten Vorbringen kann nicht gesehen werden, dass die infolge der Verfuhr des Tunnelausbruchs auf die "Deponie Lgraben" zu erwartenden Immissionen der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" entgegenstehen.

10.4. Im Zusammenhang mit der Zufahrt zur "Deponie Lgraben" wenden die Beschwerdeführer auch ein, dass im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht die Errichtung einer eigenen Deponiezufahrt geprüft bzw beachtet worden sei. Nach den derzeitigen Planungsmitteilungen werde bereits von einer anderen Lösung als jener, die im angefochtenen Bescheid festgelegt worden sei, ausgegangen. Es wäre jedenfalls die Möglichkeit einer sinnvolleren Lösung mit gesonderter Zufahrt zu prüfen gewesen. Die Zufahrt könne auf dem Talgrund hergestellt werden, wobei ein Wegteil auf den Grundflächen der Beschwerdeführer und ein Teil auf den Grundflächen der zu Zl 2011/03/0164 beschwerdeführenden Parteien zum Liegen käme. Durch diese Variante könne das Wegenetz der Beschwerdeführer unberührt bleiben und es könnten die durch den Kreisverkehr entstehenden Umwege von bis zu zwei Kilometern zu hofnahen Flächen vermieden werden.

10.5. Die Beschwerde moniert mit dem zuletzt wiedergegebenen Vorbringen offenbar, dass die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei nicht im Rahmen einer auf § 24f Abs 3 UVP-G 2000 basierenden Projektmodifikation die Errichtung einer vom Antrag der mitbeteiligten Partei abweichenden gesonderten Zufahrt zur "Deponie Lgraben" aufgetragen hat.

§ 24h UVP-G 2000 hat durch die UVP-G Novelle 2009, BGBl I Nr 87/2009 die Bezeichnung § 24f UVP-G 2000 erhalten. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 24h UVP-G 2000 (in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 87/2009) ergibt sich, dass die Bestimmung des § 24f Abs 3 UVP-G 2000 (in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 87/2009) im Wesentlichen der Bestimmung des § 17 Abs 4 UVP-G 2000 nachgebildet wurde (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle 2004 zum UVP-G, AB 757 BlgNR XXII. GP , Seite 4), weshalb bei der Auslegung des § 24f Abs 3 UVP-G 2000 auch auf die Gesetzesmaterialien zu § 17 Abs 4 UVP-G 2000 zurückgegriffen werden kann.

§ 17 Abs 4 UVP-G 2000 erhielt durch die UVP-G Novelle 2000, BGBl I Nr 89/2000, seine für den gegenständlichen Fall maßgebliche Fassung. Die Erläuterungen zu BGBl I Nr 89/2000 im Initiativantrag IA 168/A XXI. GP lauten auszugsweise:

"...

Zu § 17:

...

Die Bestimmung des Abs. 2, erster Satz, dass die zusätzlichen Genehmigungskriterien 'im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge' anzuwenden sind, wurde durch eine Ergänzung in Abs. 4, letzter Satz, konkretisiert. Danach ist durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Dies soll eine Optimierung innerhalb der anzuwendenden Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne der für die Umwelt besten Gesamtlösung ermöglichen. Diese Akzentuierung entspricht dem integrativen Charakter der UVP.

..."

Das Ziel einer auf Basis des § 24f Abs 3 UVP-G 2000 vorgeschriebenen Projektmodifikation kann folglich nur darin liegen, dass durch diese Projektmodifikation eine Optimierung des beantragten Vorhabens im Sinne der für die Umwelt besten Gesamtlösung erfolgt. Hingegen bietet § 24f Abs 3 UVP-G 2000 keine Grundlage dafür, für den einzelnen Nachbarn eine Optimierung im Wege einer Projektmodifikation vorzunehmen, sofern diese Projektmodifikation nicht auch gleichzeitig im Sinne der besten Gesamtlösung für die Umwelt erfolgt. Auch der Wortlaut des § 24f Abs 3 UVP-G 2000 lässt eine Auslegung nur dahingehend zu, dass eine Projektmodifikation lediglich dann zulässig ist, wenn dadurch das Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit erhöht wird.

Das Beschwerdevorbringen lässt aber nicht erkennen, dass die Errichtung einer gesonderten Deponiezufahrt geeignet wäre, zu einem höheren Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Vielmehr bringt die Beschwerde vor, dass durch eine derartige Zufahrt das Wegenetz der Beschwerdeführer unberührt bleibe und Umwege für die Beschwerdeführer vermieden würden. Für eine bloß im Interesse einzelner Nachbarn gelegene Projektmodifikationen bietet § 24f Abs 3 UVP-G 2000 jedoch keine Grundlage. Damit kann der belangten Behörde auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon abgesehen hat, der mitbeteiligten Partei im angefochtenen Bescheid durch die Vorschreibung einer Projektmodifikation die Errichtung einer gesonderten Deponiezufahrt für die "Deponie Lgraben" aufzutragen.

11.1. Die Beschwerde wendet wiederholt ein, dass die mitbeteiligte Partei weder Eigentümerin des Tunnelausbruches noch jenes Grundwassers sei, das durch den Tunnelbau "angeschnitten" werde, und dieses (als Quellwasser) dem Eigentum und Verfügungsbereich der Beschwerdeführer zuzuordnen sei. Fragen im Zusammenhang mit dem angeschnitten Grundwasser würden nur die Beschwerdeführer als Grundeigentümer entscheiden können.

11.2. Zu diesem Vorbringen genügt es darauf zu verweisen, dass gemäß Spruchpunkt A.1.2. des angefochtenen Bescheids das Erfordernis eines Erwerbs betroffener Liegenschaften und sonstiger Rechte unberührt bleibt. Der angefochtene Bescheid spricht ferner weder über die Frage des Eigentums am Tunnelausbruch noch über die Frage des Eigentums an dem infolge des Tunnelbaus "angeschnittenen" Grundwasser ab, weswegen es sich erübrigt auf das eben wiedergegebene Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

11.3. Sofern die Beschwerdeführer überdies einwenden, dass eine vollständige Enteignung der Deponieflächen und der Flächen zur Errichtung etwaiger Nebenanlagen rechtlich nicht zulässig und nicht begründbar sei, ist darauf hinzuweisen, dass - was im Übrigen die Beschwerde selbst einräumt - die Frage einer etwaigen vollständigen Enteignung von Liegenschaften der Beschwerdeführer nicht Inhalt des Antrages der mitbeteiligten Partei war, und von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid darüber auch nicht abgesprochen wurde. Aus diesem Grund geht auch das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass kein Grund bestehe, wieso die mitbeteiligte Partei Eigentum an der Deponiefläche erwerben und in weiterer Folge einen Ertrag aus der Jagdbewirtschaftung der Grundstücke lukrieren solle, fehl. Mit dem weiteren Vorbringen, wonach der Jagdbetrieb der Beschwerdeführer auf der Deponiefläche beeinträchtigt sei, wird ferner keine gemäß des Maßstabes des § 24f Abs 1 Z 2 lit a UVP-G 2000 beachtliche Beeinträchtigung des Eigentums der Beschwerdeführer dargetan.

12.1. Die Beschwerde führt als Verfahrensrüge ins Treffen, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Konsensantrag der mitbeteiligten Partei auf seine Schlüssigkeit hin zu prüfen. Auch habe die belangte Behörde es unterlassen, die Begutachtungen auf ihre Übereinstimmung mit dem Antrag, auf die Anpassung an den Stand der Technik und auf die Übereinstimmung mit wissenschaftlich und allgemein bekannten Grundsätzen hin zu prüfen. Zu gutachterlichen Stellungnahmen wären ein "Befund" im Bescheid zu erstellen und aus diesem in weiterer Folge Schlüsse zu ziehen. Nur so sei die Nachvollziehbarkeit einer behördlichen Entscheidung gewährleistet. Auch hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Konsensrahmen deutlich zu definieren gehabt, wozu ein Bescheid mit den Beilagen nicht geeignet sei. Die im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Deponieerfordernisse und deren Gestaltung aufgenommenen Auflagen seien nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe sich im angefochtenen Bescheid nicht logisch nachvollziehbar und konkret formulierend mit den Ergebnissen des Verfahrens und den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinander gesetzt. Die durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben angestrebte Dienstbarkeitseinräumung und die erforderlichen Rechtseinschränkungen seien nicht nachvollziehbar umschrieben und festgelegt. Mit Rücksicht auf die Eigentumseinschränkung bedürfe es einer klaren durchsetzbaren Definition. Die Beschwerdeführer hätten auch im Rahmen der Vordiskussion des verfahrensgegenständlichen Vorhabens diesem nicht stillschweigend zugestimmt, weswegen jedenfalls auf die Einwendungen der Beschwerdeführer, die darauf gerichtet gewesen seien, die Eigentumssphäre der Beschwerdeführer zu schützen, einzugehen gewesen wäre. Auch das Überwiegen der öffentlichen Interessen über die Individualinteressen könne nur aufgrund einer klaren Nachvollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides gewährleistet werden, was im vorliegenden Fall so nicht gegeben sei.

12.2. Wie sich aus der Darstellung des Verfahrensablaufes auf den Seiten 52 und 53 des angefochtenen Bescheides und den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, hat die belangte Behörde den Antrag der mitbeteiligten Partei und die vorgelegten Projektunterlagen unter Beiziehung der UVP-Sachverständigen auf seine Vollständigkeit hin geprüft (vgl dazu auch die Erwägungen zu I.4.3.) und ist in weiterer Folge - den Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen folgend - von einer Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des Antrages und der Projektunterlagen ausgegangen. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Antrag der mitbeteiligten Partei auf seine Schlüssigkeit hin zu prüfen, trifft daher nicht zu. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dargelegt, dass sie das von den UVP-Sachverständigen erstellte Umweltverträglichkeitsgutachten als vollständig, schlüssig und nachvollziehbar bewertet, zumal auch im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde die Plausibilität, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Umweltverträglichkeitsgutachtens nicht widerlegt worden sei (vgl Seite 60 und Seite 136 des angefochtenen Bescheides). Damit erweist sich die Verfahrensrüge, wonach die belangte Behörde die "Begutachtungen" nicht überprüft habe, als unzutreffend, zumal die Beschwerde auch nicht näher darlegt, auf welche wissenschaftlichen und allgemein bekannten Grundsätze hin die belangte Behörde das Umweltverträglichkeitsgutachten (noch) prüfen hätte sollen.

12.3. Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Bescheides eine umfangreiche Beschreibung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens vorgenommen, weswegen sich auch die Rüge der Beschwerdeführer, dass der angefochtene Bescheid den Konsensrahmen deutlich zu definieren gehabt hätte, als nicht zielführend erweist.

12.4. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (VwGH vom 11. September 2003, 2002/07/0141).

Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt A.II.6. daher zulässigerweise jenen Teil der Einreichunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides erklärt, aus denen die vom Trassenverlauf betroffenen Grundstücksteile ersichtlich sind. Aus diesen Einreichunterlagen ist ersichtlich, in welchem Umfang das Grundeigentum der Beschwerdeführer durch die Errichtung des Tunnelbauwerks und der "Deponie Lgraben" in Anspruch genommen wird (vgl Trassenverlauf für Trassengenehmigung Lageplan Blatt 9/19, Plannummer 5510-UV-0102AL-02-0109-F00). Im angefochtenen Bescheid wurden daher - entgegen der Beschwerde - auch die für die Beschwerdeführer zu erwartenden Dienstbarkeiten und Rechtseinschränkungen nachvollziehbar umschrieben und festgelegt, weshalb auch die von der Beschwerde geforderte "klar durchsetzbare Definition der Eigentumseinschränkung" gegeben ist.

12.5. Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, wonach die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid einen "Befund" zu erstellen gehabt hätte um die Nachvollziehbarkeit ihrer Entscheidung sicherzustellen, offenbar eine mangelhafte Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Umweltverträglichkeitsgutachten moniert, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Behörde die dem Bescheid zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten nicht nur auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen hat (VwGH vom 12. Oktober 2004, 2003/05/0019, mwH), sondern auch gehalten ist, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit den Gutachten auseinander zu setzen und sie entsprechend zu würdigen (vgl VwGH vom 24. April 2013, 2010/03/0100). Das allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführer lässt jedoch nicht erkennen, inwiefern die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid diesen Anforderungen nicht Genüge getan hat. Ebensowenig lässt die Beschwerde erkennen, weshalb die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die im angefochtenen Bescheid aufgenommenen Auflagen über die Deponieerfordernisse und deren Gestaltung nicht nachvollziehbar sein sollen.

12.6. Soweit die Beschwerdeführer meinen, dass sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit ihren Einwendungen auseinandergesetzt habe, wird auch damit kein zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel dargelegt. Sowohl im Umweltverträglichkeitsgutachten (vgl die Seiten 724 bis 730 von Teil 1 des Umweltverträglichkeitsgutachtens) als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl die Seiten 186 bis 192, 195 bis 197, 211 bis 212, 219 und 238 bis 240 der Verhandlungsschrift) haben sich die UVP-Sachverständigen mit den Einwendungen der Beschwerdeführer befasst. Die belangte Behörde hat diese Ausführungen in weiterer Folge ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt und sich auf den Seiten 108 bis 112 des angefochtenen Bescheides mit den Einwendungen betreffend der "Deponie Lgraben" befasst. Die Beschwerdeführer legen nicht konkret dar, mit welchen von ihnen im Zuge des Verwaltungsverfahrens erstatteten Einwendungen sich die belangte Behörde nicht hinreichend befasst habe bzw aus welchen Gründen die belangte Behörde den Ausführungen der UVP-Sachverständigen hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführer nicht folgen hätte dürfen. Damit ist aber nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde bei der Beurteilung der Einwendungen der Beschwerdeführer ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen wäre.

12.7. Wenn die Beschwerde schließlich das Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Errichtung und am Betrieb des "Semmering-Basistunnel neu" gegenüber den Individualinteressen der Beschwerdeführer in Zweifel zieht, ist auch mit diesem Vorbringen für den Standpunkt der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Wie sich aus den Erwägungen weiter oben (vgl I.6.2.) ergibt, ist die Annahme der belangten Behörde, die von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist, nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal die Beschwerde auch nicht näher dargelegt hat, aus welchen Gründen die diesbezüglichen Annahmen der belangten Behörde unzutreffend sein sollten.

V. Zusammenfassung und Kostenentscheidung

1. Aufgrund der aus Punkt I.3.2.2. und Punkt IV.3. ersichtlichen Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Auf Grund der Erwägungen in den Punkten II.2.2., II.2.3., II.2.5.3., II.2.6.2. und II.6.4. ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG vorrangig wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (zur Vorrangigkeit vgl etwa VwGH vom 7. Oktober 2003, 2002/01/0550, und VwGH vom 20. Dezember 2010, 2007/03/0043).

2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet im Rahmen des von den jeweiligen beschwerdeführenden Parteien gestellten Begehrens auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Der dem Bund zustehende Vorlageaufwand (vgl § 1 Z 2 lit a der zitierten Verordnung) war - da lediglich eine Aktenvorlage für alle Beschwerdeverfahren erfolgte - nur in dem auf die Beschwerde zu Zl 2011/03/0164 entfallenden Teil zuzusprechen (vgl dazu VwGH vom 25. August 2010, 2007/03/0119).

Wien, am 19. Dezember 2013

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