VwGH 2005/03/0094

VwGH2005/03/009423.5.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde von 1. Dipl.- Ing. MB, 2. Verlassenschaft nach AC, 3. Gemeinnützige Siedlungsgen. A GmbH, 4. Dr. FK, 5. EK, 6. Dipl.-Ing. RK, 7. HK,

8. HL und 9. AP, alle in W, alle vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 9. Dezember 2004, Zl 299.332/11-II/Sch2/2004, betreffend Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: E AG, nunmehr Ö AG, in W), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §364a;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §55 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
EisenbahnG 1957 §37 Abs3;
VwRallg;
ABGB §364a;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §55 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
EisenbahnG 1957 §37 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei für den zweiten Abschnitt des "Lainzer Tunnels" ("Anbindung Donauländebahn der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn") "nach Maßgabe der Ergebnisse der durchgeführten Ortsverhandlungen sowie dem sonstigen Verfahrensergebnis gemäß den Ausführungen in der Begründung und den in der Anlage 1 festgehaltenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Unterlagen unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung der nachstehend angeführten Vorschreibungen" die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung.

Als "Rechtsgrundlagen für die Genehmigung" wurden folgende

Bestimmungen genannt:

"§ 2 Hochleistungsstreckengesetz

§§ 33, 35 und 36 Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/1957 idgF.

§ 99 Abs. 2 Zi. 1 EisbG, BGBl. Nr. 60/1957 idgF.

Hochleistungsstreckenverordnung der Bundesregierung vom 23.2.1990, BGBl. Nr. 107/1990,

Trassenverordnung BGBl. Nr. 824/1993 vom 3.12.1993 Bau-Übertragungsverordnung vom 27.8.1996, BGBl. Nr. 450/1996, § 94 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Richtlinie 85/337/EWG , zuletzt geändert durch die Richtlinie

2003/35/EG

§§ 10, 56 und 127 Abs. 1 lit. b) und Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 214/1959 idgF."

Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs 1 Eisenbahngesetz in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 125/2006 (EisbG) beziehe sich "insbesondere auf folgende projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen:

1. Abschnitt:

Einbindung Südbahn (vom Bf. Meidling - Hst. Hetzendorf)

2. Abschnitt:

Anbindung Donauländebahn (Verzweigung Altmannsdorfer Straße - Gutheil- Schodergasse)

3. Abschnitt:

Verbindungstunnel

4. Abschnitt:

Verknüpfung Westbahn

In Bezug auf den hier ggstl. Abschnitt 2 ist Folgendes

anzuführen:

Die HL-AG hat mit Schreiben vom 16.04.1996, Zl..., den Antrag auf Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, der in weiterer Folge mit den Schreiben vom 22.05.1996, Zl..., und 21.01.1998, Zl..., ergänzt wurde, für das ggstl. Projekt bei der Behörde gestellt.

Mit Schreiben vom 11.03.1998, Zl..., wurde eine Ergänzung des Antrages hinsichtlich einer Mitbehandlung wasserrechtlicher Belange gemäß § 127 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 WRG gestellt. Um die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung wird nach Baufertigstellung gesondert beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr angesucht.

Projektbeschreibung:

Der von diesen Anträgen erfasste 2. Abschnitt kann wie folgt

zusammenfassend beschrieben werden:

'Im Anschluss an die Rampe Meidling B5 des ersten Teilbereiches "Einbindung Südbahn" beginnt im Bereich nach der Donauländebahnbrücke mit Objekt T1, Tunnel Altmannsdorf des Bauloses LT01, gegenständlicher zweiter Teilbereich "Anbindung Donauländebahn" der Personenverkehrstrasse der HL-Neubaustrecke "Lainzer Tunnel". Dieser Tunnel Altmannsdorf wird in offener Bauweise hergestellt und unterquert das Südbahn-Fernverkehrgleis 2 bzw. die Schnellbahn-Nahverkehrsgleise der S1.

Im Bereich zwischen der Strohberggasse und Altmannsdorfer Straße bzw. im Bereich des Objektes T2, Verzweigung Altmannsdorf, erfolgt unterirdisch die niveaufreie Verzweigung der HL-Neubaustrecke "Güterschleife" für Güterzüge von der HL-Neubaustrecke "Lainzer Tunnel" für Personenzüge.

Der zweite Teilbereich "Anbindung Donauländebahn" mit dem Baulos LT01 endet am Anfang des Objektes T3, Tunnel Hetzendorf des Bauloses LT07, der in bergmännischer Bauweise hergestellt wird und den Beginn des "Verbindungstunnels", dritter Teilbereich des "Lainzer Tunnels", darstellt.

Nach der Abzw. Altmannsdorfer Straße unterquert die HL-Neubaustrecke "Güterschleife" in zwei eingleisigen Tunnelröhren die Südbahn bzw. die Breitenfurter Straße und vereinigt sich im Bereich der Oswaldgasse zu einem zweigleisigen Tunnel.

Der Vortrieb des Objektes T9, Tunnel Güterschleife des Bauloses LT06, erfolgt bis zur Stüber-Gunther-Gasse grundsätzlich - ausgenommen der Bereich der Unterquerung der Personenverkehrstrasse der HL-Neubaustrecke "Lainzer Tunnel" mit der Güterverkehrstrasse der HL-Neubaustrecke "Güterschleife" Gleis 9, der in offener Bauweise hergestellt wird - in bergmännischer Bauweise.

Ab der Stüber-Gunther-Gasse wird mit Objekt T10, Tunnel Tscherttegasse des Bauloses LT03 in offener Bauweise die U6, die Wiener Lokalbahnen, die Donauländebahn und die Pottendorfer Linie unterquert.

Ab der Eibesbrunnergasse taucht die Trasse mit Objekt B8, Rampe Eibesbrunnergasse, auf, steigt nordöstlich der Donauländebahn hoch und überquert mit Objekt B9, Brücke Gutheil-Schoder-Gasse, die gleichnamige Straße. Nach diesem Brückenobjekt ist das Projektsende erreicht.

Der weitere Ausbau Richtung Zentralverschiebebahnhof Kledering bis zur Einmündung in die bestehende Donauländebahn vor der Favoritenstraße, einschließlich der im Projekt dargestellten Maßnahmen an der Donauländebahn, ist ein gesondertes Projekt und nicht Gegenstand dieses Verfahrens.' "

Die belangte Behörde führte weiter aus, dass sie die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den zweiten Abschnitt des Lainzer Tunnels zunächst mit Bescheid vom 11. Juni 1999 erteilt hatte. Dieser Bescheid sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Nach Aufhebung des Baugenehmigungsbescheides durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs sei von der mitbeteiligten Partei die Weiterführung des Genehmigungsverfahrens in Teilbescheiden beantragt worden, worauf zunächst das "Objekt T1, Tunnel Altmannsdorf" mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 2002 abgesondert genehmigt worden sei. (Die gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0209, zurückgewiesen.)

Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 20. Juni 2002 ergänzende Projektsunterlagen vorgelegt und um Weiterführung des Genehmigungsverfahrens ersucht. Diese Ergänzungen und Änderungen würden folgende Umstände betreffen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführer sind - zumindest teilweise (vgl. dazu unten 8.) - Eigentümer bzw Miteigentümer betroffener Liegenschaften im Sinne des § 34 Abs 4 des Eisenbahngesetzes in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 125/2006 (EisbG). Bei solchen handelt es sich um Parteien im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren. Diese konnten einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihnen dadurch erwachsenden Nachteile (vgl § 35 Abs 3 EisbG) oder dass die Durchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei (siehe das hg Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, betreffend die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den vierten Abschnitt des Lainzer Tunnels, sowie den Beschluss vom selben Tag, Zl 2003/03/0209, betreffend das Objekt T1 (Tunnel Altmannsdorf) im Rahmen des 2. Abschnittes des Lainzer Tunnels).

2. Die Beschwerdeführer machen zunächst (was sie im Einzelnen darlegen) geltend, die für das Projekt notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung bzw zumindest "de facto-UVP" sei nicht erfolgt.

Ausgehend davon, dass auch die Genehmigungsanträge für den beschwerdegegenständlichen zweiten Abschnitt des Lainzer Tunnels vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 97/11/EG (14. März 1999) bei der Behörde eingebracht wurden, ist auch im nunmehrigen Beschwerdefall die Richtlinie 85/337/EWG in ihrer ursprünglichen Fassung, also vor ihrer Änderung durch die RL 97/11/EG , anzuwenden. Insoweit gleicht der nunmehrige Beschwerdefall dem dem hg Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, zu Grunde liegenden, weshalb gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen wird. In diesem hat der Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen (vgl die Punkte 2.1. bis 3.8. des zitierten Erkenntnisses) dargelegt, dass eine den Anforderungen der Richtlinie 85/337/EWG entsprechende Umweltverträglichkeitsprüfung im Trassenverordnungsverfahren (das auch den - jetzt beschwerdegegenständlichen - zweiten Abschnitt des Lainzer Tunnels umfasst hat) durchgeführt wurde und es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, für den Verfahrensausgang wesentliche Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung darzulegen.

Davon abzugehen bietet der nunmehrige Beschwerdefall keinen Anlass, zumal das diesbezügliche Beschwerdevorbringen keine Gesichtspunkte enthält, die nicht schon im zitierten Erkenntnis behandelt worden wären (vgl in diesem Sinne auch das den dritten Abschnitt des Lainzer Tunnels betreffende hg Erkenntnis vom 2. Mai 2007, Zl 2004/03/0203).

3. Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, das öffentliche Interesse am beschwerdegegenständlichen Projekt fehle bzw wiege weniger schwer als die Nachteile, die ihnen selbst auf Grund des Projekts entstünden.

Sie bringen in diesem Zusammenhang - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes vor: Die belangte Behörde habe es unterlassen, nachvollziehbar darzustellen, dass am Projekt ein öffentliches Interesse bestehe. Die ins Treffen geführte angebliche Reduktion der Lärmbelastung für Anrainer der Verbindungsbahn sei auf Grund der weiterhin verbleibenden Nutzung der bisherigen Strecke unzutreffend; im Übrigen fehlten nachvollziehbare Feststellungen zum Ausmaß einer allfälligen Lärmverringerung. Die Kosten-Nutzen-Relation des Projekts sei negativ; sinnvollere Varianten seien nicht ausreichend geprüft worden. Zudem würden die Beschwerdeführer in ihrem Eigentumsrecht und ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit insofern beeinträchtigt, als im Brandfall Einsturzgefahr des Tunnels bestehe, die Brandschutzmaßnahmen aber - auch im Hinblick auf die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende Konzeption als einröhriger, zweigleisiger Tunnel - nicht ausreichend seien.

Letztlich stehe das bewilligte Projekt hinsichtlich einer Reihe von Aspekten in Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien über die Interoperabilität von europäischen Hochgeschwindigkeitsstrecken. Die von der belangten Behörde entsprechend dem Antrag der mitbeteiligten Partei bewilligten Ausnahmen von den TSI (technischen Spezifikationen für die Interoperabilität) seien nicht ausreichend begründet, was nicht vertretbare Risiken bewirke.

3.1. Bei der Prüfung dieses Beschwerdevorbringens durch den Verwaltungsgerichtshof ist zu berücksichtigen, dass - wie in den bereits zitierten Erkenntnissen vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, und vom 2. Mai 2007, Zl 2004/03/0203, und dem Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0209, dargelegt wurde - eine Partei im Sinne des § 34 Abs 4 EisbG erfolgreich nur solche Nachteile einwenden kann, durch die sie unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem Eigentum oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung untrennbar verbunden und im EisbG als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein. Einwendungen betreffend Lärm und andere Immissionen betreffen keine nach dem EisbG gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte, weil sie nicht auf eine aus öffentlich-rechtlichen Regelungen erwachsene Rechtsstellung abgestellt sind, sondern - allenfalls - zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach § 364a ABGB, zum Gegenstand haben.

Mit der Bezugnahme auf ein an sich schon fehlendes öffentliches Interesse, eine negative Kosten-Nutzen-Relation des Projekts und eine nicht ausreichende Prüfung sinnvollerer Varianten wird eine Verletzung konkreter subjektiv-öffentlicher Rechte ebenso wenig aufgezeigt wie mit dem Vorbringen, das Projekt widerspreche Richtlinien über die Interoperabilität von europäischen Hochgeschwindigkeitsstrecken (vgl in diesem Sinne das oben zitierte Erkenntnis vom 2. Mai 2007). Das gilt auch für das Vorbringen, dass die Konzeption des geplanten zweigleisigen Betriebes in einer einzigen Tunnelröhre nicht dem Stand der Technik entspreche und nicht nachvollziehbar sei, weshalb der - in Fortsetzung des Lainzer Tunnels - in Niederösterreich zu errichtende "Wienerwaldtunnel" in zwei eingleisigen Röhren ohne Gegenverkehr geführt werde, während der Lainzer Tunnel einröhrig errichtet wird. Die Beschwerdeführer haben mit einem solchen Vorbringen - wie schon im Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, das den vierten Abschnitt des Lainzer Tunnels betrifft, ausgeführt - keine Verletzung konkreter subjektivöffentlicher Rechte aufgezeigt.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213 - für den dort verfahrensgegenständlichen Abschnitt war die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung mit Bescheid vom 10. Juni 2002 erteilt worden -, auch schon dargelegt, dass er keine Zweifel am Vorliegen eines öffentlichen Interesses am gegenständlichen Projekt hegt. Dass seither - bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides - eine erhebliche Änderung in Bezug auf das Bestehen dieses öffentlichen Interesses eingetreten wäre, lässt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ableiten.

3.2. Die Beschwerdeführer haben aber auch - zulässigerweise - Umstände geltend gemacht, wonach im Brandfall oder bei anderen Schadensereignissen im Tunnel Schäden an den Grundstücken der Beschwerdeführer und damit eine Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl das Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, mwN).

Vor dem Hintergrund der durch § 35 Abs 3 EisbG gebotenen Abwägung der durch das Projekt entstehenden Vorteile für die Öffentlichkeit gegenüber den der Partei durch die Genehmigung des Bauvorhabens erwachsenden Nachteilen kann ein - für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung erforderliches - Überwiegen der öffentlichen Interessen nur dann bejaht werden, wenn die geltend gemachten gegenteiligen Interessen eingehend geprüft und als weniger schwer wiegend beurteilt wurden. Dies erfordert eine nachvollziehbare, sachverhaltsbezogene Auseinandersetzung mit einem entsprechend konkreten Vorbringen von Parteien im Sinne des § 34 Abs 4 EisbG (vgl das Erkenntnis vom 2. Mai 2007, Zl 2004/03/0203).

4. Schäden an Grundstücken - Errichtung und bauliche Ausgestaltung des Tunnels; Schutzzoneneinteilung

4.1. In Bezug auf die bauliche Ausgestaltung und den vorgeschriebenen Sicherheitsstandard des mit dem angefochtenen Bescheid genehmigten Tunnelbauwerkes ist für den hier zu beurteilenden zweiten Abschnitt des Lainzer Tunnels Folgendes vorauszuschicken:

Während die belangte Behörde im Bereich des (im Erkenntnis vom 2. Mai 2007, Zl 2004/03/0203, behandelten) dritten Abschnitts des Lainzer Tunnels davon ausging, dass dort vorliegende Unterschiede in der Bodenbeschaffenheit zur Vorschreibung unterschiedlicher Sicherheitsstandards (hinsichtlich Brandbeständigkeit, Tragsicherheit und Sicherungszeit) zu führen hatten - je nachdem, ob der jeweilige Bereich in "Schutzzone 2" oder "Schutzzone 3.2" zu liegen kam -, wurde der beschwerdegegenständliche zweite Abschnitt mit Ausnahme des Bereiches "GS Gl 9" von km 1+225 bis km 1+328 ("Schutzzone 1") einheitlich der "Schutzzone 2" zugeordnet. Die bauliche Ausgestaltung des Tunnelbauwerkes und die Vorschreibungen für den technischen Brandschutz (vgl insbesondere Auflage Punkt N.1.d., "Besondere Vorschreibungen für den technischen Brandschutz", Bescheid S 40) sehen sowohl für die Schutzzone 1 als auch für die Schutzzone 2 eine "Sicherungszeit" von (= 180 min vor, während für die - im vorliegenden Fall nicht maßgebliche - Schutzzone 3.2 keine Sicherungszeit (in dem den dritten Abschnitt des Lainzer Tunnels betreffenden Bescheid) vorgeschrieben wurde.

Die Einhaltung der vorgeschriebenen Sicherungszeit sei "als Voraussetzung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung nachzuweisen". Weiters habe "die Tragsicherheit des Tunnelbauwerkes ... für die Schutzzonen 1 und 2 während der Einwirkung der definierten Brandlast (LT-1 Kurve und der offenen LT-1 Kurve) ... größer/gleich 1,0 zu betragen" (Auflage Punkt N.1.d.6, Bescheid S 41). Im Auflagenpunkt N.1.d.3. wird angeordnet, dass für andere Vorschreibungen des angefochtenen Bescheides, nach denen "ein Nachweis bezüglich der Einwirkung der nach der LT1-Kurve oder der offenen LT1-Kurve definierten Brandlast zu erbringen ist, ... auch die Nachweise über die Eignung der verwendeten Brandschutzmaterialien gesondert durch Prüfzeugnisse oder Beurteilung einer hiefür akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle unter Berücksichtigung der LT1-Kurve und der offenen LT1-Kurve zu erfolgen" haben. In diesem Auflagenpunkt werden auch nähere Festlegungen hinsichtlich der für die "LT- 1 Kurve" und die "offene LT-1 Kurve" maßgeblichen Annahmen getroffen.

4.2. Von den zweit-, viert-, acht- und neuntbeschwerdeführenden Parteien wird vorgebracht, sie seien durch die Nähe ihrer Liegenschaften zum Tunnelbauwerk und "die damit verbundenen Risiken (Einsturzgefahr, Brandschutz, Sicherheitsstandards) besonders gefährdet".

Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die Schutzzonen ausschließlich "nach Trassierungskilometern" festgelegt worden seien und nicht erkennbar sei, in welchem "seitlichen (Sicherheits-)Abstand eine Liegenschaft von der Trasse entfernt sein müsse, um noch in die Schutzzone 2 zu fallen"; sie "seien in dieser sicherheitsrelevanten Frage auf die Willkür der Projektwerberin angewiesen". Dabei verkennen die Beschwerdeführer, dass die Schutzzonenzuordnung die konkrete technische Ausgestaltung des Tunnelbauwerkes betrifft und bei der Einteilung des gesamten Tunnelbauwerkes in unterschiedliche Schutzzonen insbesondere Kriterien der Geologie, der jeweiligen Überdeckung sowie der Bebauung oberhalb des Tunnels maßgeblich waren. Das Tunnelbauwerk ist daher im Bereich der Liegenschaften der in Rede stehenden Beschwerdeführer einheitlich entsprechend der für die Schutzzone 2 maßgeblichen Ausführung und den für diesen Bereich geltenden Auflagen zu errichten.

4.3. Soweit die Beschwerdeführer ins Treffen führen, es sei mit dem Entstehen von Rissen an den auf ihren Liegenschaften befindlichen Gebäuden zu rechnen, begründen sie dies einerseits mit zu befürchtenden Erschütterungen und andererseits damit, dass im Zuge der Bauarbeiten eine Grundwasserabsenkung vorgenommen werde und Setzungen zu erwarten seien. Die belangte Behörde hat dazu im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich aus den Gutachten der Amtssachverständigen für Hohlraumbau und Geotechnik sowie Bodenmechanik und des Sachverständigen für Erschütterungen ergibt, dass die in Rede stehenden Beeinträchtigungen bei Vorschreibung der von den Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen, die auch die Durchführung der Bauarbeiten betreffen, nicht zu erwarten sind. Die von der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen haben sich auch mit den von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang vorgelegten Privatgutachten im Einzelnen auseinander gesetzt (vgl etwa zu der von Beschwerdeführern vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Dr. Lu die Ausführungen im angefochtenen Bescheid S 251 ff, wobei die Beschwerdeführer den dort wiedergegebenen Ausführungen der Sachverständigen auch nicht mehr durch Vorlage eines auf gleicher fachlicher Ebene stehenden neuerlichen Gutachtens entgegen getreten sind).

Die belangte Behörde ist in diesem Zusammenhang den Gutachten der von ihr herangezogenen Sachverständigen gefolgt und hat ausgehend davon im angefochtenen Bescheid zahlreiche Auflagen vorgeschrieben (vgl neben anderen Auflagen etwa die zur "Vermeidung von Setzungsschäden und Unfällen zufolge Setzungsschäden" getroffenen Auflagen Punkt E.2.l.). Eine Unschlüssigkeit der in Rede stehenden Gutachten wird weder in der Beschwerde aufgezeigt noch ist sie auf Grundlage der Verfahrensergebnisse zu erkennen.

Ausgehend davon vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass mit dem angefochtenen Bescheid keine ausreichenden Vorkehrungen gegen Schäden, die durch den Bau oder Bestand des Tunnelbauwerkes an den Grundstücken der Beschwerdeführer entstehen könnten, vorgeschrieben worden wären.

5. Brandschutz, Einsturzgefahr des Tunnels - Zeitdauer der Brandbeständigkeit/LT-1-Kurve

5.1. Die Beschwerdeführer bemängeln, dass der Lainzer Tunnel mit einem Brandwiderstand von <= 90 min nicht dem nationalen und internationalen Stand der Technik entspreche. Die erforderliche Sicherheit werde damit nicht nachgewiesen, zumal ausgehend von den (seitens der Beschwerdeführer vorgelegten) Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. DI DDr. Sch Brandbeständigkeit für zumindest 180 min unter Anwendung der "offenen LT-1 Kurve" erforderlich sei.

Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang die gleichen Beschwerdegründe geltend gemacht, die auch in der - vom selben Beschwerdeführervertreter eingebrachten - Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2004 (betreffend die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den dritten Abschnitt des Lainzer Tunnels) vorgebracht wurden. Mit Auflage N.1.d. des im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheides wurde - ebenso wie mit Auflage N.1.d. des Bescheides vom 14. September 2004 - angeordnet, dass das Tunnelbauwerk eine Standsicherheit von 180 min aufweisen muss und der Nachweis darüber (erst) im Zuge des Betriebsbewilligungsverfahrens vorzulegen ist (siehe diese Auflage oben in Punkt 4.1.).

Über die gegen den Bescheid vom 14. September 2004 erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem schon mehrmals erwähnten Erkenntnis vom 2. Mai 2007, Zl 2004/03/0302, entschieden. Im Hinblick darauf, dass die auf den Brandschutz und die Einsturzgefahr des Tunnels bezogenen Beschwerdegründe der vorliegenden Beschwerde jenen der Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid entsprechen, kann insoweit gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf dieses Erkenntnis, insbesondere Punkt 6. der Entscheidungsgründe, verwiesen werden.

Dem Erfordernis, der betreffende Tunnelabschnitt müsse eine Standsicherheit von mindestens 180 min aufweisen, ist durch Auflage N.1.d. hinsichtlich des gesamten beschwerdegegenständlichen 2. Abschnittes des Lainzer Tunnels Rechnung getragen worden. Damit ist dem Einwand der Beschwerdeführer, ein Brandwiderstand von bloß 90 min sei nicht ausreichend, sowie den darauf aufbauenden Beschwerdegründen der Boden entzogen, und es ist auch nicht erkennbar, dass die genannte Auflage Rechte der Beschwerdeführer verletzen würde, zumal die Verpflichtung, das Tunnelbauwerk so auszugestalten, dass eine Sicherungszeit von 180 min gewährleistet ist, der mitbeteiligten Partei schon mit dem angefochtenen Bescheid, also im Verfahren über die Baubewilligung, auferlegt wird. Dass der Nachweis über die Einhaltung der in der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung auferlegten Verpflichtungen - wie mit der in Rede stehenden Auflage angeordnet - (erst) im Verfahren über die Erteilung der Betriebsbewilligung zu führen ist, entspricht § 37 Abs 3 EisbG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 125/2006 und führt daher ebenfalls zu keiner Verletzung von Rechten den Beschwerdeführer.

5.2. Die Beschwerdeführer begründen die geltend gemachte Gefährdung auch damit, dass der 2. Abschnitt einen "geringeren Sicherheitsstandard" aufweise, als der mit dem Bescheid vom 14. September 2004 genehmigte dritte Abschnitt des Lainzer Tunnels.

Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die Tragsicherheit des Tunnelbauwerkes für den dritten Abschnitt für die Brandszenarien "LT-1 Kurve" und "offene LT-1 Kurve" nachzuweisen sei, während für den zweiten Abschnitt der Nachweis für die "LT-1 Kurve oder die offene LT-1 Kurve" ausreiche. Die belangte Behörde hat zwar tatsächlich im Auflagenpunkt N.1.d.4. (Bescheid Seite 41) vorgesehen, dass "die Berechnungsquerschnitte der maßgeblichen Bauwerksabschnitte ... gesondert einer detaillierten Brandschutzuntersuchung zu unterziehen" seien, wobei "für diese Untersuchungen ... die LT-1 Kurve oder die offene LT-1 Kurve heranzuziehen" seien, in der für die Tragsicherheit des Tunnelbauwerkes maßgeblichen Auflage N.1.d.6. wird aber ausdrücklich Folgendes angeordnet:

"Die Tragsicherheit des Tunnelbauwerkes hat für die Schutzzonen 1 und 2 während der Einwirkung der definierten Brandlast (LT-1 Kurve und der offenen LT-1 Kurve) auch mit Berücksichtigung der Verkehrslast bzw. anderer Auflasten während der Sicherungszeit (diese setzt sich zusammen aus der Branderkennungszeit, der Anfahr-, Räum- und Sperrzeit und eines entsprechenden zeitlichen Sicherheitszuschlages) größer/gleich 1,0 zu betragen.

Hierüber ist der Behörde im Zuge des Betriebsbewilligungsverfahrens ein entsprechender Nachweis eines hiezu befugten Zivilingenieur samt eines Prüfberichtes gleicher Anforderung vorzulegen."

Im Auflagenpunkt N.1.d.2. wird die Sicherungszeit für den gesamten zweiten Abschnitt mit <= 180 min festgesetzt und der Nachweis der Einhaltung der vorausgesetzten Sicherungszeit als Voraussetzung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung vorgeschrieben. Überdies wird in Auflage Punkt N.1.d.3. angeordnet, dass "auch die Nachweise über die Eignung der verwendeten Brandschutzmaterialien gesondert durch Prüfzeugnisse oder Beurteilungen einer hierfür akkreditierten Prüf- und Überwachungsstelle unter Berücksichtigung der LT-1 Kurve und der offenen LT-1 Kurve zu erfolgen" haben.

Damit ist sichergestellt, dass sowohl die Eignung der verwendeten Brandschutzmaterialien als auch die Tragsicherheit des Tunnelbauwerkes nur dann auflagengemäß nachgewiesen sind, wenn sie auch der offenen LT-1 Kurve entsprechen, und ohne Nachweis der Einhaltung der vorausgesetzten (maximalen) Sicherungszeit von 180 Minuten die eisenbahnrechtliche Betriebsbewilligung nicht erteilt werden kann. Auch der Sicht der Beschwerdeführer, die geltend machen, der betreffende Tunnelabschnitt müsse eine Standsicherheit von mindestens 180 Minuten aufweisen, ist damit jedenfalls Rechnung getragen worden.

5.3. Die Beschwerdeführer begründen die geltend gemachte Gefährdung weiters damit, dass der zweite Abschnitt des Lainzer Tunnels nicht mit Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen ausgestattet sei.

Dieses Vorbringen ist deshalb nicht zielführend, weil nach dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sicherheitskonzept (Anlage 271) derartige Ortungsanlagen (Heißläufer- und Festbremsortungsanlagen) auf den Anfahrtsstrecken zum Lainzer Tunnel vor dem Tunnelportal installiert sind, um rechtzeitig nach Detektion einer heißgelaufenen Achse den betroffenen Zug noch vor der Einfahrt in den Tunnel anhalten zu können. Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, dass diese Sicherheitssysteme nicht ausreichend wären.

5.4. Soweit sich die Beschwerdeführer schließlich darauf stützen, dass die belangte Behörde einem Auflagenvorschlag des eisenbahntechnischen Sachverständigen DI J hinsichtlich des Mindestabstandes der Gleisachse von einer Pfeilerwand ohne Begründung nicht gefolgt sei, kommt diesem Vorbringen schon deshalb keine Relevanz zu, weil der Sachverständige seinen Auflagenvorschlag nicht unbedingt formuliert, sondern den Mindestabstand von 3,0 m nur "nach Möglichkeit" vorgeschlagen hat, und die belangte Behörde die nur einen Bereich ("Pfeilerwand des Objektes T9 zwischen den Gleisen GS/GL9 und GS/GL7 von GS/GL9 km 0,984 bis 0,954 und von GS/GL7 km 0,949 bis 0,896") betreffende Vorschreibung eines geringeren Mindestabstandes (der geringste Abstand beträgt dort 2,61 m) damit begründet hat, dass ein anderer Abstand bei der betreffenden Pfeilerwand "geometrisch auf Grund der anlagemäßigen Anordnung des Tunnelbauwerkes ... unter Mitberücksichtigung der notwendigen Mindestwandstärke" nicht möglich gewesen sei (vgl. Auflage Punkt B.2.a.16., Bescheid Seiten 9 f und 111). Die genannte Auflage ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

6. Bahnstromversorgung, elektromagnetische Grenzwerte

Soweit die Beschwerdeführer Einwendungen gegen Immissionen durch elektromagnetische Felder erheben, ist auf das Erkenntnis vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass Einwendungen betreffend Immissionen - dazu gehören Einwirkungen durch elektromagnetische Felder - keine nach dem EisbG gewährleisteten subjektiven öffentlichen Rechte betreffen (vgl Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses mwN).

7. Befangenheit

7.1. Die Beschwerdeführer machen eine "Befangenheit der belangten Behörde und der Amtssachverständigen" geltend, weil am 11. August 2003 "auf Initiative der belangten Behörde" ein "Informationsgespräch" stattgefunden habe, an dem neben den einzelnen Sachverständigen und einem Vertreter der Wiener Feuerwehr bloß Vertreter der mitbeteiligten Partei teilgenommen hätten. Die Veranstaltung eines derartigen Gesprächs unter einseitiger Beiziehung des Antragstellers und Außerachtlassung der Beschwerdeführer stelle einen groben Verfahrensmangel dar, der geeignet sei, die Unbefangenheit der zuständigen Organwalter in Zweifel zu ziehen. "Die Behörde und teilweise auch die Sachverständigen" seien befangen. Bei diesem Gespräch sei nämlich der Sachverständige DI J "überzeugt" worden, dass seine bisherigen Vorbehalte und kritischen Hinweise unberechtigt seien und er habe daraufhin in einer ergänzenden Stellungnahme dem Projekt einen "Persilschein" auszustellen versucht.

7.2. Ein Befangenheitsgrund kann sich stets nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter), nicht aber auch auf eine Behörde als solche beziehen (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 13 zu § 7 AVG wiedergegebene hg Judikatur). Soweit die Beschwerdeführer rügen, "die belangte Behörde" sei befangen, ist dies daher nicht zielführend.

Die Beschwerdeführer haben eine Befangenheit des mit der Verfahrensführung und Erstellung des angefochtenen Bescheides betrauten Sachbearbeiters der belangten Behörte allerdings auch konkret darauf gestützt, dass dessen Sohn "seit dem Jahr 2002 für die Projektwerberin tätig" sei, was "den Verdacht nahe lege, dass der in Rede stehende Sachbearbeiter "seinen Sohn bei der Projektwerberin 'unterbrachte' und diese als Gegenleistung mit einer projektwerberfreundlichen Abwicklung des Verfahrens rechnen konnte".

Von der belangten Behörde wird dazu in ihrer Gegenschrift - von den Beschwerdeführern unwidersprochen - ausgeführt, dass der Sohn des Sachbearbeiters bei der Projektwerberin zwar beschäftigt, jedoch nicht für Belange des verfahrensgegenständlichen Projektes zuständig sei.

Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl das hg Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl 2003/07/0025). Der Verwaltungsgerichtshof hegt auf Grundlage des von den Beschwerdeführern allein ins Treffen geführten Umstandes, dass der Sohn des mit der Verfahrensführung beauftragten Sachbearbeiters bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt ist, wobei er jedoch mit dem beschwerdegegenständlichen Projekt nicht befasst war, keine Bedenken im Hinblick auf eine Befangenheit des in Rede stehenden Sachbearbeiters, zumal von den Beschwerdeführern lediglich eine "projektwerberfreundliche Abwicklung des Verfahrens" in den Raum gestellt wird, ohne diesen Vorwurf konkret auszuführen.

7.3. In Bezug auf die geltend gemachte Befangenheit von Sachverständigen ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger eine Befundaufnahme nur in Anwesenheit einer mitbeteiligten Partei vorgenommen hat, für sich allein eine Befangenheit nicht abzuleiten ist, weil es im Verwaltungsverfahren keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme gibt, und der Sachverständige daher nicht verpflichtet war, einer Befundaufnahme die Parteien überhaupt beizuziehen (vgl das Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl 2001/03/0223, mwN). Ebenso kann auch in der Abhaltung eines der Befundaufnahme, Gutachtenserstattung oder Ergänzung von Gutachten dienenden "Informationsgespräches" mit der Projektwerberin für sich allein kein "wichtiger Grund" im Sinne des § 7 Abs 1 Z 4 AVG iVm § 53 Abs 1 AVG erblickt werden, welcher geeignet wäre, die volle Unbefangenheit der vom Beschwerdeführer genannten Sachverständigen in Zweifel zu setzen.

7.4. Die Befangenheit eines Sachverständigen kann überdies nur dann mit Erfolg - als wesentlicher Verfahrensmangel - eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen dessen Erledigung ergeben und die belangte Behörde, hätte sie sich nicht auf das Gutachten gestützt, zu einem anderen Bescheidergebnis hätte gelangen können (vgl das hg Erkenntnis vom 13. Juni 2003, Zl 2002/12/0297).

Soweit die Beschwerdeführer "Widersprüche und unsachliche Feststellungen des Sachverständigen J" ins Treffen führen, haben sie eine über die - mit dem angefochtenen Bescheid ohnehin nicht vorgeschriebene - Brandbeständigkeit von 90 Minuten (gegenüber der vom Sachverständigen Sch geforderten, gemäß der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflage Punkt N.1.d. einzuhaltenden Brandbeständigkeit von mindestens 180 Minuten) hinausgehende Relevanz der genannten "Widersprüche" nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für die Rüge der "mangelnden Qualifikation des Sachverständigen Dr. G" durch die Beschwerdeführer.

8. Da sich die geltend gemachten Beschwerdepunkte somit insgesamt als nicht begründet erwiesen haben, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis brauchte auf den von der mitbeteiligten Partei in Bezug auf einzelne Beschwerdeführer (Zweit-, Sechst- und Siebentbeschwerdeführer) erhobenen Einwand der mangelnden Beschwerdelegitimation nicht mehr eingegangen zu werden.

9. Die Entscheidung über den Aufwandersatz an die belangte Behörde gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Aufwandersatz war im Hinblick darauf, dass diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, gemäß § 49 Abs 1 iVm § 48 Abs 2 Z 3 VwGG nicht stattzugeben (vgl den hg Beschluss vom 30. Juni 2006, Zl 2003/03/0209).

Wien, am 23. Mai 2007

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