VwGH 2001/03/0223

VwGH2001/03/02238.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. JM in E, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Oktober 2000, Zl. - 11-JAG-67/11-2000, betreffend Feststellung des Gemeindejagdgebietes Vellach II (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, 9135 Bad Eisenkappel), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art140;
JagdG Krnt 1978 §9;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs1 lita;
JagdG Krnt 2000 §10;
JagdG Krnt 2000 §11;
JagdG Krnt 2000 §6 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §9 Abs5 lita;
JagdG Krnt 2000 §9 Abs5 litb;
JagdG Krnt 2000 §9;
JagdRallg;
EMRK Art6;
VwGG §34 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §69 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art140;
JagdG Krnt 1978 §9;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs1 lita;
JagdG Krnt 2000 §10;
JagdG Krnt 2000 §11;
JagdG Krnt 2000 §6 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §9 Abs5 lita;
JagdG Krnt 2000 §9 Abs5 litb;
JagdG Krnt 2000 §9;
JagdRallg;
EMRK Art6;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die Kärntner Landesregierung (belangte Behörde) aufgrund des Antrages der mitbeteiligten Partei vom 21. Jänner 2000 das Gemeindejagdgebiet Vellach II im Ausmaß von 177,2 ha für die Dauer von zehn Jahren, und zwar vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010, fest. Dieses Gemeindejagdgebiet wird durch "die in der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, KG Bad Vellach, liegenden, nach Feststellung der angrenzenden Eigenjagdgebiete Z-M, S-H und M verbleibenden, nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke" gebildet.

2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des an das Gemeindejagdgebiet Vellach II im Westen anschließenden Eigenjagdgebietes M. Mit Schreiben vom 7. Februar 2000 beantragte er für die selbe Jagdpachtperiode bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt die Anerkennung seiner Eigenjagdbefugnis (wie in der voran gegangenen Jagdpachtperiode) sowie den Anschluss bestimmter Grundstücke in der KG Bad Vellach, darunter die Grundstücke Nr. 543/3, 543/4 und 1183/15. Die Grundflächen, deren Anschluss vom Beschwerdeführer beantragt wurde, liegen im Gemeindejagdgebiet "Vellach II".

Mit Bescheid vom 21. März 2000 stellte die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt das Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010 fest und hielt in diesem Bescheid fest, dass über die beantragten Anschlussflächen ein gesonderter Bescheid ergehen werde.

Mit Bescheid vom 14. November 2000 entschied die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt über den beantragten Anschluss dahingehend, dass die Grundstücke Nr. 543/3, 543/4 und 1183/15, jeweils KG Bad Vellach, an das Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers angeschlossen werden; den Antrag auf Anschluss weiterer Grundflächen wies die Bezirkshauptmannschaft ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, über die noch nicht entschieden wurde.

3. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren über die Feststellung des Gemeindejagdgebietes Vellach II holte die belangte Behörde eine gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. K vom 25. August 2000 ein, die (soweit entscheidungswesentlich) wie folgt lautet:

"Befund

Zur Befunderstellung dienen die dem Akt beiliegenden Lagepläne im Maßstab 1:18.000, ein Auszug aus dem Grundbuchsverzeichnis mit einer Auflistung der Gesamtfläche Wald, landwirtschaftliche Nutzung, Baufläche, Alpen und Sonstiges. Weiters erfolgte am 5.7.2000 eine Besichtigung der beantragten GJ Vellach II in Begleitung des Amtsleiters Herrn K. zw. 10.15 Uhr und 12.30 Uhr.

Der Verlauf der Reviergrenze ergibt am Lageplan eine etwa dreieckige Form, die gegen W mehrere kleine Ecken und Einbuchtungen aufweist. Im NW ergibt sich auf Grund des Grenzverlaufes eine in etwa sackförmige Ausweitung auf eine Länge von etwa 100 m, die engste Stelle der Einschnürung etwa 50 m. Im mittleren Abschnitt der westlichen Grenze entsteht ein kleiner Dornfortsatz, welcher auf etwa 50 m Länge iR W zeigt. Beide Engstellen werden in der Folge in der Natur beschrieben. Das restliche Jagdrevier erscheint arrondiert mit einem relativ günstigen Flächen-Umfangsverhältnis.

(... I)m NW grenzt die EJ M. an die beantragte GJ Vellach II an. (...)

Die oben beschriebene kleine Ausweitung der Reviergrenze mit einer Engstelle von etwa 50 m befindet sich unmittelbar talseits des höchsten Punktes der beantragten GJ Vellach II im Bereich eines steilen Osthanges. Hier befindet sich eine frei überschaubare Schotterrinne, die im N an der Reviergrenze durch einen Altbestand führt. Die weitere, als "Dornfortsatz" im W beschriebene Engstelle mit einer Breite zw. 20 und 30 m und einer Länge von rd. 60 bis 70 m befindet sich unmittelbar in der Kehre der B82. Bedingt durch den Straßenverlauf ruht in diesem Bereich die Jagd.

(...) Der abwechslungsreiche, deckungs- und äsungsreiche Einstand entspricht insbesondere einem Rehwild-Lebensraum.

Speziell im Zentrum des beantragten Gemeindejagdrevieres befinden sich ausgedehntere Wiesen- und Weideflächen in Abwechslung mit geschlossenem Wald.

Gutachten

Die beantragte GJ Vellach II hat ein Flächenausmaß von 177,2 ha und überschreitet somit die Mindestgröße von 115 ha. Der überwiegende Anteil der Fläche ist Wald, ein wesentlicher Anteil von 15 ha ist Grünland mit großteils gemähten Wiesen, die für den Schalenwildbestand wertvolle Äsungsflächen darstellen. Im herkömmlichen Sinne kann Rehwild und Gamswild als "Standwild" angesprochen werden, Rotwild aus Wechselwild.

Auf Grund der Überschaubarkeit der im Befund beschriebenen sackförmigen 'Ausweitung' unter Berücksichtigung der geringen Fläche erscheint diese beschriebene Engstelle keinesfalls als Beeinträchtigung eines geordneten Jagdbetriebes. Desgleichen jener als 'Dornfortsatz' beschriebene Abschnitt im Bereich der westlichen Reviergrenze, welcher sich auf der Fläche der Bundesstraßenkehre der B82 in der vorletzten Kurve befindet. Bedingt durch den Straßenverlauf ruht die Jagd in diesem kleinen Flächenbereich. (...)

Insgesamt ist das Jagdrevier bedingt durch unterschiedliche Hangexpositionen und der großräumigen Kessellage überschaubar, sodass auch Rotwild (Wechselwild) ordnungsgemäß bejagt werden kann.

Die beantragte GJ Vellach II stellt einen vielfältigen Wildlebensraum mit guten Bejagungsmöglichkeiten dar. Aus Sachverständigensicht erscheint der geordnete Jagdbetrieb gewährleistet, da die aufgeführten Grundstücksflächen in einem Zusammenhang liegen, jagdlich nutzbar sind und die Mindestfläche von 115 ha überschreiten."

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 gab der Beschwerdeführer zu diesem Gutachten eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, dass das Gutachten unrichtig sei und auf "völlig ungeeigneten Befundgrundlagen" beruhe. Der Amtssachverständige habe in dem die vorangegangene Jagdperiode betreffenden Verfahren über die Feststellung der Gemeindejagd Gutachten erstattet, deren Mangelhaftigkeit dazu geführt habe, dass von der belangten Behörde darauf gestützte Bescheide dreimal vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben worden seien. Der Amtssachverständige trete "nur im Interesse der Kärntner Landesregierung" und zum Nachteil des Beschwerdeführers auf. Er habe den Ortsaugenschein nur in Begleitung des Amtsleiters der Marktgemeinde Eisenkappel/Vellach vorgenommen und den Beschwerdeführer nicht beigezogen. Der Sachverständige werde daher "als befangen und wegen mangelnder entsprechender Fachkenntnisse abgelehnt".

Zum Gutachten selbst führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme aus, es sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, welchen Auftrag der Sachverständige bekommen habe. Der Befund sei nicht nachvollziehbar, weil aus der Ortsbeschreibung nicht hervorgehe, von welchem Standpunkt aus der Amtssachverständige die Befundaufnahmen beschreibe. Im Befund sei kein Bezug zu einer Parzellennummer auszumachen, "so dass überhaupt keine Möglichkeit besteht, im Detail jene Flächen nachzuvollziehen, welche der Sachverständige im Befund beschreibt". Die geographische Konfiguration des Gebietes hätte "eine genaue parzellenweise Beurteilung erfordert, wobei auch die vorhandenen, umfangreichen Flächen des öffentlichen Gutes (Seeberg-Bundesstraße) detailliert zu befunden wären". Das Gutachten sei unrichtig, weil die Befundaufnahme "nicht spezifiziert" sei. Weiters entstehe "der Eindruck - soweit erahnbar -, dass der Amtssachverständige Begutachtungsergebnisse" erziele, die im "krassen Gegensatz" zu Sachverständigenbegutachtungsergebnissen desselben Amtssachverständigen aus dem Jahre 1991 stünden, ohne dass in der Zwischenzeit eine Änderung der örtlichen Verhältnisse eingetreten wäre. "Obschon aus dem vorgelegten Gutachten nicht nachvollziehbar, könnte sich dies insbesondere auf die EZ 23 KG Bad Vellach und u.a. auf die Parzellen 1183/15, 1183/8 und 1183/6, KG Bad Vellach beziehen". Überdies nehme der Amtssachverständige in seinem Gutachten unzulässige Rechtsbeurteilungen vor. So finde sich im zweiten Absatz des Gutachtens der Satz: "Aufgrund der Überschaubarkeit der im Befund beschriebenen sackförmigen Ausweitung unter Berücksichtigung der geringen Fläche erscheint diese beschriebene Engstelle keinesfalls als Beeinträchtigung eines geordneten Jagdbetriebes ...." Da im Befund eine mappenmäßige Zuordnung dieser "sackförmigen Ausweitung" nicht vorgenommen werde, sei "diese Sachverständigenerklärung aussagelos. (...) Dementsprechend ist die Frage, ob eine 'beschriebene Engstelle' eine Beeinträchtigung des geordneten Jagdbetriebes ist oder nicht, eine Rechtsfrage, die nicht vom Amtssachverständigen, sondern von der Behörde zu beantworten ist." Mangels "mappenmäßiger Beschreibung der Sachverständigenaussagen wie Äsungsflächen, Standwild, Wildfolge, Überschaubarkeit des Reviers etc." sei "aufgrund der geographischen Konfiguration vor Ort das Amtssachverständigengutachten aussagelos und ungeeignet als Grundlage einer behördlichen Entscheidung zu dienen." Außerdem müsse vor der Feststellung des Gemeindejagdgebietes über die Anträge des Beschwerdeführers auf Anschluss von Grundflächen an sein Eigenjagdgebiet bzw. Abrundung der Jagdgebiete entschieden werden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. Oktober 2000 stellte die belangte Behörde das Gemeindejagdgebiet Vellach II im Ausmaß von 177,2 ha fest, wobei dieses Gemeindejagdgebiet "die in der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, KG Bad Vellach, liegenden, nach Feststellung der angrenzenden Eigenjagdgebiete Z-M, S-H und M verbleibenden, nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke" bilden.

Die belangte Behörde traf auf Grundlage der oben wiedergegebenen gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen und des im Verwaltungsakt erliegenden Lageplanes Feststellungen über Lage, Form, Vegetation, Geländekonfiguration und Wildvorkommen im Gemeindejagdgebiet und führte aus, die beantragte Gemeindejagd stelle "einen vielfältigen Wildlebensraum mit guten Bejagungsmöglichkeiten dar". Die in der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach liegenden jagdlich nutzbaren Grundstücke erreichten das erforderliche Ausmaß von 115 ha, hingen zusammen und ermöglichten einen geordneten Jagdbetrieb, sodass die Voraussetzungen für die Feststellung der Gemeindejagd im Sinne des § 6 Abs. 3 Kärntner Jagdgesetz 2000 gegeben seien. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers bemerkte die belangte Behörde unter anderem, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Anschluss von Grundstücken durch die Bezirkshauptmannschaft erst nach Feststellung des Gemeindejagdgebietes zu entscheiden sei.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2001,

B 2293/00, ab und trat die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:

1. Gemäß § 6 Abs. 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21, bilden die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, das Gemeindejagdgebiet.

Nach § 6 Abs. 2 leg. cit. können auf Antrag der Gemeinde mehrere Gemeindejagdgebiete gebildet werden (§ 9 Abs. 5), wenn für jedes Jagdgebiet die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen und wenn nicht Interessen an einer großflächigen jagdlichen Bewirtschaftung zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden entgegenstehen.

§ 6 Abs. 3 leg. cit. bestimmt:

"Auf Antrag der Gemeinde kann von der Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha (Abs 1) nicht erreicht wird, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die in der Gemeinde liegenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen."

Über den Zusammenhang und die jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen bestimmt § 7 Abs. 2 und 3 K-JG:

"(2) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden kein selbständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellen durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Abs. 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her. Werden diese Grundflächen nicht von einem Jagdgebiet umschlossen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf das räumliche Naheverhältnis festzustellen, welchem Jagdausübungsberechtigten auf diesen Grundflächen das Recht nach § 15 Abs 5 zusteht.

(3) Jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche liegt vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bietet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes dürfen jedoch Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt."

Abgesehen vom Fall des § 6 Abs. 3 K-JG werden die Jagdgebiete gemäß § 9 leg. cit. durch die Bezirksverwaltungsbehörde festgestellt. § 9 Abs. 5 bestimmt, dass die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen hat,

"a) welche Grundstücke als Eigenjagdgebiete anerkannt werden, welches Flächenausmaß die einzelnen Gebiete aufweisen und wem die Befugnis zur Eigenjagd darauf zusteht (Eigenjagdberechtigter),

b) dass die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche unter den Voraussetzungen des § 6 ein Gemeindejagdgebiet oder mehrere Gemeindejagdgebiete bilden."

Nach § 10 Abs. 1 lit. a K-JG sind benachbarten Jagdgebieten von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb "nicht zu einem Jagdgebiet gehörende jagdlich nutzbare Grundstücke, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, sowie Grundflächen, die jagdlich nicht nutzbar sind, weil sie nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bieten, sofern die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 zweiter Satz nicht verletzt werden", anzuschließen.

§ 11 K-JG bestimmt, dass Jagdgebiete "im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden" können. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt und einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinander grenzender Jagdgebiete getauscht werden.

Nach § 15 Abs. 1 K-JG ruht die Jagd unter anderem auf "öffentlichen Anlagen".

2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 K-JG die in der Marktgemeinde Eisenkappel-Vellach, KG Bad Vellach, liegenden, "nach Feststellung der angrenzenden Eigenjagdgebiete ... verbleibenden, nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke im Ausmaß von 177,2 ha" als Gemeindejagdgebiet "Vellach II" festgestellt. Der Beschwerdeführer als Eigentümer eines an das Gemeindejagdgebiet Vellach II im Westen anschließenden Eigenjagdgebietes erachtet sich in seinem Recht auf den von ihm beantragten Anschluss von zum Gemeindejagdgebiet gehörenden Grundflächen verletzt. Der angefochtene Bescheid teile die Eigenjagd des Beschwerdeführers in zwei Teile, weil die in seinem Eigentum stehende "Parzelle 546 durch die Parzelle 1183/6 des Sondergemeindejagdgebietes 'Vellach II' getrennt" werde. Das dem Bescheid zugrunde liegende Gutachten sei unschlüssig und in sich widersprüchlich. Der Amtssachverständige Dr. K sei aus im Einzelnen angeführten Gründen befangen gewesen. Die belangte Behörde sei "für die Entscheidung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Flächen gem. §§ 10 und 11 K-JG unzuständig gewesen, weil über diese Flächen das den Anschlussantrag des Beschwerdeführers betreffende Verfahren noch anhängig gewesen" sei. Richtigerweise hätte bei Eigenjagden die Entscheidung über den Anschluss von Grundstücken und die Abrundung vor der Feststellung des Gemeindejagdgebietes ergehen müssen.

2.2. Dem Beschwerdeführer kommt gegen den Bescheid über die Feststellung des Gemeindejagdgebietes insoweit Beschwerdelegitimation zu, als er durch eine unrichtige Anwendung des § 6 Abs. 3 K-JG im Recht auf Anschluss von nicht zu einem Jagdgebiet gehörenden jagdlich nutzbaren Grundstücken, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a leg. cit. verletzt worden sein könnte (vgl. die auch für die geltende Fassung des Kärntner Jagdgesetzes maßgeblichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131, und vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0121, sowie - in Bezug auf die Berufungslegitimation - auch das Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0023). Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in diesem Recht verletzt wurde.

3. Zunächst ist klarzustellen, dass der angefochtene Bescheid über die Feststellung des Gemeindejagdgebietes nicht deshalb gesetzwidrig ist, weil er ergangen ist, bevor über die Anträge des Beschwerdeführers auf Anschluss von Grundflächen an sein Eigenjagdgebiet gemäß § 10 K-JG bzw. eine Abrundung der Jagdgebiete gemäß § 11 K-JG entschieden wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131, und vom 14. Dezember 1994, Zl. 92/03/0148, zum Kärntner Jagdgesetz 1978 und in seinem Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0023, zur Rechtslage nach dem K-JG 2000 ausgesprochen hat, ergehen Bescheide gemäß §§ 10 und 11 K-JG (betreffend den Anschluss und die Abrundung von Jagdgebieten) auf der Grundlage zuvor rechtskräftig festgestellter Gemeindejagd- und Eigenjagdgebiete und setzen daher deren Feststellung voraus. Die vom Beschwerdeführer für seine gegenteilige Auffassung ins Treffen geführte Meinung von Anderluh/Havranek (Kärntner Jagdrecht4, Anmerkungen 9 und 11 zu § 9 K-JG), bei Eigenjagdgebieten habe die Entscheidung über einen Anschluss von Grundstücken (§ 10) und über die Abrundung des Jagdgebietes (§ 11) jedenfalls vor der Feststellung der Gemeindejagdgebiete zu erfolgen, weil die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Feststellung der Gemeindejagdgebiete an die bereits festgestellten Eigenjagdgebiete gebunden sei (ebenso bereits dieselben, Kärntner Jagdrecht2, Anmerkungen 6b und 7 zu § 9 JG 1978), berücksichtigt nicht die oben erwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Entscheidungen nach den §§ 10 und 11 leg. cit. nicht unter die Bestimmung des § 9 Abs. 5 lit. a fallen, sondern ihrerseits die bereits erfolgte Feststellung der in Betracht kommenden Jagdgebiete (auch Gemeindejagdgebiete) voraussetzen.

Die vom Beschwerdeführer in seiner zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zuständigkeit der Landesregierung zur Entscheidung nach § 6 Abs. 3 K-JG hat der Verfassungsgerichtshof nicht geteilt und die Behandlung der Beschwerde mit dem oben angeführten Beschluss vom 11. Juni 2001, B 2293/00, abgelehnt (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2001, G 91, 104/01, mit dem Anträge des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten auf Aufhebung des § 6 Abs. 3 K-JG bzw. des sich auf die Zuständigkeit der Landesregierung beziehenden Satzteiles dieser Bestimmung zurückgewiesen wurden). Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Neufestlegung des Umfanges eines Jagdgebietes, die sich aus der Aufhebung einer Gemeindejagd- oder Eigenjagdfeststellung aufgrund einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ergibt, sofern sie wesentlich ist, für Verfahren gemäß den §§ 10 und 11 K-JG einen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0023).

Dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Feststellung des Gemeindejagdgebietes gemäß § 6 Abs. 3 K-JG gesetzwidrig erfolgt oder die belangte Behörde für diese Feststellung unzuständig gewesen wäre, weil hinsichtlich des Eigenjagdgebietes des Beschwerdeführers noch nicht über den Anschluss von Jagdgebieten gemäß § 10 K-JG und über die Abrundung des Jagdgebietes gemäß § 11 K-JG entschieden worden ist, trifft daher nicht zu.

4. Eine Befangenheit des Amtssachverständigen Dr. K, die einen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Verfahrensmangel begründen würde, liegt nicht vor. Nach § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 AVG haben sich Amtssachverständige bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 AVG ihres Amtes von Amts wegen zu enthalten. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine "wichtigen Gründe" im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG, welche geeignet wären, die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu setzen. Es bildet keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit, wenn Sachverständige, die in einem vorangegangenen Verfahren tätig waren, auch in einem fortgesetzten Verfahren tätig sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 2000, Zl. 99/06/0063), sodass auch kein Einwand dagegen besteht, dass in einem eine spätere Jagdpachtperiode betreffenden Verfahren der selbe Sachverständige eingesetzt wird, wie in dem einen voran gegangenen Zeitraum betreffenden Verfahren. Auch der bloße Umstand, dass frühere Bescheide der belangten Behörde, die sich auf Gutachten des selben Sachverständigen stützten, vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurden, könnte nur dann bewirken, dass der Sachverständige als befangen angesehen werden müsste, wenn sich dies aus dem zur Bescheidaufhebung führenden Grund ableiten ließe. In jenem Fall, der dem Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131 (welches das - zu diesem Zeitpunkt jedoch noch anders konfigurierte - Gemeindejagdgebiet der mitbeteiligten Partei betroffen hat), zugrunde lag, hat der Verwaltungsgerichtshof das vom selben Amtssachverständigen erstattete Gutachten im Hinblick auf die dort zu beurteilende Frage des Zusammenhanges von Grundflächen als nicht ausreichend detailliert qualifiziert, sodass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. In den beiden anderen dieses Gemeindejagdgebiet betreffenden Erkenntnissen (vom 14. Dezember 1994, Zl. 92/03/0148, und vom 26. November 1997, Zl. 95/03/0189) wurde der jeweils angefochtene Bescheid hingegen deshalb aufgehoben, weil die belangte Behörde von einer falschen Rechtsansicht ausgegangen war. Die Begründung der erwähnten Erkenntnisse lässt demnach nicht darauf schließen, dass die belangte Behörde die volle Unbefangenheit des Amtssachverständigen in Zweifel zu setzen gehabt hätte.

Auch aus dem Umstand, dass der Amtssachverständige den Ortsaugenschein nur in Begleitung des Amtsleiters der mitbeteiligten Partei vorgenommen hat, ist für sich allein eine Befangenheit nicht abzuleiten, weil es im Verwaltungsverfahren keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme gibt und der Amtssachverständige daher nicht verpflichtet war, dem Augenschein die Parteien überhaupt beizuziehen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1999, Zl. 95/03/0120, und vom 14. Dezember 2000, Zl. 97/07/0038).

Die Befangenheit eines Amtssachverständigen kann überdies nur dann mit Erfolg - als wesentlicher Verfahrensmangel - eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen seine Erledigung ergeben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1995, Zl. 95/10/0034). Da - wie im Folgenden noch darzulegen ist - auch keine sachlichen Bedenken gegen das erstattete Gutachten bestehen, kann der belangten Behörde somit nicht entgegen getreten werden, wenn sie dem Einwand der Befangenheit des Amtssachverständigen nicht gefolgt ist und dessen Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

5. Als weiteren Verfahrensmangel macht der Beschwerdeführer geltend, dass nicht ersichtlich sei, welchen Gutachtensauftrag und welche Unterlagen der Sachverständige von der belangten Behörde erhalten habe. Dazu ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Schlüssigkeit des im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachtens nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass der dem Sachverständigen erteilte Auftrag darin nicht ausdrücklich wiederholt wird, und dass im Abschnitt "I. Befund" dieses Gutachtens in nachvollziehbarer Weise (nämlich durch Verweis auf den Akt der belangten Behörde) angegeben ist, auf welche Grundlagen sich der Sachverständige bei der Befunderstellung gestützt hat. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer auch nicht konkret aus, inwiefern er durch die von ihm vermissten Angaben in der Verfolgung seiner Rechte eingeschränkt gewesen sei. Ein (relevanter) Verfahrensmangel wurde somit insoweit nicht dargelegt.

6. Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass die vom Amtssachverständigen herangezogenen Lagepläne und das Grundstücksverzeichnis "in den Bescheid keinen Eingang gefunden hätten". Schon der Befund sei nicht nachvollziehbar, weil "aussagelos generalisierend auf Lagepläne und Grundstücksverzeichnisse Bezug genommen" werde und keine Parzellennummern angeführt seien, obwohl die geographische Konfiguration des verfahrensgegenständlichen Gebietes eine "genaue parzellenmäßige Beurteilung erfordert (hätte), wobei auch auf die vorhandenen, umfangreichen Flächen des öffentlichen Gutes (Seeberg-Bundesstraße) detailliert" einzugehen gewesen wäre.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in Bescheiden nach § 9 Abs. 5 K-JG die Angabe der einzelnen Grundstücke, die ein Jagdgebiet bilden, nur in Bezug auf die Feststellung von Eigenjagden zwingend vorgesehen ist (vgl. § 9 Abs. 5 lit. a K-JG). Als Gemeindejagd sind hingegen gemäß § 9 Abs. 5 lit. b leg. cit. "die verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche" festzustellen. Im vorliegenden Fall wurden die in der KG Bad Vellach liegenden, nicht zu einem der (im Einzelnen genannten) Eigenjagdgebiete gehörenden Grundstücke als Gemeindejagdgebiet "Vellach II" festgestellt, sodass darüber, welche Grundstücke der im Spruch erwähnten Katastralgemeinde zum Gemeindejagdgebiet gehören, aufgrund des angefochtenen Bescheides kein Zweifel bestehen kann.

Das Gutachten des Amtssachverständigen enthält eine Beschreibung der als Gemeindejagdgebiet beantragten Grundflächen. Dass diese Beschreibung, die auch auf den im Verwaltungsakt erliegenden Lageplan und die dort erliegenden Auszüge aus dem Grundbuch Bezug nimmt, nicht nachvollziehbar wäre, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Bei Berücksichtigung des im Verwaltungsakt erliegenden Lageplanes ist dem Gutachten unzweifelhaft zu entnehmen, dass es sich beim beantragten Jagdgebiet um zusammenhängende Grundflächen handelt, was auch für die beiden an dessen westlicher Begrenzung gelegenen Engstellen zutrifft, die vom Sachverständigen in nachvollziehbarer Weise in der Natur beschrieben wurden. Es kann zwar bei der Gutachtenserstellung gegebenenfalls notwendig sein, die Grundstücksnummern der begutachteten Grundfläche anzugeben, wenn sonst eine nachvollziehbare Beschreibung des Jagdgebietes nicht möglich wäre. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Notwendigkeit bestanden hätte. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen besonderen Konfigurationen des westlichen Teiles des Jagdgebietes wurden in dem dem Gutachten des Amtssachverständigen Dr. K zugrundeliegenden Befund beschrieben, und es hat auch der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht konkret aufgezeigt, warum es gerade im Bereich der von ihm genannten Seeberg-Bundesstraße für die Nachvollziehbarkeit des Gutachtens erforderlich gewesen wäre, die einzelnen Grundstücksnummern der begutachteten Grundflächen anzuführen. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2000 hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, es entstehe der Eindruck, dass der Amtssachverständige Begutachtungsergebnisse erziele, die im Gegensatz zur Begutachtung des selben Sachverständigen aus dem Jahr 1991 stünden, ohne dass die örtlichen Verhältnisse sich in der Zwischenzeit geändert hätten. Er hat diesen "Eindruck" jedoch nicht näher konkretisiert, sondern bloß angemerkt, es "könnte sich dies insbesondere auf die EZ 23 KG Bad Vellach und u.a. auf die Parzellen 1183/15, 1183/8 und 1183/6, KG Bad Vellach beziehen". Erst in seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer nun geltend, der angefochtene Bescheid teile seine Eigenjagd in zwei Teile; die in seinem Eigentum stehende Parzelle 546 werde durch die Parzelle 1183/6 des Gemeindejagdgebietes getrennt, sodass ihm ein ordentlicher Jagdbetrieb in seiner "geteilten Eigenjagd" nicht möglich sei.

Abgesehen davon, dass dieser vom Beschwerdeführer aufgestellten Behauptung die hinreichende fachliche Untermauerung fehlt und einer Berücksichtigung dieses Vorbringens das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbotes entgegen steht, ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht beachtlich, weil es bei der Feststellung des Gemeindejagdgebietes auf die jagdliche Nutzbarkeit der zu diesem gehörenden Grundflächen - und nicht auf jene benachbarter Eigenjagdgebiete - ankommt. Im Übrigen schließt die Feststellung des Gemeindejagdgebietes nicht aus, dass in einem folgenden Abrundungsverfahren nach § 11 K-JG die Jagdgrenzen im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes in den betreffenden Jagdgebieten durchaus noch verschoben werden.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass mit dem vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde ergangenen (nur vom Beschwerdeführer bekämpften) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 14. November 2000 dem Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers die Parzelle Nr. 1183/15 der KG Bad Vellach - antragsgemäß und daher insoweit rechtskräftig - angeschlossen wurde. (Die Zulässigkeit dieses Anschlusses ist angesichts der (Teil-)Rechtskraft dieses Bescheides nicht zu prüfen.) Aufgrund des im Akt erliegenden Lageplanes hängt die angeschlossene Grundfläche u.a. mit den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Parzellen Nr. 548/2 und 546 im Sinne des § 7 K-JG zusammen. Für den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht ersichtlich, dass zwischen der zum Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers gehörenden Parzelle Nr. 546 und dessen übrigem Jagdgebiet keine grundstücksmäßige Verbindung bestünde und die von ihm behauptete Teilung seines Jagdgebietes eingetreten wäre, zumal die Parzelle Nr. 546 in den - erst in der Beschwerde wiedergegebenen - Ausführungen des Sachverständigen Dr. K aus dem Jahr 1991 gar nicht erwähnt wird.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

7. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. K ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch in Bezug auf die - für die Beurteilung der jagdlichen Nutzbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 3 K-JG erforderliche - Beschreibung des Gemeindejagdgebietes hinsichtlich Einstands- und Äsungsmöglichkeiten in noch ausreichender Weise erfolgt. Auch die Schlussfolgerung des Sachverständigen, das Jagdrevier biete ausreichend Lebensraum und Äsungsflächen für Wild und sei "bedingt durch unterschiedliche Hangexpositionen und die großräumige Kessellage" insgesamt überschaubar, sodass auch Rotwild (Wechselwild) ordnungsgemäß bejagt werden könne, nicht als unschlüssig zu erkennen.

Ausgehend von diesem - dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde daher zurecht zugrunde gelegten - Gutachten, gegen das sich der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene gewandt hat, kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass in dem eine Fläche von mehr als 115 ha aufweisenden Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei insgesamt ein geordneter Jagdbetrieb möglich sei, und auch die beiden strittigen Flächen (die talseits des höchsten Punktes des Gemeindejagdgebietes gelegene "sackförmige Ausweitung" und den vom Sachverständigen so genannten "Dornfortsatz" im Bereich der westlichen Reviergrenze) als Bestandteil des Gemeindejagdgebietes Vellach II festgestellt hat.

8. Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, dass die vom Landesjagdbeirat und der Kärntner Jägerschaft abgegebenen Stellungnahmen mangelhaft bzw. unrichtig seien. Die belangte Behörde hat in Entsprechung des § 6 Abs. 3 K-JG Stellungnahmen dieser Einrichtungen eingeholt, wobei der Landesjagdbeirat vorgeschlagen hat, das Gemeindejagdgebiet "wieder anzuerkennen" und die Kärntner Jägerschaft auf diese Stellungnahme verwiesen hat. Dem Beschwerdeführer blieb es unbenommen, unabhängig vom Inhalt dieser Stellungnahmen seine Einwände gegen die Feststellung des Gemeindejagdgebietes vorzubringen und er hat von dieser Gelegenheit auch im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Gebrauch gemacht. Eine Beeinträchtigung seiner Rechte durch den Inhalt oder die Form der erwähnten Stellungnahmen ist daher nicht ersichtlich.

9. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 8. September 2004

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