Normen
JagdG Krnt 1978 §10;
JagdG Krnt 1978 §11;
JagdG Krnt 1978 §6 Abs3;
JagdG Krnt 1978 §7 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §9 Abs5 lita;
JagdRallg;
JagdG Krnt 1978 §10;
JagdG Krnt 1978 §11;
JagdG Krnt 1978 §6 Abs3;
JagdG Krnt 1978 §7 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §9 Abs5 lita;
JagdRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 12. März 1991 aufgehoben, mit dem gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 des Kärntner
Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76 (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 104/1991), - im folgenden kurz: JG - die in der Marktgemeinde E, KG B, liegenden, nach Feststellung der angrenzenden, bestimmt bezeichneten Eigenjagdgebiete verbliebenen, nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke im Ausmaß von 406,0026 ha für die Dauer von 10 Jahren, und zwar vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 2000 als Gemeindejagdgebiet "X I" festgestellt wurden. In den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom 28. Oktober 1991 wurde ausgeführt, daß auf Grund der getroffenen Feststellungen zum einen offen bleibe, ob die zur Herstellung des Zusammenhanges zwischen den Jagdgebietseinheiten herangezogenen "korridorartigen Engstellen" nicht als "ähnliche Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten," im Sinne des § 7 Abs. 2 JG anzusehen seien, weil genauere Feststellungen über die Konfiguration und Beschaffenheit der "Korridorflächen" und deren Eignung für einen geordneten Jagdbetrieb nicht getroffen wurden. Zum anderen bedürfe es für die Annahme der belangten Behörde, es bestehe zwischen der südwestlichen und der nordöstlich davon gelegenen Teilfäche ein punktförmiger Zusammenhang, einer eingehenderen Erhebung des Sachverhaltes. Abgesehen davon, daß die vom Amtssachverständigen getroffene, von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides übernommene Aussage, daß der punktförmige Zusammenhang zur südlichen Teilfläche gegeben gewesen sei, nicht überprüfbar sei, weil der Zeitpunkt der Erhebung durch den Sachverständigen nicht aktenkundig sei, wäre bei der gegebenen Sachlage eine genaue Ermittlung und Darstellung der maßgebenden örtlichen Verhältnisse im Bereich des angenommenen punktförmigen Zusammenstoßes erforderlich gewesen, zumal diese auch aus den im Verwaltungsakt erliegenden Lageplänen zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 6. Dezember 1990 nicht mit der nötigen Klarheit hervorgingen. Aus diesen Plänen sei insbesondere nicht eindeutig erkennbar, welche der zum Gemeindejagdgebiet gehörenden Grundflächen nun tatsächlich "punktförmig" zusammenstoßen. Sollte sich der angenommene "punktförmige Zusammenhang" etwa bloß - was auf Grund der angeführten Lagepläne nicht auszuschließen sei - durch die Länge der Bundesstraße und/oder des X-baches oder einer "ähnlichen Grundfläche" im Sinne des § 7 Abs. 2 JG ergeben, so würde der Herstellung eines Zusammenhanges die erwähnte Bestimmung des § 7 Abs. 2 JG entgegenstehen.
Mit dem nun angefochtenen (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 1992 wurden (erneut) gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 JG die in der Marktgemeinde E, KG B, liegenden, nach Feststellung der angrenzenden bestimmt bezeichneten Eigenjagdgebiete verbleibenden, nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke im Ausmaß von 406,0026 ha für die Dauer von 10 Jahren, und zwar vom 1.1.1991 bis 31.12.2000, als Gemeindejagdgebiet "X I" festgestellt. Die belangte Behörde erklärte, daß der beiliegende Lageplan zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht mehr gegen die Annahme eines Zusammenhanges zwischen den Jagdgebietseinheiten auf Grund der herangezogenen "korridorartigen Engstellen" - weshalb darüber weitere Erörterungen entfallen können -, er bekämpft jedoch die Annahme der belangten Behörde, die sie auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen Dr. K getroffen hat, daß ein punktförmiger Zusammenhang im Bereich S-Bundesstraße und X-bach zwischen den Teilen der Gemeindejagd X I gegeben sei. Der Sachverständige Dr. K habe vorerst am 10. Jänner 1992 ein ergänzendes Gutachten erstattet, in dem er ausführe, daß der punktförmige Zusammenhang in der Straßenmitte im Berührungspunkt des nordöstlichen Teiles des öffentlichen Grundstückes Nr. 1183/14, des südöstlichen Teiles der öffentlichen Parzelle Nr. 1199 und der öffentlichen Parzelle Nr. 1185/1, alle KG B, gegeben sei. Über Vorhalt des Beschwerdeführers und Vorlage eines Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. S habe der Amtssachverständige Dr. K in der Folge am 26. März 1992 ein weiteres Gutachten erstattet, in welchem er erstmals von richtigen Mappenunterlagen ausgehe, jedoch zu Unrecht die Grundstücke 1183/1, 1183/16 und 1185/1 als jagdlich nutzbare Grundstücke qualifiziere und willkürlich einen völlig anderen Berührungspunkt, zirka 20 m westlich von dem ursprünglich angenommenen Berührungspunkt, ermittelt habe. Ohne hinreichende Begründung habe der Amtssachverständige die öffentlichen Grundstücke 1183/1 und 1183/16 und die Parzelle Nr. 1185/1 der Gemeindejagd zugesprochen und so verschoben, daß ein Berührungspunkt zustandekomme. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde seien die Grundstücke 1183/1, 1183/16 und 1185/1 nicht jagdlich nutzbar, die Ausführungen im angefochtenen Bescheid reichten auch nicht hin, um darzustellen, in welchem Ausmaß im strittigen Bereich Teile der Grundstücke 1183/16, 1183/14 und 1185/1 der Eigenjagd Z angeschlossen worden seien. Unrichtig sei auch die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach zu Ungunsten der Gemeindejagd eine Engstelle in der Eigenjagd Z zu einer punktförmigen Verbindung reduziert worden sei. Erst NACH Feststellung aller Eigenjagden seien die verbleibenden Flächen einer möglichen Gemeindejagd zuzuschlagen. Zum Zeitpunkt der Feststellung der Eigenjagd Z sei die Gemeindejagd X I noch nicht festgestellt gewesen.
Hiezu ist zu erwägen:
Die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, bilden gemäß § 6 Abs. 1 JG das Gemeindejagdgebiet. Auf Antrag der Gemeinde kann von der Landesregierung nach Anhören des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha nicht erreicht wird, gemäß § 6 Abs. 3 JG ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die in der Gemeinde liegenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen. Als zusammenhängend im Sinne des § 6 JG gelten gemäß § 7 Abs. 1 JG Grundflächen, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. § 7 Abs. 2 erster Satz JG sieht vor, daß Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt FÜR SICH ALLEIN einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, kein selbständiges Jagdgebiet bilden; sie unterbrechen einerseits durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht, stellen aber andererseits durch ihre Länge den Zusammenhang (Abs. 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken auch nicht her. Nach § 7 Abs. 3 erster Satz JG liegt jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bietet.
Der vom Beschwerdeführer beigezogene Sachverständige Dipl.Ing. S führte in Erwiderung der Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. K in seinem Gutachten vom 15. Feber 1992 (zusammengefaßt) aus, daß ein Zusammenhang zwischen dem Teilgebiet der Gemeindejagd X südwestlich der X-Brücke und dem Teilgebiet nordöstlich dieser Brücke ausgeschlossen sei, und ergänzte in seinem Gutachten vom 16. April 1992, daß die zum Gemeindejagdgebiet zählende Parzelle 865/1 nur bis zum Meßpunkt 20 auf der Planbeilage an das Straßengrundstück 1183/1 heranreiche. Auf der gegenüberliegenden Seite, also westlich der sogenannten Großbrücke, reiche die nicht zur Eigenjagd Z gehörende Parzelle 486/6 nur bis zum südlichen Eckpunkt der Parzelle 1225 an das Straßengrundstück 1183/14 heran. Zwischen diesen beiden Punkten lägen rund 75 m Luftlinie. Da die öffentlichen Grundstücke der Straße und des X-baches für sich allein KEINEN geordneten Jagdbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 zuließen, stellten diese Grundstücke im Bereich der Großbrücke zwischen den Parzellen 865/1 und 486/6 nach § 7 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes keinen Zusammenhang her.
Der Amtssachverständige Dr. K führte demgegenüber in seinem Aktenvermerk vom 29. April 1992 - abschließend - im wesentlichen aus, daß die Gemeindejagd X I nicht das Straßengrundstück, sondern den X-bach (Parzelle 1185/1) überschreite und das Straßengrundstück der B 82 teilweise selbst zum Jagdgebiet gehöre. Durch den Beschwerdeführer und Dipl.Ing. S würde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 6. Dezember 1990 ignoriert, durch welchen Teile der öffentlichen Grundstücke der Bundesstraße und des X-baches an die Eigenjagd Z angeschlossen worden seien und Teile dieser öffentlichen Grundstücke als Bestandteil der Gemeindejagd X I in der Weise verblieben seien, daß ein punktförmiger Zusammenhang zwischen diesen beiden Jagdrevieren entstanden sei. Dem folgt auch die belangte Behörde.
Indem sie ihrer Entscheidung zugrundelegt, daß der punktförmige Zusammenhang auf dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 6. Dezember 1990 beruhe, und damit bei Feststellung des vorliegenden Gemeindejagdgebietes von einem vollzogenen Anschluß - von Teilen des Bundesstraßengrundes bzw. des X-baches - ausgeht, verkennt sie die Rechtslage.
Es trifft zwar zu, daß die Landesregierung bei der Feststellung eines Gemeindejagdgebietes gemäß § 6 Abs. 3 JG an die Feststellung der Eigenjagdgebiete gemäß § 9 Abs. 5 lit. a JG gebunden ist; Entscheidungen nach den §§ 10 und 11 JG fallen jedoch nicht unter die Bestimmung des § 9 Abs. 5 JG, sondern setzen ihrerseits die bereits erfolgte Feststellung der in Betracht kommenden Jagdgebiete (auch Gemeindejagdgebiete) voraus. Es ist daher (wenn auch im selben Bescheid) zuerst die Jagdgebietfeststellung und erst dann ein Anschluß gemäß § 10 JG vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 91/19/0121). Zu Recht zeigt der Beschwerdeführer auf, daß nach der Begründung des angefochtenen Bescheides im vorliegenden Fall zuerst durch eine Anschlußverfügung die Voraussetzungen für einen punktförmigen Zusammenstoß geschaffen und DAMIT der Zusammenhang von Grundstücken der Gemeindejagd hergestellt wurden. Dies widerspricht dem Gesetz. Der Zusammenhang als Voraussetzung für die Feststellung eines Gemeindejagdgebietes kann nicht durch den Anschluß von Grundstücksteilen nach § 10 JG hergestellt werden.
Ist auf Grund der vorstehenden Überlegungen ein punktförmiger Zusammenhang nicht anzunehmen, wäre weiters auch die Bestimmung des § 7 Abs. 2 JG zu berücksichtigen: Aus ihr folgt, daß die dort genannten Grundflächen, dazu zählen auch die gegenständlichen öffentlichen Grundstücke, wenn sie Teilgebiete der Gemeindejagd durch ihre Länge verbinden und FÜR SICH ALLEIN keinen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen, nicht geeignet sind, einen Zusammenhang der Jagdreviere herzustellen (vgl. Anderluh/Havranek, Kärntner Jagdrecht3, Anm. 4 zu § 7 JG, mit den dort angeführten Judikaturhinweisen). Verbinden die öffentlichen Grundstücke aber die Teilgebiete der Gemeindejagd durch ihre Breite, dann ist der Zusammenhang der Jagdreviere gegeben und es muß nicht mehr geprüft werden, ob sie für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen.
Die belangte Behörde ist bei der Beurteilung dieser Frage erneut vom Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 6. Dezember 1990 ausgegangen und führt im Kern ihrer Begründung - unter Berücksichtigung der Darlegungen des Amtssachverständigen Dr. K - aus:
"Eine neuerliche Prüfung des punktförmigen Zusammenhanges im Bereich S-Bundesstraße und X-bach zwischen den Teilen der Gemeindejagd X I hat ergeben, daß auch nach Mappenberichtigung und Korrektur der in der Natur bestehenden Reviergrenzen ein punktförmiger Zusammenhang zwischen den Gemeindejagdgebietsteilen vorliegt. Der Zusammenhang zwischen den Teilen der Gemeindejagd X I wird nicht durch den Längsverlauf der S-Bundesstraße hergestellt, sondern, wie sich eindeutig in der Natur und am Lageplan erkennen läßt, durch die Breite des X-baches nicht unterbrochen. Dies ist damit zu begründen, daß sich die beiden Grundstücksflächen der S-Bundesstraße 1183/1 und 1183/16 genau gegenüber dem X-bach befinden. Verlängert man die Grundstücksgrenze zwischen dem Meßpunkt 112 und dem Meßpunkt 20 (neue Vermessungslinie) weiter gegen Südwesten, so stößt man unmittelbar nach dem X-bach auf öffentlichen Grund der Parzelle 1183/1 bzw. auf das Grundstück 486/6, KG B, der Gemeindejagd X I. Die Erhebungen in der Natur haben eindeutig gezeigt, daß es sich bei den aneinandergrenzenden Grundstücken 1183/1, 1183/16 und X-bach 1185/1 um jagdlich nutzbare Grundstücke handelt, durch deren Zusammenhang ein geordneter Jagdbetrieb durchaus gewährleistet ist. Dazu ist weiters festzustellen, daß die Straßenmitte (gemeint ist sichtlich die Markierungslinie der Fahrbahnmitte) als Reviergrenze eine Verwechslung ausschließt und es möglich ist, die beiden Teile der Gemeindejagd zu erreichen, ohne fremden Grund betreten zu müssen. Dies gilt auch für die Eigenjagd Z, welche desgleichen im Bereich der Straßenmitte südwestlich der Brücke in einem Punkt zusammenhängt."
Den Argumenten des Beschwerdeführers, die auf dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. S beruhen, daß es nicht bloß auf die Breite des X-Baches ankomme, sondern auch auf die weiteren öffentlichen Flächen (Bundesstraße), setzt die belangte Behörde abermals entgegen, daß sie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 6. Dezember 1990 ignorierten. Sie führt weiters aus, daß die öffentlichen Grundstücke nur zu einem geringen Teil aus "Straße" bestünden, der überwiegende Teil der öffentlichen Grundflächen bestehe aus natürlich bewachsenen Böschungsflächen mit Strauchgürtel und Grundflächen mit zum Teil forstlichem Bewuchs. Die öffentlichen Grundstücke seien im Zusammenhang mit Waldgrundstücken zu sehen, sodaß die jagdliche Nutzbarkeit eindeutig gegeben sei, "da sowohl die Uferböschungen des X-baches als auch die Böschungen der S-Bundesstraße für Rehwild Äsungsmöglichkeiten bieten". Es scheine ein geordneter Jagdbetrieb gewährleistet.
Die Konfiguration der öffentlichen Grundflächen im hier strittigen Bereich ist so gestaltet, daß es nicht auf die Breite des Baches allein zur Beurteilung der Frage des Zusammenhanges der Jagdreviere ankommt, sondern darauf Bedacht zu nehmen ist, in welcher Form das gesamte Gebilde aus Bach und Straße, einschließlich der Böschungen die Verbindung bildet. Die belangte Behörde hat darauf abgestellt, daß die Breite des X-baches den Zusammenhang nicht unterbreche, jedoch nicht hinreichend deutlich aufgeklärt, ob das gesamte beschriebene Gebilde eine Verbindung im Längenzug oder in der Breite herstellt. Aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 6. Dezember 1990 und den diesem angeschlossenen Lageplänen ist hiezu - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten Vorerkenntnis ausgeführt hat - nichts zu gewinnen. Die belangte Behörde wird daher eine ergänzende und nachvollziehbare Klarstellung zur Frage der Verbindung im aufgezeigten Sinn vorzunehmen haben. Sollte sie danach zur Überlegung gelangen, daß eine Verbindung im Längenzug vorliege, wäre zu prüfen, ob es sich um Grundflächen handelt, die FÜR SICH ALLEIN einen geordneten Jagdbetrieb gestatten.
Da die belangte Behörde den Zusammenhang des Gemeindejagdgebietes festgestellt hat, ohne auf die aufgezeigten Umstände hinreichend Bedacht zu nehmen, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodaß er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand.
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