Normen
AVG §8;
JagdG Krnt 1978 §10 Abs1 lita;
JagdG Krnt 1978 §3 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §6 Abs3;
JagdG Krnt 1978 §7 Abs2;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
JagdG Krnt 1978 §10 Abs1 lita;
JagdG Krnt 1978 §3 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §6 Abs3;
JagdG Krnt 1978 §7 Abs2;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76 (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 104/1991), (JG) die in der Marktgemeinde E, KG B, liegenden nach Feststellung der angrenzenden, bestimmt bezeichneten Eigenjagdgebiete verbliebenen, nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke im Ausmaß von 406,0026 ha für die Dauer von zehn Jahren, und zwar vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 2000, als Gemeindejagdgebiet "X I" festgestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigten in einem an das festgestellte Gemeindejagdgebiet angrenzenden Eigenjagdgebiet wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde bestreitet in der Gegenschrift die Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde, weil mit dem angefochtenen Bescheid keine Flächen, die als Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers anerkannt worden seien, als zum Gemeindejagdgebiet gehörend bezeichnet worden seien. Somit habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung. Dabei übersieht sie jedoch, daß sich die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers daraus ergibt, daß er durch eine unrichtige Anwendung des § 6 Abs. 3 JG im Recht auf Anschluß von nicht zu einem Jagdgebiet gehörenden jagdlich nutzbaren Grundstücken, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a JG verletzt worden sein könnte (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1962, Slg. Nr. 4305, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Kärntner
Jagdgesetz 1961).
In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, gemäß § 6 Abs. 1 JG das Gemeindejagdgebiet bilden. Auf Antrag der Gemeinde kann von der Landesregierung nach Anhören des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha nicht erreicht wird, gemäß § 6 Abs. 3 JG ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die in der Gemeinde liegenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen.
Als zusammenhängend im Sinne des § 6 JG gelten gemäß § 7 Abs. 1 JG Grundflächen, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. § 7 Abs. 2 erster Satz JG sieht allerdings vor, daß Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, kein selbständiges Jagdgebiet bilden; sie unterbrechen einerseits durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht, stellen aber andererseits durch ihre Länge den Zusammenhang (Abs. 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken auch nicht her.
Jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche liegt gemäß § 7 Abs. 3 erster Satz JG vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bietet.
Ein geordneter Jagdbetrieb ist gemäß § 3 Abs. 2 JG gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes und der Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft angepaßter artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird; er umfaßt weiters eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.
Im Beschwerdefall stellte die belangte Behörde aufgrund des Gutachtens eines Amtssachverständigen fest, daß es sich beim festgestellten Gemeindejagdgebiet um vier "flächige Ausweitungen" handle, die durch "korridorartige Engstellen" und einen "punktförmigen Zusammenhang" verbunden seien. Die jagdliche Bewirtschaftung im Sinne eines geordneten Jagdbetriebes sei durchaus gegeben. Die vier Jagdgebietseinheiten wiesen - jede für sich - ein relativ günstiges Flächenumfangsverhältnis auf (dreieckige bis elliptische Formen). Jede der vier Einheiten habe für sich ein ausgeprägtes Relief mit sonn- und schattseitigen Einständen, es kämen frische Grabeneinhänge genauso vor wie sonnseitige Steilhänge, die den Charakter von Winter- und Sommereinständen hätten. Die vorrangig bewirtschaftete Schalenwildart sei das Rehwild.
Diese Feststellungen reichen zur Beurteilung, ob die Grundflächen im Sinne der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen als zusammenhängend gelten, nicht aus.
Zum einen bleibt offen, ob die zur Herstellung des Zusammenhanges zwischen den Jagdgebietseinheiten herangezogenen "korridorartigen Engstellen" nicht als "ähnliche Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten," im Sinne des § 7 Abs. 2 JG anzusehen sind, weil genauere Feststellungen über die Konfiguration und Beschaffenheit der "Korridorflächen" und deren Eignung für einen geordneten Jagdbetrieb nicht getroffen wurden. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, daß für die Frage, ob eine Grundfläche unter § 7 Abs. 2 JG fällt, ihr äußeres Erscheinungsbild in der Natur maßgebend ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. Oktober 1985, Zl. 85/03/0026, und 20. September 1989, Zl. 88/03/0245, zur ähnlichen Rechtslage nach dem NÖ Jagdgesetz 1974 bzw. Salzburger Jagdgesetz 1977).
Zum anderen bedarf es für die Annahme der belangten Behörde, es bestehe zwischen der südwestlichen und der nordöstlich davon gelegenen Teilfläche ein punktförmiger Zusammenhang, einer eingehenderen Erhebung des Sachverhaltes. Der Beschwerdeführer behauptete im Verwaltungsverfahren (Äußerung vom 16. Jänner 1991), daß diese punktförmige Verbindung "mittlerweile durch Grundtausch zwischen den Besitzern" entfallen sei, "so daß die in Betracht kommenden Flächen der ehemaligen Gemeindejagd 'X' an dieser Stelle von der Eigenjagd 'Z' getrennt werden." Dazu nahm der Amtssachverständige im Aktenvermerk vom 5. Februar 1991 dahin Stellung, daß die an die Gemeindejagd angrenzenden Eigenjagden zum Zeitpunkt der Erhebung bereits festgestellt worden seien. Der punktförmige Zusammenhang zur südlichen Teilfläche sei gegeben gewesen. Abgesehen davon, daß diese von der belangten Behörde in die Begründung ihres Bescheides übernommene Aussage nicht überprüfbar ist, weil der Zeitpunkt der "Erhebung" des Sachverständigen nicht aktenkundig ist, wäre bei der gegebenen Sachlage eine genaue Ermittlung und Darstellung der maßgebenden örtlichen Verhältnisse im Bereich des angenommenen punktförmigen Zusammenstoßes erforderlich gewesen, zumal diese auch aus den im Verwaltungsakt erliegenden Lageplänen zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 6. Dezember 1990 nicht mit der nötigen Klarheit hervorgehen. Aus diesen Plänen ist insbesondere nicht eindeutig erkennbar, welche der zum Gemeindejagdgebiet gehörenden Grundflächen nun tatsächlich "punktförmig" zusammenstoßen. Sollte sich der angenommene "punktförmige Zusammenhang" etwa bloß - was aufgrund der angeführten Lagepläne nicht auszuschließen ist - durch die Länge der Bundesstraße und/oder des Vellachbaches oder einer "ähnlichen Grundfläche" im Sinne des § 7 Abs. 2 JG ergeben, so würde der Herstellung eines Zusammenhanges die erwähnte Bestimmung des § 7 Abs. 2 JG entgegenstehen.
Im übrigen bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, daß - zumindest - die vier (nach seiner Version drei) Jagdgebietseinheiten (flächige Ausweitungen) jagdlich nutzbar im Sinne des § 7 Abs. 3 JG sind, weil sie wenigstens einer Schalenwildart (nämlich dem Rehwild) Einstands- und Äsungsmöglichkeit bieten. Wenn der Beschwerdeführer die auf das Gutachten des Amtssachverständigen gestützte Schlußfolgerung der belangten Behörde bekämpft, daß diese Grundflächen auch einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen, so ist ihm zu entgegnen, daß er mit bloßen, nicht auf der gleichen fachlichen Ebene liegenden gegenteiligen Behauptungen das in diesem Punkte nicht als unschlüssig zu erkennende Gutachten des Amtssachverständigen nicht zu entkräften vermag. Daß die Gesamtfläche des Jagdgebietes für eine Rotwildbewirtschaftung zu klein ist, hindert nicht die Annahme der Möglichkeit eines geordneten Jagdbetriebes im Sinne des § 3 Abs. 2 JG.
Dennoch war der angefochtene Bescheid, weil der Sachverhalt aus den oben dargelegten Erwägungen in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des Antrages des Beschwerdeführers auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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