Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §8;
JagdG Krnt 1978 §10 Abs1 lita;
JagdG Krnt 1978 §10;
JagdG Krnt 1978 §11;
JagdG Krnt 1978 §3 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §6 Abs3;
JagdG Krnt 1978 §9 Abs5 lita;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §8;
JagdG Krnt 1978 §10 Abs1 lita;
JagdG Krnt 1978 §10;
JagdG Krnt 1978 §11;
JagdG Krnt 1978 §3 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §6 Abs3;
JagdG Krnt 1978 §9 Abs5 lita;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die in der Gemeinde H, KG C, liegenden, nach Feststellung des angrenzenden Eigenjagdgebietes "T" verbleibenden, nicht zu einem anderen Jagdgebiet gehörenden Grundstücke im Ausmaß von 135,1808 ha gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 des Kärntner Jagdgesetzes 1978, LGBl. Nr. 76, (JG) für die Dauer von zehn Jahren, und zwar vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 2000, als Gemeindejagdgebiet "X-Y" festgestellt. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde im wesentlichen auf folgende Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. K:
"I. Befund:
Zur Befunderstellung dienen ein dem Akt beigelegter Lageplan der Gemeinde H, ein detailliertes Verzeichnis der Grundstücksflächen, eine Liste der angrenzenden Jagdgebiete und eine Begehung in Begleitung von Herrn N am 26.11.1990.
Die beantragte Gemeindejagd Y-X befindet sich am Ostausläufer der D im montanen Bereich zwischen rund 600 und 800 m Seehöhe. Ein wesentlicher Teil des Gemeindejagdgebietes befindet sich in Südosthanglage, das Zentrum des Jagdgebietes liegt oberhalb der sonnseitigen Steilhanglagen im flach werdenden bergseitigen Relief mit Böden, Senken und Kuppen.
Das Jagdgebiet wird talseits und bergwärts sowie gegen Osten von der Gemeindejagd B umschlossen, nur gegen Westen grenzt es an einem kleinen Stück an die Eigenjagd T.
Insgesamt hat die Gemeindejagd eine Fläche von rund 135 ha; davon etwa 86,8 ha Wald und rund 42 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, Gärten, Wege und Bauflächen. Das Verhältnis von Wald zu Grünland beträgt rund 2 : 1.
Die äußere Form der durch die Jagdreviergrenze gebildeten Fläche stellt sich als etwas gekrümmtes Oval dar; es treten keine Engstellen auf. Etwa in Längsrichtung dieses Ovales zieht durch die Mitte ein breiter Grünlandsaum. Talseits wird dieser Grünlandsaum durch einen laubholzreichen Mischwald im Bereich steiler, zum Teil felsdurchsetzter sonnseitiger Hänge abgeschlossen, bergwärts schließen in einer abwechslungsreichen Randzone an größere Wiesen und Weideflächen ein Fichten-Lärchen-Bestand an. Als landschaftliche Bereicherung treten insbesondere entlang dem talseitigen Gründlandsaum (Laubmischwald) Strauchreihen und Dickungen auf.
Nach Mitteilung von Herrn N wurden in der Gemeindejagd Y-X 3 Stück Rotwild, 2 Stück Gams- und 9 Stück Rehwild in den vergangenen Jagdsaisonen jährlich erlegt.
II. Gutachten:
Die beantragte Gemeindejagd Y-X hat eine Gesamtfläche von rund 135 ha und liegt somit über der Mindestgrenze von 115 ha. Es handelt sich im wesentlichen um ein geschlossenes Jagdgebiet, in dem Äsung und Einstand im ausgewogenen Verhältnis für alle drei vorkommenden Schalenwildarten gegeben ist.
Hiezu ist zu bemerken, daß lediglich Rehwild als Standwild angesehen werden kann, Rot- und Gamswild hingegen nur sporadisch als Wechselwild vorkommen. Wildökologisch entspricht das Jagdrevier jedoch einer sehr abwechslungsreichen, vielfältigen und damit für Schalenwild wertvollen Region. Es ist insbesondere zu bemerken, daß neben ausgesprochenen Wintereinständen in den Steilhanglagen südlich von X und Y auch frische in der warmen Jahreszeit geeignete Einstände nördlich der Gründlandsaumzone vorzufinden sind.
Das Revier ist überschaubar, durch Gemeindestraße und Forstwege gut erschlossen und weist naturbedingt günstige Hege- und Bejagungsmöglichkeiten auf.
Aus den oben genannten Gründen entspricht das beantragte Gemeindejagdgebiet Y-X den Anforderungen eines geordneten Jagdbetriebes. Aus Sachverständigensicht kann dem Antrag der Gemeinde H stattgegeben werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigten in dem an das festgestellte Jagdgebiet angrenzenden Eigenjagdgebiet "T" erhobene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei bestreiten in den Gegenschriften die Legitimation des Beschwerdeführers zur Erhebung der Beschwerde, weil mit dem angefochtenen Bescheid keine Flächen, die als Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers anerkannt worden seien, als zum Gemeindejagdgebiet gehörend bezeichnet worden seien. Somit habe der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung. Dabei übersehen sie jedoch, daß sich die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers daraus ergibt, daß er durch eine unrichtige Anwendung des § 6 Abs. 3 JG im Recht auf Anschluß von nicht zu einem Jagdgebiet gehörenden jagdlich nutzbaren Grundstücken, die nicht die Mindestgröße einer Gemeindejagd aufweisen, im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a JG verletzt worden sein könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, Zl. 91/19/0131).
In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, gemäß § 6 Abs. 1 JG das Gemeindejagdgebiet bilden. Auf Antrag der Gemeinde kann von der Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha nicht erreicht wird, gemäß § 6 Abs. 3 JG ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die in der Gemeinde liegenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen.
Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, daß die belangte Behörde den Landesjagdbeirat nicht angehört habe. Diese Rüge ist unbegründet, weil der verfahrensgegenständliche Antrag der mitbeteiligten Partei vom 8. Juni 1990 samt den dazugehörigen Aktenunterlagen nach der Aktenlage am 24. August 1990 an den Landesjagdbeirat abgesendet wurde.
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, daß der angefochtene Bescheid gesetzwidrig ergangen sei, weil hinsichtlich seines (des Beschwerdeführers) Eigenjagdgebietes noch nicht über den Anschluß von Jagdgebieten gemäß § 10 JG und über die Abrundung des Jagdgebietes gemäß § 11 JG entschieden worden sei. Es trifft zwar zu, daß die Landesregierung bei der Feststellung eines Gemeindejagdgebietes gemäß § 6 Abs. 3 JG an die Feststellung der Eigenjagdgebiete gemäß § 9 Abs. 5 lit. a JG gebunden ist; Entscheidungen nach den §§ 10 und 11 JG fallen jedoch nicht unter die Bestimmung des § 9 Abs. 5 lit. a JG, sondern setzen ihrerseits die bereits erfolgte Feststellung der in Betracht kommenden Jagdgebiete (auch Gemeindejagdgebiete) voraus.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, mit denen er das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Gutachten des Amtssachverständigen Dr. K. zu bekämpfen versucht, sind als nicht auf der gleichen fachlichen Ebene gelegen nicht geeignet, die Beweiskraft dieses Gutachtens zu erschüttern. Der Beschwerdeführer vermag im Ergebnis auch nicht darzutun, daß das Gutachten auf einem unrichtigen oder mangelhaft erhobenen Befund beruht, in sich widersprüchlich ist oder logisch unhaltbare Schlüsse enthält. Daß dem Gutachten nicht entnommen werden könne, welche Teile des Jagdgebietes vom Amtssachverständigen bei der Befundaufnahme am 26. November 1990 begangen worden seien, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung, weil der Beschwerdeführer nicht konkret aufzeigen kann, daß im Gutachten nicht alle Teile des Jagdgebietes und die sonstigen für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden. Von diesem Gesichtspunkt her entbehrt auch der Vorwurf, der Amtssachverständige habe die Begehung in Begleitung einer an der Feststellung des Gemeindejagdgebietes persönlich interessierten Person vorgenommen, weshalb die "Objektivität der Begehung" in Frage stehe, der Berechtigung. Ob - wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein im Eigenjagdgebietsfeststellungsverfahren erstattetes Gutachten des Sachverständigen P. vorbringt - neben dem Rehwild auch das Rotwild als "Standwild" anzusehen sei, ist nicht rechtserheblich, weil der Umstand, daß die Gesamtfläche des Jagdgebietes für die Rotwildbewirtschaftung zu klein ist, nicht die Annahme der Möglichkeit eines geordneten Jagdbetriebes hindern würde (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991). Im übrigen kam - was der Beschwerdeführer zu übersehen scheint, wenn er auf vermeintliche Widersprüchlichkeiten in den beiden Gutachten hinweist - auch der Sachverständige P. in seinem Gutachten zum Ergebnis, daß das von der mitbeteiligten Partei beantragte Gemeindejagdgebiet "Y-X" einen geordneten Jagdbetrieb ermögliche. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, daß er in seiner Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen Dr. K. bemängelt habe, daß "weder von den tatsächlichen Grenzen noch von den Längen und Breiten des Gemeindejagdgebietes sowie der effektiven Lage der Gehöfte und Häuser, die Zusammenhänge der Flächen sowie die Flächen, auf denen die Jagd tatsächlich ruht, eingegangen worden ist", daß nicht einmal Reviereinrichtungen erwähnt worden seien und auch die Wildschadenssituation völlig übergangen worden sei, so muß ihm entgegengehalten werden, daß diesem Vorbringen die zur Dartuung einer wesentlichen Mangelhaftigkeit des Gutachtens erforderliche Konkretisierung fehlte. Für die belangte Behörde bestand daher im Hinblick auf dieses Vorbringen keine Veranlassung, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines neuerlichen Lokalaugenscheines in seinem Beisein zu entsprechen. Gleiches gilt auch für den weiteren Antrag des Beschwerdeführers, "die tatsächliche Lage des Siedlungsgebietes festzuhalten und auch jene Flächen zu errechnen, in denen tatsächlich ein geordneter Jagdbetrieb möglich ist, auch unter Berücksichtigung der einzelnen Zusammenhänge". Soweit der Beschwerdeführer als weiteren Verfahrensmangel geltend macht, daß ihm keine Möglichkeit geboten worden sei, an der Begehung des Jagdgebietes mit dem Amtssachverständigen teilzunehmen, ist er darauf zu verweisen, daß keine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Parteien zum Augenschein eines Amtssachverständigen beizuziehen, welcher der Beweisaufnahme vor Abgabe des Gutachtens dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0088). Ob ein im Jagdgebiet bestehendes Gehege berücksichtigt wurde oder nicht, vermag schon im Hinblick auf dessen für die Frage eines geordneten Jagdbetriebes im Gemeindejagdgebiet als Ganzem nicht ins Gewicht fallendes Ausmaß von ca. 2,4 ha (siehe den in den Verwaltungsakten erliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 17. Jänner 1991, Zl. 10R-120/1/91) keine wesentliche Rolle in bezug auf eine Rechtsverletzung dem Beschwerdeführer gegenüber zu spielen. Ob im Flächenausmaß des Jagdgebietes in den letzten 10 bzw. 20 Jahren Veränderungen eingetreten sind oder nicht, ist für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Bedeutung. Wenn der Beschwerdeführer vorträgt, daß sich beträchtliche Wildschäden in Gärten und Nadelholzkulturen fänden, so stellt diese Behauptung eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Auch das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, daß die zum Teil felsdurchsetzten sonnigen Hänge sowie der "Grünlandsaum" großteils unbejagbar seien, kann zufolge des Neuerungsverbotes keine Beachtung finden. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Gutachten des Amtssachverständigen vorbrachte, daß die Flächen, auf denen die Jagd "de facto" ruhe, ein Ausmaß von ca. 42 ha hätten, so handelte es sich um eine mangels jeglicher Aufschlüsselung unüberprüfbare und somit zur Widerlegung der schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen untaugliche Behauptung. Damit entfällt auch die Grundlage für den vom Beschwerdeführer gezogenen Schluß, daß im konkreten Fall eine jagdlich nutzbare zusammenhängende Fläche von mindestens 115 ha nicht gegeben sei. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, daß "laut
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ... eine
ordnungsgemäße Jagdausübung bzw. ein geordneter Jagdbetrieb dann nicht angenommen werden" könne, "wenn eine Längenausdehnung des fraglichen Gebietes von 3000 m und eine Breite von maximal 1000 m vorliegen", dürfte er das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1973, Zl. 1102/72, im Auge haben, in dem eine Beurteilung als schlüssig erkannt wurde, wonach bei einer Längenausdehnung des fraglichen Gebietes von 3 km, einer Breite von maximal 1 km und einer Schmalstelle von 200 m eine ordnungsgemäße Jagdausübung (im Sinne des § 8 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 1961, LGBl. Nr. 54 in der Fassung LGBl. Nr. 11/1970) bei der Bejagung des dort maßgeblich in Betracht zu ziehenden Rotwildes nicht möglich sei. Da es sich im vorliegenden Fall um einen anders gelagerten Sachverhalt handelt, versagt der Hinweis auf diese Vorjudikatur. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß bei den gegebenen Verhältnissen ein geordneter Jagdbetrieb im festgestellten Gemeindejagdgebiet aus sicherheitstechnischen Gründen nicht möglich sein sollte, zumal auch das Beschwerdevorbringen konkrete, die Annahme einer Gefährdung rechtfertigende Anhaltspunkte vermissen läßt.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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