VwGH 91/19/0088

VwGH91/19/008830.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, über die Beschwerde des NN in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. Februar 1990 (richtig: 12. Februar 1991), GZ 4/01-18/82/5-1990, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Salzburger Jagdgesetzes 1977, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
StVO 1960 §97 Abs4;
VStG §40;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
StVO 1960 §97 Abs4;
VStG §40;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 7. November 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig befunden, er habe am 16. November 1989 gegen 15.00 Uhr im Bereich der Eigenjagd "XY" in S einen Steinbock erlegt, obwohl dieser ganzjährig geschont sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 Z. 7 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Salzburger Jagdgesetzes 1977 (JG) begangen. Es wurde deshalb über ihn gemäß § 111 Abs. 1 JG eine Geldstrafe von S 25.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß § 112 Abs. 1 leg. cit. ausgesprochen, daß die mit Bescheid vom 17. November 1989, Zl. 10/99-40-1989, beschlagnahmte Trophäe des erlegten Steinbockes für verfallen erklärt werde.

2. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. Februar 1991 insoweit Folge, als sie die Geldstrafe auf S 15.000,--, und die für den Nichteinbringungsfall festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Tage herabsetzte (§ 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51 VStG).

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, deshalb den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Behörde sei dem Grundsatz, dem Beschuldigten alle Beweismöglichkeiten zu geben, nicht nachgekommen. Sie habe es verabsäumt, den Beschwerdeführer zur Begutachtung des erlegten Tieres durch den Amtstierarzt einzuladen und habe ihm weder an Ort und Stelle noch unmittelbar nach der Untersuchung das Gutachten des Amtstierarztes zur Stellungnahme übermittelt. Damit sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Wäre der Beschwerdeführer zur amtstiertärztlichen Untersuchung des Wildes geladen worden, hätte er dort die Möglichkeit gehabt, verschiedene Anträge zu stellen, insbesondere eine entsprechende genaue Untersuchung des Stückes anzuregen und auch genau zu schildern, welche Symptome er am Stück festgestellt habe, und hätte der Amtstierarzt aufgrund dieser Angaben ganz genaue Untersuchungen durchführen können. Auch hätte der Beschwerdeführer allenfalls noch eine weitere Untersuchung durch einen anderen Sachverständigen durchführen lassen können.

1.2. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß eine durch Gesetz begründete Verpflichtung, zu einem Augenschein eines Amtssachverständigen, welcher der Beweisaufnahme vor Abgabe seines Gutachtens dient, die Parteien beizuziehen, nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1964, Slg. Nr. 6374/A). Daß ungeachtet dessen die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Befundaufnahme durch den Amtstierarzt (am 17. November 1989) erforderlich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Nach der Aktenlage ist nicht erkennbar, daß der Beschwerdeführer hätte anwesend sein müssen, um den Amtssachverständigen in die Lage zu versetzen, Befund und Gutachten zu erstatten; auf der anderen Seite ist für den Gerichtshof nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer gehindert haben könnte, die von ihm ins Auge gefaßten Beweisanträge (oben II. 1.1), auch ohne bei der in Rede stehenden Beweisaufnahme durch den Amtstierarzt anwesend gewesen zu sein, zu stellen.

Was die angebliche Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs betrifft, läßt der Beschwerdeführer außer acht, daß ihm sowohl das Gutachten des Amtstierarztes wie auch jenes des jagdlichen Amtssachverständigen und die Zeugenaussagen zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden sind. Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Gelegenheit, sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu äußern, auch Gebrauch gemacht (vgl. die Stellungnahmen vom 5. Jänner 1990 und vom 6. September 1990). Das Parteiengehör ist somit gewahrt worden; die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde erweist sich als aktenwidrig.

2.1 Unter dem Gesichtspunkt der mangelhaften Sachverhaltsermittlung macht der Beschwerdeführer geltend, der Amtstierarzt hätte den erlegten Steinbock nur oberflächlich untersucht, und zwar nur auf Knochenbrüche und ähnliches, was nach außen hin merkbar sei. Er habe es aber unterlassen, genaue Untersuchungen selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen, z. B. zur Frage, ob ein Muskelriß vorgelegen sei oder das Tier an einem Nageltritt gelitten habe. Hätte man diese Untersuchungen durchgeführt, so hätte sich sicherlich erwiesen, daß das Tier an einem Muskelriß oder Nageltritt gelitten habe. Diese Verletzungen hätten aber jedenfalls bedeutet, daß das Tier unter großen Qualen gelitten habe und daher der Abschuß gemäß § 54 Abs. 1 JG erlaubt gewesen wäre. Auch sei der Beschwerdeführer niemals gefragt worden, wie der Aufbruch beschaffen gewesen sei, d.h., ob wesentlicher Mageninhalt vorgefunden worden oder ob dies mangels Nahrungsaufnahme nicht der Fall gewesen sei.

2.2 Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A, und der daran anknüpfenden weiteren hg. Judikatur befreit der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren erfordert es, daß dieser den ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnissen, die er als unvollständig oder unrichtig erachtet, konkrete Behauptungen entgegensetzt und entsprechende Beweise anbietet. Unterläßt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, und es geht eine sich aus der mangelnden Mitwirkung allenfalls ergebende unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme seitens der belangten Behörde insofern zu Lasten des Beschwerdeführers, als er eine solche vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr geltend machen kann (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 2. April 1982, Zl. 81/04/0127, und vom 28. September 1988, Zl. 88/02/0030).

Dem Beschwerdeführer wurden im Verwaltungsverfahren die konkreten Beweisergebnisse vorgehalten, und es wäre ihm oblegen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 JG nicht nur damit zu behaupten, daß das Tier möglicherweise an einem Muskelriß oder Nageltritt, jedenfalls aber "große Qualen" gelitten habe, sondern dieses Vorbringen auch näher zu konkretisieren und entsprechende Beweise dafür anzubieten. Auch hätte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Untersuchung des Aufbruches - seinen eigenen Angaben zufolge (siehe Stellungnahme vom 31. Jänner 1991) hat er das Stück aufgebrochen - von sich aus initiativ werden müssen; die in der Beschwerde gerügte Unterlassung einer solchen Untersuchung durch die belangte Behörde kann dieser daher nicht mit Erfolg vorgeworfen werden.

3. Was die vom Beschwerdeführer bekämpfte Beweiswürdigung durch die belangte Behörde anlangt, so legte diese im angefochtenen Bescheid ausreichend und schlüssig dar, warum sie die Tat als erwiesen habe annehmen dürfen, und nicht der anderslautenden Verantwortung des Beschwerdeführers zu folgen gewesen sei. Ob diese Beweiswürdigung aber richtig in dem Sinn ist, daß das den Beschwerdeführer belastende Ergebnis der Beweisaufnahme und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof aufgrund seiner hinsichtlich der Beweiswürdigung eingeschränkten Kontrollbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

4. Mit seinem Vorbringen, es sei ein vorsätzliches Verhalten seinerseits nicht erweislich, übersieht der Beschwerdeführer, daß ihm ein solches gar nicht angelastet worden ist. Was das seiner Bestrafung zugrundeliegende fahrlässige Verhalten anlangt, so hat der Beschwerdeführer, wie oben dargetan, kein Vorbringen erstattet, das diese Annahme der belangten Behörde als rechtswidrig erkennen ließe.

5. Gemäß § 112 Abs. 1 zweiter Satz JG ist bei Übertretungen des § 52 der Verfall der durch die strafbare Handlung erbeuteten Trophäe auszusprechen. Da die belangte Behörde nach dem Gesagten mit Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 111 Abs. 7 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 JG verwirklicht habe, haftet der Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über den Verfall der Trophäe des Steinbockes die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit nicht an.

6. Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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