Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
GSGG §2 Abs1 Z2;
GSGG §8 Abs1;
GSLG Tir §2 Abs1 litb;
GSLG Tir §2 Abs2;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
GSGG §2 Abs1 Z2;
GSGG §8 Abs1;
GSLG Tir §2 Abs1 litb;
GSLG Tir §2 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 7. März 1996 räumte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) zu Gunsten näher genannter Grundstücke der mitbeteiligten Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht zur Errichtung, Erhaltung und Benützung eines landwirtschaftlichen Seilweges auf näher genannten Grundstücken bestimmter, am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligter Grundeigentümer (Spruchpunkte I. bis III.) und ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht in Form der Mitbenützung der bereits bestehenden fremden Bringungsanlagen (namentlich angeführte Wege) auf näher genannten Grundstücken u. a. auch der Beschwerdeführer (Spruchpunkte IV. bis VII.) ein. Die AB berief sich für die Einräumung des Bringungsrechtes durch Mitbenützung der bereits bestehenden fremden Bringungsanlagen auf die §§ 1, 2 und 3 des Tiroler Landesgesetzes vom 3. April 1970 über land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG 1970), LGBl. Nr. 40, sprach zu Spruchpunkt V. aus, dass das Bringungsrecht gemäß § 7 GSLG 1970 auf den von den genannten Wegen belasteten Grundstücken ohne Zuerkennung einer Entschädigung eingeräumt werde, trug den MP zu Spruchpunkt VI. unter Berufung auf § 10 Abs. 2 GSLG 1970 auf, der nunmehr siebentbeschwerdeführenden Agrargemeinschaft als Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung der bestehenden Bringungsanlagen einen Betrag von S 84.805,-- innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu bezahlen, und sprach zu Spruchpunkt VII. unter Berufung auf § 10 Abs. 3 GSLG 1970 aus, dass sich die MP mit 4,02 % am (nachweislichen) Aufwand für die Erhaltung der genannten Bringungsanlagen, jedoch lediglich für die Teile der Weganlagen, auf denen das Bringungsrecht eingeräumt werde, zu beteiligen haben.
In der Begründung dieses Bescheides gab die AB ein Gutachten ihrer Fachabteilung für Alm- und Weidewirtschaft wieder, in welchem Folgendes ausgeführt wird:
Die MP seien Eigentümer und Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebes, zu welchem 7,53 ha landwirtschaftliche Nutzflächen gehörten. Davon seien 5,65 ha Bergwiesen auf R. Dabei handle es sich um näher angeführte Grundstücke, von denen eines auch ein Waldgrundstück sei. Zudem würden dort noch rund 14 ha Bergwiesen dazugepachtet. Die MP bewirtschafteten ihren Landwirtschaftsbetrieb nebenberuflich. Das gesamte Gebiet der R.- Mähder habe ein Flächenausmaß von ca. 60 ha, wobei die MP die Einzigen seien, die ihre Grundstücke auf R. noch bewirtschafteten. Einige der nicht mehr gemähten Grundstücken wiesen bereits Waldcharakter auf und dort, wo von Natur aus kein Baumbewuchs mehr möglich sei, zeigten sich erste Verkarstungen. Derzeit ließen die MP auf R. von Anfang Juni bis Mitte Oktober etwa 20 Ziegen weiden, worunter auch einige Milchziegen seien. Zusätzlich würde rund 5.000 kg Heu gewonnen, welches ins Tal zum Heimhof abtransportiert werde. Es bestehe zur Bewirtschaftung der Grundstücke keine rechtlich geregelte Zufahrtsmöglichkeit. Das Heu z.B. werde zu so genannten Buren gefasst (Heubünde) - ein Bure wiege ca. 150 kg -, diese würden dann über eine ca. 1,8 km lange Heuriese (Ziehweg) von Personen in das Tal gezogen. Bei 5.000 kg Heu seien das über 30 Buren. Die betreffende Heuriese sei an einigen Stellen sehr steil, felsig und dann wieder flach, sodass sich die Bringung für die damit beschäftigten Personen gefährlich und sehr mühsam gestalte. Die notwendigen Betriebsmittel oder die von den Ziegen gewonnenen Milchprodukte müssten unter zeitaufwändigen Strapazen am Rücken kilometerlang bergauf bzw. bergab getragen werden. Da eine solche Arbeitsweise nicht mehr durchführbar sei, hätten die MP den Antrag gestellt, auf den bestehenden (näher genannten) Wegen ein landwirtschaftliches Bringungsrecht einzuräumen. Die genannten drei Wege hätten eine Länge von 4.710 lfm, wobei vom Ende des letzten Weges bis zum Grundstück der MP eine Materialseilbahn geplant sei. Dass die derzeitige Bringungsmöglichkeit für die Grundstücke auf R. unzulänglich sei, sei offensichtlich. Aus landwirtschaftlicher Sicht werde unter einer zweckmäßigen Bewirtschaftung der R.-Bergmähder eine Beweidung oder die Mähnutzung in einer zeitgemäßen Arbeitsweise verstanden, was heiße, dass die Betriebsmittel nicht stundenlang beschwerlich auf dem Rücken getragen werden müssten, dass die Heuernte möglichst maschinell abgewickelt und das Heu mit einem Fahrzeug anstatt über eine lebensgefährliche Heuriese abtransportiert werde. Auch die Erhaltung und Schaffung der notwendigen Betriebsanlagen wie Gebäude und Materialseilbahn und vor allem auch eine schnelle Erreichbarkeit vom Tal aus und umgekehrt gehöre dazu. Die betroffenen Weganlagen bestünden schon mehrere Jahre; für die Mitbenützung dieser Weganlagen zu Gunsten der R.-Bergmähder müssten keinerlei technische oder Trassenänderungen vorgenommen oder Fremdgrundstücke beansprucht werden. Es entstünden daher für die beantragte Rechtseinräumung relativ geringe Kosten - Einkauf und Erhaltung -, sodass die daraus resultierenden Vorteile bei weitem überwögen. Andere Erschließungsvarianten als die begehrte kämen nicht in Frage. Unter Heranziehung der Daten eines - in der Bescheidbegründung ebenso wiedergegebenen - Gutachtens der Bezirksforstinspektion Lechtal ergebe sich nach Maßgabe näher angestellter Berechnungen für die beantragten Grundstücke ein Anteil von 4,02 % und im Ergebnis weiterer angestellter Berechnungen ein Beitrag zum Errichtungsaufwand der bestehenden Bringungsanlagen in Höhe von S 84.805,--.
Des Weiteren wird in der Begründung des Bescheides der AB vom 7. März 1996 die Ergänzung des Gutachtens der Fachabteilung wiedergegeben, in welcher zunächst darauf verwiesen wird, dass bei der Beitragsermittlung nur von den Eigentumsflächen der MP auf R. ausgegangen worden sei und die Pachtflächen nicht berücksichtigt worden seien. Durch eine Rechtseinräumung würde die Bewirtschaftung der R. zukünftig gesichert, wobei neben der wirtschaftlichen Seite auch die landeskulturellen Funktionen bewirtschafteter Bergmähder in die Vorteilsabwägung miteinzubeziehen seien. Es handle sich dabei um Schutzfunktionen, Erholungsfunktionen, ökologische Funktionen und Wohlfahrtsfunktionen, deren Wert bekannt sei, weshalb die Bewirtschaftung von Almen und Bergmähdern auch mit öffentlichen Geldmitteln gefördert werde. Wirtschaftlich seien die Bergmähder mit dem Heimhof verbunden. Die MP könnten jedenfalls durch die Mitbewirtschaftung R. rund ein Drittel mehr Vieh halten, die Aufzuchtskosten beim Jungvieh würden um ca. 30 % verringert, die Tiere seien gesünder, hätten eine längere Lebensdauer und eine höhere Fruchtbarkeit. Die MP erzeugten auf R. biologisch hochwertige Naturprodukte wie Milch, Butter und Käse, für welche allgemein eine große Nachfrage bestehe. Auch ein Waldgrundstück befinde sich auf R. Für die Grundeigentümer und Wegerhalter entstünden durch die beantragte Rechtseinräumung über den bestehenden Weg keine Nachteile, würden sie doch durch den Einkaufsbeitrag und die Erhaltungsbeiträge schadlos gehalten. Es hänge eine Weiterbewirtschaftung der R., sei es durch Mähnutzung oder Almwirtschaft, davon ab, ob die MP eine Zufahrtsmöglichkeit bekommen; andernfalls würden landeskulturell wertvolle Wiesen und Almflächen Erosionen, Vermurungen und Rutschungen preisgegeben.
Im Erwägungsteil des Bescheides vom 7. März 1996 führte die AB aus, dass für die beantragten Grundstücke ein Bringungsnotstand bestehe, welcher nur durch die Rechtseinräumung auf einer bestehenden fremden Bringungsanlage beseitigt werden könne. Der Vorteil der Rechtseinräumung für die Alpe R. sei trotz Einkaufskosten in die bestehenden Weganlagen sowie Kosten der Errichtung der Seilweganlage enorm und übersteige die damit verbundenen Nachteile. Es würde dieser Nachteil ohnehin durch die Bezahlung der Einkaufskosten und die Fixierung eines Anteiles für die künftige Erhaltung der Weganlagen ausgeglichen. Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Nachteil der Beeinträchtigung der Jagd sei "subjektiv"; jagdliche Interessen könnten im Verfahren nach dem GSLG 1970 nicht berücksichtigt werden. Dass die Mitbenützung der bestehenden Wege die einzige Verbindung der beantragten Grundstücke mit dem öffentlichen Wegenetz darstelle, sei nicht bestritten worden. Die Festsetzung des Beteiligungsanteils zum Aufwand für die Errichtung und weitere Erhaltung der Bringungsanlage sei auf der Basis des Amtssachverständigengutachtens erfolgt, welchem in diesem Umfang nicht widersprochen worden sei. Die Einräumung des Bringungsrechtes im Umfang einer Errichtung der Seilweganlage stütze sich auf das Einvernehmen der hievon betroffenen Parteien.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwiesen die Beschwerdeführer auf den Umstand, dass die MP im betroffenen Bereich auch rund 14 ha Bergwiesen dazugepachtet hätten. Unter dieser Voraussetzung stimme die Ermittlung des Beteiligungsausmaßes ebenso wenig wie die Höhe des Beitrags zur Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage, weil der Heuertrag und allfällig gewonnene landwirtschaftliche Produkte in einem Ausmaß transportiert werden würden, welches einem Flächenmaß von 20 ha entspreche; wäre es doch realitätsfremd anzunehmen, dass die MP lediglich jenes Heu und jene Milch transportieren würden, die von ihrem Eigengrund stammten. Von welcher Fläche transportiertes Heu stamme, könnten die Beschwerdeführer nicht unterscheiden. Wenn auch hinsichtlich der Pachtflächen nach dem Gesetz ein Antrag nur durch den Liegenschaftseigentümer gestellt werden könne, ändere dies nichts daran, dass durch ein Bringungsrecht ein Bringungsnotstand für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beseitigt werden müsse. Da zum Betrieb der MP auch die mitgepachteten 14 ha Bergwiesen dazugehörten, werde durch das nunmehr eingeräumte Bringungsrecht der Bringungsnotstand allenfalls für die 5,65 ha Eigengrund beseitigt, nicht jedoch für die Pachtflächen, ohne welche die MP ihren Betrieb aber gar nicht würden führen können. Mit dem eingeräumten Bringungsrecht werde solcherart der Bringungsnotstand gar nicht beseitigt. Entgegen einem im Verwaltungsverfahren erstatteten Hinweis der Beschwerdeführer habe die AB es nicht für erforderlich erachtet, vor Einräumung des Bringungsrechtes eine Rodungsbewilligung einzuholen. Die von der AB in ihrem Bescheid vertretene Rechtsansicht, eine Rodungsbewilligung wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn ein neuer Weg über Waldgrundstücke beantragt worden wäre, sei gesetzlich nicht gedeckt. Wenn nunmehr ein landwirtschaftliches Bringungsrecht nach den Bestimmungen des GSLG 1970 auf dem Forstweg eingeräumt werde, dann diene dieser Weg nicht mehr ausschließlich der forstlichen Bringung nach dem Forstgesetz, weshalb eine Rodungsbewilligung sehr wohl erforderlich gewesen wäre. Auch für die beantragte Errichtung des landwirtschaftlichen Seilweges wäre eine Rodungsbewilligung notwendig gewesen. Dass den Beschwerdeführern Einsicht in den Verwaltungsakt bezüglich der Errichtung des Seilweges verwehrt worden sei, verletze sie in ihren Verfahrensrechten, weil sie nur dann in der Lage seien, die Interessenabwägung der Behörde zu beurteilen. Dem Bescheid der AB lägen schließlich Gutachten zu Grunde, die von überholten Verhältnissen ausgingen. So werde dem Bescheid u.a. zu Grunde gelegt, dass die MP auf R. von Anfang Juni bis Mitte Oktober rund 20 Ziegen weiden ließen, darunter auch einige Milchziegen, und dass die MP auf R. biologisch hochwertige Naturprodukte erzeugten. Diese Umstände lägen jedoch nicht mehr vor; die MP ließen auf R. kaum Ziegen weiden und hielten dort fast ausschließlich Schottisches Hochlandrind und damit reines Fleischvieh. Es würden auch keine Naturprodukte erzeugt. Es bedürfe daher einer Einholung neuerlicher Fachgutachten. Die angebliche Milchziegenweide auf R. treffe höchstens für jene Tage zu, an denen die Familie der MP mit Heuarbeiten beschäftigt sei; ansonsten seien nur Kitze und Böcke eingezäunt, sodass von mühsam ins Tal zu tragenden Milchprodukten keine Rede sein könne. Der Abtransport des Bergheus auf den bestehenden Wegen sei sehr wohl möglich und von der siebentbeschwerdeführenden Agrargemeinschaft auch sämtlichen betroffenen Wiesenbesitzern angeboten worden, ohne dass dafür eine Entschädigung verlangt worden wäre. Die MP hätten als Einzige dieses Angebot abgelehnt. Der eigentliche Grund liege wohl darin, dass sie nicht bereit seien, ausdrücklich zu erklären, keinen Gast- bzw. Schankbetrieb auf ihren Grundstücken errichten zu wollen. Es gingen die Beschwerdeführer daher unverändert davon aus, dass es den MP nicht - wie vordergründig dargestellt - um ihre Landwirtschaft gehe, sondern um die Möglichkeit der Errichtung einer Gastwirtschaft. Die in dem Gutachten als "Alm" beschriebenen Flächen seien seit jeher sehr karge einschnittige Bergwiesen gewesen. Ein Großteil dieser Flächen sei äußerst steil, sodass bei einer permanenten Beweidung durch Rinder vor allem bei längerem Regen derart große Trittschäden auftreten würden, dass die nutzbare Weidefläche drastisch reduziert werden und die Bodenerosion weit größere Ausmaße annehmen würde, als dies beim Brachliegen von Flächen der Fall wäre. Auch dies erfordere dringend eine neuerliche Bestandaufnahme; wiesen doch heute schon große Wiesenteile restlos kahl gefressene Erlensträucher auf.
Die MP brachten in Erwiderung auf das ihnen mitgeteilte Berufungsvorbringen vor der belangten Behörde vor, dass sie unverändert auf R. Ziegen hielten; sie seien allerdings gezwungen gewesen, auf Grund des vorhandenen Bringungsnotstandes die Bewirtschaftung entsprechend anzupassen. Sobald der Bringungsnotstand beseitigt sei, werde es für sie möglich sein, die Milchwirtschaft auf R. intensiv zu betreiben. Dass die MP keineswegs beabsichtigten, eine Gastwirtschaft zu errichten, hätten sie zuletzt vor der AB in der Verhandlung vom 5. Mai 1994 ausdrücklich erklärt. Die Bedingungen des Angebots der Agrargemeinschaft zur Duldung des Abtransportes von Bergheu auf dem bestehenden Weg seien untragbar gewesen. Auch andere hätten dieses Angebot nicht angenommen. Bei Erfüllung dieser Bedingungen wäre eine zeitgemäße Bewirtschaftung nicht möglich gewesen.
In einer von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme eines Amtssachverständigen wird ausgeführt, die MP hielten derzeit auf ihrem Landwirtschaftsbetrieb 22 Stück Schottische Hochlandrinder, 2 Milchkühe heimischer Rasse und 16 Ziegen. Laut Antrag auf Alpungsprämie sei die R.-Alm im Jahre 1995 mit 6 Ziegen und 6 Stieren der Schottischen Hochlandrasse bestoßen gewesen. Bei den Ziegen habe es sich um trocken stehende Tiere gehandelt, weil für einen Milchviehbetrieb, wie ihn die MP vorgesehen hätten, die notwendigen Voraussetzungen an Gebäuden und für den Milchtransport fehlten, welche erst geschaffen werden könnten, wenn die von ihnen beantragte Almerschließung zu Stande komme. Die MP hätten unverändert die Absicht, die R.-Alm mit Melkziegen und Melkkühen zu bestoßen und die Milch selbst zu verarbeiten. Diese Absicht gehe daraus hervor, dass sie Ziegen und Melkkühe in Hoffnung auf eine baldige Zufahrtsmöglichkeit auf ihre Alm unverändert hielten.
Am 22. August 1996 führte ein Mitglied der belangten Behörde im Beisein eines Amtssachverständigen eine Augenscheinsverhandlung durch. In dieser wurde die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme ihres Amtssachverständigen verlesen und eine Kopie ihrer Ausfertigung dem Vertreter der Beschwerdeführer ausgehändigt. Die Beschwerdeführer erklärten darauf, dass auch die gutachterliche Stellungnahme im Berufungsverfahren keinen Bringungsnotstand darstelle; es werde durch entsprechende Adaptierungen auf der Alm und durch deren Beweidung der Bringungsnotstand überhaupt erst geschaffen. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige berichtete darüber, dass in der betroffenen Fachabteilung derzeit eine Planung für ein Almgebäude mit Unterkunft, Stall und Sennerei in Arbeit sei. In der Folge führte der dem Ortsaugenschein beigezogene Amtssachverständige aus, die zur Bringungsrechtseinräumung beantragten Grundstücke lägen in einer Seehöhe zwischen 1.700 m und 1.900 m. Im mittleren Bereich der Fläche liege in 1.800 m ein Heustadel. Die Fläche unterteile sich im Wesentlichen in zwei Abschnitte. Unmittelbar anschließend an die Hütte befinde sich ein Kar, das nach oben hin mit einer Neigung bis zu 65 % ansteige. Die durchschnittliche Neigung liege bei 45 % bis 50 %, wobei einige kleinere Felseinsprünge vorhanden seien. Dieser Bereich werde in Form des Mähens der Bergwiesen bewirtschaftet, jedoch nicht der gesamte Teil. Verkarstungserscheinungen seien im bewirtschafteten Bereich nicht sichtbar. Die Fläche unterhalb des Heustadels sei mit einem Elektrozaun eingezäunt und werde derzeit mit 6 Ziegen und 3 Stieren (Schottische Hochlandrinder) beweidet. Ein Streifen unterhalb des Heustadels von ca. 30m Breite sei felsig und mit Fichten und Lärchen bewachsen, darunter anschließend liege eine freie Fläche, die im südwestlichen Bereich angrenzend an den Agrargemeinschaftswald verwalde. Auf der beweideten Fläche seien durch die Beweidung ebenfalls keinerlei Erosions- und Trittschäden erkennbar. Weiters habe festgestellt werden können, dass außerhalb der bewirtschafteten Flächen Verkarstungserscheinungen (Blaikenbildungen) aufträten und dass diese Flächen mit Laubgehölz (z.B. Erlen) verstaudeten.
Nachdem die belangte Behörde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine Verhandlungsschrift übermittelt und ihm mitgeteilt hatte, dass der Gesamtakt einschließlich des Seilwegeaktes jederzeit während der Amtsstunden bei der Behörde eingesehen werden könne, erstatteten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. September 1996 folgendes weitere Vorbringen:
Im Protokoll über die Verhandlung vom 22. August 1996 sei entgegen dem Wunsch des Vertreters der Beschwerdeführer versehentlich nicht festgehalten worden, dass die MP sämtlichen anwesenden Parteien sowie ihrem Vertreter es untersagt hätten, die antragsgegenständlichen Grundstücke auf R. zu betreten. Ein Zutrittsrecht sei lediglich dem Verhandlungsleiter sowie dem Amtssachverständigen eingeräumt worden. Den Beschwerdeführern sei es solcherart unmöglich gemacht worden, dem Amtssachverständigen jene Stellen zu zeigen, an denen Erosions- und Trittschäden erkennbar seien. Innerhalb von 10 Minuten dürfte der Amtssachverständige die Fläche von 5,65 ha wohl nicht abgegangen sein. Es werde daher die Wiederholung des Ortsaugenscheins beantragt. Entgegen der Bekundung des Amtssachverständigen laut Protokoll habe dieser an der von ihm angegebenen Stelle kein Vieh gesehen. Auch den Beschwerdeführern sei es verwehrt gewesen, allenfalls vorhandenes Vieh selbst zu sehen. Man verlasse sich bei allen Gutachten offensichtlich ausschließlich auf die Angaben der MP. Dies gelte augenscheinlich auch für die im Berufungsverfahren eingeholte schriftliche Stellungnahme des Amtssachverständigen, in welcher dieser darstelle, seine Informationen aus dem Antrag der MP auf Alpungsprämie zu beziehen. Die Bestoßung der Alm mit Melkziegen und Melkkühen sei augenscheinlich erst beabsichtigt, wenn eine Zufahrtsmöglichkeit geschaffen sei. Hieraus folge, dass eigentlich gar kein Bringungsnotstand bestehe und ein solcher vielmehr nur konstruiert werde. Es werde aus einem Flächenbereich, der nie eine Alm gewesen sei, plötzlich durch Eintragung in das Almbuch im Jahre 1991 eine Alm gemacht und daraus ein Bringungsnotstand konstruiert, welche Vorgangsweise dem Sinn und Zweck des Gesetzes widerspreche, das nicht dazu da sei, künstlich geschaffene Bringungsnotstände zu beseitigen. Gegenstand des Antrages der MP sei die Mitbenützung einer fremden Bringungsanlage. Errichten habe die siebentbeschwerdeführende Agrargemeinschaft die Wege nur deshalb können, weil hiezu einige Wiesenbesitzer, darunter auch die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer, ihre Zustimmung erteilt hätten. Die gegebene Zustimmung sei aber unter der Bedingung gestanden, dass die zu errichtenden Wege ausschließlich zum Zwecke der Holzbringung und Waldbewirtschaftung benutzt würden. Später sei dann einvernehmlich auch noch Besitzern von Bergmähderwiesen das Recht eingeräumt worden, das Heu ins Tal zu befördern, welche Möglichkeit die MP abgelehnt hätten. Nunmehr würde die Zustimmung zur Wegerrichtung durch die Erstbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer widerrufen, womit für die betroffenen Wege aber die Rechtsgrundlage verloren gegangen sei und deshalb auch keine bestehende fremde Bringungsanlage mehr vorliege. Erst- und Drittbeschwerdeführer hätten den Mitgliedern der siebentbeschwerdeführenden Agrargemeinschaft bis auf weiteres untersagt, ihre Wiesengrundstücke, über welche der bestehende Weg führe, zu benützen. In rechtlicher Hinsicht bestehe damit keine Bringungsanlage mehr; für die beschriebenen Wegstrecken sei der bislang bestehende Forstweg damit aufgelassen. Damit sei nicht nur die Einräumung eines Rechtes der Mitbenutzung einer fremden Bringungsanlage begrifflich nicht mehr möglich, es seien damit auch die Berechnungen hinsichtlich des Beitragsschlüssels hinfällig, weil sich durch die Auflassung der beschriebenen Forstwege völlig andere Erschließungsgrade und Benützungsverhältnisse ergäben. Unabhängig davon sei an der im Erstbescheid ermittelten Beitragshöhe der MP von 4,02 % ein Zweifel deswegen geboten, weil damit offensichtlich nicht berücksichtigt worden sei, dass die bisherigen Wegbenutzer die Wege nur sehr selten benutzt hätten, vordringlich zur Waldbewirtschaftung. Nach Beendigung der Sommersaison sei über den ganzen Winter hinweg dieser Weg von niemandem benützt worden. Mangels Einschränkung des Benützungsrechtes, wie die MP es begehrt hätten, wären diese auch berechtigt, im Winter den Weg zu benutzen und würden trotzdem als alleiniger Verursacher allfälliger Schäden nur 4,02 % aufzuwenden haben. Die MP würden die betroffenen Wege in unvergleichlich höherer Anzahl benützen als die übrigen Mitglieder der siebentbeschwerdeführenden Agrargemeinschaft, weshalb der Beitragsschlüssel von 4,02 % viel zu niedrig sei. Diesbezüglich werde das bisherige Sachverständigengutachten zu ergänzen sein.
Mit Schriftsatz vom 17. September 1996 teilten die Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass zwischenzeitig sämtliche übrigen Beschwerdeführer (und weitere Personen) als Wiesenbesitzer ihren Vertrag mit der siebentbeschwerdeführenden Agrargemeinschaft "zur Auflösung gebracht" hätten.
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 19. Dezember 1996 wiederholten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen und verwiesen darauf, dass durch eine allfällige Befahrung des Weges im Winter Schäden zu befürchten seien, welche der Amtssachverständige bei der Festsetzung des Entschädigungsbetrages nicht berücksichtigt habe. Von Seiten der MP wurde vorgebracht, dass der Auftrieb des gesamten Viehbestandes auf die Alm nicht vorgesehen sei und auch nicht beabsichtigt werde, eine Jausenstation zu errichten. Im Winter könne der Weg nicht befahren werden. Derzeit könne die R.-Alm lediglich über einen schmalen Fußsteig (Heuriese) erreicht werden. Auf Frage des Vorsitzenden der belangten Behörde räumte der Vertreter der Beschwerdeführer ein, dass die Forstwege zur R. auch zu Jagdzwecken befahren würden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der AB vom 7. März 1996 als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesstellen im Wesentlichen aus, die MP seien Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Nutzfläche von 7,53 ha, von welchen 5,65 ha auf der zu erschließenden R. lägen. Zusätzlich seien noch 14 ha dazugepachtet worden, wobei von den Eigentümern der Pachtgrundstücke keine Erschließungsanträge gestellt worden seien. Es bestehe zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Almgrundstücke auf der R. keine rechtlich geregelte Zufahrtsmöglichkeit. Die Bergmähder würden zum Teil gemäht, das Heu werde zum Heimhof abtransportiert. Das Heu werde zu so genannten Buren gefasst (Heubünde), diese würden dann über eine ca. 1,8 km lange Heuriese (Ziehweg) von Personen ins Tal gezogen. Notwendige Betriebsmittel oder auf der Alm gewonnene Milchprodukte müssten auf diesem Weg, welcher unbestritten sei, bergauf bzw. bergab getragen werden. Geplant sei die Errichtung eines Almgebäudes für 10 Kühe, 30 Ziegen und eine Sennerei mit Unterkunft. Die von der AB gewählte Wegvariante erschließe die R. über drei bestehende Forstwege sowie einen zu errichtenden Seilweg. Die Forstwege, welche in der Natur Schotterwege darstellten, lägen zum Teil auf Grundstücken der Beschwerdeführer, seien ausreichend und brauchten nicht adaptiert zu werden. Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Wege trage derzeit die siebentbeschwerdeführende Agrargemeinschaft. Zwei der drei Forstwege seien mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 10. Juni 1987 und vom 29. November 1988 bewilligt worden, wobei Bescheidadressat in beiden Fällen die siebentbeschwerdeführende Agrargemeinschaft gewesen sei. Hinsichtlich des dritten Forstweges habe die Forstbehörde mitgeteilt, dass dieser uralt und sein Akt nicht mehr auffindbar sei. Die Antragslegitimation zur Einräumung eines Bringungsrechtes liege nach dem Gesetz beim Eigentümer. Deshalb habe die AB das Bringungsrecht zutreffend auch nur zu Gunsten der Eigenflächen der MP eingeräumt. Eine Nutzung der Bringungsanlage auch zu Gunsten der Pachtflächen durch die MP würde einen Missbrauch darstellen, dies sei aber nicht Sache des vorliegenden Verfahrens. Dass die Einräumung des Bringungsrechtes nur für die Eigenflächen den Bringungsnotstand für den gesamten Betrieb nicht zu beseitigen vermöge, sei eine unberechtigte Einwendung, weil es im vorliegenden Verfahren um Not leidende Grundstücke gehe, worunter die Bergmähder der R. zu verstehen seien. Auch die Auffassung der Beschwerdeführer von der Erforderlichkeit der Einholung einer Rodungsbewilligung für die Mitbenützung der bestehenden Wege sei nicht zu teilen. Durch die Einräumung des Mitbenützungsrechtes bleibe die Funktion der gegenständlichen Bringungstrasse für forstliche Zwecke in jeder Hinsicht erhalten, weil keine Änderung im Benützerkreis eintrete. Die Forststraßen seien dem Güterweg völlig funktionsgleich, die ordentliche Bewirtschaftung des Agrargemeinschaftswaldes werde durch die Rechtseinräumung in keiner Hinsicht geschmälert. Es würden die Forstwege ja auch für Zwecke der Jagd befahren. Die von einigen belasteten Grundeigentümern abgegebenen Auflösungserklärungen seien an die Agrargemeinschaft gerichtet. Eine Erklärung der Agrargemeinschaft, den Forstweg aufzulassen, liege der belangten Behörde nicht vor; aus einem Informationsschreiben der Agrargemeinschaft an ihre Mitglieder sei vielmehr von einer vorübergehenden Schließung die Rede. Rechtlich verfehlt sei es damit, von einer Auflassung des Forstweges zu sprechen. Es liege seitens der siebentbeschwerdeführenden Agrargemeinschaft diesbezüglich auch kein entsprechender Ausschussbeschluss vor, wobei ein solcher Beschluss, der eine unter Beisteuerung öffentlicher Mittel errichtete Bringungsanlage zur Erschließung des Agrargemeinschaftswaldes ohne zwingenden Grund aufließe, den Grundsatz der pfleglichen Bewirtschaftung des Gemeinschaftsvermögens aufs Gröbste verletzen müsste. Die Rodungsbewilligung für die Seilbahn sei von der Forstbehörde erteilt worden; im Übrigen sei keiner der Beschwerdeführer durch die Seilweganlage betroffen und eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren durch die Gelegenheit zur Akteneinsicht saniert worden. Auf der Basis der schriftlichen Stellungnahme der Fachabteilung im Berufungsverfahren könne von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der Erstattung der erstinstanzlichen Gutachten nicht gesprochen werden. Die derzeitigen Bewirtschaftungsverhältnisse machten den Bringungsnotstand evident. Zudem stelle das Gesetz ausdrücklich auch auf die Bringung von gewinnbaren Erzeugnissen ab. Wesentlich sei, dass die Grundstücke ohne Rechtseinräumung nicht zeitgemäß bewirtschaftet werden könnten, wofür es nicht erforderlich sei, dass eine bestimmte Bewirtschaftungsform bereits ausgeübt werde. Auch das Halten Schottischer Hochlandrinder sei im Übrigen eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Die durch die Einräumung des Bringungsrechtes zu erwartenden Wirtschaftsverbesserungen seien im erstinstanzlichen Bescheid dokumentiert. Die von den Beschwerdeführern angesprochene privatrechtliche Vereinbarung, welche die MP ausgeschlagen hätten, liege der belangten Behörde vor und würde den MP ausschließlich den Abtransport aus den oberen Wiesen ins Tag ermöglichen, ohne den Transport von Heu, Futtermittel etc. bergwärts zu ermöglichen. Die Einräumung einer solcherart unzulänglichen Bringungsmöglichkeit würde den Bringungsnotstand in keiner Weise beseitigen, weil sich die zweckmäßige Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nicht in der einseitigen Nutzung eines Almgrundstückes als Bergmahd erschöpfe. Die Sorge der Beschwerdeführer, die MP wollten einen Gastgewerbebetrieb errichten, erscheine unbegründet, weil die besorgte Absicht von den MP ausdrücklich bestritten worden sei und eine Bringungsanlage von Gästen derartiger Einrichtungen ohnehin nicht benutzt werden dürfte. Zu den befürchteten Trittschäden und Erosionswirkungen sei auf die Aussage des landwirtschaftlichen Sachverständigen bei der Berufungsverhandlung vom 22. August 1996 zu verweisen, nach welcher gerade im bewirtschafteten Bereich keine Verkarstungserscheinungen erkennbar, sondern solche vielmehr im nicht bewirtschafteten Teil zu beobachten gewesen seien. Insgesamt sei festzustellen, dass die Argumentation der AB gutachterlich untermauert sei, während sich die Ausführungen der Beschwerdeführer in reinen Behauptungen erschöpften. Der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen hinsichtlich der Höhe des Beitragsschlüssels sei in keiner Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden, womit sich eine weitere Auseinandersetzung damit erübrige.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung begehrt wird, dass sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben der Einräumung eines Bringungsrechtes und in ihren Verfahrensrechten als verletzt erachten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift ebenso wie die MP die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.
Bringungsrechte können nach § 1 Abs. 2 leg. cit. auch die Berechtigung umfassen,
a) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
- b) eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
- c) die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
- d) die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern.
Nach § 2 Abs. 1 GSLG 1970 ist ein Bringungsrecht auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes einzuräumen, wenn
a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich
beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.
Werden durch die Einräumung eines Bringungsrechtes Grundstücke, Bauwerke oder Anlagen betroffen und ist hiefür die Genehmigung einer anderen Behörde erforderlich, so hat die Agrarbehörde nach § 2 Abs. 2 GSLG 1970 vor der Einräumung des Bringungsrechtes diese Genehmigung von Amts wegen bei der Behörde, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheit fällt, einzuholen.
Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind nach § 3 Abs. 1 GSLG 1970 so festzusetzen, dass
a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
- b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
- c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zu Grunde liegt, sind nach der Bestimmung des § 3 Abs. 2 GSLG 1970 zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.
§ 4 Abs. 1 GSLG 1970 definiert Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes als nicht öffentliche Wege (Güterwege), Materialseilwege, nicht aber Materialseilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilwege), und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen.
Umfasst ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) so hat gemäß § 10 Abs. 1 GSLG 1970 deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage.
Der Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung ist - unter Berücksichtigung des Erhaltungszustandes - nach der Bestimmung des § 10 Abs. 2 leg. cit. auf der Grundlage der Kosten zu bemessen, die der Bau des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage im Zeitpunkt der Antragstellung dem Eigentümer der Anlage verursachen würde.
Der Beitrag zum Aufwand für die Erhaltung ist nach § 10 Abs. 3 GSLG 1970 auf der Grundlage des durchschnittlichen Erhaltungsaufwandes des für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teiles der Anlage zu bemessen, was sinngemäß auch für den Beitrag zum Betriebsaufwand gilt.
Für die Festsetzung des Kostenanteiles sind nach § 10 Abs. 4 leg. cit. die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Die verwiesene Vorschrift des § 15 Abs. 2 GSLG 1970 handelt vom Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied einer Bringungsgemeinschaft im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, und ordnet an, dass sich dieses Ausmaß nach dem Anteilsverhältnis bestimmt. Es ist, sofern es nicht zwischen den Mitgliedern vereinbart wird, nach Maßgabe des Vorteiles, den die Bringungsanlage dem Grundstück gewährt, von Amts wegen festzusetzen. Bei der Beurteilung des Vorteiles ist auf alle den Umfang der Benützung beeinflussenden Umstände, insbesondere auf das Ausmaß und die Nutzbarkeit des Grundstückes sowie auf die benützte Streckenlänge, Bedacht zu nehmen.
Die Beschwerdeführer rügen zunächst die Einräumung auch eines forstwirtschaftlichen Bringungsrechtes zu Gunsten der Grundstücke der MP mit dem Vorbringen, es hätte die MP nur ein landwirtschaftliches, nicht aber auch ein forstwirtschaftliches Bringungsrecht beantragt und es liege eine forstwirtschaftlicher Bringungsnotstand auch nicht vor.
Dieses Vorbringen ist unbeachtlich, weil es gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verstößt. Die Behauptung, es bestünde in forstwirtschaftlicher Hinsicht kein von einem Bringungsnotstand betroffenes Grundstück der MP, haben die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu keiner Zeit aufgestellt. Es stünde diese Behauptung im Übrigen auch im Widerspruch zur Aktenlage, nach deren Ausweis eines jener Grundstücke der MP, zu deren Gunsten das Bringungsrecht eingeräumt wurde, ein forstwirtschaftlich nutzbares Waldstück darstellt.
Die Beschwerdeführer bekämpfen des Weiteren die behördliche Rechtsansicht über die Entbehrlichkeit der Einholung einer Rodungsbewilligung für die Zulässigkeit der Mitbenützung der nach forstrechtlichen Bestimmungen bewilligten Weganlagen aus dem Rechtsgrund des § 1 GSLG 1970. Die Verwendung eines Weges nunmehr auch für forstgesetzfremde Zwecke begründe die Erforderlichkeit der Einholung einer neuerlichen Rodungsbewilligung.
Die Richtigkeit dieser von den Beschwerdeführern vorgetragenen Rechtsansicht bedarf keiner Untersuchung. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte im Zusammenhang mit der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Einräumung eines Bringungsrechtes nach den §§ 1 bis 3 GSLG 1970 durch Gestattung der Mitbenützung bestehender Forstwege würde durch das Unterbleiben der Einholung einer neuerlichen Rodungsbewilligung durch die AB auch dann nicht bewirkt worden sein, wenn eine solche Rodungsbewilligung aus den von den Beschwerdeführern vorgetragenen Gründen forstrechtlich erforderlich gewesen sein sollte. Zutreffend verweisen belangte Behörde und MP in ihren Gegenschriften auf das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1984, 81/07/0076, in welchem der Verwaltungsgerichtshof zur gleichgestalteten Rechtslage nach dem Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetz 1969 klargestellt hat, dass die Einholung der für die Errichtung einer Bringungsanlage erforderlichen Genehmigungen eine die Agrarbehörde von Amts wegen treffende Obliegenheit darstellt, auf deren Erfüllung subjektiv-öffentliche Rechte nicht bestehen. Wie es dem durch ein Bringungsrecht Belasteten nicht zukommt, einen Widerspruch des Bringungsrechtes zu öffentlichen Interessen geltend zu machen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1999, 99/07/0067 und 96/07/0156, 0157), so kommt dem durch ein Bringungsrecht Belasteten auch keine Ingerenz darauf zu, dass die Agrarbehörde die ihr in § 2 Abs. 2 GSLG 1970 auferlegte Verpflichtung einhält, vor der Einräumung eines Bringungsrechtes die in der genannten Bestimmung angeführten anlagenrechtlichen Vorschriften zu beachten.
Die Beschwerdeführer tragen des Weiteren vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, Art, Inhalt und Umfang des Bringungsrechtes nach genau normierten Kriterien festzusetzen. Die gewählte Spruchgestaltung lasse eine uneingeschränkte Benützung des Forstweges durch die MP auch dann zu, wenn diese nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung ihres Eigengrundes stünde. Obwohl die Gutachter stets davon ausgegangen seien, dass die MP auf R. lediglich von Anfang Juni bis Mitte Oktober eines jeden Jahres Ziegen und Kühe auf die Alm treiben und dort weiden ließen, sei es unterlassen worden, eine zeitliche Begrenzung der Einräumung des Bringungsrechtes vorzunehmen. Schon im Ermittlungsverfahren sei vorgebracht worden, dass auch der Beitragsschlüssel von 4,02 % ausschließlich darauf beruhe, dass der Wege von den MP lediglich in den Monaten Anfang Juni bis Mitte Oktober eines jeden Jahres benützt werde. Ob der errechnete Anteilsschlüssel im Falle einer ganzjährigen Nutzung des Weges durch die MP aufrecht zu erhalten wäre, hätte der Sachverständige gefragt werden müssen. Mit einem zur mangelnden Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens erstatteten Vorbringen müsse sich die Behörde auch dann auseinander setzen, wenn dieses Vorbringen nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolge.
Inwiefern die Spruchgestaltung des von der belangten Behörde aufrecht erhaltenen Bescheides der AB vom 7. März 1996 unzulänglich sein soll, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Das den MP spruchgemäß eingeräumte Recht zur Mitbenützung der Forstwege bezieht sich mit völliger Eindeutigkeit ausschließlich auf die Benützung und Bewirtschaftung ihrer im Spruch des Bescheides der AB genannten Grundstücke. In welcher Weise das Bringungsrecht noch näher festzusetzen gewesen wäre, ist nicht erfindlich. Mit der Behauptung, dem eingeräumten Recht liege kein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis der MP zu Grunde, welches nach § 3 Abs 2 GSLG 1970 eine zeitlich unbegrenzte Rechtseinräumung rechtfertige, verstoßen die Beschwerdeführer wiederum gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot. Die Behauptung der Beschwerdeführer, im Ermittlungsverfahren vorgebracht zu haben, dass der Beitragsschlüssel von 4,02 % auf der Annahme beruhe, der Weg werde von den MP in den Monaten Anfang Juni bis Mitte Oktober eines jeden Jahres benützt, ist mit der Aktenlage nicht in Einklang zu bringen, in welcher sich das von den Beschwerdeführern nunmehr behauptete Vorbringen tatsächlich nicht findet. Was die Beschwerdeführer vor der belangten Behörde behauptet haben, war vielmehr die Seltenheit der Benutzung des Weges durch Andere und die zu erwartende Häufigkeit der Benutzung des Weges durch die MP womöglich auch im Winter und unter Verursachung von Schäden, in welchem Zusammenhang der Erhaltungskostenanteil der MP mit 4,02 % als zu niedrig erklärt wurde. Zur Befragung des Sachverständigen nach einer Aufrechterhaltung des Anteilsschlüssels im Hinblick auf eine ganzjährige Nutzung des Weges bestand umso weniger Anlass, als die Ermittlung des Anteilsschlüssels im Sachverständigengutachten erster Instanz in einer den gesetzlichen Vorgaben des § 15 Abs. 2 GSLG 1970 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 GSLG 1970 erfolgt war; die sachverständig erfolgte Anteilsberechnung ließ sich durch die Vermutungen der Beschwerdeführer über Frequenzunterschiede in der Benützung der Forstwege nicht tauglich in Zweifel ziehen. Dass die Behörde das Vorbringen einer Partei zu beachten hat, mit welchem Schlüssigkeits- und Nachvollziehbarkeitsdefizite eines Amtsgutachtens aufgezeigt werden, trifft gewiss zu. Die Beschwerdeführer haben ein solches Vorbringen aber im vorliegenden Fall nicht erstattet.
Die Beschwerdeführer verweisen des Weiteren auf die "Aufkündigung" der "privatrechtlichen Vereinbarung" einiger Wiesenbesitzer mit der siebentbeschwerdeführenden Agrargemeinschaft im Hinblick auf die Errichtung des Forstweges. Dass die siebentbeschwerdeführende Agrargemeinschaft diese Aufkündigung nicht akzeptieren können werde und notfalls auch rechtliche Schritte gegen die Wiesenbesitzer in die Wege würden leiten müssen, um die Rechte ihrer Mitglieder zu wahren, treffe schon zu. Die weit tragende rechtliche Bedeutung dieser Kündigungsschreiben für das gegenständliche Verfahren habe die belangte Behörde aber nicht erkannt. Bis zur Klärung der Rechtslage, ob eine derartige Aufkündigung durch die Wiesenbesitzer überhaupt möglich sei, liege nämlich keine durchgehende und einheitliche fremde Bringungsanlage mehr vor, die einer Mitbenützung durch die MP zugänglich wäre.
Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erfolgreich aufzuzeigen. Bringungsanlagen im Sinne des GSLG 1970 sind nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes u.a. nicht öffentliche Wege und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen. Den Begriff der Bringungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 GSLG 1970 erfüllen die bestehenden Forstwege unabhängig davon, ob die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer der siebenbeschwerdeführenden Agrargemeinschaft die Zustimmung zur Benützung ihrer Grundflächen "aufgekündigt" haben. Den MP steht das Recht zur Benützung der in der Natur bestehenden Weganlagen nunmehr kraft Einräumung des bekämpften Bringungsrechtes auf diesen rechtlich als Bringungsanlagen zu beurteilenden Wegen zu. Den im angefochtenen Bescheid zu dieser Frage erstatteten Ausführungen ist nichts hinzuzufügen. Auch dieses Manöver der Beschwerdeführer war nicht geeignet, den sich aus dem manifesten Bringungsnotstand der Grundstücke der MP ergebenden Anspruch der MP rechtlich erfolgreich zu vereiteln.
Im Rahmen der Verfahrensrüge sehen es die Beschwerdeführer als rechtswidrig an, dass die belangte Behörde ihren Ortsaugenschein nicht wiederholt habe. Da die MP es den Beschwerdeführern und ihrem Rechtsvertreter untersagt hätten, ihre Grundstücke zu betreten, wäre den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen worden, jene Stellen auf den Grundflächen der MP zu zeigen, bei denen aus Gründen der Beweidung bereits Tritt- und Erosionsschäden aufgetreten seien.
Dieses Vorbringen geht aus mehrfachen Gründen fehl. Zum einen gibt es im Verwaltungsverfahren keinen Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 1999, 95/03/0120, vom 16. Dezember 1996, 93/10/0008, vom 25. März 1996, 91/10/0119, vom 29. November 1994, 94/05/0176, und vom 30. September 1991, 91/19/0088). Zum anderen ist das Thema, welches die Beschwerdeführer im Falle der Wiederholung des Ortsaugenscheines unter Beweis hätten stellen wollen, rechtlich nicht geeignet, den mit mehreren Sachverständigengutachten festgestellten Bringungsnotstand der Grundstücke der MP erfolgreich in Frage zu stellen. Die Art der zweckmäßigen Bewirtschaftung der auf R. gelegenen Grundstücke der MP wurde von den Agrarbehörden auf sachverständiger Grundlage festgestellt. Dass eine Beweidung der Flächen der R. keine Form der zweckmäßigen Bewirtschaftung dieser Grundstücke sei, wäre von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren fachkundig untermauert darzulegen gewesen. Der bloße Hinweis auf - selbst wenn auch tatsächlich wahrnehmbare - einzelne Tritt- und Erosionsschäden "aus Gründen der Beweidung" konnte von vornherein nicht dazu ausreichen, die gegenteiligen fachlichen Äußerungen des behördlichen Ermittlungsverfahrens tauglich zu widerlegen.
Ebenso ins Leere geht die Verfahrensrüge der Beschwerdeführer, mit welcher sie im Ergebnis exakte Feststellungen über den auf den Grundstücken der MP auf R. zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde tatsächlich vorhandenen Viehbestand vermissen und der belangten Behörde vorwerfen, auch diesbezüglich eine Gutachtensergänzung unterlassen zu haben. Wie viel Vieh welcher Art sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die belangte Behörde auf den Grundstücken der MP auf R. befand, war für die Beurteilung der Übereinstimmung des angefochtenen Bescheides mit dem Gesetz unerheblich. Voraussetzung der Bringungsrechtseinräumung ist nach § 2 Abs. 1 GSLG 1970 die Beeinträchtigung der zweckmäßigen Bewirtschaftung u. a. von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, durch das Fehlen einer zulänglichen Bringungsmöglichkeit für die Bringung auch gewinnbarer Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen. Wenn sich auf den Grundflächen der MP jener Viehbestand nicht vorfand, den die MP auf diesen Grundflächen halten wollen, dann ist dies, wie die MP in ihrer Gegenschrift durchaus einsichtig einwenden, angesichts der fehlenden Bringungsmöglichkeit zu den betroffenen Grundflächen nicht weiter verwunderlich.
Die Beschwerde erwies sich damit insgesamt als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenmehrbegehren der MP betrifft überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand insofern, als für die Gegenschrift lediglich S 240,-- an Stempelgebühren zu entrichten waren.
Wien, am 14. Dezember 2000
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