Normen
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 idF 1974/476;
GSGG §2 Abs2 Z4 impl;
GSGG §8 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs3;
GSLG Krnt 1969 §3 Abs1 Z4;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 idF 1974/476;
GSGG §2 Abs2 Z4 impl;
GSGG §8 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs3;
GSLG Krnt 1969 §3 Abs1 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und den mitbeteiligten Parteien O und SG zu gleichen Teilen Aufwendungen im Betrag von insgesamt S 8.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmitbeteiligte Partei stellte am 7. April 1978 bei der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt den Antrag - welchem in der Folge die Zweitmitbeteiligte beitrat -, zugunsten des im Eigentum der Genannten stehenden Ackergrundstückes 1657 KG X (auch alle im folgenden angegebenen Grundstücke gehören, sofern nichts anderes ausgeführt wird, zu dieser Katastralgemeinde) ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zu Lasten des dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstückes 1680/1 einzuräumen, da das Grundstück 1657 mit den landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten auf eigenem Grund nicht erreichbar sei und der Eigentümer des Grundstückes 1680/1 seit neuestem dessen Befahren untersagt habe. Am 30. Mai 1979 stellte auch der Drittmitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Einräumung eines solchen Bringungsrechtes für seine an das Grundstück 1657 angrenzenden Grundstücke 1656 und 1659. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens räumte die Agrarbezirksbehörde Klagenfurt mit Bescheid vom 6. November 1979 aufgrund der Bestimmungen des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 46 (GSLG), in Anerkennung eines Bringungsnotstandes in Spruchabschnitt 1.) zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle 1656 sowie zugunsten der Parzelle 1657 unter anderem über das Grundstück 1680/1 ein zeitlich unbegrenztes Bringungsrecht ein, wobei die Bringungsanlage in ihrem künftigen Verlauf in der Natur näher beschrieben und für sie eine Fahrbahnbreite von 3 m festgesetzt wurde. Im Spruchabschnitt 2.) wurden weitere Bringungsrechte eingeräumt, die in diesem Zusammenhang nicht wiedergegeben werden müssen. Im Spruchabschnitt 3.) wurden die mitbeteiligten Parteien zur Tragung der Errichtungs- und Erhaltungskosten in einem näher bestimmten Verhältnis verpflichtet. Im Spruchabschnitt 4.) wurde dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin als einmalige Geldentschädigung ein Betrag von S 1.600,-- zugesprochen. Im Spruchabschnitt 5.) schließlich wurde den Mitbeteiligten die Bewilligung zur Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage unter Beachtung der Verordnung LGBl. Nr. 2/1971 erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin Berufung. Dieser gab der Landesagrarsenat beim Amt der Kärntner Landesregierung nach Durchführung ergänzender Erhebungen und nach mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis vom 26. Jänner 1981 insofern statt, als die der Beschwerdeführerin gebührende Entschädigung nach § 7 GSLG auf S 1.800,-- erhöht wurde, wies die Berufung aber im übrigen gemäß § 1 AgrVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab. Die Rechtsmittelbehörde führte, soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung, in der Begründung ihres Bescheides aus, zur Überprüfung der Annahme eines Bringungsnotstandes sei im Berufungsverfahren ein Gutachten des agrartechnischen Mitgliedes des Landesagrarsenates eingeholt und den Parteien zur Kenntnis gebracht worden, welches die Notwendigkeit der Einräumung des beantragten Bringungsrechtes bestätigt und zur Frage der Wegtrasse genaue Feststellungen getroffen habe. Die Agrarbehörden seien in diesem Zusammenhang an Vorschläge der Parteien nicht gebunden, sondern verpflichtet, von Amts wegen den dem Gesetz nach geeigneten Verlauf des Bringungsweges zu bestimmen. Nun habe sich auch im Berufungsverfahren die von der Agrarbezirksbehörde gewählte Variante der vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin zur Vermeidung einer Inanspruchnahme seines eigenen Grundes vorgeschlagenen Wegverbindung eindeutig überlegen gezeigt, wobei man das herangezogene Flächenstück von richtig berechnet insgesamt 80 m2 samt dem damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin als minimal bezeichnen müsse.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach dem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachtet, daß ihr Grundstück nicht mit dem eingeräumten Bringungsrecht belastet werde. Sie meint, daß es keinen Anlaß für die Einräumung des Bringungsrechtes gebe, weil durchaus schon eine Bringungsmöglichkeit bestehe; es handle sich um einen am Rand der Grundstücke 1655 und 1656 zum Grundstück 616 KG Y seit unvordenklichen Zeiten verlaufenden Weg, der nur um etwa 5 m verlängert zu werden brauchte, damit auch das Grundstück 1657 erreicht werde. Falls man diese vorhandene Bringungsmöglichkeit als unzulänglich betrachte, hätte man zunächst prüfen müssen, ob der betreffende Weg nicht verbreitert werden könne. Dies sei zu bejahen, wobei der Drittmitbeteiligte angeboten habe, die Mehrkosten zu übernehmen. Bei Abwägung der Vor- und Nachteile der beiden Varianten trete daher der Aufwand in den Hintergrund, während die Zerschneidung des Grundstückes 1680/1 das Überwiegen der Nachteile der bewilligten Trasse zeige. Bei Wahl der anderen Variante müßten nur einige wenige Bäume gefällt werden, der Waldbestand könnte im übrigen unangetastet bleiben. Die Behörde habe dabei unrichtigerweise von einem erst kürzlich entstandenen Forstschleifweg gesprochen - während es sich in Wahrheit um einen ersessenen Servitutsweg handle - und die Erklärung des einen Eigentümers des Grundstücks 616 KG Y, es sei beabsichtigt, den Weg wieder aufzuforsten, ohne Prüfung seiner Berechtigung hingenommen. Es seien ein zur Frage der Ersitzung des Geh- und Fahrtrechtes auf dem in Rede stehenden Weg namhaft gemachter Zeuge sowie der Drittmitbeteiligte zur Bestätigung, daß er das auf dem Grundstück 1656 gemähte Gras jeweils anstandslos über diesen Weg habe verbringen können, schließlich auch der Erstmitbeteiligte, daß er mehrmals den auf seinem Grundstück geernteten Mais auf dem bezeichneten Weg fortgeführt habe, zu Unrecht nicht vernommen worden. Die von den Behörden gewählte Trasse nehme auch zuviel Fremdgrund in Anspruch und sei daher nicht geeignet, weil der Drittmitbeteiligte zuerst über das Grundstück 1657 und dann noch auf den eben genannten Servitutsweg fahren müsse, um zu seinem Grundstück 1659 zu gelangen. Schließlich sei zu bemerken, daß der von den Behörden bestimmte Weg neben einem Transformator und praktisch unter der dort vorhandenen Hochspannungsleitung angelegt werden solle, weshalb in dieser Hinsicht die öffentlichen Interessen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens beachtet und die Zustimmung der zuständigen Behörden hätten eingeholt werden müssen, was indessen nicht geschehen sei.
Die Höhe der zuerkannten Entschädigung wird in der Beschwerde nicht bekämpft.
Die belangte Behörde sowie die erst- und zweitmitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der erstinstanzliche Bescheid nur hinsichtlich der Entschädigung abgeändert; ein Fall der Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Agrarsenates gemäß § 7 Abs. 2 des Agrarbehördengesetzes 1950 in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974 lag daher nicht vor (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1978, Slg. 9651/A); der Instanzenzug ist somit erschöpft. Das grundbücherliche Eigentum der Beschwerdeführerin zur Zeit der Beschwerdeerhebung an der Liegenschaft EZ. 547, zu der auch das durch das eingeräumte Bringungsrecht belastete Grundstück 1680/1 gehört, ist durch einen vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Grundbuchsauszug nachgewiesen. Die Beschwerde ist zulässig.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Einräumung eines Bringungsrechtes bestätigt, welches die Berechtigung umfaßt, eine näher bezeichnete Bringungsanlage zu errichten, die das Grundstück 1680/1 an dem, von der Einmündung in das öffentliche Wegenetz gerechnet, Beginn des Weges auf einer Fläche von 80 m2 (davon 60 m2 für die Trasse des 3 m breiten Weges und 20 m2 für Böschungen und die "Einfahrtstrompete" bei der Z Straße) erfaßt. Die Beschwerdeführerin hält die Einräumung dieses ihren Grund in Anspruch nehmenden Bringungsrechtes für unnötig, weil es einen Weg an anderer Stelle bereits gebe, der bei unbeträchtlicher Ausgestaltung und geringfügiger Verlängerung demselben Zweck besser diene und den Antragstellern zur Benützung schon jetzt zur Verfügung stehe. Damit wird eine Verletzung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 GSLG geltend gemacht, wonach die Einräumung eines Bringungsrechtes voraussetzt, daß keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann. Diese Frage war bereits im Verfahren vor der Agrarbezirksbehörde - vor allem seit der Eingabe des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 1979 - erörtert und schon im ergänzenden Gutachten des Amtssachverständigen der Agrarhörde erster Instanz vom 3. Juli 1979 unter anderem dahin beantwortet worden, daß die vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Variante selbst unter der Voraussetzung, daß es sich um einen Servitutsweg handle, nicht in Betracht komme, weil der betreffende, unbefestigte, teilweise verwachsene Waldweg an zahlreichen Stellen Höhendifferenzen zwischen den Fahrspuren von 30 bis 35 cm aufweise, Querneigungen bis zu 40 % vorhanden seien und das Befahren im gegebenen Zustand besonders bei feuchtem Wetter wegen der offen liegenden Baumwurzeln gefährlich, aber auch bei günstigen Witterungsbedingungen äußerst beschwerlich und nicht mit allen derzeit bei landwirtschaftlichen Betrieben in dieser Lage üblichen Maschinen und Geräten möglich sei, wobei auch die Errichtungs- und Ausbaukosten im Verhältnis von ca. S 8.000,-- zu ca. S 20.000,-- gegen die Trasse auf dem Waldweg sprächen. Das im Rechtsmittelverfahren vom agrartechnischen Mitglied der belangten Behörde abgegebene Gutachten kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, daß die von der Agrarbezirksbehörde gewählte Trasse aus mehreren Gründen, vor allem deswegen vorzuziehen sei, weil sie mit 107 m (gegenüber 220 m) eine geringere Weglänge aufweise, mit S 8.000,-- (gegenüber S 20.000,--) weniger Kosten verursache, das Gelände günstiger sei - auf dem Grund der Beschwerdeführerin müßten vorwiegend Wiesenrainflächen beansprucht, auf dem Waldweg hingegen Randbäume geschlägert werden, was den angrenzenden Waldbestand der Windgefahr aussetzte - und die Benützung des Weges keine Gefahren mit sich bringe. Der von der belangten Behörde zur Begutachtung herangezogene Amtssachverständige für den ländlichen Wegebau stellte fest, daß der erwähnte Waldweg in seinem derzeitigen Zustand ungeeignet sei und nur unter der Voraussetzung einer Rodungsbewilligung entsprechend ausgebaut werden könnte, wobei die bisher angenommenen Kosten bestätigt wurden. Von seiten der Landesforstdirektion wurden gegen allfällige Baumaßnahmen am Waldweg Bedenken erhoben, da fast ausschließlich Randbäume gefällt und herabhängende Äste entfernt werden müßten, wodurch der angrenzende Bestand einer Windgefährdung ausgesetzt würde. Es trifft nicht zu, daß die Behörde in diesem Zusammenhang angenommen hätte, daß es sich um einen "erst kürzlich entstandenen Forstschleifweg" handle; eine solche Behauptung wird weder im erstinstanzlichen noch im angefochtenen Bescheid aufgestellt; die Wendung findet sich nur in einer Wiedergabe einer Beteiligtenäußerung und in einem Zitat der Berufungsausführungen. Vielmehr war bereits im Bescheid der Agrarbezirksbehörde von der möglichen Annahme ausgegangen worden, der Waldweg sei, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ein Servitutsweg. Die Brauchbarkeit eines Weges als landwirtschaftliche Bringungsanlage ist aber mit dem (möglicherweise bestehenden) Recht auf Benützung zu eingeschränkteren Zwecken, wie sie von der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvorgänger - von der dafür zum Beweis angeführten erst- und zweitmitbeteiligten Partei, wie die Gegenschrift zeigt, nicht unwidersprochen geblieben - wiederholt behauptet wurde, noch nicht dargetan. Aus diesem Grund konnte insofern eine Einvernahme der von der Beschwerdeführerin (ihrem Rechtsvorgänger) namhaft gemachten Personen ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften als nicht sachdienlich unterbleiben. Daß der sogenannte Waldweg ohne entsprechende bautechnische Ausgestaltung zu dem mit dem Bringungsrecht zu erreichenden Zweck nicht verwendbar wäre und ein Ausbau zudem gewissen Bedenken begegnet, wurde jedenfalls durch die sachverständigen Beurteilungen - welche die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvorgänger nicht entkräftet haben - schlüssig dargelegt. Daraus ergibt sich auch, daß keineswegs ununtersucht geblieben ist, ob sich der Waldweg verbreitern ließe. Was die zu erwartenden Kosten betrifft, war die Behörde gehalten, die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z. 4 GSLG zu beachten, wonach Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen sind, daß möglichst geringe Kosten verursacht werden, ohne daß es, worauf die Anschauung der Beschwerdeführerin hinausläuft, darauf ankommt, ob die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Lösung erklärt haben, die zu einer aufwendigeren Anlage führt. Die Erklärung des in der Beschwerde erwähnten Grundeigentümers über seine Absicht zur Wiederbewaldung der Alternativtrasse ist von keiner der beiden tätig gewordenen Agrarbehörden zum Anlaß dafür genommen worden, diese Wegvariante auszuschließen. Die Behörden haben sich nicht auf diese Äußerung, sondern auf die von ihnen eingeholten Gutachten gestützt, in denen eine angeblich zu gewärtigende Wiederbewaldung nicht als Argument gegen die Waldwegtrasse verwendet wurde. Auch durch den Beschwerdeeinwand, bei der von den Behörden gewählten Trasse werde fremder Grund entgegen § 3 Abs. 1 Z. 3 GSLG nicht in möglichst geringem - also in vergleichsweise zu hohem - Ausmaß in Anspruch genommen, kann der auf sachverständiger Grundlage ermittelte Sachverhalt nicht in Frage gestellt werden; die Annahme der Beschwerdeführerin geht zum Teil (die Westgrenze des Grundstücks 1657 betreffend) von einer nicht als Bringungsweg bestimmten Strecke, zum Teil (die Südgrenze des Grundstücks 1657 betreffend) von einer Trasse aus, die auch bei Heranziehung des Waldweges benötigt würde. Ebensowenig besteht auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 GSLG der Vorwurf der Beschwerdeführerin zu Recht, bei der festgelegten Führung des Weges seien die erreichten Vorteile geringer als die für sie damit verbundenen Nachteile. Denn zum einen wurden die Nachteile, welche mit der Wahl der Alternative verbunden wären, sowie die Vorteile der festgelegten Trasse ausführlich dargelegt; zum andern ist der für die Beschwerdeführerin entstehende Nachteil der Grundstückszerschneidung - abgesehen davon, daß sich die Inanspruchnahme auf eine Fläche von 80 m2 beschränkt, die im wesentlichen Wiesenrain darstellt - in Grenzen geblieben, weil, von der Beschwerdeführerin unbestritten, eine landwirtschaftliche Nutzung der durch die Trasse von dem Ackergrundstück getrennten (nach dem Lageplan mit dem in Anspruch genommenen Grundstücksteil etwa gleich großen) Fläche schon bisher wegen des dort stehenden Transformators nur erschwert möglich war. Schließlich kann auch die Beschwerdebehauptung nicht zum Erfolg führen, die Agrarbehörden hätten die nach Ansicht der Beschwerdeführerin erforderliche Genehmigung der Bringungsanlage aus elektrizitätsrechtlicher Sicht durch die hiefür zuständigen Behörden nicht eingeholt, weil die Wahrnehmung einer solchen, den Agrarbehörden gemäß § 2 Abs. 3 GSLG auferlegten Verpflichtung diesen von Amts wegen obliegt und subjektive Rechte der Beschwerdeführerin, die in der genannten Hinsicht geltend gemacht werden könnten, überhaupt nicht bestehen. Daß die Benützung des Bringungsweges oder schon dessen Anlage wegen der Nähe einer Hochspannungsleitung im Bereich der in Anspruch genommenen Fläche der Beschwerdeführerin - nur insoweit könnten ihre Rechte berührt werden - öffentliche Interessen verletzte, ist ebensowenig hervorgekommen wie, daß sonst öffentliche Interessen - die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 GSLG zu wahren sind verletzt sein könnten.
Da sich die Beschwerde demnach zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Von der von der belangten Behörde beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 lit. f VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 203/1982 abgesehen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 14. Februar 1984
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