VwGH 93/10/0008

VwGH93/10/000816.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde der W-Gesellschaft m.b.H. in A, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Dezember 1992, Zl. U-12.493/5, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §54;
NatSchG Tir 1991 §17 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1991 §3 Abs7;
NatSchG Tir 1991 §9 litg;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §54;
NatSchG Tir 1991 §17 Abs1 litb;
NatSchG Tir 1991 §3 Abs7;
NatSchG Tir 1991 §9 litg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 12. Mai 1992 wurde dem Stadtmagistrat Innsbruck fernmündlich mitgeteilt, daß im Feuchtbiotop beim S-Feld in M Planierungsarbeiten durchgeführt würden. Organe der Behörde untersagten daraufhin an Ort und Stelle die weitere Ausführung des Vorhabens.

Anläßlich einer Niederschrift vor dem Stadtmagistrat am 13. Mai 1992 bestritten sowohl Peter D. als Vertreter des Grundstückseigentümers als auch Udo A. für die beschwerdeführende Gesellschaft, daß auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Feuchtbiotop im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes vorliege.

Am 1. Juni 1992 fand an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung statt, an der unter anderem Peter D. und Udo A. teilnahmen. Der Amtssachverständige stellte dabei im wesentlichen fest, daß sich das Feuchtgebiet nicht zur Gänze auf den im vorliegenden Katasterplan ausgewiesenen Bereich erstrecke, sondern auch einen westlich davon angrenzenden Streifen in der Breite von ca. 10 m erfasse. Die genauen Grenzen des Feuchtgebietes würden noch auf einem vom Sachverständigen zu erstellenden Plan im Maßstab 1:500 ersichtlich gemacht werden.

Mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 3. Juni 1992 führte der Amtssachverständige aus, daß Baggerarbeiten auf einer Fläche von ca. 1.450 m2 durchgeführt worden seien. Dabei sei im wesentlichen der Oberboden in einer Höhe zwischen 30 cm und 1 m abgezogen worden. Wie auf dem beiliegenden Katasterplan ersichtlich, sei auf dem Grundstück 565/1 der KG M ein Feuchtbiotop ausgewiesen. Dieses Feuchtbiotop sei im Biotop-Inventar von Innsbruck unter der Biotop-Nr. 35 genau beschrieben. Die Ausweisung decke sich allerdings nicht genau mit dem in der Natur als Feuchtgebiet zu bezeichnenden Teil des Grundstückes. Die im nunmehr angeschlossenen Plan als Feuchtbiotop blau umrandet eingezeichnete Fläche sei der nordwestliche Teil der unter der Biotop-Nr. 35 beschriebenen Fläche. Die ehemals vorhandene und im Biotop-Inventar beschriebene schützenswerte Vegetation sei auf der gesamten Fläche entfernt worden, wobei im Zentrum der als Feuchtbiotop ausgewiesenen Fläche der Oberboden derart tief "abgeschert" worden sei, daß nicht einmal mehr Wurzelreste vorhanden seien. In diesem Bereich seien teilweise die wasserstauenden Lehmschichten des Untergrundes andeutungsweise sichtbar. Im Randbereich der Feuchtbiotopfläche, auf dem der Oberboden nicht so tief entfernt worden sei, seien flächenhaft Wurzelausschläge vom ehemaligen Schilfbestand bis zu einer Höhe von ca. 30 cm wieder vorhanden. Andere Pflanzenarten seien wegen ihrer schlechteren Regenerationsfähigkeit bzw. seichteren Durchwurzelung nicht sichtbar. Die als Feuchtbiotop nunmehr ausgewiesene Fläche von ca. 1.040 m2 sei eindeutig als Feuchtgebiet abgrenzbar, da sie sich durch teilweise fließendes, teilweise stehendes, an der Oberfläche sichtbares Wasser vom trockenen Umgebungsgelände abhebe. Das auf der Fläche vorhandene Wasser trete bei einzelnen Quellen direkt auf der Fläche aus und verlasse, der Hangneigung folgend, die bearbeitete Fläche in Richtung Südosten. Die gegenständliche Fläche sei daher für jedermann leicht als unter dem Schutz des Naturschutzgesetzes stehend erkennbar. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei unter Anleitung und Aufsicht eines Fachmannes (Ingenieurbiologe) möglich.

Der Stellungnahme war ein Lageplan im Maßstab 1:500 angeschlossen, in dem das Feuchtbiotop blau umrandet eingezeichnet ist.

In der weiteren Folge des Verfahrens übermittelte Peter D. dem Stadtmagistrat eine notariell beglaubigte Vollmacht des Grundstückseigentümers, nach der er berechtigt sei, dessen Interessen wahrzunehmen.

Die weiteren Ermittlungen der Behörde ergaben, daß Peter D. zu 35 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligt sei. Udo A. sei alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Die Gesellschaft beabsichtige, auf dem Grundstück eine Wohnanlage zu errichten, in die das Feuchtbiotop integriert werden solle. Peter D. habe auch erklärt, daß der Geschäftsführer der Gesellschaft die Abtragung der Humusschicht veranlaßt habe.

Der Stadtmagistrat veranlaßte daraufhin die Einleitung eines Verfahrens auch gegen den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft Udo A. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 26. Juni 1992 erklärten Peter D. und Udo A. durch ihren Rechtsvertreter, daß beide Verfahrensparteien nicht Grundstückseigentümer der betreffenden Liegenschaft seien. Arbeiten auf dem Grundstück könnten nur mit Zustimmung des Grundeigentümers vorgenommen werden, sodaß den "Verfahrensparteien" schon aus diesem Grund kein Wiederherstellungsauftrag erteilt werden könne. Nach Auskunft des Eigentümers sei das betreffende Gebiet immer nur eine Mähwiese und kein Feuchtbiotop gewesen. Dazu werde die Einvernahme eines noch bekannt zu gebenden Bauern beantragt. Schließlich sei eine Wiederherstellung nicht gerechtfertigt, weil es sich bei dem Gebiet um ein ausgewiesenes Baugrundstück handle.

Peter D. legte dem Stadtmagistrat auch eine Rechnung jenes Unternehmens vor, das die Arbeiten auf dem streitgegenständlichen Grundstück durchführte. Diese Rechnung ist an die beschwerdeführende Gesellschaft gerichtet und von Udo A. unterschrieben.

Mit Bescheid vom 24. August 1992 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 17 Abs. 1 lit. b des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991 (TNSchG 1991) aufgetragen, im einzelnen angeführte Maßnahmen bezüglich der im beiliegenden und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan grüngefärbelten Teilfläche des Grundstückes 565/1 der KG M auf ihre Kosten zu treffen. Nach der Begründung habe Udo A. als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft den Auftrag zur Durchführung von Baggerarbeiten im Feuchtbiotop erteilt.

Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob Berufung.

Die belangte Behörde holte die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturkunde ein. Dieser erklärte nach Vorname eines Ortsaugenscheines, daß die randlichen Bereiche des vom Sachverständigen der Behörde erster Instanz festgestellten Feuchtgebietes, insbesondere jene im Norden, noch als Schilffläche erhalten seien. Die Mittelbereiche, die maschinell bearbeitet worden seien, seien dahingehend verändert worden, daß nunmehr naßbrache Flächen vorlägen. Diese Flächen seien vor allem von Flatterbinse, Wiesenschachtelhalm, Glanzbinse, Moosen sowie anderen Stellvertretern einer beginnenden Quellflur bestockt. Das Schilf sei in diesen mittleren Flächen in den Hintergrund getreten. Eine Überschilfung der maschinell bearbeiteten Flächen werde erst wieder in Jahren erfolgen. Eine Vernässung der mit Baggergeräten bearbeiteten Flächen sei insoferne gewährleistet, als die Hangsickerquellen nicht abgegraben worden seien. Bezüglich Größe und Lage des Feuchtbiotops könne der Plan des Sachverständigen der Behörde erster Instanz als zutreffend angesehen werden. Zusammenfassend könne festgestellt werden, daß auf der gesamten im Plan eingetragenen Fläche Pflanzen vorkämen, die als typisch für ein Feuchtgebiet anzusehen seien.

In einer schriftlichen Stellungnahme zur Äußerung des Amtssachverständigen rügte die beschwerdeführende Gesellschaft, daß sie zum Augenschein mit dem Amtssachverständigen nicht beigezogen worden sei. Da ihr der tatsächliche Bewuchs an Ort und Stelle nicht bekannt sei, hätte dieser bei einem Augenschein mit dem Amtssachverständigen erörtert werden können.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Die Wiederherstellungsmaßnahmen wurden nunmehr folgendermaßen umschrieben:

  1. "1. Die Wiederherstellung hat durch eine Gartenbaufirma unter ökologischer Bauaufsicht (Biologe) zu erfolgen.
  2. 2. Der vom Feuchtgebiet abgehobene Torfboden ist gleichmäßig auf dem bestehenden Lehmuntergrund aufzubringen, daß eine Stärke von 30 cm erreicht wird.
  3. 3. Überschüssiges Torf- bzw. Humusmaterial ist aus dem Gelände zu entfernen und ordnungsgemäß zu deponieren.
  4. 4. Das Material, das auf das "ausgeräumte" Feuchtgebiet aufgebracht werden soll, ist aus jenem Materialdepot im Norden der Gste. 565/1 und 567, KG M, zu entnehmen.
  5. 5. Bei der Aufbringung des Torfmaterials ist darauf zu achten, daß die vertikale Schichtung bestmöglich wiederhergestellt wird, sowie daß intakte Vegetationspolster, die im nördlich abgelagerten Erdwall liegen, wieder eingepflanzt werden
  6. 6. Die Rekultivierungsarbeiten sind spätestens bis zum 31.1.1993 durchzuführen.
  7. 7. Zur Regeneration des Biotopes ist die durch die Torfaufschüttung betroffene Fläche während eines Zeitraumes von drei Jahren nach Wiederherstellung ruhig zu stellen und jegliche Nutzung zu unterlassen. Die randlichen Bereiche (Schilf) können jedoch weiterhin gemäht werden.
  8. 8. Der Beginn der Maßnahmen ist unter Bekanntgabe der Namen der Gartenbaufirma und des Ingenieurbiologen der Behörde vorher anzuzeigen."

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens vertrat die belangte Behörde im wesentlichen die Auffassung, aufgrund der Ausführungen des von der Behörde erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen und der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturkunde stehe fest, daß die im Lageplan hervorgehobene Fläche jene Merkmale aufweise, die für ein Feuchtgebiet nach § 3 Abs. 7 TNSchG 1991 charakteristisch seien. Die Fläche hebe sich durch teilweise fließendes, teilweise stehendes, an der Oberfläche sichtbares Wasser vom trockenen Umgebungsgelände ab und sei daher von diesem abgenzbar. Es handle sich um einen eindeutig von Wasser geprägten und vom Nachbargebiet abgrenzbaren Lebensraum. Die dort vorkommenden Pflanzen seien typisch für ein Feuchtgebiet. Auch das Ausmaß der Fläche sei ausreichend dargelegt, da es auf dem einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Lageplan klar abgegrenzt eingezeichnet sei. Gemäß § 54 AVG könne die Behörde zur Aufklärung der Sache auf Antrag oder von Amts wegen einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen. Nach dieser Bestimmung bestehe jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, zu einem Augenschein eines Amtssachverständigen die Parteien beizuziehen. Aus diesen Gründen sei auch auf den Beweisantrag, neuerlich einen Lokalaugenschein im Beisein des Amtssachverständigen unter Zuziehung der Verfahrensparteien abzuhalten, nicht näher einzugehen gewesen. Aus dem als Beweis für die Veranlassung der Baggerarbeiten durch den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft herangezogenen Lieferschein ergebe sich eindeutig, daß die Arbeiten für die beschwerdeführende Gesellschaft durchgeführt worden seien. Auf diesem Lieferschein finde sich zudem die handschriftliche Unterschrift des Geschäftsführers dieser Gesellschaft. Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, daß der zum Beweis über den Pflanzenbewuchs und die Bewirtschaftung des betreffenden Gebietes namhaft gemachte Zeuge nicht einvernommen worden sei, so müsse darauf hingewiesen werden, daß die Verwendung des Gebietes als Mähwiese nicht angezweifelt werde. Der Amtssachverständige des erstinstanzlichen Verfahrens habe bereits auf die wissenschaftliche Bestandaufnahme im Biotop-Inventar von Innsbruck betreffend das gegenständliche Feuchtgebiet hingewiesen. Im Berufungsverfahren sei durch den Amtssachverständigen für Naturkunde eine Pflanzenbestimmung erfolgt. Der angebotene Zeuge sei objektiv gesehen nicht geeignet, über den Gegenstand der Beweisaufnahme, ob nämlich die Merkmale eines Feuchtgebietes im Sinne des § 3 Abs. 7 TNSchG 1991 vorlägen, einen Beweis zu liefern. Seine Einvernahme habe daher unterbleiben können. Schließlich werde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erblickt, daß die beschwerdeführende Gesellschaft in dem dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verfahren keine Möglichkeit zur Rechtfertigung gehabt habe, da sie nicht Verfahrenspartei gewesen sei. Dem sei nicht zu folgen: Bereits beim Lokalaugenschein am 13. Mai 1992 sei neben Peter D. auch Udo A.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 3 Abs. 7 TNSchG 1991 ist ein Feuchtgebiet ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.

In Feuchtgebieten bedürfen unter anderem Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche einer Bewilligung nach § 9 lit. g TNSchG 1991.

Wird ein nach dem Naturschutzgesetz bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlaßt hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen (§ 17 Abs. 1 lit. b TNSchG 1991).

Die Beschwerde verneint zunächst das Vorliegen eines Feuchtgebietes auf dem vom Wiederherstellungsauftrag betroffenen Grundstück. Aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ergebe sich keineswegs, daß es sich dabei um ein Gebiet handle, das eindeutig von Wasser geprägt sei und sich von den Nachbargebieten abgrenzen lasse. Das Gutachten spreche lediglich davon, daß am Rande des bezeichneten Gebietes noch Schilfflächen vorhanden seien. Die Eintragung des Feuchtbiotopes in den Kataster sei rechtswidrig erfolgt, da sich das Feuchtgebiet großteils nicht in den angegebenen Grenzen befinde. Während ursprünglich von einer Fläche von ca. 4.000 m2 ausgegangen worden sei, werde nunmehr höchstens eine Fläche von 1.040 m2 als Feuchtgebiet ausgewiesen. Da schon das seinerzeitige Ausmaß eines angeblichen Feuchtgebietes unrichtig festgestellt worden sei, müsse auch davon ausgegangen werden, daß der aufgezählte Pflanzenbestand nicht oder zumindest nicht im angegebenen Umfang gegeben sei. Die beschwerdeführende Partei habe im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, daß das betreffende Grundstück immer ungepflegt und verwildert gewesen sei und zum Beweis dafür einen Zeugen angeboten, den die belangte Behörde jedoch nicht vernommen habe. Auch dem Beweisantrag, neuerlich einen Lokalaugenschein im Beisein des Amtssachverständigen durchzuführen, sei nicht stattgegeben worden.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Für ein Feuchtgebiet ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "räumliche Dimension" wesentlich:

es muß sich um einen in sich geschlossenen und vom Nachbargebiet abgrenzbaren Lebensraum handeln (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. Februar 1996, Zl. 92/10/0074, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Den vorliegenden Sachverständigengutachten iVm der angeschlossenen planlichen Darstellung ist zu entnehmen, auf welchen räumlichen Bereich sich das angenommene Feuchtgebiet erstreckt und daß es sich dabei um einen in sich geschlossenen und vom Nachbargebiet abgrenzbaren Lebensraum handelt. Wenn die Beschwerde behauptet, aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten ergebe sich keineswegs, daß es sich um ein Gebiet handle, das eindeutig vom Wasser geprägt sei und sich von den Nachbargebieten abgrenzen lasse, so übersieht sie dabei, daß sich der Sachverständige auf die bereits von der Behörde erster Instanz eingeholte Stellungnahme des Sachverständigen berufen hat. Dieser hat im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß die streitgegenständliche Fläche eindeutig als Feuchtgebiet abgrenzbar sei, da sie sich durch teilweise fließendes, teilweise stehendes an der Oberfläche sichtbares Wasser vom trockenen Umgebungsgelände abhebe.

Als unrichtig erweist sich auch die Auffassung der Beschwerde, daß der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Sachverständigen lediglich zu entnehmen sei, daß am Rande des bezeichneten Gebietes Schilfflächen vorhanden seien. Die Stellungnahme enthält vielmehr eine Aufzählung der im streitgegenständlichen Gebiet vorkommenden Pflanzen, die als typisch für ein Feuchtgebiet anzusehen sind.

Daß das im Katasterplan ausgewiesene Feuchtbiotop sich nicht mit dem in der Natur als Feuchtgebiet zu bezeichnenden Teil des Grundstückes deckt, hat nicht zur Folge, daß das Ausmaß eines vorhandenen Feuchtbiotops noch immer völlig ungewiß sei, wie die Beschwerde behauptet. Das Ausmaß des Feuchtbiotops ergibt sich vielmehr eindeutig aus dem vom Amtssachverständigen für Naturkunde erstellten Lageplan. Die Bewirtschaftung des Grundstückes als Mähwiese bzw. der Umstand, daß es immer ungepflegt und verwildert gewesen und teilweise als Mülldeponie verwendet worden sei, steht mit den Gegebenheiten eines Feuchtgebietes nicht in Widerspruch. In der Unterlassung der Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen kann daher kein relevanter Verfahrensmangel erblickt werden. Diese Überlegungen gelten auch für das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, zum Lokalaugenschein im Beisein des Amtssachverständigen nicht herangezogen worden zu sein. Es besteht nämlich keine gesetzliche Verpflichtung, zu einem Augenschein eines Amtssachverständigen (zur Beweisaufnahme vor Abgabe seines Gutachtens) die Parteien beizuziehen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0123).

Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie vom Vorliegen eines Feuchtgebietes im Sinne des § 3 Abs. 7 TNSchG 1991 auf dem streitgegenständlichen Grundstück ausging. Die im Beschwerdefall gesetzten Maßnahmen (Geländeabtragungen bzw. Veränderungen der Bodenoberfläche) stellen daher ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des §§ 9 lit. g leg. cit. dar. Aufgrund des Fehlens einer Bewilligung war von der belangten Behörde ein Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes gemäß § 17 Abs. 1 lit. b TNSchG 1991 zu erlassen.

Wenn die beschwerdeführende Gesellschaft die Erlassung des Wiederherstellungsauftrages im Hinblick darauf, daß es sich bei dem ausgewiesenen Gebiet um ein Baugrundstück handle, für unzulässig erachtet, so ist ihr zu erwidern, daß das Bestehen einer Baulandwidmung lediglich das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Erschließung der Grundfläche dokumentiert. Die Gewichtung dieses öffentlichen Interesses und ihre Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz der Natur bleibt in einem allfälligen Bewilligungsverfahren der Naturschutzbehörde vorbehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 3. Juni 1996, Zl. 94/10/0039). Mit dem Hinweis auf die Bauentwicklung der Fläche wird kein Umstand aufgezeigt, der der Annahme einer Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens als Tatbestandsvoraussetzung für die Erlassung eines Wiederherstellungsauftrages entgegenstünde.

Der beschwerdeführenden Gesellschaft kann auch nicht gefolgt werden, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides noch immer undeutlich sei und nicht erkennen lasse, wie die Arbeiten, die aufgetragen worden seien, tatsächlich durchgeführt werden müßten.

Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt auch vor, niemals Verfahrenspartei gewesen zu sein. Verfahrenspartei sei Udo A. gewesen, jedoch nicht als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Firma, sondern immer nur als Privatperson.

Auf dieses Vorbringen ist zu erwidern, daß die Behörde erster Instanz zunächst als Partei des Wiederherstellungsverfahrens Peter D. als Vertreter des Liegenschaftseigentümers angesehen hat. Dieser hat im Laufe des Verfahrens allerdings gegenüber der Behörde erklärt, daß nicht er, sondern Udo A. die gegenständlichen Maßnahmen veranlaßt habe. Die Behörde erster Instanz zog daraufhin auch diesen als Partei dem Verfahren bei. Mit Bescheid vom 24. August 1992 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft durch die Behörde erster Instanz der Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erteilt, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß Udo A. als Geschäftsführer der Gesellschaft den Auftrag für Baggerarbeiten erteilt habe. Die beschwerdeführende Gesellschaft, vertreten durch Udo A., hat daraufhin gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und im Verfahren vor der belangten Behörde eine Stellungnahme abgegeben. Die Behauptung, daß die beschwerdeführende Gesellschaft niemals Verfahrenspartei gewesen sei, erweist sich daher als aktenwidrig.

Der belangten Behörde kann auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn diese die Auffassung vertrat, daß die Baggerarbeiten von der durch Udo A. als ihren Geschäftsführer vertretenen beschwerdeführenden Gesellschaft veranlaßt worden seien. Für diesen Umstand spricht nicht nur der von Peter D. vorgelegte Lieferschein des Baggerunternehmens, der an die beschwerdeführende Gesellschaft gerichtet und von Udo A. unterschrieben ist, sondern auch das Vorbringen von Peter D., der auch Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft ist. Danach habe nicht er, sondern Udo A. als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft die Arbeiten veranlaßt. Es trifft daher nicht zu, daß die belangte Behörde diesbezüglich ergänzende Erhebungen hätte tätigen müssen.

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Zur Klärung der im Beschwerdefall relevanten Rechtsfragen war die ohne nähere Begründung beantragte mündliche Verhandlung entbehrlich, weshalb von ihr gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen wurde.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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