VwGH 94/10/0039

VwGH94/10/00393.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde 1. des Josef R, 2. des Johann R, 3. der Amalie W, alle in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. September 1993, Zl. U-12.533/3, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1991 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §27;
NatSchG Tir 1991 §3 Abs7;
NatSchG Tir 1991 §9;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1991 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1991 §27;
NatSchG Tir 1991 §3 Abs7;
NatSchG Tir 1991 §9;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid versagte die belangte Behörde den Beschwerdeführern die beantragte naturschutzbehördliche Bewilligung für die Vornahme einer Aufschüttung auf dem Grundstück Nr. 532 KG Z. Sie legte dar, die Beschwerdeführer seien die Eigentümer der erwähnten, als Industriegrund gewidmeten Fläche im Ausmaß von 5577 m2. Sie beabsichtigten, dieses Grundstück mit Aushubmaterial ca. 1,3 m hoch auffüllen zu lassen und als Gewerbegrund zu verpachten. Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige habe folgendes festgestellt: Der Ortsaugenschein habe ergeben, daß die Aufschüttung der Grundparzelle Nr. 532 KG Z. starke Beeinträchtigungen für Naturhaushalt und Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren sowie Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nach sich ziehen werde. Eines der wenigen noch vorhandenen Feuchtgebiete im Inntal würde zu einem Teil vernichtet. Es kämen für Feuchtgebiete typische Arten wie Schilf, Pfeifengras, Hirsensegge, Rispensegge, Wiesenschachtelhalm und Mädesüß vor. Nach Wiedergabe der Definition des Feuchtgebietes im Tiroler Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 29/1991 (NSchG), legte der Sachverständige dar, die nach der allgemein verfügbaren Fachliteratur beispielhaft angeführten Vegetationseinheiten "dafür" seien Röhrichte, Großseggensümpfe, Quellfluren, Quellsümpfe, Flachmoore, Zwischenmoore, Hochmoore, Moorwälder und Bruchwälder. Diese Einheiten seien im botanischen Sinne Überbegriffe, denen einzelne konkrete Pflanzengesellschaften zuzuordnen seien. Demzufolge seien beispielsweise Schilfbestände den Röhrichten und Großseggensümpfen zuzuordnen. Ebenso sei ein Rispenseggenried dieser Einheit zuzuordnen.

Hirsenseggenbestände seien den Flach- und Zwischenmooren zuzuordnen. Für den gegenständlichen Bereich seien nach der örtlichen Begehung die Vegetationseinheiten Pfeifengraswiese, Rispenseggenbestand, Hirsenseggenbestand und Schilfbestand festgestellt worden. Die Einheiten Rispenseggenbestand, Hirsenseggenbestand und Schilfbestand seien ursächlich der oben angeführten Aufzählung (von Röhrichten bis Bruchwälder) zuzuordnen. Die Pfeifengraswiese sei zwar in § 3 Abs. 7 NSchG nicht aufgezählt, in jedem Falle jedoch als Feuchtgebietseinheit anzusehen und der Einheit Pfeifengrasdominierter Streuwiesen zuzuordnen. Entsprechend der obigen Auflistung lägen beispielhaft aufgezählte Feuchtgebietseinheiten vor. Es seien Vegetationseinheiten, die typisch für den gegenständlichen und über Jahrhunderte hinweg bewirtschafteten Bereich seien. Zur Entstehung derartiger Vegetationseinheiten sei ein langer Zeitraum und die entsprechende Bewirtschaftung nötig. Im gegenständlichen Fall sei die Grundvoraussetzung, nämlich der entsprechende Bodenaufbau bereits über einen Zeitraum von Jahrhunderten bis Jahrtausenden geschaffen worden (Auwaldprofil in vielfacher Stratifizierung). Es sei die Entstehung der derzeitigen Vegetation nur deshalb über einen derart kurzen Zeitraum möglich gewesen, weil die Grundvoraussetzungen bereits seit Jahrhunderten vorlägen und auch die Vegetationseinheiten und faunistischen Einheiten im Umgebungsbereich immer präsent gewesen seien. Nach Wiedergabe von Befund und Gutachten verwies die belangte Behörde mit näherer Begründung auf die besondere Bedeutung von Feuchtgebieten und deren Gefährdung. Ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung der Bewilligung vermöge sie nicht zu erkennen; die Bewilligung sei daher auch im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof ab. Vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 9 NSchG bedürfen in Feuchtgebieten das Einbringen von Material (lit. a) sowie Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche (lit. g) einer Bewilligung.

Nach § 27 Abs. 2 lit. a NSchG darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung (u.a.) für Vorhaben nach § 9 nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur überwiegen.

Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Auffassung der belangten Behörde, es liege ein Feuchtgebiet im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 7 NSchG vor. Sie vertritt den Standpunkt, von einem Feuchtgebiet im Sinne der erwähnten Definition könne nur gesprochen werden, wenn u.a. die Merkmale "in sich geschlossener, vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum" erfüllt seien und die charakteristischen Tiergemeinschaften vorkämen. Mit der Frage des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen habe sich die belangte Behörde nicht beschäftigt; es sei rechtswidrig, die Eigenschaft als Feuchtgebiet allein auf Grund des Vorkommens bestimmter Pflanzenarten zu bejahen.

Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 7 NSchG ist Feuchtgebiet ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.

Es trifft zu, daß der angefochtene Bescheid keine Feststellungen über das Vorkommen charakteristischer Tiergemeinschaften im Sinne der soeben wiedergegebenen Begriffsbestimmung enthält. Dies bedeutet indes keine Rechtswidrigkeit; denn die Begriffsbestimmung normiert das Vorkommen von charakteristischen Pflanzengemeinschaften bzw. Tiergemeinschaften als alternative Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. das Erkenntnis vom 31. Jänner 1994, Zl. 92/10/0041).

Die Beschwerde rügt jedoch mit Recht das Fehlen von Ermittlungsergebnissen und entsprechenden Feststellungen im Zusammenhang mit den Tatbestandsmerkmalen "in sich geschlossener, vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum". Dem Befund und den darauf aufbauenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist nicht zu entnehmen, auf welchen räumlichen Bereich sich das angenommene Feuchtgebiet erstreckt und ob bzw. inwiefern es sich dabei um einen in sich geschlossenen und vom Nachbargebiet abgrenzbaren Lebensraum handelt. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf eine Aufzählung der auf der strittigen Fläche vorkommenden "Vegetationseinheiten"; eine Darstellung der räumlichen Dimension, die sich an den Kriterien des § 3 Abs. 7 NSchG orientiert und sich auf ausreichende Tatsachenfeststellungen stützt, fehlt jedoch (vgl. die Erkenntnisse vom 28. September 1992, Zl. 91/10/0205, und Zlen. 91/10/0206, 0048, sowie vom 26. Februar 1996, Zl. 92/10/0074). Dem ist hinzuzufügen, daß - abgesehen von den quantitativ nicht näher konkretisierten Hinweisen auf das Vorkommen charakteristischer Pflanzengesellschaften - auch konkrete Feststellungen darüber fehlen, inwiefern es sich um einen (nach wie vor) "vom Wasser geprägten Lebensraum" handle.

Es kann daher nicht abschließend beurteilt werden, ob die belangte Behörde zu Recht die - das Vorliegen eines Feuchtgebietes voraussetzende - Bewilligungspflicht nach § 9 NSchG angenommen hat. Der Sachverhalt bedarf daher in wesentlichen Punkten einer Ergänzung; der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Aus Gründen der Prozeßökonomie ist noch auf folgendes

hinzuweisen:

Im Falle des Bestehens einer Bewilligungspflicht hat die Entscheidung auf Grund einer Interessenabwägung nach § 27 NSchG zu erfolgen. Die Beschwerde macht Mängel der von der belangten Behörde - ausgehend von ihrer nach dem Gesagten nicht auf ausreichender Sachverhaltsgrundlage beruhenden Annahme, es liege die Bewilligungspflicht nach § 9 NSchG vor - vorgenommenen Interessenabwägung geltend. Ihre Darlegungen zu diesem Punkt sind wie folgt zusammenzufassen: Die strittige Grundfläche sei im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland (Gewerbe- und Industriegebiet) gewidmet. Zwar ersetze eine entsprechende Flächenwidmung eine naturschutzbehördliche Bewilligung nicht; auf Grund einer solchen Flächenwidmung stehe jedoch ein öffentliches Interesse in der Richtung fest, daß die Fläche für die Bedürfnisse des Gewerbes und der Industrie verwendet werde. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides folge somit schon daraus, daß die belangte Behörde die Existenz eines für die Erlassung der Bewilligung sprechenden öffentlichen Interesses verneint habe, sodaß es zu einer Abwägung der entgegengesetzten Interessen gar nicht gekommen sei. Die Verweigerung der Bewilligung dürfe angesichts der Flächenwidmung nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden, die auf alle gewerblichen oder industriellen Bauvorhaben zuträfen. Auch die privaten Interessen der Beschwerdeführer seien in die Interessenabwägung einzubeziehen. Der Verkehrswert der Fläche betrage, sofern sie als Gewerbe- oder Industriegrund genutzt werden könne, ca. S 7,5 Mio; andernfalls sei er mit Null anzusetzen, weil im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse auch eine landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich sei.

§ 27 Abs. 2 NSchG schreibt eine Interessenabwägung vor, bei der die Interessen des Naturschutzes im Sinne der in § 1 NSchG normierten Ziele den langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung gegenüberzustellen sind. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muß in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 28. Juni 1993, Zl. 93/10/0019, und vom 21. November 1994, Zl. 94/10/0076).

Dem angefochtenen Bescheid liegt offenbar die Auffassung zugrunde, eine nähere Auseinandersetzung mit jenen Tatsachen, die das Gewicht der konkurrierenden Interessen ausmachen, könne im Beschwerdefall unterbleiben, weil kein Anhaltspunkt für ein langfristiges öffentliches Interesse an der Erteilung der Bewilligung erkennbar sei. Diese Auffassung kann bei Bedachtnahme auf den Gang des Ermittlungsverfahrens - soweit dieser aus den dem Verwaltungsgerichtshof offenbar nur auszugsweise vorgelegten Verwaltungsakten erkennbar ist - nicht geteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt ein Flächenwidmungsplan durch eine Widmung als Bauland (Gewerbe- und Industriegebiet) die naturschutzbehördliche Bewilligung nicht vorweg; ebensowenig bewirkt eine solche Widmung, daß die von der Naturschutzbehörde vorzunehmende Interessenabwägung von vornherein und bindend von einem Überwiegen der Interessen an der Ausführung des Projekts auszugehen hätte (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 23. September 1991, Zl. 91/10/0015, und vom 13. Dezember 1995, Zl. 90/10/0018). Bei Bestehen einer Baulandwidmung (bzw. eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes) ist jedoch eine dieser Widmung entsprechende Bebauung als im öffentlichen und nicht bloß im privaten Interesse gelegen zu beurteilen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 5. Juli 1993, Zl. 92/10/0447, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dies bedeutet, daß die Widmung einer Grundfläche als Bauland das Bestehen eines öffentlichen Interesses an ihrer Erschließung dokumentiert (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 28. September 1992, Zl. 91/10/0205, und Zlen. 91/10/0206, 92/10/0048, sowie das Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, Zl. 90/10/0018); die Gewichtung dieses öffentlichen Interesses und ihre Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz der Natur bleibt im Bewilligungsverfahren der Naturschutzbehörde vorbehalten.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die belangte Behörde vom Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Erschließung des Grundstückes auszugehen hatte. Um beurteilen zu können, ob dieses öffentliche Interesse jenes an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur überwiegt, wäre die Kenntnis der konkreten Maßnahmen der geplanten gewerblichen Nutzung und ihrer Auswirkungen erforderlich gewesen (vgl. auch hiezu die bereits erwähnten Erkenntnisse vom 21. September 1992 und 13. Dezember 1995). Anhand der in diese Richtung gehenden Angaben der Beschwerdeführer, die lediglich auf eine geplante "Verpachtung als Gewerbegrund" hingewiesen haben, wäre eine solche Beurteilung nicht möglich gewesen; die belangte Behörde war jedoch verpflichtet, die Beschwerdeführer aufzufordern, die Art und Weise der geplanten gewerblichen Nutzung der Fläche - durch die Beschwerdeführer selbst oder einen Bestandnehmer - soweit zu konkretisieren, daß die Behörde in die Lage versetzt gewesen wäre, das Ausmaß der öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung festzustellen (vgl. auch hiezu die bereits erwähnten Erkenntnisse vom 28. September 1992). Das solcherart festgestellte öffentliche Interesse an der Erschließung des Grundstückes ist sodann gegen das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur im Rahmen der durch § 1 Abs. 1 NSchG genannten Ziele des Naturschutzes abzuwägen.

Die ordnungsgemäße Begründung eines Bescheides, der auf Grund einer Interessenabwägung nach § 27 NSchG ergeht, erfordert u.a. (weiters) die umfassende und ins einzelne gehende Feststellung jener Tatsachen, die die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, den Erholungswert, den Artenreichtum der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürlicher Lebensräume und den Naturhaushalt (vgl. § 1 Abs. 1 NSchG) in dem in Rede stehenden Gebiet ausmachen. Dazu bedarf es einer nachvollziehbaren naturwissenschaftlichen, auf qualitative und quantitative Aspekte des Problems Rücksicht nehmenden, auf den Einzelfall bezogenen Begründung (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 15. November 1993, Zl. 92/10/0438, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Quantitativ und qualitativ nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid (und im Befund, auf dem dieser aufbaut) fast völlig; dieser beschränkt sich im vorliegenden Zusammenhang im wesentlichen auf den nicht weiter konkretisierten Hinweis auf das Vorkommen bestimmter Pflanzengesellschaften. Die Darlegungen des angefochtenen Bescheides über die Bedeutung von Feuchtgebieten im allgemeinen können auf den Einzelfall zugeschnittene Tatsachenfeststellungen und Überlegungen im Zusammenhang mit der Gewichtung des Interesses an der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Natur in keiner Weise ersetzen.

Auf der Grundlage entsprechender Feststellungen über die oben erwähnten Umstände erforderte eine umfassende Gewichtung der für eine Vermeidung der Beeinträchtigung der Natur sprechenden Umstände im vorliegenden Fall wohl auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang der offenbar gegebenen Entwertung des Umgebungsbereiches der Grundfläche zukommt, die nach der Aktenlage an eine Landesstraße angrenzt und im übrigen von Grundstücken umschlossen ist, die bereits aufgeschüttet wurden.

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