Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §60;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
LSchV Allg Slbg 1980 §4 Abs1;
LSchV Salzburg Plainberg 1981 §2;
NatSchG Slbg 1977 §44a Abs1 litb idF 1992/041;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3 Abs2 idF 1992/042;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3 Abs4 idF 1992/042;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs5;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §60;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
LSchV Allg Slbg 1980 §4 Abs1;
LSchV Salzburg Plainberg 1981 §2;
NatSchG Slbg 1977 §44a Abs1 litb idF 1992/041;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3 Abs2 idF 1992/042;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3 Abs4 idF 1992/042;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
Über Antrag der damaligen Eigentümerin des (im Landschaftsschutzgebiet Plainberg gelegenen) Grundstückes. wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung B. vom 15. September 1989 gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (ROG), LGBl. Nr. 26/1977 die Bewilligung für "Generalsanierung und teilweisen Umbau" des auf der oben genannten Liegenschaft befindlichen Wohnhauses erteilt.
Die Bezirkshauptmannschaft holte im aufsichtsbehördlichen Verfahren Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz (im folgenden "Gutachten I") ein. Dieser führte folgendes aus:
"Das geplante Vorhaben liegt im Landschaftsschutzgebiet Plainberg, östlich der Kirche von B, am oberen Rand der nach Norden abfallenden Terrasse am Waldrand. Dieses Gebiet ist im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen. Das Grundstück liegt weitab jeder Bebauung in Streulage. Die Entfernung zu den nächstgelegenen Bauobjekten beträgt durchwegs ca. 150 bis 200 m. Das derzeitige kleine Anwesen ist praktisch an drei Seiten von Wald umschlossen, welcher bis unmittelbar an das Objekt heranreicht. Das Landschaftsbild und Landschaftsgefüge in diesem Raum wird geprägt von den gegen Maria Plain ansteigenden Wiesen, den auf den steileren Flächen stockenden Laubmischwäldern, den naturnahen Waldrändern, Feldgehölzen und vereinzelten Hecken, der Kirche und dem Pfarrhof von B und den von Hagenau kommenden Hochspannungsleitungen. Typisch für den Charakter der Landschaft ist der ausgesprochene offene Wechsel von Wiesen und Wäldern und das Abwechseln flacherer und steilerer Geländeteile ohne wesentliche Bebauung. In den Randbereichen des Landschaftsgebietes zu den Siedlungen hin sind Obstgärten vorhanden. Es handelt sich also um eine naturnahe Kulturlandschaft, die geprägt ist von Hügeln, Wiesen, Wald, Feldgehölzen, Hecken, Obstgärten und kulturhistorisch wertvoller Bausubstanz. Der weitere Gesichtskreis wird von den Silhouetten der umliegenden Berge, dem weiten Blick über die Tallagen der Salzach und des Salzburger Beckens und der Stadt Salzburg geprägt. Es besteht eine Vielfalt der Landschaftselemente mit einem hohen Grad an Natürlichkeit. Die Eigenart dieser Landschaft zeichnet sich in den morphologischen Formen und im Wechsel von Wald-Wiesen und den Waldrändern aus. Diese Landschaftselemente stehen mit den kulturhistorisch wertvollen Bauten in harmonischer Beziehung zueinander. Aus diesem Grund ist gerade der Raum zwischen B, Maria Plain, Plain-Kemating, Radegg und Gaglham ein beliebtes Wandergebiet der erholungsbedürftigen Bevölkerung der Stadt Salzburg und von B. Ein Ziel des Flächenwidmungsplanes und der Erlassung der Landschaftsschutzverordnung Plainberg war es, diesen stadtnahen Erholungsraum von Bebauung freizuhalten. Jede Bebauung im Grünland eines Landschaftsschutzgebietes in einer derartigen Streulage kommt einer Zersiedlung gleich und bedeutet dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Ziel der Grünlandwidmung ist es ja, in landschaftlich reizvollen Gegenden diese landschaftliche Qualität als solche zu erhalten. Wie aus den Plänen ersichtlich ist, wird das Objekt unterkellert. Eine Unterkellerung dieses Objektes ist aber ohne eine vollständige Entfernung der bestehenden Bausubstanz nicht möglich. Es ist daher das Vorhaben als ein Neubau zu verstehen. Ein Neubau in einer derartigen Lage ist allerdings mit den raumordnerischen Vorgaben in diesem Gebiet nicht in Einklang. In der Beurteilung des Bauvorhabens hat sich daher gegenüber der Beurteilung vom 16. Juni 1989 durch das Amt der Salzburger Landesregierung, Zl. 16/02-2456/7-1989 im Grundsätzlichen nichts verändert. Aus diesen Überlegungen kann ein derartiges Vorhaben nicht befürwortet werden."
In einem weiteren, von der BH eingeholten Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen (im folgenden "Gutachten II") wird im wesentlichen folgendes dargelegt: Die Antragstellerin bewohne alleinstehend das in Rede stehende Haus, einen Riegelbau, der als sogenanntes "Behelfsheim" aus der Zeit des zweiten Weltkrieges stamme. Der Mitbeteiligte beabsichtige die Sanierung und räumliche Erweiterung des Objektes, wobei der Umbau genau den vorhandenen äußeren Abmessungen angepaßt werden solle. Durch die Eintiefung des Kellerbodens um etwa 70 cm und das Einziehen neuer Decken werde am Umbauobjekt ein bewohnbares ausgebautes Dachgeschoß gewonnen, das giebelseitig und über eine Dachgaupe belichtet werde. Zwangsläufig erweiterten sich sowohl Raumgefüge als auch Funktionsschema des neu gestalteten Umbaues entsprechend den Bedürfnissen des Interessenten. Lage und Erscheinung des Altbaues seien bereits treffend beschrieben worden. Das Objekt liege abseits jedes Siedlungsraumes in isolierter Lage unmittelbar am Waldrand an der nordseitigen Hangkante des Plainberges. Es sei ausschließlich von dominierender Naturlandschaft umgeben. Wenn man von Kirche und Pfarrhof ostwärts den Weg zur Wallfahrtsbasilika Maria Plain ansteige, sehe man bald nach dem Obstgarten beim Pfarrhof links an der Mischwaldkulisse den Steildachkörper eines kleinen Bauwerkes. Gleich darauf leite vom befestigten Weg nordwärts abzweigend ein unscheinbarer ausgetretener Pfad in leichtem Gefälle durch die Wiesenfläche zum Holzhaus hin. In seiner heutigen Größenordnung und nicht zuletzt durch seine dunkle Farbgebung an Dach und Holzwand wirke dieser Bau unaufdringlich. Er vermittle durch seine Gestaltung auch gar nicht den Eindruck eines in Streulage fehlsituierten Wohnhauses. Durch seine gelungene Einbindung in die von drei Seiten umschließende, tief herab zum Terrain reichende, geschlossene natürliche Randkulisse des Waldsaumes wirke der Bau förmlich hineingeduckt und sei damit kaum als Störfaktor im Landschaftsbild zu werten. Nach der Planvorlage des Sanierungsprojektes würden der Kellerfußboden sowie die Decken über dem Kellergeschoß und über dem Erdgeschoß abgebrochen, die bestehenden Fundamente unterfangen und auf statisch tragfähige, höher belastbare Fundamentstreifen gesetzt. Dies bedeute gleichsam einen Abbruch des Altbaues. Andererseits werde die Figuration des Bestandes einschließlich des Dachkörpers in Form und Neigung genau eingehalten. Die heute an der östlichen Stirnseite provisorisch angefügte verglaste Veranda sei in die Maße des Umbaues einbezogen und unter einem geschlossenen verlängerten Dachkörper gebracht. Im Hinblick darauf, daß das Objekt zwar nicht in seiner Substanz bestehen bleibe, aber im Zuge der Umbauarbeiten ein Bauwerk in gleicher Lage, mit gleichen Höhenabmessungen und im gleichen Material entstehen solle, sei vom Standpunkt des Landschaftsschutzes keine störende Veränderung zu erwarten. Maßgeblich dabei bleibe natürlich die Voraussetzung der plangemäßen Bauausführung mit strikter Einhaltung aller Maße sowie ferner die Bedachtnahme auf eine graue Farbgebung der Dacheindeckung und eine Behandlung der außenseitigen Holzteile in einem matten, dunklen Farbton, ähnlich dem heutigen Aussehen. Ganz wesentlich sei schließlich der Erhalt des unbefestigten Wiesenpfades vom Plainbergweg zum Haus. Auf die beiden äußeren Dachgaupen an der Südseite sei zu verzichten. Dadurch bleibe das ruhige und geschlossene Erscheinungsbild des kleinen, steilen Dachkörpers erhalten und der Neubau im wesentlichen frei von störenden Veränderungen. Unter diesen Voraussetzungen und wenn nicht in weiterer Folge Begehren über Garagenbauten aufkämen oder etwa Dauerparkplätze in der heiklen Lage eingerichtet würden, werde die besondere landschaftliche Schönheit oder das derzeit unbeeinträchtigte Landschaftsgefüge des Landschaftsschutzgebietes nicht in abträglicher Weise beeinflußt und bleibe für die Erholung der Bevölkerung und den Fremdenverkehr als naturnahe Kulturlandschaft erhalten.
Mit Bescheid vom 25. September 1990 versagte die BH dem erwähnten Bescheid der Gemeindevertretung B. vom 15. September 1989 die aufsichtsbehördliche Genehmigung.
Mit Bescheid vom 25. September 1991 hob die belangte Behörde auf Grund der von der Gemeindevertretung B. erhobenen Berufung den zuletzt erwähnten Bescheid der BH auf und erteilte dem Bescheid der Gemeindevertretung B. vom 15. September 1989 die aufsichtsbehördliche Genehmigung. In der Begründung des Bescheides der belangten Behörde wird dargelegt, auf die Ausführungen des bekämpften Bescheides, der Berufung, der Stellungnahmen und der eingeholten Gutachten werde gemäß § 58 Abs. 2 AVG nicht eingegangen, weil mit dem vorliegenden Bescheid dem Standpunkt der Berufungswerberin Rechnung getragen werde. Die belangte Behörde lasse sich davon leiten, daß die geplanten Baumaßnahmen weder an der bereits bestehenden privaten Wohnnutzung etwas änderten noch "letztere" in einer nach außen wesentlich mehr als bisher erkennbaren Weise verändert werde. Der von den Gutachtern hervorgehobene schlechte Bauzustand des bestehenden Objektes müsse behoben werden. Demgegenüber fielen die Umbaumaßnahmen (Überdachung der bestehenden Terrasse und die Verwendung des dadurch gewonnenen Wohnraumes als Küche) raumordnungsbedeutsam gar nicht ins Gewicht.
Am 12. Juli 1988 hatte der Mitbeteiligte (als - seinen Angaben zufolge - "außerbücherlicher Eigentümer" der Liegenschaft) unter Übermittlung von Projektunterlagen die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die "Sanierung des Hauses" beantragt.
Am 31. Jänner 1992 gab der Naturschutzbeauftragte gegenüber der BH die Erklärung ab, für die Salzburger Landesumweltanwaltschaft die Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu bewirken.
Im Zuge einer von der BH am 15. April 1992 an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung äußerte sich der beigezogene Amtssachverständige wie folgt ("Gutachten III"):
Der Baukörper befinde sich im nördlichen Teil des Landschaftsschutzgebietes Plainberg, und zwar unmittelbar an der Kante zum nördlichen Abhang des Plainberges in einer Entfernung von ca. 300 m zur westlich gelegenen Pfarrkirche B. Das Landschaftsbild werde geprägt durch die leicht kupierten weiten Wiesen, die hochwüchsige Bewaldung (hauptsächlich Laubwald) entlang der Abhänge und die beiden dominanten Sakralbauten des naturnahen Raumes über der Stadt, der im wesentlichen frei von Bebauung sei. Dies stelle ein absolut schützenswertes Kleinod inmitten des umgebenden städtischen Raumes dar. Es diene der Bevölkerung von Salzburg als Naherholungsgebiet. Naturgemäß stelle jeder bauliche Eingriff in diese Landschaft eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch nur um die geringfügige Erweiterung einer gegebenen baulichen Substanz, sodaß bei entsprechender Gestaltung nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung gesprochen werden könne. Im wesentlichen handle es sich um eine Vergrößerung der frontalen Sichtfläche von Süden von ca. 10 m2 bei einer gegebenen Sichtfläche von ca. 60 m2 = ca. 1/7. Eine First- oder Traufenerhöhung des Baukörpers sei nicht vorgesehen. Von der Ost- und Westseite sei das Objekt nur bedingt einsehbar, von der Nord- bzw. Talseite sei der Baukörper durch den bestehenden Mischwald vollkommen abgedeckt. Laut Baubeschreibung sollten die neuen Bauteile farblich und strukturell dem Bestand angepaßt werden. Darüber hinaus sei vorgesehen, dem Baukörper an der Süd-Sichtseite, sowie an den Eckbereichen nach Norden und Westen eine zarte Pergola vorzulagern, die als Gerüst für eine Begrünung dienen solle. Gegenüber dieser Planung seien geringfügige Änderungen erforderlich, da der Baukörper sonst voluminöser wirken würde. Durch die relativ geringfügige Erweiterung des Baukörpers sei gegenüber dem Istzustand keine unzumutbare Beeinträchtigung des Landschaftsgebietes zu erwarten.
Weiters schlug der Sachverständige die Vorschreibung von Auflagen vor.
Der Naturschutzbeauftragte machte unter Hinweis auf das "Gutachten I" Bedenken gegen die Erteilung der Bewilligung geltend. Die Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft brachte unter anderem vor, das Projekt beinhalte wesentliche landschaftsbeeinflussende Änderungen. Durch die Integration der Verandafläche in die Gesamtkörperfläche werde der Fremdkörper Wohnhaus in einer naturnahen reizvollen Waldrandlage verstärkt. Auch die im Obergeschoß untergebrachten Giebelfenster stellten neue Spiegelflächen im bis jetzt wenig auffallenden Eternitdach dar. Dieser Effekt werde durch die südseitig gelegenen großen französischen Türen verstärkt. Die jetzige Südfront, die durch zwei kleine Fenster und die Haustüre geprägt gewesen sei, werde völlig verändert. Die Wohnfläche werde wesentlich vermehrt.
Mit Bescheid vom 18. Mai 1992 erteilte die BH dem Mitbeteiligten die (an im einzelnen angeführte Auflagen und Bedingungen geknüpfte) naturschutzbehördliche Bewilligung zur Sanierung des Hauses nach Maßgabe des dem Antrag zugrundeliegenden Projektes.
Die Landesumweltanwaltschaft erhob Berufung. Sie führte im wesentlichen (unter anderem unter mehrfachem Hinweis auf das "Gutachten I") aus, der Neubau sei mit den Zielsetzungen des Landschaftsschutzgebietes und dessen Schutzzwecken nicht in Einklang zu bringen. Der eingeschossige Holzbau solle zu einem mehrgeschossigen Einfamilienhaus umgebaut werden. Die südlichen Gaupenfenster brächten eine Beunruhigung der ganzen Dachlandschaft mit sich. Die zusätzlich sichtbaren Glasflächen verstärkten den Zersiedelungseffekt, unterstrichen die neue erweiterte Wohnnutzung im Landschaftsschutzgebiet und störten den ästhetischen Erholungsgenuß einer sanften Wald- und Wiesenlandschaft. Völlig befremdend wirkten die großen südseitigen französischen Türen, die für den Salzburger Flachgau als fremdes Bauelement angesehen werden müßten. Gerade die umgebende geschützte Landschaft weise kulturhistorisch wertvolle Bausubstanz auf, während sich das gegenständliche Vorhaben in seiner urbanen Ausführung als Fremdkörper in einer naturnahen bäuerlichen Kulturlandschaft darstelle. Dieser Eindruck werde durch südländische Pergolen beiderseits des Baukörpers verstärkt. Es werde erforderlich sein, vor den großen ebenerdigen Fenstern Abgrabungen vorzunehmen, um genügend Lichteinfall zu haben. Das dortige Landschaftsgefüge werde somit zerstört. Die Frage der PKW-Abstellung und Zufahrt sei nicht geklärt. Auch wenn dies nicht Gegenstand der Naturschutzverhandlung gewesen sei, müsse in diesem Zusammenhang auf die schrittweise Eskalation technischer Maßnahmen in der Naturlandschaft für private Zwecke verwiesen werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung (abgesehen von einer im Beschwerdeverfahren nicht bedeutenden Abänderung in Spruchpunkt 7 des bekämpften Bescheides) ab und bestätigte den bekämpften Bescheid.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde zunächst dar, das Vorhaben umfasse eine Verstärkung des Kellermauerwerkes und den Einzug eines Kellerbodens, eine Absenkung sämtlicher Decken, einen Ersatz der schadhaften Teile der oberirdischen Außenwände sowie deren Wärmedämmung, die Sanierung des Kamines und die Entfernung alter bzw. die Neuerrichtung einzelner Zwischenwände sowie die Erneuerung der sanitären Anlagen, die Verlegung des Hauseinganges, die Sanierung der Fenster, den Ersatz eines Glasanbaues durch eine Holzaußenwand mit kleinen Fenstern, die Errichtung von Dachfenstern (Gaupen) und einer dem Haus vorgelagerten Pergola, den Austausch der schadhaften bzw. unterdimensionierten Dachstuhlteile und die Neueindeckung des Daches sowie den Austausch der vorhandenen Senkgrube gegen eine Kleinkläranlage. Die Außenmaße, die Dachneigung, die Firsthöhe und die Dachüberstände sollten jedoch im wesentlichen unverändert bleiben. Nach Darlegung des Inhaltes des "Gutachtens III", des Berufungsvorbringens, der dazu erstatteten Stellungnahme des Mitbeteiligten sowie einer Darlegung der Rechtslage vertrat die belangte Behörde die Auffassung, sie könne davon ausgehen, daß das Haus zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung des Gebietes bereits errichtet gewesen und bis jetzt bewohnt worden sei. Es handle sich um einen dem heutigen Standard nicht entsprechenden unterkellerten Holzbau, bei dem der Dachboden auf Grund der geringen Innenhöhe nicht für Wohnzwecke genützt werden könne. Durch Absenkung sämtlicher Decken werde eine Vergrößerung der für Wohnzwecke nutzbaren Fläche erreicht. Bei der beantragten Maßnahme komme es jedoch zu keinem Abbruch des bestehenden Gebäudes; die beabsichtigten Arbeiten würden bei "gleichzeitigem Weiterbestand" des Gebäudes durchgeführt. Es sei daher von einer Sanierung eines bestehenden Gebäudes auszugehen. Ein Neubau nach einem erfolgten Abriß bzw. nach Einsturz des bestehenden Gebäudes im Zuge der Bauarbeiten wäre von der gegenständlichen Bewilligung nicht mitumfaßt. Ob für einen Neubau eine Bewilligung erteilt werden könnte, wäre in einem eigenständigen Verfahren zu prüfen. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten unmißverständlich festgestellt, daß die im Projekt vorgesehene Erweiterung geringfügig sei. Auch die übrigen Maßnahmen, soweit sie sich überhaupt auf das Erscheinungsbild des Gebäudes auswirkten, trügen nicht zu einer Verschlechterung, sondern zu einer Verbesserung des bestehenden Zustandes bei. Lediglich die beantragte Pergola müsse etwas verkürzt werden. Grundsätzlich werde jedoch diese wie auch die übrigen südseitigen Bauelemente (z.B. Dachgaupen, Türen etc.) vom Sachverständigen nicht als störend empfunden. Die Zufahrtsmöglichkeit bzw. die PKW-Abstellung seien nicht Teil des beantragten Objektes. "Dessen ungeachtet sollen jedoch laut Auskunft des Antragstellers bereits eine geschotterte Zufahrt und zwei Abstellplätze bestehen. Auch der Amtssachverständige stelle fest, daß naturgemäß jeder bauliche Eingriff in diesem Raum eine Beeinträchtigung darstelle. Andererseits sei jedoch in der Landschaftsschutzverordnung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Möglichkeit der Bewilligung derartiger Eingriffe vorgesehen. Da diese Voraussetzungen, wie aus den Feststellungen des Sachverständigen eindeutig hervorgehe, im gegenständlichen Fall vorlägen, sei die Bewilligung schon aus diesem Grund zu erteilen gewesen. Auch bei einer "negativen fachlichen Beurteilung" hätte die Naturschutzbehörde auf Grund der vorliegenden raumordnungsrechtlichen Bewilligung und des damit dokumentierten öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme eine Bewilligung im Zuge einer Interessenabwägung erteilen müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist im Hinblick auf den entsprechenden Einwand des Mitbeteiligten die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Landesumweltanwaltschaft zu erörtern. Der Mitbeteiligte weist darauf hin, daß sich die beschwerdeführende Landesumweltanwaltschaft (ausdrücklich) auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG beruft und die Verletzung des gesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Versagung der Bewilligung der strittigen Maßnahme geltend macht. Davon ausgehend vertritt er die Auffassung, daß für die Beschwerdeführung im Umfang dieses Beschwerdepunktes die Legitimation fehle.
Der Mitbeteiligte ist zwar mit seiner Auffassung im Recht, daß - ausgehend vom geltend gemachten Recht auf Versagung der Bewilligung der Maßnahme - die Beschwerdeberechtigung der Landesumweltanwaltschaft weder auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründet werden noch diese im geltend gemachten Recht verletzt sein kann; ein (solches) subjektives Recht steht ihr nämlich nicht zu (vgl. z.B. die - die Rechtslage VOR Inkrafttreten des § 3 Abs. 4 des Gesetzes über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft idF LGBl. Nr. 42/1992 betreffenden - Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1991, Zl. 89/06/0158, und vom 23. September 1991, Zl. 91/10/0193).
Das Fehlen der Möglichkeit, in einem (solchen) subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein, ist jedoch für die Berechtigung zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde ohne Belang, weil der Beschwerdeführerin durch die zuletzt zitierte Vorschrift das Recht eingeräumt ist, gegen den ein Verfahren, in dem sie Parteistellung hat, abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist daher als Amtspartei im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG vom Gesetzgeber dazu berufen, nach Maßgabe der ihr gesetzlich eingeräumten Mitwirkungsbefugnisse das öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt - hier des Landschaftsschutzes - zu vertreten. Ihre "Rechte" als Amtspartei beschränken sich aber auf die ihr eingeräumten Befugnisse (vgl. das ua die vergleichbare Rechtsstellung des Umweltanwaltes des Landes Steiermark betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1993, Zl. 93/10/0033).
Die Beschwerdelegitimation ist von Amts wegen zu prüfen; daher schadet es der Beschwerdeführerin nicht, daß sie sich zu Unrecht auf Art. 131 Abs. 1 B-VG berufen hat. Ebensowenig zieht die Formulierung des Beschwerdepunktes den Mangel der Beschwerdelegitimation nach sich, weil die Zulässigkeit einer "objektiven Beschwerde" im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG nicht an die Voraussetzung der Behauptung einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers geknüpft ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 1981, Slg. 10436/A).
Die Beschwerdeführerin war - ausgehend von dieser Rechtslage - zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft idF LGBl. Nr. 42/1992 iVm § 44a Abs. 1 lit. b des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 idF LGBl. Nr. 41/1992 (woraus sich im Beschwerdefall die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft im Verwaltungsverfahren ergab) sind beim Verwaltungsgerichtshof auch unter dem vom Mitbeteiligten herangezogenen Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips nicht entstanden. Soweit sich das Gebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG auch an den Gesetzgeber richtet, bedeutet dies, daß verfassungskonforme Grundlagen der Tätigkeit der Vollziehung ein gewisses Ausmaß an Bestimmtheit haben müssen (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 569). Ob und in welcher Ausprägung dieser Grundsatz in Ansehung der zitierten Vorschriften zum Tragen käme, kann aus folgendem Grund auf sich beruhen. Die durch die erwähnten Vorschriften dem Naturschutzbeauftragten eingeräumte Möglichkeit, durch Erklärung den Eintritt der Landesumweltanwaltschaft in die Parteistellung zu bewirken, bedeutet keinen Verstoß gegen dieses Gebot, weil eindeutig determiniert ist, unter welchen Voraussetzungen die Landesumweltanwaltschaft Parteistellung erlangt.
Das den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Vorhaben liegt im räumlichen Geltungsbereich der Plainberg-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl. Nr. 72/1981. Nach § 2 Z. 1 dieser Verordnung findet in dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet - von im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung (ALV) LGBl. Nr. 92/1980 (im Beschwerdefall in der Fassung vor der Änderung durch die Verordnung LGBl. Nr. 6/1993) Anwendung.
Nach § 2 Z. 1 ALV ist die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen - soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt - nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig.
Ein Sachverhalt, der eine der im § 3 leg. cit. normierten Ausnahmen von der Bewilligungspflicht ergäbe, ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. hat die Naturschutzbehörde Maßnahmen nach § 2 zu bewilligen, wenn durch diese nicht die besondere landschaftliche Schönheit oder das Landschaftsgefüge des Landschaftsschutzgebietes, dessen Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung oder den Fremdenverkehr als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft in abträglicher Weise beeinflußt wird.
Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß das Vorhaben des Mitbeteiligten eine - nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässige - Maßnahme im Sinne des § 2 Z. 1 ALV darstellt. Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, die beantragte Bewilligung sei gemäß § 4 Abs. 1 ALV - ungeachtet des Umstandes, daß naturgemäß jeder bauliche Eingriff in diesem Raum eine Beeinträchtigung darstelle - zu erteilen gewesen, weil die in der zitierten Vorschrift genannten Voraussetzungen vorlägen.
Diese Auffassung beruht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, nicht auf einer ausreichenden, in einem mängelfreien Verfahren ermittelten Sachverhaltsgrundlage. Der Inhalt jeder Begründung muß zunächst den im konkreten Fall festgestellten maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck bringen; die Behörde hat darzulegen, aufgrund welcher Sachverhaltsfeststellungen sie zu ihrem Bescheid gelangt ist. Sie hat weiters darzutun, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, daß gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1988, Zl. 85/08/0082). Im Beschwerdefall haben die Behörden beider Verwaltungsstufen in den Begründungen ihrer Bescheide keinen Sachverhalt festgestellt, aus dem sich das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 ALV ergeben hätte. Um beurteilen zu können, ob einer der in § 4 Abs. 1 ALV genannten Versagungsgründe (abträgliche Beeinflussung der landschaftlichen Schönheit, des Landschaftsgefüges, der Bedeutung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft für die Erholung der Bevölkerung oder den Fremdenverkehr - zur Bedeutung dieser Begriffe vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1985, Zl. 84/10/0249, und vom 3. Dezember 1984, Zl. 84/10/0165) vorliegt, bedarf es einerseits der detaillierten Feststellung der prägenden Merkmale, die die landschaftliche Schönheit, das Landschaftsgefüge und die Bedeutung der charakteristischen Natur - bzw. naturnahen Kulturlandschaft für die Erholung der Bevölkerung oder den Fremdenverkehr ausmachen, und andererseits der Feststellung der konkreten Auswirkungen des Projektes auf die soeben erwähnten Gegebenheiten. Solche Feststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid völlig; dessen Begründung beschränkt sich, was die Beschreibung der das Projekt umgebenden Landschaft betrifft, auf die unkommentierte Wiedergabe der Darlegungen des Sachverständigen ("Gutachten III), wonach das Landschaftsbild durch leicht kupierte Wiesen, hochwüchsige Bewaldungen entlang der Abhänge und die beiden dominierenden Sakralbauten im naturnahen Raum über der Stadt, der ansonsten im wesentlichen frei von Bebauung sei, geprägt werde. Diese - von der belangten Behörde offenbar ihrer Beurteilung zugrunde gelegten - Darlegungen stellen keine ausreichende Beschreibung der konkreten, nach dem oben Gesagten für die Entscheidung ausschlaggebenden prägenden Merkmale dar. Ebensowenig können der Bescheidbegründung solche Feststellungen über die konkreten Auswirkungen des Vorhabens entnommen werden, die eine Nachprüfung auf das Vorliegen der in § 4 Abs. 1 ALV genannten Versagungsgründe zuließen. Eine Auseinandersetzung mit den oben wiedergegebenen, nicht von vornherein unbeachtlichen Darlegungen der Berufung hat die belangte Behörde ebenfalls unterlassen.
Soweit die belangte Behörde - offenbar ausschließlich auf der Grundlage des "Gutachtens III" - die Auffassung vertritt, die im Projekt vorgesehene Erweiterung sei geringfügig; die "übrigen Maßnahmen" - soweit sie sich überhaupt auf das Erscheinungsbild des Gebäudes auswirkten - trügen nicht zu einer Verschlechterung, sondern zu einer Verbessserung des "bestehenden Zustandes" bei, verkennt sie offenbar, daß es im vorliegenden Zusammenhang nicht auf eine isolierte Betrachtung der Auswirkung der beabsichtigten Baumaßnahmen auf die Gestaltung (den "Zustand") des bestehenden Objektes ankommt, sondern auf die voraussichtlichen Auswirkungen des Objektes in seiner konkreten, nach Verwirklichung des Bauvorhabens vorliegenden Gestaltung auf die in § 4 Abs. 1 ALV genannten Merkmale.
Schon die aufgezeigten Begründungsmängel, die eine Nachprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit hindern, bedeuten eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen muß.
Dem ist hinzuzufügen, daß die Beschwerde zu Recht einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften darin erblickt, daß sich die belangte Behörde mit dem - im vorliegenden Verwaltungsverfahren aktenkundigen und vom Naturschutzbeauftragten bzw. der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren und auch in der Berufung erwähnten - "Gutachten I", das zu Schlußfolgerungen gelangte, die jenen des "Gutachtens III" entgegengesetzt sind, nicht auseinandersetzte. Einer sachverständigen Äußerung zu einer im betreffenden Verfahren wesentlichen Sachfrage kommt nicht etwa deshalb keine Relevanz zu, weil sie in einem anderen Verfahren erstattet wurde (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1986, Zl. 86/10/0061). Im "Gutachten I" - von dessen Existenz die Verwaltungsbehörden Kenntnis hatten - wird auf der Grundlage des erhobenen Befundes in nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennender Weise die Auffassung vertreten, das vorliegende, im Grünland eines Landschaftsschutzgebietes in Streulage zu errichtende Vorhaben bedeute daher eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Die belangte Behörde hatte daher vom Vorliegen einander widersprechender Gutachten auszugehen; in diesem Zusammenhang ist auch auf das - ebenfalls einen Teil der Verwaltungsakten darstellende - "Gutachten II" hinzuweisen. Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Sie hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlaßt haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (vgl. z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. August 1991, Zl. 90/10/0001). Die belangte Behörde hat ausschließlich das "Gutachten III" referiert, die weiteren, entscheidungserhebliche Sachverhalte betreffenden Sachverständigenäußerungen jedoch weder erwähnt noch sich mit ihrem Inhalt auseinandergesetzt. Auch darin liegt eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben. Bei dem von der Beschwerdeführerin beantragten Kostenzuspruch hätte das Land Salzburg als Rechtsträger der belangten Behörde dem Land Salzburg als Rechtsträger der Beschwerdeführerin Kostenersatz zu leisten. Aus diesem Grund war das Kostenersatzbegehren abzuweisen (vgl. z.B. den Beschluß vom 19. Oktober 1992, Zl. 89/10/0183).
Zur Auffassung der belangten Behörde, aufgrund der vorliegenden raumordnungsrechtlichen Bewilligung und des damit dokumentierten öffentlichen Interesses an der beantragten Maßnahme hätte sie eine Bewilligung auch im Zuge einer Interessenabwägung erteilen müssen, ist aus Gründen der Prozeßökonomie auf folgendes hinzuweisen: Nach § 3 Abs. 3 Sbg NSchG idF LGBl. Nr. 1/1993 ist bei der Anwendung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen davon auszugehen, daß dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann. Für Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, welchen im Einzelfall gegenüber den Interessen des Naturschutzes der Vorrang gebührt, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zweck der genannten Maßnahme nicht verhindert werden darf, die Interessen des Naturschutzes jedoch sonst weitgehend zu berücksichtigen sind. Daß eine im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung im Sinne des § 4 Abs. 1 ALV durchgeführte Interessenabwägung zugunsten der beabsichtigten Maßnahme den Ausschlag gibt, setzt somit voraus, daß die Maßnahme nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dient, welchen im Einzelfall gegenüber den Interessen des Naturschutzes der Vorrang gebührt. Die Erlassung eines Bescheides im Sinne des § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 - ROG 1977, LGBl. Nr. 26/1977 idF LGBl. Nr. 57/1987, setzte das Vorliegen besonders wichtiger öffentlicher Interessen, welchen im Einzelfall gegenüber den Interessen des Naturschutzes der Vorrang gebührt, nicht voraus. Schon aus diesem Grund kommt dem erwähnten Bescheid (Ausnahmegenehmigung) in der Frage des Vorliegens besonders wichtiger öffentlicher Interessen keine die Naturschutzbehörden bindende Wirkung zu. In Ansehung des Vorliegens besonders wichtiger öffentlicher Interessen (an der Durchführung einer Baumaßnahme) kann einem im Grunde des § 19 Abs. 3 ROG 1977 erlassenen Bescheid nicht einmal Indizwirkung zugemessen werden, weil die Bewilligung einer solchen Ausnahme lediglich voraussetzte, daß das Vorhaben der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegenstehe. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach die Rechtsansicht vertreten, daß bei Bestehen einer Baulandwidmung (bzw. eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes) eine dieser Widmung (bzw. diesem Raumordnungsplan) entsprechende Bebauung der Liegenschaft als im öffentlichen und nicht bloß im privaten Interesse der Bauwerber gelegen zu beurteilen ist. Zwar könne das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes das Interesse an einer privaten Bauführung, selbst wenn diese der Verwirklichung des örtlichen Raumordnungsplanes der Gemeinde diene (und daher auch im öffentlichen Interesse gelegen sei), überwiegen; dies müsse jedoch nicht der Fall sein (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1977, Slg. 9.357/A, und vom 17. März 1986, Slg. 12.069/A). Ein Fall, in dem das Bestehen einer Baulandwidmung bzw. eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes eine Baumaßnahme als nicht bloß im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse gelegen erscheinen läßt, liegt hier jedoch nicht vor, weil - was im übrigen auch sonst nicht zweifelhaft ist - die Erlassung eines Bescheides gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 dokumentiert, daß die Maßnahme nicht in Übereinstimmung mit der Flächenwidmung stünde. Die Auffassung der belangten Behörde, daß die raumordnungsrechtliche Bewilligung im vorliegenden Fall ein öffentliches Interesse an der beantragten Maßnahme dokumentiere, kann somit nicht geteilt werden.
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