Normen
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §2 Abs1;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3 Abs1;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3 Abs2;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §4;
UmweltschutzG NÖ 1984 §11 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §2 Abs1;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3 Abs1;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3 Abs2;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §4;
UmweltschutzG NÖ 1984 §11 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. Juli 1991 wurde gemäß § 19a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 in der Fassung der Novelle LGBl. für das Land Salzburg Nr. 67/1986 der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zum Um- und Ausbau eines Wasserkraftwerkes an der Lammer unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Salzburger Landesumweltanwaltschaft gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG wegen behaupteter Verletzung ihres Rechtes auf Versagung der Bewilligung für die gegenständliche Maßnahme mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Für die Beschwerdelegitimation nach dieser Bestimmung entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer - unabhängig von prozessualen Mitwirkungsrechten im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren, selbst von seiner Parteistellung - nach Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Ein die Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vermittelndes Betroffensein in subjektiven Rechten kommt nur bei einem Beschwerdeführer in Betracht, der sich auf eine eigene, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichtete Interessensphäre zu berufen vermag (vgl. dazu etwa aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. 10511/A, und das Erkenntnis vom 29. Februar 1988, Slg. 12662/A).
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, LGBl. Nr. 25/1987, ermächtigt die Landesregierung, eine Einrichtung, deren Aufgabe die Wahrung der Interessen des Umweltschutzes ist, auf ihren Antrag oder von Amts wegen durch Bescheid als Landesumweltanwaltschaft anzuerkennen. § 3 legt die Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft fest. Nach Abs. 1 kommt ihr in den dort bezeichneten Verfahren zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Gemäß Abs. 2 kommt ihr in allen Verwaltungsverfahren nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1977 sowie nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, LGBl. Nr. 106/1983, jedoch immer dann Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu, wenn nicht ohnedies im jeweiligen Verfahren der Naturschutzbeauftragte nach diesen Gesetzen Verfahrensrechte besitzt (Satz 1). Dasselbe gilt für Verwaltungsverfahren, in denen dem Naturschutzbeauftragten aufgrund der genannten Gesetze zwar Verfahrensrechte zukommen, er aber zudem die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft bei der zuständigen Behörde durch schriftliche Erklärung bewirkt, ab dem Einlangen dieser Erklärung (Satz 2). Abs. 3 räumt der Landesumweltanwaltschaft in sonstigen Verfahren einzelne Verfahrensrechte ein. Nach Abs. 4 hat die Landesumweltanwaltschaft bei der Ausübung ihrer Parteistellung und ihrer Befugnisse gemäß Abs. 3 im Interesse des Umweltschutzes auf andere, auch wirtschaftliche Interessen Bedacht zu nehmen. Sie hat ihre Verfahrensrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Schädigungen der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen auszuüben. § 4 leg. cit. verpflichtet die mit der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften befaßten Behörden, der Landesumweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren.
Diese Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zeigen, daß der Salzburger Landesumweltanwaltschaft die gesetzliche Aufgabe übertragen ist, in den im Gesetz bezeichneten Verfahren zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes mitzuwirken. Zu diesem Zweck sind ihr Verfahrensrechte eingeräumt; sie besitzt - außer in Verfahren gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft - sämtliche Verfahrensrechte, wie sie einer Partei im Sinne des § 8 AVG zustehen. Ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer bestimmten Entscheidung in der jeweiligen Sache ist ihr durch das Gesetz nicht eingeräumt. Sie besitzt keine eigene, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete - Interessenssphäre. Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft hat somit in den betreffenden Verwaltungsverfahren bloß die Stellung einer Formal- oder Legalpartei zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Die Rechtsstellung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft ist insoweit mit jener der NÖ Umweltanwaltschaft vergleichbar (siehe dazu das bereits erwähnte Erkenntnis Slg. 12662/A). Ihr fehlt so wie jener, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Umweltschutz relevanten materiellrechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte (vgl. dazu auch Moosbauer, Die Rechtsstellung des Landesumweltanwaltes, ÖGZ 12/1989, Seite 8).
Diese Rechtslage verkennt die beschwerdeführende Partei, wenn sie in der Beschwerde meint, ihr stünden "als Partei subjektiv öffentliche Rechte hinsichtlich dem gesamten Normbestand zu, der Umweltschutz im Sinne des § 1 Abs. 2 Gesetz über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft enthält". Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage fehlt der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Da ihr auch keine Beschwerdeberechtigung im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG zukommt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen mangelnder Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Damit erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen (zu Zl. AW 91/10/0064 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
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