Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §1 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §12 Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §18 Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs2;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs2;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6;
UmweltschutzG Stmk 1988 §7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §1 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §12 Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §18 Abs2;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs2;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs2;
UmweltschutzG Stmk 1988 §6;
UmweltschutzG Stmk 1988 §7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
In den Jahren 1987/88 wurden mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Liezen und der politischen Expositur Gröbming 81 innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes gelegene Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 81 ha gemäß § 11 Abs. 1 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 - NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, zum geschützten Landschaftsteil erklärt. Dabei handelt es sich um Auwaldrelikte und Totarmgebiete an der Enns, die "wegen ihrer kleinklimatischen ökologischen Bedeutung" als unbedingt erhaltungswürdig erachtet wurden.
Die Bezirkshauptmannschaft Liezen hob mit Bescheid vom 13. Jänner 1992 hinsichtlich von Teilflächen dreier näher bezeichneter Grundstücke im Gesamtausmaß von 7.335 m2 ihren unter anderem diese Grundstücke betreffenden seinerzeitigen Unterschutzstellungsbescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Stmk NSchG 1976 auf. Begründet wurde dies damit, daß die betreffenden Teilfächen für den Ausbau der B 146 Ennstalstraße ("ennsnahe Trassenführung") benötigt würden. Die für dieses Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet erforderliche Ausnahmebewilligung sei mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 18. Februar 1988 gemäß § 6 Abs. 7 NSchG 1976 erteilt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen. In Anbetracht der gegebenen Verkehrsverhältnisse im Ennstal sei die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.
Der Umweltanwalt des Landes Steiermark erhob Berufung. Er bestritt die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 2 AVG wie auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheides nach § 18 Abs. 2 Stmk NSchG 1976 und rügte weiters das Fehlen ausreichender Ermittlungen und Erörterungen.
Die belangte Behörde wies die Berufung gemäß §§ 66 Abs. 4 und 68 Abs. 2 AVG ab. Die Berufung sei zwar zulässig, sie sei aber abzuweisen, weil der Umweltanwalt keine subjektiven öffentlichen Rechte erworben habe; nur solche Rechte schlössen die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 2 AVG aus. So wie die Entscheidung nach § 11 Abs. 1 Stmk NSchG 1976 darüber, ob ein Teilbereich der Landschaft zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden soll, sei auch die von der Erstbehörde getroffene Entscheidung nach § 68 Abs. 2 AVG eine Ermessensentscheidung. Maßgebende Ermessensdeterminante sei im vorliegenden Fall die rechtskräftige Entscheidung nach § 6 Abs. 7 Stmk NSchG 1976 über das Straßenbauvorhaben in dem den geschützten Landschaftsteil umgebenden Landschaftsschutzgebiet, für dessen Gesamtbild unter anderem der geschützte Landschaftsteil prägend sei. Nach der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens die dagegen sprechenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes.
In der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet der Umweltanwalt des Landes Steiermark, in seinen Rechten auf Parteistellung, auf Wahrung der Interessen des Umweltschutzes und darauf, daß eine Schutzmaßnahme nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird, verletzt zu sein. Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Was die behauptete Verletzung des Rechtes auf Parteistellung anlangt, kann davon schon deshalb keine Rede sein, weil die belangte Behörde die Parteistellung des Beschwerdeführers keineswegs verneint hat. Sie hat seine Berufung nicht etwa mangels Parteistellung zurückgewiesen, sondern sich mit ihr inhaltlich auseinandergesetzt und sie sodann als unbegründet abgewiesen.
Weiters kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht im Recht auf Wahrung der Interessen des Umweltschutzes sowie im Recht, daß eine Schutzmaßnahme nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird, verletzt sein, weil ihm solche subjektiven Rechte nicht zustehen. Der Beschwerdeführer ist ein Organ des Landes Steiermark, das die in den §§ 6 und 7 des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988 (UmweltschutzG), genannten Aufgaben wahrzunehmen hat. Der als Partei fungierende Landesumweltanwalt trägt nicht zur Durchsetzung subjektiver Rechte des Landes, sondern zur Verwirklichung des objektiven Rechtes bei; er übt nur formal "Rechte" aus, inhaltlich nimmt er "Kompetenzen" wahr, wie die belangte Behörde unter Berufung auf Ringhofer (Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, S. 208, Anm. 8) zutreffend ausführt. Seine Rechtsstellung ist insoweit mit jener der NÖ und der Salzburger Umweltanwaltschaft vergleichbar (s. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Februar 1988, Slg. 12 662/A, und den Beschluß vom 23. September 1991, Zl. 91/10/0193).
Das Fehlen der Möglichkeit, in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt zu sein, ist für die Berechtigung zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde ohne Belang, weil dem Beschwerdeführer durch § 6 Abs. 2 Stmk UmweltschutzG das Recht eingeräumt ist, gegen den ein Verfahren, in dem er Parteistellung hat, abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
2. Der Beschwerdeführer meint, aus § 6 Abs. 1
Stmk UmweltschutzG, wonach ihm die "Wahrung der Interessen des Umweltschutzes im Vollziehungsbereich des Landes" übertragen ist, ableiten zu können, daß er die der Wahrung solcher Interessen dienenden materiell-rechtlichen Regelungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes als subjektiv öffentliche Rechte geltend machen könne. Da dem Beschwerdeführer aus dem Unterschutzstellungsbescheid ein Recht erwachsen sei, komme die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG schon deshalb nicht in Betracht. Dies verkenne die belangte Behörde, wenn sie seine Berufung mit der Begründung abweise, der Beschwerdeführer habe keine subjektiv öffentlichen Rechte erworben.
Diese Auffassung kann nicht geteilt werden.
Nach § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Bei dem Recht, dessen Vorhandensein die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG ausschließt, muß es sich um ein aus dem Bescheidspruch erwachsenes subjektives öffentliches Recht handeln (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1968, Zl. 1903/67, und vom 21. September 1988, Zl. 88/10/0071). Wie bereits dargelegt, übt der Beschwerdeführer als Organpartei nur formal Rechte aus, inhaltlich gesehen nimmt er Kompetenzen wahr. Daß dem so ist, zeigt gerade auch die Regelung des § 6 Abs. 2 Stmk UmweltschutzG, die ihm in den dort genannten Verfahren Parteistellung und das Recht zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde einräumt. Käme dem Umweltanwalt tatsächlich kraft eigener Rechte Parteistellung gemäß § 8 AVG zu, so wäre diese Bestimmung überflüssig und auch rechtswidrig, weil sie diesfalls seine Rechte als Partei unzulässigerweise einschränkte (auf die genannten Verfahren und auf das Recht zur Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof). Da sich die "Rechte" des Beschwerdeführers als Organpartei auf die ihm eingeräumten prozessualen Befugnisse beschränken, können ihm aus Bescheiden keine Rechte im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG erwachsen.
3. Der Beschwerdeführer hält § 68 Abs. 2 AVG auch im Hinblick auf die §§ 12 Abs. 2 und 18 Abs. 2 Stmk NSchG 1976 für nicht anwendbar. Aus den letzteren Bestimmungen ergebe sich eine abschließende Regelung der Zulässigkeit der Zurücknahme von Unterschutzstellungsbescheiden, sodaß für die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG kein Raum mehr bleibe.
Auch diese Ansicht trifft nicht zu. Nach § 12 Abs. 2 Stmk NSchG 1976 kann die Behörde aus unabwendbaren Erfordernissen eine Veränderung, durch die ein geschützter Landschaftsteil nur eine geringfügige Einbuße erleidet, bewilligen. Gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. ist ein Bescheid über die Erklärung zum geschützten Landschaftsteil aufzuheben, wenn der Zustand des geschützten Landschaftsteils die öffentliche Sicherheit gefährdet und Abhilfe nicht möglich ist oder die für die Erlassung des Bescheides maßgebenden Voraussetzungen weggefallen sind. Diese Bestimmungen beschränken sich auf die Normierung der Voraussetzungen, unter denen die Naturschutzbehörde auf Grund dieses Landesgesetzes zur Bewilligung der Veränderung eines geschützten Landschaftsteiles bzw. zur Aufhebung des Unterschutzstellungsbescheides selbst verpflichtet ist. Die den Naturschutzbehörden nach § 68 Abs. 2 bis 4 zustehenden Befugnisse zur amtswegigen Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden werden davon nicht berührt. Von einer diese Befugnisse ausschließenden "abschließenden Regelung" kann hiebei nicht die Rede sein.
4. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, sie sei von einem völlig undeterminierten Ermessen ausgegangen. Diese Annahme sei mit der österreichischen Rechtsordnung, die ein undeterminiertes Ermessen der Behörden nicht kenne, unvereinbar. Auf Grund ihrer verfehlten Ansicht, daß es für die gegenständliche Entscheidung keine rechtliche Kriterien gebe, habe sich die belangte Behörde zu keinerlei Ermittlungen veranlaßt gesehen.
Das der Naturschutzbehörde insoweit eingeräumte Ermessen ist so wie jenes bei der Entscheidung, ob überhaupt eine Unterschutzstellung erfolgen soll, insofern "determiniert", als auch die Entscheidung nach § 68 Abs. 2 AVG über die Aufhebung einer mit Bescheid angeordneten Schutzmaßnahme "im Sinne des Gesetzes" (Art. 130 Abs. 2 B-VG) zu treffen ist. Dieser im gegebenen Zusammenhang maßgebende Sinn deckt sich mit dem Sinn und Zweck des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes, nämlich Natur, Landschaft und Umwelt (§ 1 Abs. 1) bestmöglich zu schützen und dabei einen angemessenen Ausgleich zwischen diesem Interesse und jenem an der Nutzung der Natur als Lebensgrundlage des Menschen zu finden. Das verlangt jeweils eine Abwägung der für eine bestimmte Schutzmaßnahme sprechenden Interessen mit den entgegenstehenden Nutzungsinteressen, was insbesondere in den eine Interessenabwägung vorsehenden Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes, aber auch in § 6 Abs. 2 Stmk UmweltschutzG zum Ausdruck kommt, wenn dort dem Umweltanwalt ausdrücklich aufgetragen wird, bei Ausübung seiner Parteistellung insbesondere auf wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen bzw. die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigungen von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen auszuüben.
Auf einer solchen Interessenabwägung beruht auch der angefochtene Bescheid, bei dem es darum ging, das öffentliche Interesse an der Schaffung einer leistungsfähigen Straßenverbindung und der damit verbundenen Entlastung von Siedlungsgebieten mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Natur in dem betroffenen Bereich abzuwägen. Eben diese Interessenabwägung hatte die belangte Behörde vorzunehmen, als sie mit ihrem Bescheid vom 18. Februar 1988 gemäß § 6 Abs. 7 Stmk NSchG die Bewilligung für den Ausbau der Ennstalstraße in dem den gegenständlichen geschützten Landschaftsteil umgebenden Landschaftsschutzgebiet erteilte. Dabei kam sie zum Ergebnis, das öffentliche Interesse an der Verwirklichung dieser Straßenbaumaßnahme überwiege das gegenläufige Naturschutzinteresse. Im Hinblick auf diese rechtskräftige Entscheidung und den Umstand, daß der angefochtene Bescheid weniger als ein Zehntel der Gesamtfläche des geschützten Landschaftsteiles betrifft, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, daß die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte. Weitere Ermittlungen bedurfte es für die vorliegend getroffene Entscheidung nicht, da alle berührten Interessen ohnedies hinreichend bekannt waren.
Festzuhalten ist, daß sich der angefochtene Bescheid in der - teilweisen - Aufhebung des Schutzbescheides mit der Folge der Wiederherstellung des zuvor bestandenen Rechtszustandes erschöpft und keine neue Sachentscheidung auf Grund eines der Tatbestände des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes trifft, weshalb sich auch insoweit weitere Ermittlungen und Erörterungen erübrigten.
5. Was die behauptete Verletzung des Parteiengehörs anlangt, hatte der Beschwerdeführer in der Berufung Gelegenheit, die aus naturschutzfachlicher Sicht gegen die teilweise Aufhebung der Schutzgebietserklärung sprechenden Gründe vorzubringen. Da die belangte Behörde von keinem anderen Sachverhalt als die Erstbehörde ausging, bestand für sie kein Anlaß, dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren. Daher liegt auch die insoweit behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor.
6. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den mit ihr verbundenen (zu hg. Zl. AW 93/10/0007 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
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