Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1989020123.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 1989 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges am 15. Jänner 1988 in Linz, auf der A 7 in Richtung Süden fahrend an der Kreuzung mit der Prinz-Eugenstraße als Linksabbieger das Rotlicht der dortigen Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, weil er nicht vor der Haltelinie angehalten habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstraße (Ersatzarreststrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die belangte Behörde stützte sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides insbesondere auf die beiden Zeugenaussagen des Polizeibeamten F., welcher zunächst am 20. April 1988 angegeben hatte, er habe zur Tatzeit einen Zivilstreifenwagen auf der Prinz-Eugenstraße in Richtung Garnisonstraße gelenkt. An der Kreuzung mit der Ausfahrt der A 7 habe für ihn die Ampel Rotlicht gezeigt, daher habe er angehalten. Nachdem die Ampel Grünlicht in seiner Fahrtrichtung gezeigt habe, sei er losgefahren. Er habe die Haltelinie bereits überquert gehabt, als er das Fahrzeug habe abbremsen müssen, weil der vom Beschwerdeführer gelenkte Pkw von der Ausfahrt der A 7 kommend nach links in die Prinz-Eugenstraße Richtung Industriezeile abgebogen sei. Dieser Lenker müsse daher bereits bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sein.
Am 8. September 1988 gab dieser Zeuge weiters an, daß er, nachdem die Ampel auf Grünlicht umgeschaltet hatte, mit dem Dienstfahrzeug losgefahren sei. Die Anfahrgeschwindigkeit sei sehr gering gewesen, in km/h könne er diese nicht angeben. Nachdem er die Haltelinie zumindest mit einem Teil des Fahrzeuges überquert gehabt habe, habe er den Beschwerdeführer gesehen und sofort abgebremst; er habe das Dienstfahrzeug angehalten. Die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers sei nicht hoch gewesen, da er ja nach links in die Prinz-Eugenstraße stadtauswärts eingebogen sei; er - so der Zeuge - habe sie auf 10 bis 20 km/h geschätzt. Ob vor dem angezeigten Fahrzeug ein (weiteres) Fahrzeug in die Kreuzung eingefahren sei, könne er nicht mehr sagen.
Weiters lagen der belangten Behörde zwei gutächtliche Äußerungen eines technischen Amtssachverständigen in Hinsicht auf die Ampelphasen sowie die örtlichen Gegebenheiten in Verbindung mit den von den beiden erwähnten Fahrzeugen gefahrenen Geschwindigkeiten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht finden, daß der belangten Behörde insoweit in Hinsicht auf den dem Beschwerdeführer gemachten Tatvorwurf eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre. Der Beschwerdeführer übersieht mit seinem Vorbringen, daß der technische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 3. Mai 1989 zwar ausgeführt hat, es wäre bei einer Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers von 10 km/h zu einer Kollision (mit dem Polizeifahrzeug) gekommen, doch hat dieser Sachverständige gleichzeitig eingeräumt, durch einen verzögerten Anfahrvorgang des Polizeibeamten hätte „eventuell auch bei dieser Situation noch eine Kollision verhindert werden“ können. Besondere Bedeutung kommt allerdings der erwähnten Zeugenaussage des Polizeibeamten F. vom 8. September 1988 zu, wonach dieser bei der beschriebenen Situation sofort gebremst und angehalten habe. Daß es schon aus diesem Grund zu keiner Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gekommen ist, liegt auf der Hand. Die vom Beschwerdeführer in Bestreitung des Tatvorwurfes aus dem erwähnten Gutachten gezogenen Schlüsse gehen daher an dem maßgeblichen Sachverhalt vorbei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Gerichtshof im übrigen auch nicht zu erkennen, daß der dem Polizeibeamten zur Verfügung stehende Zeitraum nicht ausreichend gewesen wäre, um die hier wesentlichen Wahrnehmungen zu treffen.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, daß er der vom Amtssachverständigen vorgenommenen Befundaufnahme nicht beigezogen worden sei, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Oktober 1988, Zl. 88/10/0046) eine durch Gesetz begründete Verpflichtung nicht besteht, zu einem Augenschein eines Sachverständigen, der der Beweisaufnahme vor Abgabe eines Gutachtens dient, die Parteien beizuziehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich keineswegs aus § 54 AVG 1950 „eher das Gegenteil“. Die von einer verfehlten Prämisse abgeleitete Behauptung einer Verletzung des Parteiengehörs hat nicht stattgefunden.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, der Sachverhalt sei in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben, da nicht geklärt worden sei, ob vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers ein anderes Fahrzeug in die Kreuzung eingefahren sei, dieser Umstand sei für die „Feststellung der Korrektheit der Verantwortung des Beschwerdeführers im Verfahren von erheblicher Bedeutung“, so vermag der Gerichtshof ohne nähere Ausführungen durch den Beschwerdeführer eine Relevanz nicht zu erkennen. Im übrigen sei in diesem Zusammenhang zur Beweiswürdigung durch die belangte Behörde auf die obigen Darlegungen verwiesen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Wien, am 18. Oktober 1989
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