VwGH 88/10/0046

VwGH88/10/004624.10.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Waldner und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kirchner, über die Beschwerde des Dipl. Ing. SG in D, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Kirchstraße 2, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 28. Juli 1987, Zl. IVe-223/81, betreffend landschaftsschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §364 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art89 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §12 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1 litl;
LSchG Vlbg 1982 §5;
ABGB §364 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art89 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §12 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1 litl;
LSchG Vlbg 1982 §5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Unter dem Datum 9. Dezember 1986 hatte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Naturschutzbehörde erster Instanz einen Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:

"I.

Dipl. Ing. SG, D, wird gemäß § 10 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. l und § 5 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, die nachträgliche Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz für die Aufschüttung des nordöstlichen Drittels der Gpn. 2516 und 2524, KG. X, um rund 0,5 m nach Maßgabe des oben festgestellten Sachverhaltes und der Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 18. 11. 1985, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, versagt .

II.

Dipl. Ing. SG, D, wird gemäß §§ 12 Abs. 2 und 4 des Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982, aufgetragen, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides auf den Grundstücken, Gpn. 2516 und 2524, KG. X, wiederum den rechtmäßigen ursprünglichen Zustand dadurch herbeizuführen, daß die Schüttung unter äußerster Sorgfalt vollständig abgetragen wird und daß die vorhandene unbeschüttete Restfläche und die derzeit überschüttete Vegetationsdecke zusammen mit dem darunter anstehenden Boden möglichst unversehrt erhalten bleiben bzw. wiederhergestellt werden."

2. Der dagegen vom nunmehrigen Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die Vorarlberger Landesregierung (die belangte Behörde) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 28. Juli 1987 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge, änderte jedoch den Spruchpunkt I. dahingehend ab, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der landschaftsschutzbehördlichen Bewilligung für die Aufschüttung des nordöstlichen Drittels der Grundstücke 2516 und 2524 zurückgewiesen wird.

Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes, einer Darstellung des Berufungsvorbringens sowie der im Rahmen der Verhandlung vom 13. Mai 1987 abgegebenen Stellungnahmen des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz und des Sachverständigen für Abfallbeseitigung zum Wiederherstellungsauftrag - nur in diesem Umfang ist die Begründung des Bescheides für die Erledigung der Beschwerde von Belang - nachstehende rechtliche Erwägungen an: Daß das im § 3 Abs. 1 lit. l Landschaftsschutzgesetz normierte Flächenausmaß für die Errichtung einer Ablagerungsstätte (von 100 m2) überschritten werde, ergebe sich aus dem Akteninhalt. Unter einem Ablagerungsplatz i.S. dieser Gesetzesstelle werde ein Platz zur Deponierung von Abfällen verstanden. Das zur Auslegung des Begriffes "Abfall" heranzuziehende Vorarlberger Abfallgesetz verstehe darunter laut seinem § 1 Abs. 2 bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat, und deren geordnete Beseitigung geboten ist, damit u.a. (lit. c) Interessen des Schutzes der Natur, des Landschafts- und Ortsbildes sowie der Raumplanung gewahrt werden. Im vorliegenden Fall sei auf den Grundstücken 2516 und 2524 Aushubmaterial aufgeschüttet worden. Solches stelle - so auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. November 1986, Zl. 86/10/0115 - Abfall i.S. des § 1 Abs. 2 des Abfallgesetzes dar. Weiters habe die Erstbehörde die gegenständliche Aufschüttung als eine gemäß § 5 Landschaftsschutzgesetz verbotene qualifiziert. Wesentliche Voraussetzung hiefür sei gewesen, daß das besagte Vorhaben im Bereich eines Flachmoores vorgenommen worden sei. Um von einem Flachmoor sprechen zu können, sei es jedenfalls notwendig, daß sowohl eine Torflagerstätte (egal welcher Mächtigkeit) als auch torfbildende Pflanzen vorhanden seien, und das betreffende Grundstück im Einfluß des Grundwassers liege. Diese Rechtsansicht stehe in Einklag mit der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 21. Oktober 1985, Zl. 85/10/0108). Der Sachverständige für Natur- und Landschaftsschutz, Prof. Dr. N, habe in seinem Gutachten festgestellt, daß sowohl organische Torflager als auch torfbildende Pflanzen vorhanden seien und die gegenständlichen Grundstücke im Einflußbereich des Grundwassers lägen. Die belangte Behörde sei diesem schlüssigen Gutachten gefolgt und in Einklang mit der Erstbehörde zur Auffassung gelangt, daß die verfahrensgegenständlichen Grundstücke 2516 und 2524 Flachmoore i.S. des Landschaftsschutzgesetzes darstellten.

Aus der Formulierung des § 12 Abs. 2 Landschaftsschutzgesetz sei ersichtlich, daß der Behörde kein Ermessen eingeräumt sei. Vielmehr bestehe die Verpflichtung, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben seien. Über Auftrag des Beschwerdeführers sei auf den genannten Grundstücken eine Schüttung vorgenommen worden; diese bedürfe einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 lit. 1 leg. cit. bzw. sei sie nach § 5 leg. cit. verboten. Eine Bewilligung (§ 10 leg. cit. für ein bewilligungspflichtiges Vorhaben) bzw. eine Ausnahmebewilligung (§ 4 Abs. 2 leg. cit. für ein verbotenes Vorhaben) liege nicht vor. Daraus ergebe sich, daß der Auftrag zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes zu Recht erteilt worden sei.

Bezüglich der Befundaufnahme durch Prof. Dr. N sei darauf hinzuweisen, daß aus § 45 Abs. 3 AVG 1950 nicht abgeleitet werden könne, daß Beweise nur in Anwesenheit der Partei aufgenommen werden dürften; im übrigen sei in § 31 Landschaftsschutzgesetz ausdrücklich vorgesehen, daß den Sachverständigen der Zutritt zu den Liegenschaften zu ermöglichen sei.

3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser Gerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 27. November 1987, B 946/87-7, abgelehnt und sie mit Beschluß vom 26. Februar 1988, B 946/87-9, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

3.2. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde ergänzt (Schriftsatz vom 13. Mai 1988) und angegeben, den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 1987 nur insoweit anzufechten, als er den Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt hat. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, "nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einem Abtragungsauftrag entsprechen zu müssen".

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

B

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In seiner Beschwerdeergänzung vom 13. Mai 1988 hält der Beschwerdeführer seine in dem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschriftsatz unter Punkt I. geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken in Ansehung des im Landschaftsschutzgesetz vorgesehenen zweitinstanzlichen Verfahrens "zur Feststellung eines Grundstückes als geschütztes Feuchtgebiet" nach § 5 Landschaftsschutzgesetz (behaupteter Verstoß gegen Art. 6 MRK) ausdrücklich aufrecht. Da der Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes angesichts der jüngeren Straßburger Spruchpraxis noch weniger zu überzeugen vermöge als hinsichtlich der älteren, werde angeregt, diese Frage im Wege eines Gesetzesprüfungsverfahrens neuerlich an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich vorliegendenfalls nicht veranlaßt, die Anregung des Beschwerdeführers aufzugreifen.

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluß vom 27. November 1987 ausgeführt, daß, soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen tatsächlich berührt, ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen läßt, daß sie unter dem Blickwinkel der im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wahrzunehmenden Rechtswidrigkeiten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2.2. Durch die Aufrechterhaltung der einschlägigen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden die Normbedenken, die dem Verfassungsgerichtshof vorlagen, und die dieser derart wertete, daß er die Behandlung der Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussichten ablehnte (Art. 144 Abs. 2 erster Satz erster Fall B-VG), nunmehr in unveränderter Form an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen. Da sich solcherart für den Verwaltungsgerichtshof keine dem Verfassungsgerichtshof nicht bereits bekannte Aspekte eröffnen, im übrigen davon auszugehen ist, daß der Verfassungsgerichtshof seinen Ablehnungs-Beschluß vom 27. November 1987 erst nach intensivem Studium des Falles und nach entsprechend sorgfältigen Überlegungen gefaßt hat (vgl. dazu Heller, Rechtsschutz und Ablehnung von Beschwerden, ÖJZ 1987,

S. 582), und schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof keine (zusätzlichen) Normbedenken hegt, besteht für ihn kein Anlaß, beim Verfassungsgerichtshof einen Prüfungsantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 erster Satz B-VG zu stellen.

3. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. l Landschaftsschutzgesetz (Neukundmachungs-Verordnung, Vorarlberger LGBl. Nr. 1/1982) bedürfen einer Bewilligung der Behörde die Errichtung und die im Hinblick auf die Interessen des Landschaftsschutzes wesentliche Änderung von (lit. l) Lagerplätzen mit einer Grundfläche von über 400 m2 und Ablagerungsplätzen mit einer Grundfläche von über 100 m2.

Nach § 5 leg. cit. sind im Bereich von Auwäldern, Flachmooren mit Ausnahme der Riede, Hochmooren und Weihern Aufschüttungen, Entwässerungen, Grabungen und andere den Lebensraum von Tieren oder Pflanzen gefährdende Maßnahmen verboten. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die zuletzt genannte Bestimmung sieht bei Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen die Erteilung von Ausnahmebewilligungen vor.

Gemäß § 12 Abs. 2 erster Satz leg. cit. hat die Behörde demjenigen, der Vorhaben im Sinne des Abs. 1 - dazu zählen sowohl solche, die nach § 3 bewilligungspflichtig sind als auch solche, die nach § 5 verboten sind, und die ohne Bewilligung bzw. Ausnahmebewilligung ausgeführt werden - ausgeführt, und falls dieser nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid aufzutragen. Nach dem letzten Satz des § 12 Abs. 2 sind für die Ausführung der aufgetragenen Maßnahmen angemessene Fristen festzusetzen.

Zufolge § 12 Abs. 4 leg. cit. sind u.a. für den Fall, daß die Bewilligung nicht erteilt wird, die aufgetragenen Maßnahmen binnen der gemäß Abs. 2 festgesetzten Fristen auszuführen.

4.1. Als eine "elementaren rechtsstaatlichen Grundregeln" widersprechende Vorgangsweise rügt die Beschwerde, daß der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. N sich ohne Zustimmung des Grundeigentümers und ohne Kenntnisnahme des Beschwerdeführers vom Termin der Befundaufnahme auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke begeben und dort völlig unkontrollierbar Untersuchungen durchgeführt habe. "Selbstverständlich" sei einer Befundaufnahme die Partei beizuziehen; sie habe das Recht, den Sachverständigen zu befragen und das Recht, an Ort und Stelle die Befundaufnahme zu überprüfen. Im Beschwerdefall wiege der besagte Verfahrensmangel umso schwerer, als der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter auf dem Grundstück Bodenproben entnommen habe, und diese bei der Umweltschutzanstalt der belangten Behörde untersucht worden seien; diese Untersuchung habe eindeutig ergeben, daß es sich um einen Lehmboden handle, also keineswegs um ein Moor.

4.2. Diesem Vorbringen kann nicht beigepflichtet werden, da nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. September 1983, Zl. 83/07/0024, und das dort zitierte Erkenntnis vom 10. Juni 1964, Slg. Nr. 6374/A), von der abzugehen die Beschwerdeausführungen keinen Anlaß bieten, eine durch Gesetz begründete Verpflichtung nicht besteht, zu einem Augenschein eines Sachverständigen, der der Beweisaufnahme vor Abgabe eines Gutachtens dient, die Parteien beizuziehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß ein vom Beschwerdeführer eingeholtes "Gutachten" - angeblich - ein anderes Ergebnis erbrachte als das Gutachten des von der Behörde herangezogenen Sachverständigen. Daß die von dem Letztgenannten gezogenen Bodenproben nicht auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken genommen worden seien, wird vom Beschwerdeführer anders als in seiner Berufung in der Beschwerde nicht (mehr) behauptet.

5.1. Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt die Beschwerde darin, daß es die Behörden unterlassen hätten, dem Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. N das gegenläufige "Gutachten" der Vorarlberger Umweltschutzanstalt vorzuhalten, der sich mit diesem auseinandersetzen hätte müssen.

5.2. Abgesehen davon, daß es sich bei dem vom Beschwerdeführer als solches bezeichneten "Gutachten" um ein Untersuchungszeugnis handelt, dessen Inhalt sich in einem "Befund" erschöpft, demzufolge der Wassergehalt der Bodenprobe 50,3 % und der Glühverlust 11,4 % bzw. 11,5 % beträgt, ist diesem Beweismittel, anders als der Beschwerdeführer meint, nicht zu entnehmen, daß es sich bei den fraglichen Böden um Lehmboden und nicht um Moor handelt. Es kann demnach keine Rede von einem "gegenläufigen Gutachten" sein. Im übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß die von der Vorarlberger Umweltschutzanstalt vorgenommene, von ihm als wesentlich erachtete Bestimmung des Glühverlustes, mit dem nach den Angaben des Beschwerdeführers der Anteil organischer Substanzen bestimmt wird (s. den "Schriftsatz zur Vorlage eines Gutachtens" vom 10. Februar 1988), in dem vom Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. N erhobenen Befund durchaus seine Entsprechung findet, wird doch in letzterem ausdrücklich ausgeführt, daß "die Werte durchwegs unter 15 % organischer Substanz (liegen) und bodenkundlich als 'Mineralböden' betrachtet werden (müssen)". Die von der Beschwerde behauptete "Gegenläufigkeit" liegt somit auch im Tatsachenbereich nicht vor.

6. Wenn die Beschwerde schließlich meint, die "Hauptintention" der belangten Behörde habe darin bestanden, den Beschwerdeführer nicht mit dem Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. N in Kontakt kommen zu lassen, weil der Erstgenannte aufgrund seiner Berufsausbildung die Haltlosigkeit dieses Gutachtens "jedenfalls herausarbeiten hätte können", so genügt dazu der Hinweis, daß es dem Beschwerdeführer, dem das genannte Sachverständigengutachten unbestrittenermaßen zur Stellungnahme übermittelt wurde, unbenommen blieb, dessen behauptete "Haltlosigkeit" auch ohne Kontaktaufnahme mit dem Gutachter "herauszuarbeiten".

7.1. Unter dem Titel eines Begründungsmangels wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, daß es dem angefochtenen Bescheid an der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglichen Tatsachenfeststellungen und Ausführungen zur Beweiswürdigung fehle.

7.2. Dieser Vorwurf ist verfehlt. Der Bescheidbegründung ist eindeutig zu entnehmen, daß die belangte Behörde unter Bezugnahme auf das von der Erstbehörde eingeholte Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. N aus dem Blickwinkel des § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Landschaftsschutzgesetz als maßgeblichen Sachverhalt das Vorhandensein "sowohl organischer Torflager als auch torfbildender Pflanzen" auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken 2516 und 2524 angenommen hat. Diese Tatsachenfeststellung war für die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Subsumtion - Vorliegen eines Flachmoores i.S. des § 5 Landschaftsschutzgesetz - ausreichend.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß selbst dann, wenn - ausdrückliche Feststellungen dazu fehlen im angefochtenen Bescheid - im Beschwerdefall ein Ried vorläge, die insoweit nach § 5 Landschaftsschutzgesetz gegebene Ausnahme vom Verbot von Aufschüttungen in Flachmooren nicht zum Tragen käme. Nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage betreffend eine Änderung des Landschaftsschutzgesetzes (16. Beilage im Jahre 1981 zu den Sitzungsberichten des XXIII. Vorarlberger Landtages; zu

Z. 17, S. 10) ist unter einem Ried ein nasser oder periodisch austrocknender Standort mit mineralischem oder torfigem Boden zu verstehen, dessen Pflanzengesellschaften zumeist zur Streuegewinnung genutzt werden. "Diese Nutzung" - so im Motivenbericht weiter - "ist vom Naturschutz meist erwünscht, da sie eine Verbuschung und allmähliche Verdrängung der charakteristischen Ried-Pflanzengesellschaften verhindert". Daraus ist zu schließen, daß - wo immer man die Grenzen der Ausnahme zieht - nach dem Willen des Gesetzgebers Aufschüttungen von Grundstücken "um ca. 0,5 m" (wie im Beschwerdefall) jedenfalls nicht unter die Ausnahme vom Verbot fallen, ist doch ohne weiteres erkennbar, daß eine solche Maßnahme gerade nicht eine im Sinne des Motivenberichtes "vom Naturschutz erwünschte Nutzung" darstellt.

8. Was die Rüge anlangt, die belangte Behörde habe das "Gutachten ihrer eigenen Umweltschutzanstalt" totgeschwiegen, obwohl es gegen das Vorliegen eines Moores gesprochen habe, und daher eine Auseinandersetzung mit diesem geboten gewesen wäre, so genügt es zur rechtlichen Unerheblichkeit dieses Vorbringens auf die vorstehenden Erwägungen unter 5.2. zu verweisen.

9.1. Für inhaltlich rechtswidrig hält die Beschwerde den bekämpften Bescheid u.a. deshalb, weil ihrer Meinung nach im Bereich der Grundstücke 2516 und 2524 kein Flachmoor vorliegt. Ein solches sei nur dann zu bejahen, wenn eine Torfschicht entsprechender Mächtigkeit gegeben sei. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Feststellung einer durchgehenden Torfschicht einer entsprechenden (wie immer starken) Mächtigkeit. Schon infolge Fehlens diesbezüglicher Feststellungen hätte die belangte Behörde nicht vom Vorliegen eines Flachmoores ausgehen dürfen. Überdies werde von der belangten Behörde im gegebenen Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 85/10/0108 lückenhaft zitiert und dadurch sinnverkehrt.

9.2. Zur behaupteten mangelhaften Tatsachenfeststellung in Ansehung der rechtlichen Beurteilung des Vorliegens eines Flachmoores im Sinne des § 5 Landschaftsschutzgesetz sei auf das unter 7.2. Gesagte verwiesen. Daraus folgt, daß die belangte Behörde ihre rechtliche Subsumtion auf der Basis hinreichender Sachverhaltsfeststellungen vornehmen konnte. Die maßgebliche Sachverhaltsannahme ihrerseits stützte sie auf das von ihr als schlüssig erachtete Gutachten des Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. N. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß dem angefochtenen Bescheid insoweit Rechtswidrigkeit anhaftet. Selbst die Beschwerde bestreitet die Schlüssigkeit des genannten Gutachtens nicht. Auch der Gerichtshof hegt in dieser Hinsicht keine Bedenken: Das besagte Gutachten enthält einen ausreichenden, auf die in Rede stehenden Grundstücke 2516 und 2524 bezogenen Befund und darauf aufbauende, nachvollziehbare fachliche Schlußfolgerungen, denen zufolge diese Grundstücke als Teil eines Flachmoores anzusehen sind. Von da her gesehen durfte die belangte Behörde in rechtlich unbedenklicher Weise die genannten Grundstücke als Flachmoor im Sinne des § 5 Landschaftsschutzgesetz qualifizieren.

Inwieweit die belangte Behörde das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1985, Zl. 85/10/0108, "lückenhaft zitiert und dadurch sinnverkehrt" haben soll, kann der Gerichtshof anhand des Beschwerdevorbringens nicht erkennen. Jedenfalls spielt diese Frage in Anbetracht der vorstehenden Überlegungen keine wesentliche Rolle und kann daher auf sich beruhen.

10. Aus dem bisher Gesagten erhellt, daß die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 erster Satz Landschaftsschutzgesetz für die Erteilung eines Wiederherstellungsauftrages im Beschwerdefall insoweit als erfüllt anzusehen sind, als vom Beschwerdeführer ein Vorhaben im Sinne des Abs. 1, näherhin ein solches ausgeführt worden ist, das nach § 5 leg. cit. verboten ist und für das im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides, eine Ausnahmebewilligung nicht vorlag. Bei diesem Ergebnis kommt der Frage, ob der Beschwerdeführer auch (zusätzlich) ein gemäß § 3 Abs. 1 lit. l leg. cit. bewilligungsbedürftiges Vorhaben ohne Bewilligung ausführte, kein entscheidendes Gewicht zu. Somit kann es dahingestellt bleiben, ob im Beschwerdefall auch ein derartiges Vorhaben verwirklicht worden ist. Dementsprechend erübrigt sich auch ein Eingehen auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen.

11.1. Die Beschwerde erblickt schließlich darin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, daß sich der Wiederherstellungsauftrag an den "falschen Bescheidadressaten" richtet. Durch die Aufschüttung sei der Bruder des Beschwerdeführers - dieser ist nach der Aktenlage Eigentümer der beiden mehrfach erwähnten Grundstücke - Eigentümer des aufgeschütteten Materials geworden. Selbst wenn er wollte, dürfte der Beschwerdeführer zivilrechtlich nicht in das Grundeigentum seines Bruders eingreifen und das diesem gehörende Aushubmaterial von dessen Grundstück wegschaffen. Im § 12 Abs. 2 Landschaftsschutzgesetz sei für den Fall, daß der "Täter" nicht herangezogen werden könne, vorgesehen, den Beseitigungsauftrag an den Grundeigentümer zu richten. Demnach hätte der besagte Auftrag an den Bruder des Beschwerdeführers gerichtet werden müssen.

11.2. Auch dieser Einwand führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Formulierung des § 12 Abs. 2 erster Satz Landschaftsschutzgesetz läßt keinen Zweifel daran, daß die Behörde den Wiederherstellungsauftrag primär demjenigen zu erteilen hat, der das Vorhaben im Sinne des Abs. 1 ausgeführt hat. Nur dann, wenn dieser nicht herangezogen werden kann, also subsidiär, hat sich der Auftrag an den Grundeigentümer zu richten. Nach Auffassung des Gerichtshofes ist das "Nicht-Heranziehen-Können" im vorliegenden Zusammenhang nicht als ein sich (auch) aus den Normen des Zivilrechtes ergebendes Hindernis zu verstehen. Wenn derjenige, der das - wie vorliegend - verbotene und ohne Ausnahmebewilligung ausgeführte Vorhaben verwirklicht hat, tatsächlich greifbar ist, so trifft die Behörde die Verpflichtung, dieser Person den Wiederherstellungsauftrag zu erteilen. Daß in einem solchen Fall der Grundeigentümer zur Duldung dieses Auftrages gehalten ist, ergibt sich daraus, daß dieser, wie erwähnt, nach dem Gesetz subsidiär als Adressat des Wiederherstellungsauftrages in Betracht kommt.

12. Zusammenfassend erweist sich somit die Beschwerde als zur Gänze unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

13. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 24. Oktober 1988

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