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§ 33 EisbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2006

2. Unterabschnitt

Eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung

§ 33

Für den Bau einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen oder der Veränderung einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen ist die Erteilung einer Bauartgenehmigung zulässig.