2. Unterabschnitt
Eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung
§ 33
Für den Bau einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen oder der Veränderung einer unbestimmten Anzahl baugleicher eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen ist die Erteilung einer Bauartgenehmigung zulässig.