VwGH 99/03/0424

VwGH99/03/04246.9.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Sauberer sowie die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde der H L in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) vom 11. Juni 1999, Zl. 299.332/2-II/C/12/99, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei:

Eisenbahn-Hochleistungsstrecken Aktiengesellschaft in 1120 Wien, Vivenotgasse 10), zu Recht erkannt:

Normen

31985L0337 UVP-RL Anh1 Pkt7;
31985L0337 UVP-RL Anh3;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art6 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art8;
61986CJ0080 Kolpinghuis Nijmegen VORAB;
61992CJ0431 Wärmekraftwerk Grosskrotzenburg ;
61996CJ0392 Kommission / Irland;
61998CJ0287 Linster VORAB;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
EURallg;
HochleistungsstreckenG 1989 §3 Abs1;
HochleistungsstreckenG 1989 §4 Abs3;
UVPG 1993 §1;
UVPG 1993 §24 Abs1 Z2;
UVPG 1993 §24 Abs3;
UVPG 1993 §3 Abs3;
UVPG 1993 §39;
UVPG 1993 §46 Abs4;
UVPG 1993 Anh1 Z12;
VwGG §47;
VwGG §51;
VwGG §53;
31985L0337 UVP-RL Anh1 Pkt7;
31985L0337 UVP-RL Anh3;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art5 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art6 Abs2;
31985L0337 UVP-RL Art8;
61986CJ0080 Kolpinghuis Nijmegen VORAB;
61992CJ0431 Wärmekraftwerk Grosskrotzenburg ;
61996CJ0392 Kommission / Irland;
61998CJ0287 Linster VORAB;
AVG §8;
EisenbahnG 1957 §33;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
EisenbahnG 1957 §35;
EisenbahnG 1957 §36;
EURallg;
HochleistungsstreckenG 1989 §3 Abs1;
HochleistungsstreckenG 1989 §4 Abs3;
UVPG 1993 §1;
UVPG 1993 §24 Abs1 Z2;
UVPG 1993 §24 Abs3;
UVPG 1993 §3 Abs3;
UVPG 1993 §39;
UVPG 1993 §46 Abs4;
UVPG 1993 Anh1 Z12;
VwGG §47;
VwGG §51;
VwGG §53;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 1.153,85 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei für den 2. Abschnitt - Anbindung Donauländebahn der Verbindungsstrecke zwischen West-, Süd- und Donauländebahn gemäß §§ 33, 35 und 36 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, (EG) und gemäß §§ 10, 56 und 127 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 214, sowie gemäß § 9 Abs. 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, unter Zugrundelegung der vorgelegten Entwurfsunterlagen sowie unter Einhaltung bestimmter Vorschreibungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die wasserrechtliche Bewilligung erteilt. Ferner wurde ausgesprochen, dass das Erfordernis des Erwerbes der für das Projekt benötigten Grundstücke und Rechte unberührt bleibe. Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß § 36 Abs. 1 EG beziehe sich insbesondere auf folgende projektsgegenständliche Einzelbaumaßnahmen:

"§ 3. (1) Insoweit Hochleistungsstrecken nicht durch Ausbaumaßnahmen - wie etwa Herstellung entsprechender Bahnkörper, Fahrleitungen, Sicherungsanlagen und sonstiger für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken notwendige Eisenbahnanlagen -

auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden können, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach den Erfordernissen eines leistungsfähigen Eisenbahnverkehrs sowie unter Bedachtnahme auf sonstige öffentliche Interessen und die Ergebnisse der Anhörung (§ 4) den Trassenverlauf durch Verordnung zu bestimmen. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten die Bestimmung des Trassenverlaufes in absehbarer Zeit zu erwarten und zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gelände der geplante Bau der Hochleistungsstrecke erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Als Ausbaumaßnahmen sind dabei auch Trassenänderungen geringeren Umfanges zu verstehen, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse nicht mehr als 100 m entfernt ist.

(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 ist der Verlauf der Trasse insoweit zu bestimmen, als hiefür ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen darzustellen ist. Die Breite dieses Geländestreifens ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen festzulegen und darf insgesamt 150 m für den Bahnkörper und zusätzlich insgesamt weitere 150 m für Bahnhofsanlagen und sonstige für den Bau von und den Betrieb auf der Hochleistungsstrecke unbedingt erforderliche Eisenbahnanlagen nicht überschreiten; letztere zusätzliche Breite ist jeweils auf eine Länge von höchstens 1500 m zu beschränken.

(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat den Hinweis auf die Planunterlagen zu enthalten. Die Planunterlagen sind beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, bei dem Amt der Landesregierung des örtlich berührten Landes und bei den örtlich berührten Gemeinden zur Einsicht aufzulegen.

§ 4. (1) Vor Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 sind die Länder und Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich von dem geplanten Trassenverlauf berührt wird, sowie die in ihrem Wirkungsbereich berührten gesetzlichen Interessenvertretungen zu hören. Die Ausübung dieses Anhörungsrechtes durch die Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Zum Zweck der Anhörung ist den Gemeinden ein Projektsentwurf über das Bauvorhaben, soweit es den örtlichen Wirkungsbereich der jeweiligen Gemeinde berührt, zu übermitteln.

(3) In dem vom Eisenbahnunternehmen aufzustellenden Projektsentwurf ist auf die Umweltverträglichkeit des Bauvorhabens Bedacht zu nehmen und insbesondere auch auszuführen, welche Vorkehrungen vorgesehen sind, damit aus dem Bau und Betrieb der geplanten Hochleistungsstrecke zu erwartende und im Verhältnis zur Art der Nutzung des benachbarten Geländes wesentliche zusätzliche Umweltbeeinträchtigungen möglichst gering gehalten werden. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.

(4) Die Gemeinden haben den Projektsentwurf innerhalb einer vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu bestimmenden sechswöchigen Frist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Davor ist die Auflegung vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' und von den Gemeinden ortsüblich kundzumachen. Die Gemeinden haben ihre Stellungnahmen unverzüglich nach Ablauf der Einsichtsfrist dem Landeshauptmann zu übermitteln.

(5) Das Land ist bei der Übermittlung des Projektsentwurfes zu ersuchen, zum geplanten Trassenverlauf auch unter den Gesichtspunkten der vom Land zu besorgenden Angelegenheiten Stellung zu nehmen.

(6) Der Landeshauptmann hat mit dieser Stellungnahme des Landes die von den Gemeinden eingelangten Stellungnahmen gesammelt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu übermitteln."

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung an die Beschwerdeführerin am 2. Juli 1999) stand bereits die RL in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 in Geltung. Letztere Richtlinie war ihrem Art. 3 Abs. 1 zufolge bis zum 14. März 1999 von den Mitgliedstaaten umzusetzen. Sie wurde in Österreich erst durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2000 (ausgegeben am 10. August 2000) umgesetzt. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/11/EG bestimmt jedoch, dass weiterhin die Richtlinie 85/337/EWG in der vor dieser Änderung geltenden Fassung Anwendung findet, wenn vor Ablauf der im Absatz 1 genannten Frist ein Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde eingereicht wird. Dies trifft im Beschwerdefall zu.

Die Art. 2 bis 8 der RL in der Fassung vor der Richtlinie 97/11/EG des Rates lauten auszugsweise:

"Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.

Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

. . .

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen.

Artikel 3

Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

- Mensch, Fauna und Flora,

- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

- die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten und

dem zweiten Gedankenstrich genannten Faktoren,

- Sachgüter und das kulturelle Erbe.

Artikel 4

(1) Projekte der im Anhang I aufgeführten Klassen werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

. . .

Artikel 5

(1) Bei Projekten, die nach Artikel 4 einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden müssen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Projektträger die in Anhang III genannten Angaben in geeigneter Form vorlegt, soweit

a) die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die Angaben in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale eines spezifischen Projekts oder einer bestimmten Art von Projekten und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind;

b) die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass von dem Projektträger unter anderem unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann, dass er die Angaben zusammenstellt.

(2) Die vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegenden Angaben umfassen mindestens folgendes:

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben. Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten allgemein oder von Fall zu Fall bei der Einreichung von Anträgen auf Genehmigung die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach

Artikel 5 eingeholten Informationen mitgeteilt. Die Einzelheiten der Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge,

(3) Die Einzelheiten dieser Unterrichtung und Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt, die nach Maßgabe der besonderen Merkmale der betreffenden Projekte oder Standorte insbesondere folgendes tun können:

anzuwenden sind, nicht aber, dass innerstaatliches Recht über seinen sachlichen oder zeitlichen Geltungsbereich hinaus anzuwenden wäre. Dies liefe auf eine Anwendung von innerstaatlichem Recht hinaus, das so nicht gesetzt wurde; ein solches Ergebnis kann auch im Fall des Anwendungsvorranges vom Gemeinschaftsrecht nicht gewonnen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 95/10/0081). Eine Anwendung von § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Z. 12 und § 39 UVP-G kommt daher im Beschwerdefall nicht in Betracht.

Die Beschwerdeführerin irrt auch, wenn sie meint, das Gemeinschaftsrecht gebiete, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nur im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens durchzuführen sei. Eine derartige Auslegung steht im Widerspruch zu Art. 2 Abs. 2 RL. Diese Norm stellt den Mitgliedstaaten die Bestimmung der Verfahren frei, in deren Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ist daher kein Hindernis zu erkennen, die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem dem Genehmigungsverfahren vorgelagerten Verfahren durchzuführen, sofern damit den Zielen der Richtlinie entsprochen wird. Wesentliches Ziel der RL ist es nach Art. 2 Abs. 1, dass Projekte, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden (vgl. das Urteil des EuGH vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98 , "Linster", Randnr. 52). Dieses Ziel wird durch die in Rede stehende Vorverlagerung der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht beeinträchtigt.

Der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei ist beizupflichten, dass es gemeinschaftsrechtlich genügt, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung des Projektes einer allen Anforderungen der RL entsprechenden "de facto-Prüfung" unterzogen wurde (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92 , "Wärmekraftwerk Großkrotzenburg", Slg. I- 2211, Randnr. 42 ff.). Dies - so behaupten sie in ihren Gegenschriften - sei im Beschwerdefall im Verfahren zur Bestimmung der Trassenverordnung erfolgt. Ob diese Behauptung zutrifft, kann vom Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage des im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhaltes (§ 41 Abs. 1 VwGG) nicht geprüft werden, weil der Begründung dieses Bescheides die entsprechenden Feststellungen mangeln. Eine fehlende Begründung kann aber in der Gegenschrift nicht nachgeholt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1999, Zl. 97/17/0501).

Eine den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechende "de facto-Prüfung" im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung setzt insbesondere die Identität der dem Trassenverordnungsverfahren und dem eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren zu Grunde liegenden Projekte voraus. Ferner müssen vom Projektträger die in Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III der RL angeführten Mindestangaben vorgelegt worden sein. Diese sowie der Genehmigungsantrag müssen der Öffentlichkeit gemäß Art. 6 Abs. 2 zugänglich gemacht werden; ferner muss der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben werden, sich vor Erteilung der Genehmigung dazu zu äußern. Schließlich muss gewährleistet sein, dass die Ergebnisse der Anhörungen und die nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie eingeholten Angaben beim Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden (Art. 8).

Ob diesen Anforderungen im Beschwerdefall entsprochen wurde, kann - wie dargelegt - der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden.

Aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Soweit die Beschwerdeführerin Verfahrensmängel hinsichtlich der Unzulässigkeit der Trennung des Projektes in vier Verfahrensabschnitte, der Trassenführung, des geplanten zweigleisigen Betriebes in einer einzigen Tunnelröhre und der Nichtberücksichtigung von in ihrem Auftrag erstatteten Gutachten, nämlich eines Körperschall- und Erschütterungsgutachtens sowie eines geologischen Gutachtens, geltend macht, bleibt sie es schuldig, die Relevanz der behaupteten Verfahrensverstöße in Bezug auf die Verletzung konkreter subjektiv-öffentlicher Rechte darzutun (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zlen. 93/03/0191, 0321).

Der unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vorgetragene Einwand der Beschwerdeführerin, der angefochtene Bescheid lasse eine schlüssige Begründung des öffentlichen Interesses am Bauvorhaben und eine Abwägung mit den Interessen der Anrainer vermissen, geht fehl. Diesbezüglich genügt es, auf die ausführliche Darstellung des öffentlichen Interesses am gegenständlichen Projekt in der Begründung des angefochtenen Bescheides (S. 75 der Bescheidausfertigung) zu verweisen. Dass das öffentliche Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interesse überwiege, wurde gleichfalls in der Begründung des Bescheides dargelegt (S. 67 der Bescheidausfertigung). Dass die belangte Behörde dabei auf das öffentliche Interesse am Gesamtprojekt und nicht bloß auf das Einzelprojekt des zweiten Teilabschnittes abgestellt hat, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht als rechtswidrig zu erkennen, ergeben sich doch die bei der Interessenabwägung nach § 35 Abs. 3 EG zu gewichtenden Vorteile für die Öffentlichkeit erst aus der Beurteilung des gesamten Projektes.

Aus den vorstehenden Erwägungen war der angefochtene Bescheid somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides bloß in Ansehung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin - wie von der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführt - kam wegen der Untrennbarkeit des Abspruches über die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung nicht in Betracht. Die Untrennbarkeit des Abspruches ergibt sich daraus, dass das Bauvorhaben die Einbeziehung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin voraussetzt und ohne diese nicht bestehen kann.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG.

§ 53 VwGG kam nicht zur Anwendung, weil die mehreren Beschwerdeführer, die in einem einzigen Beschwerdeschriftsatz Beschwerde erhoben haben, keine einheitliche Prozesspartei darstellen. Der Beschwerdeführerin war nur der auf sie entfallende Teil der geltend gemachten Aufwendungen zuzusprechen. Über die Kostenersatzpflicht hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer wird bei Behandlung der von diesen erhobenen Beschwerde entschieden werden.

Wien, am 6. September 2001

Stichworte