VwGH 97/17/0501

VwGH97/17/050121.6.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerden der V GmbH, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung 1. vom 27. März 1997, Zl. VetR - 330207/2 - 1997 - A (zur Zl. 97/17/0501), 2. vom 27. März 1997, Zl. VetR - 330201/3 - 1997 - A (zur Zl. 97/17/0502) und 3. vom 27. März 1997, Zl. VetR - 330200/3 - 1997 - A (zur Zl. 97/17/0503), betreffend Fleischuntersuchungsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

11997E249 EG Art249;
31985L0073 Fleischuntersuchungs-RL Art1 idF 393L0118;
31985L0073 Fleischuntersuchungs-RL Art2 Abs3 idF 393L0118;
31985L0073 Fleischuntersuchungs-RL Art5 Abs3 idF 396L0043;
31993L0118 Nov-31985L0073 Anh;
31993L0118 Nov-31985L0073 Art1 Z2;
31993L0118 Nov-31985L0073 Art1 Z3;
31996L0043 Nov-31985L0073/31990L0675/31991L0496;
61988CJ0103 Fratelli Costanzo Spa VORAB;
61988CJ0131 Kommission / BRD;
61991CJ0156 Hansa Fleisch VORAB;
61997CJ0224 Ciola VORAB;
EURallg;
FleischUG 1982 §47 Abs2 idF 1994/118;
FleischuntersuchungsgebührenG OÖ 1995 §2 Abs1;
FleischuntersuchungsgebührenG OÖ 1997 §2 Abs1;
FleischuntersuchungsgebührenV OÖ 1995 §1 Abs1;
FleischuntersuchungsgebührenV OÖ 1997 §1 Abs1;
TierärzteG 1975 §18 Abs1 idF 1987/643;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
11997E249 EG Art249;
31985L0073 Fleischuntersuchungs-RL Art1 idF 393L0118;
31985L0073 Fleischuntersuchungs-RL Art2 Abs3 idF 393L0118;
31985L0073 Fleischuntersuchungs-RL Art5 Abs3 idF 396L0043;
31993L0118 Nov-31985L0073 Anh;
31993L0118 Nov-31985L0073 Art1 Z2;
31993L0118 Nov-31985L0073 Art1 Z3;
31996L0043 Nov-31985L0073/31990L0675/31991L0496;
61988CJ0103 Fratelli Costanzo Spa VORAB;
61988CJ0131 Kommission / BRD;
61991CJ0156 Hansa Fleisch VORAB;
61997CJ0224 Ciola VORAB;
EURallg;
FleischUG 1982 §47 Abs2 idF 1994/118;
FleischuntersuchungsgebührenG OÖ 1995 §2 Abs1;
FleischuntersuchungsgebührenG OÖ 1997 §2 Abs1;
FleischuntersuchungsgebührenV OÖ 1995 §1 Abs1;
FleischuntersuchungsgebührenV OÖ 1997 §1 Abs1;
TierärzteG 1975 §18 Abs1 idF 1987/643;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) S 45.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen erstinstanzliche Abgabenbescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, mit welchen für verschiedene Abgabenzeiträume im Jahr 1996 Fleischuntersuchungsgebühren vorgeschrieben wurden, als unbegründet abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde in allen drei Bescheiden im Wesentlichen übereinstimmend aus, dass mit 1. Jänner 1997 das Oberösterreichische Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997 - Oö FlUGG 1997, LGBl. Nr. 79/1996, und die Oberösterreichische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1997, LGBl. Nr. 116/1996, in Kraft getreten seien. Gemäß § 9 Abs. 3 Oberösterreichisches Fleischuntersuchungsgesetz 1997 fände auf Abgabentatbestände, die vor dem 1. Jänner 1997 verwirklicht worden seien, die Rechtslage auf Grund des Oberösterreichischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes - Oö FlUGG, LGBl. Nr. 69/1995, Anwendung. Dies habe zur Folge, dass für die gegenständlichen Gebührenvorschreibungen das Oberösterreichische Fleischuntersuchungsgesetz, LGBl. Nr. 69/1995, und die Oberösterreichische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl. Nr. 70/1995 idF LGBl. Nr. 18/1996, zur Anwendung gelangten.

Nach Wiedergabe des § 47 Abs. 1 bis 3 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982 idF der Novelle BGBl. Nr. 118/1994, und des § 17 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz wird auf die gemäß § 1 Abs. 1 Oberösterreichisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1995 einzuhebende Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen hingewiesen.

Hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Gebühr wird auf § 2 Abs. 1 Oö FlUGG 1995 und die sich daraus ergebende Verordnungsermächtigung für die Landesregierung und die in diesen Paragraphen vorgesehenen Determinanten für die Festsetzung der Höhe der Gebühr hingewiesen.

Sodann wird im Einzelnen dargestellt, welche Gebühr die Abgabepflichtigen gemäß § 1 Abs. 1 Oberösterreichische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl. Nr. 70/1995, zu entrichten hätten.

Die Festsetzung der Höhe der Gebühren sei auf Grund der in § 2 Oberösterreichisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz festgelegten Richtlinien und Komponenten und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 in einem solchen Ausmaß erfolgt, "dass der dem Land und Gemeinden bei der Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt" werde. Dieses Kostendeckungsprinzip entspreche der Grundsatzbestimmung des § 47 Abs. 2 Fleischuntersuchungsgesetz, wobei festgelegt sei, dass die Höhe der Gebühren unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen sei, dass der den Ländern und Gemeinden durch die Vollziehung des Gesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt werde. Gemäß § 1 Abs. 1 der Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung sei für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier für Einhufer und Rinder eine Gesamtgebühr von S 68,--, für die Durchführung der Kontrolluntersuchung gemäß § 17 Fleischuntersuchungsgesetz je angefangener Viertelstunde eine Gebühr von S 195,-- zu entrichten.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen betreffend die Umsetzung der einschlägigen EG-Richtlinien wird darauf hingewiesen, dass in der Materialleiste der Kundmachung des Oberösterreichischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes auf die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Jänner 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch, die Richtlinie 88/409/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 mit Hygienevorschriften für Fleisch für den Inlandsmarkt und zur Festlegung der gemäß der Richtlinie 85/73/EWG für die Untersuchung dieses Fleisches zu erhebenden Gebühren und die Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) hingewiesen worden sei.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetz sei ferner zu entnehmen, dass nicht nur die Stammfassung der Richtlinie umgesetzt, sondern auch die Richtlinie 93/118/EG (mit der die RL 85/73/EWG geändert wurde) berücksichtigt worden sei. Die Oberösterreichische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung sei auf der Grundlage des Oberösterreichischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes erlassen worden. Es könne daher der Standpunkt vertreten werden, dass der Hinweispflicht entsprochen worden sei, zumal die Richtlinie es dem Mitgliedstaat freistelle, ob er in der Vorschrift selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die Richtlinie verweise.

Insbesondere sei der Anhang, Kapitel 1 der Richtlinie 93/118/EG bei der ziffernmäßigen Festlegung der Höhe der Gebühren in der Oberösterreichischen Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung berücksichtigt. Nach der zitierten Richtlinie erfolge die Festlegung der Gebühren in Form von Pauschalbeträgen in ECU/je Tier. Zusätzlich werde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die Gebühren zur Deckung höherer Kosten anzuheben oder eine spezifische Gebühr zu erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt (Anhang, Kapitel 1 Z 1 bis 4). Daraus folge, dass dem Einzelnen kein Recht zustehe, lediglich die in der Richtlinie festgesetzten Beträge zahlen zu müssen.

Die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren sei demzufolge in der Oberösterreichischen Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung LGBl. Nr. 70/1995 idgF unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG festgelegt und widerspreche daher nicht dem Gemeinschaftsrecht.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurden und nach der Ablehnung von deren Behandlung und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzt wurden.

In den Beschwerden wird insbesondere geltend gemacht, dass die nach den oberösterreichischen Rechtsvorschriften einzuhebende Gebühr wesentlich über der nach den einschlägigen EG-Vorschriften (Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/408/EWG und der Richtlinie 93/118/EG) vorgesehenen Gemeinschaftsgebühr liege.

Die EG-Vorschriften entfalteten unmittelbare Wirkung. Auf Grund des Vorrangs des sekundären Gemeinschaftsrechts seien die innerstaatlichen Vorschriften nicht anwendbar. Es wird die Verletzung im Recht auf Beachtung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts geltend gemacht. Insbesondere betrage etwa nach der Richtlinie 93/118/EG die einzuhebende Gemeinschaftsgebühr bei Schweinen nur S 19,76 pro Tier.

Zu der Argumentation der belangten Behörde, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Anhang zur Richtlinie, Nr. 4 lit. b, berechtigt seien, eine höhere Gebühr zur Deckung tatsächlicher Kosten einzuheben, wird ausgeführt, dass nach den oberösterreichischen Vorschriften generell für alle Schlachtbetriebe zu hohe Fleischuntersuchungsgebühren mit Verordnung festgesetzt und mit Bescheid eingehoben würden. Eine generelle Überschreitung der Gemeinschaftsgebühr sei gemäß Nr. 5 lit. a des Anhanges nur dann möglich, wenn die Lebenshaltungskosten und Lohnkosten in den einzelnen Mitgliedsländern starke Unterschiede aufwiesen. Schließlich wird auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Hansa Fleisch Ernst Mundt vom 10. November 1992, Rs C-156/91 , Slg I-5567, hingewiesen, in welchem der Gerichtshof festgestellt habe, dass sich der Einzelne gegenüber einer überhöhten Gebührenvorschreibung unmittelbar auf die Entscheidung des Rates 88/408 berufen könne.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die unmittelbare Anwendbarkeit der von der Beschwerdeführerin genannten Richtlinien im Hinblick auf die rechtzeitige und richtige Umsetzung der Richtlinien in innerstaatliches Recht bestritten wird. Die Richtlinie 93/118/EG räume den Mitgliedstaaten einen Spielraum bezüglich der Höhe der Gebühren ein, sodass dem Einzelnen kein Recht erwachse, tatsächlich nur die in der Richtlinie angeführten Pauschalgebühren entrichten zu müssen.

Nach Wiedergabe der Entstehungsgeschichte der Fleischuntersuchungsgesetz-Novelle 1994, von Auszügen aus den Materialien zu dieser und aus den oberösterreichischen Rechtsvorschriften, die für den Beschwerdefall anwendbar sind, wird die Auffassung vertreten, dass entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin Anhang Kapitel 1 Z 4 lit. b der Richtlinie 93/118/EG die Vorschreibung höherer Gebühren zur Deckung tatsächlicher Kosten erlaube. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, aus welchen Gründen die belangte Behörde die Festsetzung höherer Gebühren für das Land Oberösterreich als gerechtfertigt ansieht (erhöhter Untersuchungsaufwand durch besondere Uneinheitlichkeit der Schlachttiere; geringe durchschnittliche Herdengröße; noch nicht ausreichend durchgeführte Vorselektion im Herkunftsland im Rahmen einer umfassenden Herdenbetreuung und Gesundheitszertifizierung; erhöhte Warte- und Ausfallszeiten für die Fleischuntersuchungsorgane, meist bedingt durch technische und innerbetriebliche Unzulänglichkeiten u.a.). Im Zusammenhang mit den zuletzt erwähnten Sonderzeiten wird ausgeführt, dass diese zwar durch Zuschläge abgegolten würden, jedoch dennoch besondere Anforderungen an die zeitliche Verfügbarkeit des Untersuchungsorganes stellten und somit eine angemessene, dem Zeitaufwand entsprechende Entlohnung darstellten. Die normale Entlohnung der tierärztlichen Leistung richte sich nach einer Empfehlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs und betrage rund S 800,-- + MwSt pro Stunde (das seien S 960,--).

Obwohl die Ausstattung und der technische Standard der Frischfleischbetriebe in Oberösterreich zum gegenwärtigen Zeitpunkt unterschiedlich sei, habe man einheitliche Pauschalgebühren festgelegt und für Betriebe mit besonderer technischer Ausstattung und einer bestimmten Schlachtkapazität einen 20 %igen Abschlag von den zu entrichtenden Gebühren festgelegt. Es wird sodann ein Rechenbeispiel zur Demonstration, dass die zu entrichtenden Gebühren keinesfalls überhöht seien, angeführt. Es wird dargelegt, dass der einem Untersuchungsorgan bei der Untersuchung von Rindern gebührende Anteil bei der Untersuchung von Schweinen unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstuntersuchungsanzahl pro Stunde nur geringfügig über der empfohlenen Stundenabgeltung (nämlich bei S 1.080,--) liege, während bei der Untersuchung von Rindern der dem Untersuchungsorgan gebührende Anteil je Stunde nur S 585,-- betrage. Der Mindererlös aus der Untersuchung von Rindern solle durch einen geringfügigen Mehrerlös aus der Schweineuntersuchung ausgeglichen werden, da die Fleischuntersuchungsorgane die erforderlichen Untersuchungen in der Regel an beiden Tierarten durchführten und oftmals zusätzlich mit der Untersuchung in kleinen Betrieben oder sogar mit Einzeluntersuchungen beauftragt seien.

Die Beschwerdeführerin hat eine Replik zur Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden aufgrund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hat erwogen:

Für die Einhebung von Fleischuntersuchungsgebühren ist im Rahmen des EG-Rechts die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Jänner 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch in der Fassung der Richtlinien 88/409/EG und 93/118/EWG sowie (nunmehr) der Richtlinie 96/43/EWG , wodurch die Richtlinie auch kodifiziert wurde, maßgeblich. Die durch die zuletzt genannte Richtlinie vorgenommenen Änderungen waren nach Art. 4 dieser Richtlinie zu unterschiedlichen Zeitpunkten umzusetzen, wobei grundsätzlich, soweit keine besonderen Anordnungen getroffen wurden, der 1. Juli 1997 als Termin für die Umsetzung der Änderungen festgelegt wurde.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie lauteten in der Fassung der Richtlinie 93/118/EG wie folgt:

"Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

(2) Die Gebühren gemäß Absatz 1 werden in der Weise festgelegt, dass sie die Kosten decken, die die zuständige Behörde in Form von

(3) Die direkte oder indirekte Erstattung der Gebühren im Sinne dieser Richtlinie ist untersagt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Finanzierung der von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen gemäß den in Artikel 1 genannten Richtlinien und nur zu diesem Zweck folgende Gebühren erhoben werden:

(2) Bis die in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Beschlüsse ergehen, können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der einschlägigen Grundsätze für die Festsetzung von Gemeinschaftsgebühren einzelstaatliche Gebühren erheben.

(3) Die Mitgliedstaaten können einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet.

(4) Die Gemeinschaftsgebühren treten an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Kontrollen gemäß Artikel 1 und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung erhoben wird. Jedoch ist es den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1995 gestattet, Gebühren für die Registrierung der Betriebe zu erheben, die gemäß der in Anhang A der Richtlinie 89/622/EWG aufgeführten Regelung zugelassen wurden.

Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Gebühr für die Tierseuchenbekämpfung zu erheben, unberührt.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission - erstmals zwei Jahre nach Einführung der neuen Regelung und sodann auf deren Anfrage - die Angaben über die Aufteilung und Verwendung dieser Gebühren; sie müssen hierbei in der Lage sein, die von ihnen angewandte Berechnungsmethode zu begründen."

In der gemäß ihrem Artikel 5 am Tag ihrer Veröffentlichung (das war der 26. Juni 1996) in Kraft getretenen Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG , zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG lauten die Artikel 1 bis 4 folgendermaßen:

"Artikel 1

Die Mitgliedstaaten tragen nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhangs einschließlich derjenigen zur Gewährleistung des Schutzes der Tiere in den Schlachthöfen im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 93/119/EWG entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen nach Maßgabe des Anhangs B dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten tragen nach Maßgabe des Anhangs C dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen von lebenden Tieren im Sinne des vorgenannten Anhangs entstehen, eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird.

Artikel 4

(1) Bis zur Annahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftsgebühren tragen die Mitgliedstaaten für die Sicherstellung der Finanzierung der nicht unter die Artikel 1, 2 und 3 fallenden Untersuchungen und Kontrollen Sorge.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der für die Festsetzung von Gemeinschaftsgebühren niedergelegten Grundsätze einzelstaatliche Gebühren erheben.

Artikel 5

(1) Die Gemeinschaftsgebühren werden in der Weise festgelegt, dass sie folgende Kosten decken, die die zuständige Behörde bei der Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen im Sinne der Artikel 1, 2 und 3 zu tragen hat:

(2) Die direkte oder indirekte Erstattung der Gebühren im Sinne dieser Richtlinie ist untersagt. Jedoch gilt die etwaige Anwendung des in den Anhängen A, B und C vorgesehenen durchschnittlichen Pauschalbetrags durch einen Mitgliedstaat bei der Beurteilung einzelner Fälle nicht als eine indirekte Erstattung.

(3) Die Mitgliedstaaten können einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet.

(4) Unbeschadet der Wahl der Behörde, die zur Erhebung der Gemeinschaftsgebühren ermächtigt ist, treten diese Gemeinschaftsgebühren an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Kontrollen gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung erhoben wird. ..."

Kapitel I des "Anhangs Gebühren auf Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG , 71/118/EWG und 72/462/EWG" lautete in der Fassung der Richtlinie 93/118/EWG auszugsweise wie folgt:

"Die Gebühren nach Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich werden nach Artikel 1 Absatz 2 wie folgt festgesetzt:

1. Die Mitgliedstaaten erheben unbeschadet der Anwendung der Nummern 4 und 5 für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten

- folgende Pauschalbeträge:

  1. a) Rindfleisch: ...
  2. b) Einhufer: ...
  3. c) Schweine: 1,30 ECU/Tier;
  4. d) Schaf- und Ziegenfleisch: ...

    ...

    4. Die Mitgliedstaaten können zur Deckung höherer Kosten

    a) die unter Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a) vorgesehenen Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anheben.

    Als Voraussetzungen hierfür können - außer der in Nummer 5 Buchstabe a) genannten Voraussetzung gelten:

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