2. Hauptstück
Interoperabilität des Eisenbahnsystems
1. Abschnitt
Allgemeines Interoperabilität
§ 88.
Unter Interoperabilität versteht man die Eignung eines Eisenbahnsystems für einen sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den dafür erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
10011302
Dokumentnummer
NOR40228503