VwGH 2010/03/0187

VwGH2010/03/018726.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der K B in M, vertreten durch Dr. Edwin Demoser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Mohrstraße 10, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 4. Oktober 2010, Zl 30503-406/832/83-2010, betreffend Abschussplan, zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Slbg 1993 §59;
JagdG Slbg 1993 §60;
JagdRallg;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
JagdG Slbg 1993 §59;
JagdG Slbg 1993 §60;
JagdRallg;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Mai 2010, 2007/03/0105, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 26. April 2007, mit dem der Abschussplan für das Jagdgebiet "W" für das Jahr 2007 in Ansehung des Rot-, Gams- und Rehwildes erlassen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - weil die Begründung des Bescheides den §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht wurde - aufgehoben. Beim im Beschwerdefall strittigen Rotwildabschuss wurde ein Mindestabschuss von einem Hirschen der Klasse III sowie zwei Tieren und zwei Kälbern festgesetzt.

2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde im fortgesetzten Verfahren für das besagte Eigenjagdgebiet (Jagdgebietsnummer 5, in der Hegegemeinschaft 6.5 M) gemäß § 60 Abs 4 des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100/1993 idF LGBl Nr 51/2010 (JG), iVm der Abschussrichtlinienverordnung, LGBl Nr 33/1997 idF LGBl Nr 28/2008, und der Abschussplanverordnung 2007 bis 2009, LGBl Nr 7/2007, der Abschussplan für das Jahr 2007 erlassen, in dem (wiederum) ein Mindestabschuss von einem Hirschen der Klasse III sowie zwei Tieren und zwei Kälbern festgesetzt wurde.

2.2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

2.2.1. Vom Amtssachverständigen der belangten Behörde sei ein jagd- und forstwirtschaftliches Gutachten vom 6. August 2010 zu Fragen der Abschussstatistik, zum Fallwild, zum Ausmaß und der Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie des Gesundheitszustandes und der Sozialstruktur des Wilds im verfahrensgegenständlichen Jagdgebiet eingeholt worden.

In seiner Stellungnahme vom 23. September 2010 habe der Beschwerdeführer zusammengefasst vorgebracht, dass dieses Gutachten keine neuen, konkret auf das Jagdgebiet W bezogenen Daten und Fakten enthalte, die einen erhöhten Mindestabschuss beim Rotwild rechtfertigen würden. Das Gutachten enthalte keine zeitnahen und eindeutigen Feststellungen zu den konkreten Verhältnissen in diesem Jagdgebiet. Es würden lediglich auf Grund großräumiger Wildzählungen und wildökologischer Verhältnisse im vorderen Mtal und insbesondere auf der M Sonnenseite sowie auf Grund der Rotwildfütterung "A" auf die Verhältnisse des gegenständlichen Jagdgebiets rückgeschlossen, ohne dass konkrete Zählungen oder Erhebungen stattgefunden hätten. Die in den benachbarten Jagdgebieten festgestellten Wildschäden und darauf fußende Abschussanordnungen für Rotwild müssten nicht für das gegenständliche Jagdgebiet gelten. Zwar sei Rotwild großräumig zu bewirtschaften, in den dafür vorgesehenen Verwaltungseinheiten seien jedoch kleinräumig sehr unterschiedliche Verhältnisse zu finden, neben Gebieten mit hoher Wilddichte gäbe es auch solche mit geringem Vorkommen, manche Teile seien sogar völlig wildfrei. Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Verhältnisse in den größeren Verwaltungseinheiten seien Abschusspläne für jedes einzelne Revier gesondert zu erlassen. Im vorliegenden Gutachten fehle die Bedachtnahme auf die konkret im Jagdgebiet gegebenen und sich binnen weniger Jahre verändernden Verhältnisse. Betreffend die Entwicklung des Rotwildes seien im Gutachten lediglich die Entwicklung der Fütterungsbestände in der gesamten Wildregion und auch im gesamten Bezirk dargelegt worden, nicht jedoch die lokalen Verhältnisse im gegenständlichen Jagdgebiet. Durch die intensive Bejagung in den Jahren 2004 bis 2006 habe sich das Rotwild in dieser Region stark verlagert, es sei hinlänglich bekannt, dass Rotwild auf Bejagung und Beunruhigung meist durch Abwanderung reagiere. Daher sei es verständlich, dass sich die Fütterungsbestände im Zentrum erhöhen würden, wenn in den Randgebieten verstärkt gejagt würde, zumal sich auch in den Fütterungsbereichen jagdfreie Ruhezonen befänden, die das Rotwild konzentriert annehme. Daher habe sich der Rotwildbestand im Jagdgebiet W auf das vom Beschwerdeführer angegebene Maß reduziert, sodass dieser Bestand für die Abschussplanung heranzuziehen sei. Der Beschwerdeführer habe auf Grund der guten Einsehbarkeit seines Reviers vom Gegenhang aus während eines längeren Beobachtungszeitraums den Rotwildbestand im W mit zwei Hirschen, zwei Tieren und einem Kalb konkret ermitteln können. Demgegenüber beruhten die Annahmen des Sachverständigen auf unzulässigen Schlussfolgerungen auf Grund der Verhältnisse in der gesamten Wildregion. Auch bezüglich der Wildschadensentwicklung habe der Amtssachverständige von großräumigen und mittel- bis langfristigen Entwicklungen in der gesamten Wildregion auf die konkreten Verhältnisse im W geschlossen, neuerlich sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass durch den erhöhten Abschuss in den Jahren vor 2007 der Wildbestand dort auf ein lokal tragbares Maß reduziert worden sei, was letztlich auch zu einer schadensfreien Rotwilddichte geführt habe. Den Aktenvermerken der Organe der Forstaufsicht zu den Begehungen des W zum Zweck der Erhebungen der Wildschadenssituation fehle die Qualität eines Gutachtens, weshalb eine ordnungsgemäße Befundaufnahme, die zu gutachterlichen Schlussfolgerungen führen würde, nicht vorhanden sei. Insgesamt würden dem Gutachten konkrete Feststellungen über die konkrete Situation im Jagdgebiet W in der geforderten zeitlichen Nähe zum Abschussplan 2007 fehlen.

Der Beschwerdeführer habe wiederholt beantragt, im Abschussplan für das Jahr 2007 den Mindestabschuss beim Rotwild mit einem einjährigen Hirsch der Klasse III (Schmalspießer) und einem Kalb festzulegen, die festgelegten Mindest- und Höchstabschüsse bezüglich der übrigen Wildarten seien unbestritten geblieben.

2.2.2. Die belangte Behörde stellte den entscheidungswesentlichen Sachverhalt - im Wesentlichen dem jagd- und forstfachlichen Gutachten vom 6. August 2010 folgend - wie folgt fest:

"Das Eigenjagdgebiet 'W' besteht aus einer Eigenfläche von 115,5251 ha. Dazu kommt seit 2007 eine Jagdeinschlussfläche mit 3,8667 ha sowie behördlich festgestellte 'kleine Einschlussflächen' mit insgesamt 0,5853 ha. Weiters wurde an der Nord- und Ostgrenze des Jagdgebietes eine Abrundung mit der Jagdnachbarin abgeschlossen und damit eine Vergrößerung der Jagdfläche um 78,4133 ha erreicht.

Bis Jahresende 2006 betrug die bejagte Fläche 116,9075 ha. Ab dem Jahr 2007 werden von Herrn B 198,3904 ha bejagt.

Zur Abrundung wird angemerkt, dass diese Flächen aus dem Eigenjagdgebiet 'Z' und aus dem Gemeinschaftsjagdgebiet 'G' stammen und auch geringfügige Flächen vom Eigenjagdgebiet 'W' an das Gemeinschaftsjagdgebiet abgegeben worden sind.

Von den betroffenen Jagdinhabern wurden bis zum Ende des Jahres 2006 keine getrennten Aufzeichnungen über Gesundheitszustand, Sozialstruktur, Abschusstätigkeit und Fallwild für das Rotwild auf den relativ kleinen, ab 2007 zum 'W' abgerundeten Teilflächen, geführt.

Die relativ großen Jagdgebietsflächen von 734 ha (Eigenjagd Z) bzw 1.397 ha (Gemeinschaftsjagd G) lassen eine Ableitung der Jagdkennzahlen auf die kleinen Abrundungsflächen, nicht zu. Wesentlich schlüssiger ist ein Vergleich der Abrundungsflächen mit dem recht ähnlichen, naturräumlich und wildökologisch praktisch identischen, Eigenjagdgebiet 'W'. Die Abrundungsfläche schließt im Norden und Osten an das Eigenjagdgebiet im Bereich des gleichmäßig verlaufenden, sonnseitigen Einhangs an und ist aus wildökologischer Sicht bezüglich Steilheit, teilweiser Unbegehbarkeit, Bewuchs und Lebensraumeignung für das Rotwild gleich zu beurteilen wie das Eigenjagdgebiet. Auch die Höhenlage der Abrundungsflächen entspricht dem Eigenjagdgebiet. Es sind daher alle Aussagen über das Rotwild - insbesondere über Sozialstruktur, Gesundheitszustand und Wilddichte - in gleicher Weise für das Eigenjagdgebiet und für die Abrundungsflächen zutreffend. Es bestehen demnach keine wildökologischen Differenzen in diesen Lebensraumverhältnissen.

Das 'W' liegt am östlichen Rand der Gemeinde M im Grenzbereich zur Gemeinde S, am sonnseitigen Einhang des Mtales.

Das Jagdgebiet erstreckt sich über eine Seehöhe von 1.080 m bis 1.900 m und grenzt direkt an den sogenannten Z an. Das Jagdgebiet ist überwiegend bewaldet, nur kleinere Flächen sind unbewaldet (landwirtschaftlich genutzte Flächen im Talbereich, Wildbachgräben und Steilbereiche bzw anstehende Felswände).

Aufgrund der Steilheit ist ein Großteil des Jagdgebietes nur schwer begehbar. Eine Wegaufschließung besteht nur in Form eines Schlepperweges im untersten Bereich des Jagdgebietes, ansonsten können die verschiedenen Jagdgebietsteile nur über Pirschsteige bzw weglos erreicht werden. Aufgrund der steilen Lage besteht praktisch keine touristische Beunruhigung, ein Großteil des Jagdgebietes ist für Ortsunkundige unbegehbar.

Neben dem Rotwild findet auch das Gams- und Rehwild einen geeigneten Lebensraum im Eigenjagdgebiet 'W' und wird auch regelmäßig bejagt.

Feststellungen zur Abschussstatistik und zum Fallwild:#htmltmp1#

In den fünf Jahren seit Neufeststellung des Jagdgebietes (2002-2006) sind drei Hirsche der Klasse II und sieben Hirsche der Klasse III erlegt worden (je ein Hirsch der Klasse II und III waren krank oder verletzt; diese sind als Hegeabschüsse auch dem Gesamtbestand entnommen worden).

Für ein kleines Jagdgebiet (bis zum Jahr 2007 117 ha) ist dies vergleichsweise ein sehr hoher Hirschabschuss. Der Abschuss beim Kahlwild betrug jährlich zwischen zwei und vier Stück, nur im Jahr 2006 wurden lediglich zwei Hirsche, aber kein Kahlwild erlegt. Seit Bestehen des Jagdgebietes wurden bis Ende 2006 zehn Hirsche und elf Stück Kahlwild erlegt (inklusive Hegeabschüsse).

An Fallwild ist bis 2007 je ein Hegeabschuss 2004 und 2006 in den Abschusslisten vermerkt.

Auch der Jagdinhaber selbst stellt fest, dass in den vergangenen Jahren kein Fallwild aufgefunden worden ist.

Feststellungen zur Rotwildfütterung und zur Kostenverteilung:

Aus den Zählungen des Fütterungswildes 2002 bis 2006 bei der 'Afütterung' geht hervor, dass der Hirschanteil nur ca. 30 % des Gesamtfütterungswildes beträgt. Eine Umlegung des Fütterungswildstandes der Afütterung auf den Rotwildlebensraum 'V' unter Einbeziehung eines gewissen Anteils von Außenstehern und Aufteilung der Kälber, ergibt ein durchschnittliches Geschlechterverhältnis von 40% männlichem zu 60 % weiblichem Wild. Aufgrund der beschriebenen wildökologischen Verhältnisse im vorderen Mtal und der M Sonnseite östlich der Ortschaft M sowie der Beobachtungen der Organe der Jagdbehörde, sind die oa Zahlen auf das abgerundete Eigenjagdgebiet 'W' direkt übertragbar.

Feststellungen zum Mindestabschuss:

Generell ist festzustellen, dass abgesehen vom Wildbestand und dessen Beobachtbarkeit eine Summe von Faktoren für die tatsächliche Höhe des jeweiligen Abschusses verantwortlich ist. Beispielhaft seien die Bereitschaft zur Abschusserfüllung, die verfügbare Zeit der Jagdausübenden, geländebedingte Jagderschwernisse, die jagdfachliche Qualität der Art der Bejagung, die Beunruhigungssituation sowie der Witterungsverlauf und Schneebedeckung erwähnt.

Das Jagdgebiet 'W' weist unter Zugrundelegung der ab 2007 bejagten Fläche von 198 ha und der jagdbehördlich festgelegten Abschusszahlen einen Mindestabschuss von 2,0 Stück Kahlwild pro 100 ha auf.

Im Nahbereich des Jagdgebietes 'W' liegen Jagdgebiete ('W-W', 'M' und 'A'), die einen deutlich höheren flächenbezogenen Mindestabschuss beim Kahlwild aufweisen ('W-W' 2,3 Stück pro 100 ha, 'M' 2,4 Stück pro 100 ha, 'A' 2,6 Stück pro 100 ha).

Die vom Jagdinhaber zum Vergleich angeführten Jagdgebiete (J und andere) liegen zum überwiegenden Teil oberhalb der Waldgrenze und reichen bis in alpine Regionen. Alle vier Jagdgebiete werden intensiv touristisch genutzt, auch aufgrund der stark frequentierten touristischen Betriebe (Palm, Jalm, Halm). Es befinden sich sowohl im Sommer als auch im Winter intensiv genutzte Wege im Bereich dieser Jagdgebiete (bspw Schitouren auf das Mo und Keck).

Das Jagdgebiet 'W' liegt hingegen in einer Höhe von ca 1.080 m bis 1.900 m und somit im Waldbereich. Aufgrund der steilen Lage besteht praktisch keine touristische Beunruhigung, ein Großteil des Jagdgebietes ist für Ortsunkundige unbegehbar. Als Wegaufschließung bestand 2007 nur ein kurzer Schlepperweg im untersten Bereich des Jagdgebietes.

Der Vergleich mit den oa Jagdgebieten zeigt, dass die für das Jahr 2007 festgelegten Zahlen des Mindestabschusses beim Rotwild flächenbezogen geringer als in den meisten benachbarten Jagdgebieten sind, deren Lebensraumverhältnisse und Rotwildeignung vergleichbar sind.

Feststellungen zum Wildbestand:

In der Wildregion 6.5 Mtal - Z Südwest besteht grundsätzlich ein hoher Rotwildbestand. Das ergibt sich aus den gezählten Winterfütterungszahlen und Bestandschätzungen, als auch aus der Entwicklung des Fütterungswildstandes bei der Rotwildfütterung 'A', welche weniger als zwei Kilometer vorn Jagdgebiet 'W' entfernt ist.

Durch diese Fütterung wird das gesamte Rotwild von V (Gemeindegebiet östlich der Ortschaft M) versorgt, daneben existiert nur ein je nach Witterung wechselnder Anteil von 'Außenstehern' ohne Fütterung.

Anhand der Rotwildfütterung 'A' ist ein deutlicher Überhang an weiblichem Rotwild festgestellt worden. Dieses unausgewogene Geschlechterverhältnis ist aufgrund der räumlichen Nähe und der ähnlichen wildökologischen Verhältnisse auf das Eigenjagdgebiet 'W' zu übertragen.

Der Fütterungswildstand stieg in den letzten Jahren in der Wildregion 6.5 Oberes Mtal - Z Südwest und im Bereich der Afütterung an, sodass keinesfalls von einer klein- oder großräumigen Wildstandreduktion in den letzten Jahren ausgegangen werden kann, was auch für das Eigenjagdgebiet 'W' gilt. Abgesehen von den gezählten Wildstücken an der Fütterung und der Umlegung auf das nahe gelegene Eigenjagdgebiet wird dies durch verschiedene in der Folge näher beschriebene Beobachtungen von Forstorganen der Bezirkshauptmannschaft belegt.

Die Fütterungswildzahlen der benachbarten Afütterung lassen sich auf das Eigenjagdgebiet 'W' umlegen. In den Zeiten ohne Fütterungsbetrieb verteilt sich das Rotwild in der näheren und weiteren Umgebung der Talschaft. Aufgrund der beschriebenen Attraktivität des Lebensraumes 'W' für das Rotwild wählt hier eine überdurchschnittliche Anzahl an Rotwild im Frühjahr/Frühsommer seinen Einstand, dazu kommt ein gewisser Anteil der verbleibenden 'Außensteher'.

Die Gesamtfläche der Wildregion 6.5 Oberes Mtal - Z Südwest beträgt ca 23.700 ha, der Anteil im Mtal umfasst 13.500 ha.

Der Rotwildlebensraum im Mtal ist nach Abzug der hochalpinen Lagen und des Siedlungsraumes mit ca. 11.000 ha anzusetzen. Es liegen zwei große Rotwildfütterungen in diesem Bereich und zwar die Bfütterung im Talschluss mit einem Einzugsgebiet von ca. 6.000 ha und die Afütterung ca 2 km südlich des Eigenjagdgebietes 'W' in V mit einem Einzugsgebiet von ca 5.000 ha. Zusätzlich wird das Rotwild in einem geringen Ausmaß in der Ralm auf der Galm gefüttert.

Die gezählten Rotwildbestände ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle der Fütterungswildzahlen, welche konkret und aussagekräftig auf die nähere und weitere Umgebung im Mtal und hinsichtlich der Afütterung auf das Eigenjagdgebiet 'W' direkt umlegbar sind.#htmltmp2#

Im Rotwildbestand besteht ein ständiger Wechsel je nach Jahreszeit, Witterung, Nahrungsmöglichkeit, Bejagungsintensität bzw anderen Faktoren.

Diese Schwankungen sind umso größer, je kleiner die betrachtete Fläche wird. In der Notzeit konzentriert sich das Wild um die Fütterungen, in der übrigen Zeit und insbesondere der Hauptabschusszeit verteilt es sich im gesamten Einzugsgebiet. In der näheren Umgebung einer zentralen Fütterung ist zumeist auch in den Zeiten ohne Fütterungsbetrieb ein höherer Wildbestand festzustellen, insbesondere wenn Ruhezonen ohne wesentliche Beunruhigung und Störungen vorliegen. Genau dies trifft auf das Eigenjagdgebiet 'W' zu. Die relativ geringe Entfernung zur Fütterung, die sonnseitige und großteils sehr steile und teilsweise durch Menschen nicht begehbare Lage und das weitgehende Fehlen von Wegaufschließungen und somit Beunruhigungen auf einem Großteil der Jagdfläche bieten eine hohe Lebensraumattraktivität für das Rotwild.

Es ist daher ein bedeutender Bestand an Rotwild sowohl als Wechsel- als auch als Standwild gegeben. Der Bestand und die Entwicklungstendenz des Rotwildes sind aus den gezählten Fütterungswildbeständen ableitbar.

Die aus den Fütterungszahlen abgeleitete Wildstandsentwicklung erlaubt keine Absenkung der festzusetzenden Mindestabschusszahlen für das Jahr 2007.

Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Sozialstruktur:

Der Jagdbehörde wurden keine Erkrankungen oder Seuchenzüge in der Wildregion 6.5 M gemeldet bzw bekannt. Der Jagdinhaber selbst stuft den Gesundheitszustand des Rotwildes in seinem Jagdgebiet als sehr gut ein. Im Eigenjagdgebiet 'W' ist insgesamt von einem guten Gesundheitszustand des Rotwildes auszugehen, dementsprechend selten wird Fallwild aufgefunden.

Zur Sozialstruktur wird festgestellt, dass ein deutlicher Überhang an weiblichem Rotwild im Bereich der Afütterung festzustellen ist. Das unausgewogene Geschlechterverhältnis ist aufgrund der räumlichen Nähe und der recht ähnlichen wildökologischen Verhältnisse auf das Eigenjagdgebiet 'W' zu übertragen.

In den letzten Jahren stieg der Fütterungswildstand in der Wildregion 6.5 und im Bereich der Afütterung an. Es kann keinesfalls von einer klein- oder großräumigen Wildstandreduktion in den letzten Jahren ausgegangen werden, was auch für das 'W' gilt und durch die gezählten Wildstücke an der Fütterung umgelegt auf das nahe gelegene Eigenjagdgebiet und durch die in der Folge näher beschriebene Beobachtungen von Forstorganen der Jagdbehörde, bestätigt wird.

Feststellungen zu Ausmaß und Entwicklung der Wildschadensituation am Wald: Hinsichtlich der Schadensituation ist eine großräumigere Beurteilung über das betroffene Eigenjagdgebiet hinaus notwendig, um eine schlüssige Aussage zu ermöglichen. Zur Schadensproblematik ist anzumerken, dass die Schäden nicht gleichmäßig und regelmäßig auftreten. Häufig sind jahrelang keine Schäden festzustellen. Treten aber ungewöhnliche Verhältnisse wie extreme Witterung, Wildkonzentrationen oder außerordentliche Beunruhigung des Rotwildes auf, so kann ein Schadensschub ausgelöst werden. Alte Schälschäden sind bei Auftreten von frischen Schäden stets in Beurteilung des Ausmaßes des Gesamtschadens miteinzubeziehen. Demnach ist die Schadenssituation des Jahres 2004 für die Abschussplanung 2007 von Bedeutung.

Vom zuständigen Forstaufsichtsorgan ist im Jahr 2004 im Bereich des 'W' die Schadensituation und Schadensgefährdung unter Beiziehung des Jagdinhabers exakt erhoben worden, wobei bestandsgefährdende Wildschäden festgestellt wurden.

Schlagartige Verringerungen von Rotwildschäden würden sich nur bei einer drastischen Reduktion des Rotwildbestandes - beispielsweise durch Naturkatastrophen - ergeben. Solche Änderungen sind in den letzten Jahrzehnten im Bezirk Tamsweg nicht eingetreten.

Aus einem jagd- und forstrechtlichen Gutachten vom 29.7.2004 geht hervor, dass waldgefährdende Wildschäden im Eigenjagdgebiet 'W' vorliegen und eine langfristige Erhöhung des Rotwildabschusses unumgänglich sei, sodass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 4.11.2004 für das restliche Jahr 2004 der Abschuss von sämtlichem Rotwild über den Abschussplan hinaus angeordnet wurde.

Gemäß der Abschussstatistik der Salzburger Jägerschaft wurden zwei Stück Rotwild entsprechend dieser Anordnung erlegt.

Die Schadenssituation im Großraum 'Vorderes Mtal' und die resultierenden Vorschreibungen von Schadwildabschüssen für die Jahre 2005 und 2006 stellt sich folgendermaßen dar:

Im Jahr 2005 mussten von der Jagdbehörde für benachbarte Jagdgebiete sechs Abschussanordnungen nach § 90 JG für Rotwild und im Jahr 2006 vier Abschussanordnungen aufgrund waldgefährdender Wildschäden bescheidmäßig vorgeschrieben werden.

Das Jagdgebiet 'W' ist von den angesprochenen Schadensgebieten praktisch umschlossen, diese grenzen sowohl im Norden, Osten als auch im Süden an. Im Jahr 2005 erstreckte sich einer der Abschussaufträge auch auf eine nunmehr vom Jagdinhaber bejagte Teilfläche (abgerundeter Teil des Jagdgebietes 'Z'. In dem im Südosten angrenzenden Jagdgebiet waren die Wildschäden so stark, dass sogar ein waldverwüstendes Ausmaß gemäß den forstrechtlichen Grundlagen festgestellt wurde. Für dieses Jagdgebiet wurde u.a. ein zahlenmäßig uneingeschränkter Abschuss von Rotwild bis 2012 angeordnet (rotwildfreie Zone).

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat in seinem Erkenntnis vom 26.5.2010, Zl UVS-36/10186/7-2010 im Verfahren 'W' Fütterungskostenbeitrag 2009, festgestellt, dass die Voraussetzungen für die schadlose Überwinterung des Rotwildes im Eigenjagdgebiet 'W' aufgrund der dort vorherrschenden, für das Rotwild artspezifischen, Schäl- und Verbissschäden, nicht vorliegen."

2.2.3. Der festgestellte Sachverhalt erschließe sich - so beweiswürdigend die belangte Behörde - aus dem vollständigen und schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen, aus dem sich ein insgesamt widerspruchsfreies und nachvollziehbares Gesamtbild der Sachlage ergebe. Die lokalen Kenntnisse des Gutachters auf Grund regelmäßiger Begehung eines Jagdgebiets und die aktenkundig dokumentierten Wildbeobachtungen von Jagdorganen der belangten Behörde, die im Befund des Sachverständigen mitberücksichtigt worden seien, untermauerten das methodisch einwandfreie und wohlbegründete Gutachten zu entscheidungswesentlichen Sachfragen. Der Sachverständige habe sich mit den vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers umfassend auseinandergesetzt und strittige Fragestellungen ausreichend erörtert. Zu den Einwendungen habe der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise insbesondere thematisiert, dass ein Rotwildbestand wesentlich großräumiger beurteilt werden müsste, also nicht ausschließlich auf einer bejagdbaren Fläche von nur knapp 200 ha, und dass dabei auch die jahreszeitlichen Schwankungen miteinzubeziehen seien. Eine exakte Ermittlung des Rotwildbestands auf Grund langfristiger Beobachtungen, wie sie vom Beschwerdeführer auf Grund der guten Einsehbarkeit seines Reviers vom Gegenhang aus erfolgt sei, sei aus jagdfachlicher Sicht für eine entsprechende Beurteilung des Wildstandes für sich allein nicht ausreichend, weil sich Rotwild bekanntermaßen nicht ständig im gleichen Revier aufhalte, sondern mehr oder weniger regelmäßig in ein Jagdgebiet ein- oder durchwechsle. Wanderbewegungen des Rotwilds seien zwar tendenziell, aber nie exakt erfassbar, sodass bei der Abschussplanung im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auch auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Reviere Bedacht zu nehmen sei. Im Übrigen könnten aktuell durchgeführte Beobachtungen und Erhebungen des Beschwerdeführers über die Beurteilung des für den Abschussplan 2007 relevanten Wildstandes naturgemäß nicht herangezogen werden.

Neben den gutachterlichen Feststellungen zur Wildschadensentwicklung hätten die Beweisergebnisse zu dem im Jahr 2009 geführten Verfahren betreffend Fütterungskostenbeitrag 2009 Berücksichtigung gefunden, zumal das AVG keine unmittelbare Beweisaufnahme verlange, solange das Parteiengehör entsprechend gewahrt werde. Die in diesem Verfahren vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Salzburg festgestellten, für das Rotwild spezifischen Schäl- und Verbissschäden am Wald seien insofern für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung, als sie entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen als Bestätigung für einen nach wie vor überhöhten Rotwildbestand im W zu sehen seien.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass sie an die in der eingangs genannten aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs geäußerte Rechtsaufassung gebunden sei, allerdings seien inzwischen eingetretene Änderungen der Sach- oder Rechtslage bei der Erlassung des Ersatzbescheides zu berücksichtigen. Die Abschussplanung für Rotwild habe auf Grund des ausgedehnten Lebensraumes dieser Wildart, der ausgeprägten Rudelbildung und der kurzfristig nur beschränkten menschlichen Einflussmöglichkeit auf die Verteilung im Raum stets großflächig und längerfristig zu erfolgen. Das JG berücksichtige Großflächigkeit und Langfristigkeit in der Form, dass die Abschussplanung auf Basis der Wildregion mit Rahmenzahlen - insbesondere Mindestabschüsse beim Rotwild - für größere Gebiete und mehrere Jahre zu erfolgen habe. Im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung sei dabei auch auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen. Möge die Ermittlung des Wildstandes, vor allem beim Rotwild, schwierig sein, insbesondere weil es sich nicht mit der erforderlichen Genauigkeit zählen lasse, so sei es doch auf Grund von Rückschlüssen aus der Anzahl und dem Alter des erlegten Wildes möglich, den Wildstand in verlässlicher Weise festzustellen. Bei der Abschussplanerlassung sei zunächst die Abschussrichtlinienverordnung zu beachten. Die für den Abschussplan 2007 relevante Abschussplanverordnung erstrecke sich auf die Jahre 2007 bis 2009 und sehe beim Rotwild für die Wildregion 6.5 Mtal - Z Südwest einen Mindestabschuss von 55 Hirschen der Klasse III, 130 Tieren und 110 Kälbern vor. Gegenüber der Abschussplanverordnung 2004 bis 2006 hätte der Mindestabschuss beim Kahlwild (Tiere und Kälber) um 15 Stück erhöht werden müssen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Landesregierung bei der Erlassung der Abschussplanverordnung 2007 bis 2009 hätten sich gravierende Wildschäden und zu geringe Abschüsse beim Kahlwild in der gegenständlichen Wildregion ergeben, sodass die dargestellte Erhöhung mit der Abschussplanverordnung 2007 bis 2009 erfolgt sei. Gemäß § 60 Abs 4a JG sei für die Abschussplanerlassung von den Zahlen der maßgeblichen Abschussplanverordnung für die einzelnen Jagdgebiete auszugehen. Eine Absenkung des Mindestabschusses 2007 für ein Jagdgebiet entgegen der Erhöhung der Gesamtzahlen wäre somit nur möglich gewesen, wenn für das einzelne Jagdgebiet eine grundsätzliche andere Entwicklung hinsichtlich Wildschäden und Abschusstätigkeit bestehen würde. In diesem Fall müsste aber auch der Mindestabschuss anderer Jagdgebiete erhöht werden, um die erforderlichen Gesamtzahlen für die Wildregion zu erreichen.

Im Jahr 2006 habe der Jahresabschussplan für das Eigenjagdgebiet W einen Hirsch der Klasse III, zwei Tiere und ein Kalb, somit drei Stück Kahlwild, für eine bejagbare Fläche von 117 ha umfasst.

Ab dem Jahr 2007 habe sich die bejagte Fläche durch eine Abrundung auf 198 ha erhöht, der Beschwerdeführer habe aber eine Zurücknahme des Abschusses auf einen einjährigen Hirsch der Klasse III (Schmalspießer) und auf ein Kalb gefordert. Das würde bedeuten, dass bei einer Vergrößerung der bejagten Fläche um das 1,7-Fache (bei recht ähnlichen rotwildökologischen Verhältnissen im Bereich der Eigenjagdfläche und der Abrundungsflächen) die Mindestabschusszahl beim Kahlwild gleichzeitig um zwei Drittel absinken würde.

Auf Grund der Zunahme des Rotwildbestandes in V als auch im verfahrensgegenständlichen Jagdgebiet, auf Grund der unausgewogenen Geschlechterverhältnisse (Überhang an weiblichem Wild) sowie der Entwicklung der Rotwildschäden am Wald unter Berücksichtigung der Erweiterung der bejagten Flächen mit wildökologisch direkt vergleichbaren Gebieten, sowie auf Grund der in der maßgebenden Abschussplanverordnung 2007 bis 2009 festgesetzten Erhöhung des Mindestabschusses, sei der vorliegende Abschussplan 2007 zu erlassen gewesen.

Aus jagdbehördlicher Sicht könne im Bereich der Hirschklasse III keine Einschränkung auf den Abschuss eines einjährigen Spießers erfolgen. Anzumerken sei jedoch, dass bei der Festsetzung eines Hirschen der Klasse III sowohl ein Schmalspießer als auch ein Hirsch bis zu einem Alter von vier Jahren und darüber hinaus Spießer, Gabler, Sechser und Eisendachter ohne Altersbegrenzung erlegt werden könnten, sodass dem Beschwerdeführer wesentlich mehr Möglichkeiten zur Erfüllung des Mindestabschusses in dieser Klasse geboten und die Vorgaben durch den Abschussplan wesentlich verringert würden. Neben einem Hirsch der Klasse III als Mindestabschuss seien weiters zwei Tiere und zwei Kälber zu erlegen. Nur bei Festlegung und Erfüllung der im Spruch normierten Mindestabschüsse werde vom gegenständlichen Eigenjagdgebiet der notwendige Beitrag zur Reduktion des Kahlwildes, zur Verbesserung des Geschlechterverhältnisses und zur Vorbeugung gegen weitere Wildschäden geleistet.

B. Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die §§ 59 und 60 JG in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 70/2002 lauten auszugsweise:

"§ 59

(1) Der Abschuss des Rot-, Gams- Stein- und Rehwildes darf außerhalb von Freizonen nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Weiters darf der Abschuss von wild lebenden Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, nur im Rahmen eines Abschussplans vorgenommen werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, daß bei bestimmten weiteren Wildarten der Abschuss ebenfalls nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen darf, wenn dies erforderlich ist, um einen den Grundsätzen des § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Die Abschussplanung hat beim Rot-, Gams- und Steinwild im Rahmen von Wildräumen, Wildregionen und Jagdgebieten, bei anderen Wildarten im Rahmen von Wildregionen und Jagdgebieten zu erfolgen.

(2) Bei jeder Abschussplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur des Wildes zu berücksichtigen.

(3) Die zur Erstellung und Erlassung des Abschussplanes erforderlichen näheren Bestimmungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen (Abschussrichtlinien). Diese hat auch einen hiefür zu verwendenden Vordruck aufzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten, die unter Bedachtnahme auf Abs. 2 der Vermeidung sowohl einer untragbaren Vermehrung als auch einer untragbaren Verminderung oder Schädigung des Wildstandes dienen. Auch die Möglichkeit der gemeinsamen Freigabe verschiedener Alters- und Geschlechtsklassen einer Wildart sowie der Freigabe einzelner Altersklassen auf mehrere Jahre kann vorgesehen werden."

"§ 60

(1) Die Landesregierung hat auf die Dauer von längstens drei Jahren mit Verordnung für jeden Rot-, Gams- und Steinwildraum die Abschüsse, die jährlich mindestens durchgeführt werden müssen (Mindestabschüsse), soweit erforderlich auch aufgegliedert nach Geschlechtern und Altersklassen, sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Wildregionen festzulegen. Soweit erforderlich, können auch die Abschüsse, die höchstens durchgeführt werden dürfen (Höchstabschüsse) festgelegt werden. Erforderliche Änderungen dieser Festlegungen sind bis zum 15. März jedes Jahres vorzunehmen. Zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse (§ 59 Abs. 2) hat die Landesregierung längstens alle drei Jahre für jeden Wildraum eine Besprechung durchzuführen. Zu dieser sind die Leiter der betroffenen Hegegemeinschaften, Vertreter der Salzburger Jägerschaft, der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, der betroffenen Bezirkshauptmannschaften und im Bereich des Nationalparks Hohe Tauern des Salzburger Nationalparkfonds einzuladen.

(2) Die Abschusszahlen sind unter Bedachtnahme auf die Zoneneinteilung (§ 58 Abs. 2) so festzulegen, dass im Wildraum und in den einzelnen Wildregionen ein Bestand an Rot-, Gams- und Steinwild erreicht und erhalten wird, der den Grundsätzen des § 3 entspricht. Örtlich und zeitlich begrenzte Engpässe der Tragfähigkeit des Lebensraumes können dabei unberücksichtigt bleiben, wenn sie durch jagdbetriebliche Maßnahmen so ausgeglichen werden können, dass keine untragbaren Schäden, insbesondere keine waldgefährdenden Wildschäden (§ 90 Abs. 3), auftreten. Treten dennoch solche Schäden auf, sind die Abschusszahlen gegenüber den vorangegangenen Jagdjahren angemessen zu erhöhen. Auf die jagdlichen Verhältnisse in den außerhalb des Landesgebietes liegenden Teilen des Lebensraumes einer Wildpopulation ist Bedacht zu nehmen.

(3) Zur Ermittlung der für die Abschussplanung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in jeder Wildregion (§ 57 Abs 2) hat die Salzburger Jägerschaft vor Erlassung eines Bescheides nach Abs 4 für jede Wildregion eine Abschussplanbesprechung durchzuführen. Zu dieser hat sie die Jagdinhaber, die Bezirksbauernkammer, die Jagdbehörde, die zuständigen Leiter der Hegegemeinschaften und im Bereich des Nationalparks Hohe Tauern auch einen Vertreter des Salzburger Nationalparkfonds einzuladen. Die Jagdgebietsinhaber sind durch Anschlag an der Amtstafel der betreffenden Gemeinden und im Verlautbarungsorgan der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg über die Termine der Abschußplanbesprechung rechtzeitig zu informieren. Über Verlauf und Ergebnis dieser Besprechung ist eine Niederschrift (§ 14 AVG) abzufassen, in die insbesondere auch die Vorschläge für den Inhalt der Abschusspläne und die Stellungnahmen der Jagdinhaber und der Bezirksbauernkammer dazu aufzunehmen sind. Jagdinhabern, die an der Besprechung nicht teilgenommen haben oder bei der Besprechung dem Vorschlag für den Inhalt der Abschusspläne nicht zugestimmt haben, ist der ihr Jagdgebiet betreffende Teil der Niederschrift mit dem Hinweis zu übermitteln, dass Einwände binnen einer Woche ab Erhalt der Niederschrift dem Bezirksjägermeister mitzuteilen sind, da ansonsten die Zustimmung des Jagdinhabers angenommen wird (Abs 4).

(3a) ...

(4) Die Bezirksjägermeister haben für alle Hegegemeinschaften und Jagdgebiete ihres Wirkungsbereichs (§ 125 Abs 1 Z 2) unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Besprechungen nach Abs 3 bzw auf die gemäß Abs 3a erlassenen Verordnungen im Einvernehmen mit dem betroffenen Jagdinhaber und der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer einen Jahresabschussplan mit Bescheid zu erlassen. Das Einvernehmen mit dem Jagdinhaber gilt als hergestellt, wenn dieser entweder bei der Besprechung gemäß Abs 3 dem Vorschlag für den Inhalt des Abschussplans zugestimmt hat oder nicht binnen einer Woche ab Erhalt des sein Jagdgebiet betreffenden Teils der Niederschrift Einwände erhoben hat. Bei der Erlassung des Bescheides haben die Bezirksjägermeister das AVG anzuwenden. Kann das Einvernehmen bis zum 15. April eines Jahres nicht erzielt werden, hat dies der Bezirksjägermeister der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mit dem Einlangen der Mitteilung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geht die Zuständigkeit zur Entscheidung an diese über; sie hat den Jahresabschussplan bis zum 15. Juni des Jahres zu erlassen. Gegen die in diesen Angelegenheiten ergangenen Bescheide der Bezirksjägermeister und der Bezirksverwaltungsbehörden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(4a) Der Jahresabschussplan hat für die einzelnen Wildarten, soweit erforderlich aufgegliedert nach Geschlecht und Altersklassen, die Höchstabschüsse oder die Mindestabschüsse oder beides sowie die Aufteilung dieser Abschüsse auf die einzelnen Jagdgebiete zu enthalten. Für zusammenhängende Jagdgebiete desselben Jagdinhabers sowie für Jagdbetriebsgemeinschaften (§ 78) kann ein gemeinsamer Abschussplan erlassen werden. Bei der Abschussplanung des Rot-, Gams- und Steinwildes ist von dem gemäß Abs 1 festgesetzten Mindestabschuss auszugehen. Dieser darf um höchstens 5 % unterschritten werden. Für die Festsetzung der Abschusszahlen gelten die Abs 2 und 3a sinngemäß.

(5) Soweit dies für die vollständige und zeitgerechte Erfüllung des für die Wildregion festgesetzten Mindestabschusses erforderlich ist, kann der Bezirksjägermeister bzw die Jagdbehörde im Abschussplan#htmltmp3#

1.2. § 4 der Abschussrichtlinienverordnung in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 1/2007 lautet auszugsweise:

"Die Jagdbehörde hat bei der Abschussplanung von folgenden Gesichtspunkten auszugehen:

1. Bei jeder Abschussplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur (Geschlechterverhältnis und Altersstruktur) des Wildes zu berücksichtigen.

2. Im Abschussplan ist neben dem Mindestabschuss auch ein Höchstabschuss festzusetzen, wenn ein solcher von der Landesregierung gemäß § 60 Abs 2 JG festgelegt worden ist. Darüber hinaus kann ein Höchstabschuss festgesetzt werden, der sich beim Rotwild nicht auf Tiere und Kälber und beim Rehwild nicht auf Geißen, Kitze und Böcke der Klasse III beziehen darf. Der Mindestabschuss soll vor allem weibliches Wild und Jungwild betreffen und dient dem Schutz der Land- und Forstwirtschaft. Der Höchstabschuss (Freigabe) soll vor allem bei männlichem Wild der Klassen I und II der Erhaltung des Altersklassenaufbaues und der Arterhaltung dienen.

3. Die von der Landesregierung gemäß § 60 Abs 2 JG festgelegten Mindestabschüsse dürfen je Wildregion um höchstens 5 % unterschritten werden.

4. Im Abschussplan kann nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes die gemeinsame Freigabe verschiedener Geschlechter- und Altersklassen einer Wildart sowie die Freigabe einzelner Altersklassen auf mehrere Jahre, auch bis zum Ende der Jagdperiode, vorgesehen werden.

5. Einzelne Stücke können für mehrere Reviere gemeinsam freigegeben werden.

6. …"

1.3. Nach § 3 der Abschussplanverordnung 2007 bis 2009, LGBl Nr 7/2007, Abschnitt "1. Rotwild", sind für die in Rede stehende Wildregion 6.5 folgende Mindestabschüsse vorgesehen:

Hirsche Klasse III: 55; Tiere: 130; Kälber: 110.

2. Einen gemäß § 63 Abs 1 VwGG erlassenen Ersatzbescheid kann der Verwaltungsgerichtshof nur dahin überprüfen, ob er der im vorausgegangenen Erkenntnis geäußerten, die Aufhebung tragenden Rechtsansicht entspricht, an die auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden ist, vorausgesetzt, dass sich seit der Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. Die Bindung der Behörde (und des Verwaltungsgerichtshofes) erstreckt sich auf die im vorausgegangenen Erkenntnis ausdrücklich niedergelegte Rechtsauffassung und auf solche Fragen, die notwendige Voraussetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellen (vgl etwa VwGH vom 27. Jänner 2004, 2000/18/0226, mwH).

Bei der Festlegung des Abschussplanes ist darüber abzusprechen, was in einem bestimmten Zeitraum rechtens ist. Damit hatte die belangte Behörde aber nach der Aufhebung ihres früheren Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof im fortgesetzten Verfahren inzwischen eingetretene Änderungen des für das Jahr 2007 gegebenen Sachverhalts bzw der Rechtslage nicht zu berücksichtigen (vgl VwGH vom 22. November 1994, 94/04/0199; VwGH vom 7. Juni 2000, 99/03/0422; VwGH vom 27. November 2012, 2011/10/0115).

3. Aus dem von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Gutachten des Amtssachverständigen ergibt sich, dass mit Aktenvermerk vom 20. August 2007 vom zuständigen Organ der Forstaufsicht wiederholte Beobachtungen von frischen Rotwildfährten und auch von Rotwildstücken im Sommer 2007 festgehalten wurden. Dem ist die beschwerdeführende Partei im Rahmen des Parteiengehörs lediglich damit entgegengetreten, dass Begehungen des Reviers durch Organe der Forstaufsicht und darauf aufbauende Aktenvermerke die Qualität eines Gutachtens fehle. Damit wurden die Beobachtungen dieses Organs nicht konkret in Abrede gestellt. Gleiches gilt für die Aussage in diesem Gutachten, dass das Organ bei späteren Begehungen (am 19. August 2009 und am 16. März 2010) waldgefährdende Rotwildschäden durch Schälung in den letzten Jahren und auch massive - zumindest zum Teil durch Rotwild verursachte - Verbissschäden im besagten Eigenjagdgebiet festgestellt habe. Ferner ergibt sich aus dem gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Salzburg aus dem Jahr 2010, dass sich das Rotwild im Winter im Jagdgebiet des Beschwerdeführers nicht ohne Fütterung schadenfrei selbst versorgt (vgl VwGH vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0079, mit dem die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde). Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, dass sein Eigenjagdgebiet von Jagdgebieten "praktisch umschlossen" ist, in denen in den Jahren 2005 und 2006 waldgefährdende Wildschäden gegeben waren. Unstrittig ist ferner, dass auf Grund eines jagd- und forstwirtschaftlichen Gutachten aus dem Jahr 2004 im beschwerdegegenständlichen Eigenjagdgebiet waldgefährdende Wildschäden gegeben waren.

Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer mit dem mehrfach erstatteten Vorbringen, die belangte Behörde habe sich nicht mit der konkreten Situation im gegenständlichen Eigenjagdgebiet auseinandergesetzt, sondern lediglich die allgemeine Wildbestands- und Schadenssituation auf dieses Jagdgebiet umgelegt, eine Unschlüssigkeit des den behördlichen Feststellungen zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens nicht aufzuzeigen. Gleiches gilt für den Einwand, der Rotwildstand sei schon im Jahr 2006 derart reduziert gewesen, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr nur mehr ein Stück Rotwild (nämlich einen Hirsch der Klasse III) erlegen habe können, und dass der Beschwerdeführer ferner durch einen längeren Beobachtungszeitraum in seinem Revier einen Rotwildbestand von lediglich zwei Hirschen, zwei Tieren und einem Kalb habe ausmachen können. Der Beschwerdeführer ist zudem den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht mit einem Gutachten entgegengetreten, in dem auf gleicher fachlicher Ebene dargelegt worden wäre, dass trotz der Wildstand- und Wildschadenssituation im gegenständlichen Eigenjagdgebiet vor dem Jahr 2007 und in dem Jahr nach 2007 für das Jahr 2007 selbst eine maßgeblich andere Situation gegeben gewesen wäre.

Dass, wie die Beschwerde meint, "derzeit" - somit offensichtlich zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde - im gesamten Eigenjagdgebiet des Beschwerdeführers keine neuen Schälschäden zu finden seien, vermag am Vorgesagten nichts zu ändern.

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 26. Juni 2013

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