VwGH 2008/05/0115

VwGH2008/05/01156.7.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde

1. des Mag. DDr. KH, 2. der Mag. Dr. CH, 3. des Mag. MH, 4. des FH, 5. des mj. BH, vertreten durch Mag. DDr. KH und Mag. Dr. CH,

6. der US, 7. der mj. KS, vertreten durch US, 8. der mj. FS, vertreten durch US, 9. des SW, 10. des DJ, 11. der RJ, 12. der VJ,

13. der DJ, 14. der mj. AJ, vertreten durch VJ, 15. des mj. AJ, vertreten durch VJ, 16. des JS, 17. der RS, 18. der EG, 19. der KJ, 20. der AD, 21. der HZ, 22. des Ing. SZ, 23. der HO, 24. des RO, 25. des RO jun., 26. des FR, alle in B, Oberösterreich,

27. des JE in W, 28. der CE in B, 29. der DE in W, 30. der CE sen., 31. der CE, 32. des Überparteilichen VereinsX vertreten durch die Obfrau RS, alle vertreten durch Dr. Manfrid Lirk und DDr. Karl Robert Hiebl, Rechtsanwälte in 5280 Braunau/Inn, Stadtplatz 50/2, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 4. April 2008, Zl. US 8A/2007/11-94, betreffend Bewilligung einer 380 kV-Leitung nach dem UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: Y AG in W, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16),

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs8;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
AVG §7 Abs2;
AVG §8;
AWG 2002 §2 Abs8 impl;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §7 Abs2;
GewO 1994 §71a impl;
GewO 1994 §77 Abs2;
UVPG 2000 §17 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 lita;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litc;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2;
UVPG 2000 §17 Abs2;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §17 Abs5;
UVPG 2000 §17;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z3;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z6;
UVPG 2000 §19 Abs4;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §40;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs8;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
AVG §7 Abs2;
AVG §8;
AWG 2002 §2 Abs8 impl;
Energie-RegulierungsbehördenG 2002 §7 Abs2;
GewO 1994 §71a impl;
GewO 1994 §77 Abs2;
UVPG 2000 §17 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 lita;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2 litc;
UVPG 2000 §17 Abs2 Z2;
UVPG 2000 §17 Abs2;
UVPG 2000 §17 Abs4;
UVPG 2000 §17 Abs5;
UVPG 2000 §17;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z3;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z6;
UVPG 2000 §19 Abs4;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §40;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

1. den Beschluss gefasst:

Hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien 8. mj. FS,

15. mj. AJ, 22. Ing. SZ, und 32. "Überparteilicher VereinX" wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen.

3. Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

I.

1. Die mitbeteiligte Partei plant den Lückenschluss des österreichischen 380 kV-Höchstspannungsnetzes. Einen Teil davon bildet die 380 kV-Leitung im Abschnitt zwischen dem neu zu errichtenden Umspannwerk Z in den Gemeindegebieten von E und S (Salzburg) und dem Umspannwerk St. (Oberösterreich). Diese Leitung wird in der Umweltverträglichlichkeitserklärung (UVE) als "Salzburgleitung" bezeichnet. Die Salzburgleitung wird im Erstausbau mit 220 kV betrieben und im Endausbau auf 380 kV-Betrieb umgestellt. Der Zeitpunkt für den Endausbau hängt von der regionalen Bedarfsentwicklung und den netztechnischen Bedürfnissen im Großraum Salzburg ab. Die Leitungstrasse hat eine Gesamtlänge von ca. 46 km, wobei rund 14,5 km in Salzburg und etwa 31,5 km der geplanten Trasse in Oberösterreich geführt werden sollen.

2. Mit Eingabe vom 28. April 2005, zuletzt abgeändert durch Eingabe vom 6. Dezember 2005, stellte die mitbeteiligte Partei bei der Oberösterreichischen und der Salzburger Landesregierung den Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 für das Vorhaben der Errichtung und des Betriebes einer 380 kV-Starkstromfreileitung von St. zum Umspannwerk Z in den Gemeinden E und S in Salzburg ("Salzburgleitung"). Da das Vorhaben über zwei Bundesländer führt, wurden die Anträge so gestellt, dass jeweils die Genehmigung für das Vorhaben insoweit beantragt wurde, als dieses in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Landesregierung fällt. Das Vorhaben besteht im Wesentlichen aus den folgenden Komponenten: Errichtung und Betrieb der 380 kV-Salzburgleitung, abschnittsweise Mitführung der 110 kV-Leitung im Abschnitt F - St., Umlegungen und Einbindungen der berührten 110 kV- und 220 kV-Leitungen, Demontage von bestehenden 110 kVund 220 kV-Leitungen, Neuerrichtung und Betrieb des Umspannwerkes Z, Erweiterung des Umspannwerks St..

3. Das Vorhaben verläuft auch im Gemeindegebiet von B. Die Beschwerdeführer wohnen im Gemeindegebiet von B bzw. in der Nachbargemeinde W.

Die der Trasse am nächsten liegenden Wohnobjekte (projektsgemäß mindestens 72 m; UVE Fachbereich elektromagnetische Felder) befinden sich in einer Entfernung, die die Einhaltung des Vorsorgegrenzwertes von 1 µT jedenfalls gewährleistet (Seite 93 des angefochtenen Bescheides).

4. Die Beschwerdeführer erhoben gegen das Vorhaben u. a. Einwendungen wegen Gesundheitsgefährdung sowie unzumutbarer Belästigung (insbes. durch elektromagnetische Strahlung und umstürzende Masten).

5. Da bei Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens im Verfahren vor den Behörden erster Instanz (Salzburger Landesregierung und Oberösterreichische Landesregierung) die medizinischen Amtssachverständigen (ASV) O (Sbg) und E (Oö.) bei ihrer Beurteilung im Bereich Humanmedizin zur Frage der Auswirkungen der elektromagnetischen Felder (EMF) zu konträren Ansichten gelangten und die Salzburger Landesregierung aus diesem Grund einen weiteren Sachverständigen (SV) in Person von Univ.- Prof. Dr. N beizog, wartete auch die Oberösterreichische Landesregierung im Interesse eines einvernehmlichen Vorgehens bis zum Vorliegen des Gutachtens von SV N mit der Festlegung weiterer Verfahrensschritte zu. SV N wurde der Verhandlung vom 21./22.9.2006 beigezogen und gab fachkundige Stellungnahmen ab.

6. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. März 2007 wurde die beantragte Genehmigung - vorbehaltlich des Erwerbes sämtlicher für den Leitungsausbau erforderlicher dinglicher Rechte an Grundstücken - für die Errichtung und den Betrieb der 380 kV-Leitung betreffend die in Oberösterreich gelegenen Abschnitte nach Maßgabe der Beschreibung des Vorhabens sowie unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen nach dem UVP-G 2000 erteilt.

Diese Behörde erster Instanz kam in ihrer Bescheidbegründung zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben umweltverträglich sei. Den Einwendungen sei durch die vorgeschriebenen Auflagen und Befristungen entsprochen worden. In seiner Gesamtaussage sei das Umweltverträglichkeitsgutachten zum Ergebnis gelangt, dass bei Umsetzung der von den Sachverständigen geforderten Maßnahmen bzw. deren Übernahme in Form von Nebenbestimmungen der Realisierung des Vorhabens keine fachlichen Gründe entsprechend dem UVP-G 2000 entgegenstünden. Es sei jedoch zu bemerken, dass die medizinischen Fachgutachter, Dr. O und Dr. E, zu konträren Ansichten in ihrer Beurteilung hinsichtlich des Fachgebietes Humanmedizin, speziell im Bereich der EMF, gelangt seien. Im Gegensatz zu Dr. E, der eine Gesundheitsgefährdung von Menschen durch EMF nicht als gegeben erachtet habe, habe Dr. O eine Gesundheitsgefährdung und Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Menschen nicht dezidiert ausgeschlossen. Die Salzburger Landesregierung habe sich durch diese divergierenden Ergebnisse veranlasst gesehen, einen weiteren Gutachter, Univ. Prof. Dr. N, für den Fachbereich Humanmedizin beizuziehen. Dieser Sachverständige (SV) sei hinsichtlich der Auswirkung des Vorhabens auf Menschen in seinem Gutachten zum selben Ergebnis wie Dr. E und auch Univ. Prof. Dr. V (Verfasser der UVE betreffend Humanmedizin) gelangt. Sämtliche Gutachten seien in das Umweltverträglichkeitsgutachten aufgenommen worden. Bei der Einhaltung eines Vorsorgewertes von 1 µT bei maximalem Dauerstrom sei weder mit einer Gesundheitsbeeinträchtigung noch mit einer Belästigung der Bevölkerung zu rechnen. Es seien von den Sachverständigen Auflagen- und Maßnahmenvorschläge erstattet worden, die im Spruch als Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vorgeschrieben worden seien. Darüber hinausgehende Maßnahmen wie die geforderte "Teilverkabelung" seien weder geboten noch rechtlich zulässig, da durch Vorschreibungen nach § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 der Antragsgrundsatz nicht verletzt werden dürfe.

6.1. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. März 2007 wurde der mitbeteiligten Partei die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 für das Vorhaben "Errichtung und Betrieb einer 380 kV-Starkstromfreileitung, der sogenannten Salzburgleitung, vom Umspannwerk St. (Oberösterreich) bis zum neu zu errichtenden Umspannwerk Z in der Gemeinde E (Salzburg), soweit sich dieses Vorhaben auf das Landesgebiet des Bundeslandes Salzburg erstreckt" erteilt. Die Genehmigung erfolgte nach Maßgabe der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Projektsunterlagen und unter dem Vorbehalt des Erwerbes der zur Ausführung des Vorhabens allenfalls erforderlichen Zwangsrechte.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, in dem der Umweltsenat die Berufungen gegen die Bescheide der Oberösterreichischen und der Salzburger Landesregierung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, wurden u. a. auch die Berufungen der Beschwerdeführer (nicht jedoch der beschwerdeführenden Parteien 8. mj. FS, 15. mj. AJ, und

22. Ing. SZ), einschließlich der Eventualanträge, als unbegründet abgewiesen.

7.1. Zusammengefasst führte die belangte Behörde begründend aus, die "Bürgerinitiative BIGS" erfülle die strengen Anforderungen des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 nicht. Die unter diesem Namen auftretende Personengemeinschaft könne auch nicht als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt werden. Die Berufungswerber könnten daher zwar subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen, nicht jedoch objektives Umweltrecht.

7.2. Zum Vorbringen der Gemeinde B, es fehle eine entsprechende Auflage, welche die Auflassung der bestehenden Leitung anordne, sei festzuhalten, dass etwas, das ohnehin Gegenstand eines Vorhabens sei, nicht zusätzlich als Auflage angeordnet werden könne.

7.3. Die belangte Behörde habe im Zuge des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens eine ergänzende humanmedizinische Stellungnahme des SV Dr. N eingeholt. Der Umstand, dass dieser SV "von der Republik" bezahlt werde, könne seine Befangenheit keinesfalls begründen. Es stelle das weitere, von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte, umweltmedizinische Gutachten kein "Obergutachten" dar, sondern vielmehr ein weiteres Beweismittel, das im Rahmen der Beweiswürdigung zu verwerten gewesen sei.

7.4. Die SV hätten den Bedarf an der Errichtung der 380 kV-Leitung dargetan. Die alternative Ausführung der Starkstromleitung durch eine - vollständige - Erdverkabelung käme schon deshalb nicht in Betracht, da im Anhang 1 Z. 16a und Z. 16b zum UVP-G 2000 allein Starkstromfreileitungen angeführt seien.

7.5. Auch eine Teilverkabelung komme nicht in Frage. Die Argumente der Berufungswerber, die beantragte 380 kV-Freileitung basiere auf einer überholten und veralterten Technologie, fänden in den Verfahrensergebnissen keine Bestätigung. Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrige sich daher die Frage nach der "Machbarkeit" einer Teilverkabelung.

7.6. Es gebe keine rechtliche Möglichkeit, strengere rechtliche Regelungen als die derzeit geltenden ÖVE/ÖNROM EN 50341 für die Errichtung von Masten mit einer Höhe von mehr als 40 m anzuwenden bzw. aufzuerlegen.

7.7. Die Genehmigungswerberin habe einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Das gegenständliche UVP-Verfahren stelle ein Projektsgenehmigungsverfahren dar, dessen Gegenstand das eingereichte Projekt sei. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG könne zwar der verfahrenseinleitende Antrag vom Antragsteller in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, dies jedoch nur insofern, als dadurch weder das "Wesen" des Projektes noch die Behördenzuständigkeit für das zu genehmigende Projekt geändert würden. Ein derartiger Änderungsantrag liege jedoch von Seiten der Projektwerberin nicht vor. Es sei rechtlich nicht möglich, eine (Teil‑)Verkabelung in Auflagenform vorzuschreiben. Es existiere derzeit in Österreich kein gesetzlich verbindlicher Grenzwert für elektromagnetische Felder (EMF).

7.8. Einen Korridor in der Breite von 70 m links und rechts der Trassenachse der 380 kV-Leitung von der bestehenden Wohnbebauung freizuhalten, stehe nicht im Widerspruch zum im Jahr 2002 letztmals überarbeiteten Flächenwidmungsplan, wonach nunmehr eine als "Wohngebiet" gewidmete Fläche entlang der Mauerkirchner Straße bestehe.

7.9. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Auftreten von Leukämie in der Nähe von Starkstromleitungen habe sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben. Entsprechend der UVE ergebe die Immissionsprognose auf der Grundlage der eingereichten Projektsunterlagen, dass die magnetische Flussdichte für den maximalen Dauerstrom auch bei den zur Leitung am nächsten befindlichen Wohnhäusern den empfohlenen Vorsorgewert von 1 µT deutlich nicht erreiche, weshalb es im vorliegenden Fall verfehlt wäre, die Einhaltung des Wertes von 1 µT zusätzlich als Auflage vorzuschreiben.

7.10. Die erhobene Forderung der Projektwerberin, einen Beweis für das Fehlen eines Gesundheitsrisikos des Vorhabens aufzuerlegen, finde im Gesetz keine Deckung. Die belangte Behörde könne zwar die subjektive Besorgnis der Menschen hinsichtlich einer befürchteten gesundheitlichen Beeinträchtigung nachvollziehen, habe die Frage jedoch objektiv nach der Sach- und Rechtslage sowie auf Grundlage der vorliegenden Gutachten zu beurteilen. Im Ermittlungsverfahren sei keine Bedrohung der Gesundheit von Menschen durch das bewilligte Vorhaben festgestellt worden; dies auch hinsichtlich einer allfälligen Ozonbelastung oder Lärmbelästigung, die von den maßgeblichen SV beurteilt worden seien.

7.11. Zur Behauptung, die Trasse habe eine wesentliche Auswirkung auf den Vogelbestand, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass allenfalls die Standortgemeinde B berechtigt sei, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz der Umwelt oder die von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen betreffen, als subjektives Recht geltend zu machen. Im Übrigen widerspreche das gegenständliche Vorhaben nicht dem § 14 Abs. 1 Z. 1 Oö. NSchG 2001 und werde auch der Vogelbestand durch das Vorhaben nicht gefährdet.

7.12. Die von den Berufungswerbern geforderte Abweisung des Projektes nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 sei nur dann vorgesehen, wenn auf Grund der Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten seien, die auch durch Auflagen oder Vorschreibung anderer Nebenbestimmungen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß reduziert werden könnten. Das Eintreten solcher Umweltbelastungen müsse jedoch "sehr wahrscheinlich" sein. Hinweise darauf hätten sich im gegenständlichen Verfahren keine ergeben und es seien aus der Sicht der belangten Behörde keine begründeten Zweifel an dieser fachlich fundierten und nachvollziehbaren Entscheidungsbasis entstanden.

7.13. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass im Rahmen des umfangreichen Ermittlungsverfahrens durch die Oö. Landesregierung (und die Salzburger Landesregierung) sowie durch die belangte Behörde Abweisungsgründe weder auf Grund der anzuwendenden Materiengesetze noch auf Grund des UVP-G 2000 hervorgekommen seien. Die Beweisanträge seien ebenfalls abzuweisen gewesen, da im vorliegenden Fall kein Bedarf an zusätzlichen Ermittlungen gegeben sei.

8. In ihren dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden machten die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie seien in ihrem Recht auf "Vermeidung umwelt- und gesundheitsgefährdender Auswirkungen der beantragten Leitungen" verletzt.

8.1. Der Verwaltungsgerichtshof forderte daraufhin die Beschwerdeführer auf, das Recht zu benennen, in dem verletzt zu sein sie behaupten, bzw. bekannt zu geben, welche rechtzeitigen Einwendungen sie im Verwaltungsverfahren erhoben haben und auf welche Rechtsgrundlage sich ihre Parteistellung gründet. Im Falle des Stützens der Parteistellung auf § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 sei die Nachbarstellung durch Angabe der Entfernung des jeweils nächstgelegenen projektierten Masten der Stromleitung bzw. der Stromleitung vom Aufenthaltsort zu präzisieren und bekanntzugeben, ob der angefochtene Bescheid auch gegenüber dem

32. Beschwerdeführer (Überparteilicher VereinX) erlassen wurde, sowie - bejahendenfalls -, worauf sich dessen Parteistellung gründe (Bescheidadressat ist RS).

8.2. In der erstatteten Äußerung wurde bekannt gegeben, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben worden seien bzw. dass sich die Beschwerdeführer den Einwendungen der Gemeinde B angeschlossen hätten. Sie würden "in unmittelbarer Nähe zu den geplanten Freileitungen wohnen bzw. durch die Leitung in ihren sonstigen Rechten beeinträchtigt werden. Sie seien auch Nutzer des Naherholungsraumes Msee und des Familienwanderweges. Ihre Parteistellung werde daher ausdrücklich auf § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 gestützt. Der "Überparteiliche VereinX" sei im Verfahren erster Instanz zugelassen worden bzw. sei ihm zumindest die Parteistellung nicht verwehrt worden. Dieser Verein sei als "Umwelt-Bürgerinitiative" gegründet worden und habe mehr als 200 Mitglieder. Es sei dezidierter Vereinszweck, die Freileitung im sensiblen Bereich von B zu verhindern, und stattdessen eine umweltfreundlichere Leitungsverkabelung durchzuführen. Die Beschwerdeführer würden daher davon ausgehen, dass der Verein eine "Bürgerinitiative im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 6 UVP-G 2000" sei.

8.3. In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes erstatteten weiteren Äußerung vom 15. Juni 2010 führte der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien 8. mj. FS, 15. mj. AJ,

22. Ing. SZ aus, dass diese Beschwerdeführer der "Meinung" seien, "im Rahmen der vom VereinX erhobenen Berufung ebenfalls Berufung erhoben" zu haben. "Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Beschwerde von diesen Personen ausdrücklich zurückgezogen."

9. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das hier zu beurteilende Vorhaben der mitbeteiligten Partei ist dem Vorhabenstyp des Anhanges 1 Spalte 1 Z. 16 lit. a des UVP-G 2000 zuzuordnen ("Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km"), sodass es jedenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen war.

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 17 und 19 UVP-G 2000, in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hier anzuwendenden Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2009 lauten (auszugsweise), lauten wie folgt:

"Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(3) Für Vorhaben der Ziffern 9 bis 11 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24h Abs. 1 und 2 anzuwenden. Für Vorhaben der Ziffer 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen, ist die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 2 Z. 2 lit. c nach bestehenden besonderen Immissionsschutzvorschriften zu beurteilen.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.

(6) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist jedenfalls bei der Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Der Bescheid hat die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet, kundzumachen.

(8) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen."

"Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z. 1 Parteistellung zukommt;

  1. 3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;
  2. 4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß § 55 Abs. 4 WRG 1959;
  3. 5. Gemeinden gemäß Abs. 3;
  4. 6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und

    7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

    ...

(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und

3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z. 1 angeführten Zweck bestanden hat.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Gegen die Entscheidung kann auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

..."

2. Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 kommen die durch § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a und c leg. cit. gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Die den Nachbarn gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a und c UVP-G 2000 gewährten subjektivöffentlichen Rechte beziehen sich auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen; die unzumutbaren Belästigungen sind im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 danach zu beurteilen, wie sich die zu erwartenden Immissionen auf ein gesundes normal empfindendes Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0184, m.w.N.).

3. Zur Zurückweisung der Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 8. mj. FS, 15. mj. AJ, 22. Ing. SZ, und

32. "Überparteilicher VereinX":

3.1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Beginn und Verlust der Parteistellung von Nachbarn richtet sich im Verfahren nach dem UVP-G 2000 nach dem AVG. Nachbarn im Sinne des § 19 UVP-G 2000 verlieren demnach ihre Parteistellung, wenn sie keine Einwendungen erheben. Wurden von ihnen Einwendungen erhoben, so kommt ihnen Rechtsmittelbefugnis an den Umweltsenat zu (siehe § 40 UVP-G 2000) zu (siehe u.a. Baumgartner/Petek, Kurzkommentar zum UVP-G 2000, (2010), Seite 202 f).

3.2. Die beschwerdeführenden Parteien 8. mj. FS und

15. mj. AJ haben weder Einwendungen noch eine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhoben. Die beschwerdeführende Partei

22. Ing. SZ hat gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Berufung erhoben.

Jedenfalls mangels Erhebung der Berufung an den Umweltsenat wurde im Beschwerdefall der Instanzenzug von den genannten Beschwerdeführern nicht erschöpft. Die vorliegende Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Umweltsenates war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - aus dem Grunde des Mangels der Berechtigung zur ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Erklärung dieser Beschwerdeführer, die Beschwerde zurückzuziehen, erfolgte unter Vorbehalt, weshalb von einer Zurückziehung nicht ausgegangen werden konnte. Eine bedingte Prozesshandlung ist nämlich nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2008, Zl. 2007/10/0031).

3.3. Zur Beschwerdelegitimation des "Überparteilichen VereinsX" ist festzuhalten, dass nach erfolgter Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof an den Vertreter dieses Beschwerdeführers, bekannt zu geben, ob der Bescheid dem "Verein" gegenüber erlassen wurde bzw. worauf sich die Parteistellung stützt, lediglich ausgeführt wurde, dass die Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren nicht verwehrt worden sei und sich dieser Bescheid - nach Auffassung dieses Beschwerdeführers - auch auf den Verein erstrecke. Der Verein sei als Umwelt-Bürgerinitiative gegründet worden und habe mehr als 200 Mitglieder, der Vereinszweck sei, die Freileitung im sensiblen Bereich von B zu verhindern. Es werde daher insofern davon ausgegangen, dass der "Überparteiliche VereinX" eine "Bürgerinitiative im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 6 UVP-G 2000" sei.

3.3.1. Die belangte Behörde hat - insoweit unbestritten - im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die unter dem Namen "Bürgerinitiative BIGS" auftretenden Personen nur standardisierte, weitgehend inhaltsgleiche bzw. gleich lautende Einzelstellungnahmen abgegeben hätten. Es handle sich um individuelle Eingaben und nicht um eine Stellungnahme (gemeint: eine solche im Sinne des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000). Eine Bürgerinitiative iSd § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 sei damit nicht gebildet worden.

3.3.2. Die gesetzlichen Anforderungen an eine "Bürgerinitiative" gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 sind streng auszulegen. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. März 2008, B 743/07, ausgesprochen hat, sind die gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 nicht erfüllt, wenn lediglich zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative aufgerufen wird, ohne dass gleichzeitig die notwendige Interessenshomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend, sichergestellt ist (siehe dazu auch den hg. Beschluss vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/05/0111). Es ist erforderlich, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur UVE durch die Unterschrift des künftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagefrist einzubringen ist (vgl. auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2006, V 14/06).

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorliegen.

Im Übrigen wurde nicht von einer Bürgerinitiative im Sinne des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 Beschwerde erhoben. Dass dem beschwerdeführenden Verein "Überparteilicher VereinX" die Rechtsstellung als Umweltorganisation nach § 19 Abs. 1 Z. 6 UVP-G 2000 zukäme, wurde von diesem nicht nachgewiesen und er ist als solcher vor der belangten Behörde offenbar auch nicht aufgetreten. Auf eine bescheidmäßige Anerkennung im Sinne des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 beruft sich der beschwerdeführende Verein nicht. Dieser Verein scheint auch nicht in der auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlichen Liste als Umweltorganisation auf.

Mangels Beschwerdelegitimation war daher auch die Beschwerde des "Überparteilichen VereinsX" gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

4. Zur Abweisung der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer:

4.1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (Seite 38) zutreffend ausgeführt, dass Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 rechtswirksame Einwendungen nur gegen die Beeinträchtigung ihrer sich aus den Gesetzen ergebenden subjektivöffentlichen Rechte, nicht aber hinsichtlich aller öffentlichen Interessen oder gar der Wahrung der Rechtsordnung schlechthin erheben können. Die Parteistellung der UVP-Nachbarn besteht zwar unabhängig von den jeweiligen materienrechtlichen Bestimmungen, ist aber auf die konkrete Betroffenheit in subjektiven Rechten durch den konkreten Verfahrensgegenstand im jeweiligen Genehmigungsverfahren beschränkt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. September 2008, Zl. 2008/05/0009, und vom 25. November 2008, Zl. 2008/06/0026, m.w.N.). Eine solche Betroffenheit kann sich nur auf Grund des von der belangten Behörde bestätigten von den Beschwerdeführern in Berufung gezogenen Bescheides der Oö. Landesregierung ergeben. Sie können nur insoweit subjektive Rechte geltend machen, als sie durch das Vorhaben in den Schutzgütern Leben, Gesundheit, Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten in ihrer Substanz und nicht bloß im Vermögen nachteilig beeinflusst werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/05/0171). Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes beispielsweise sind davon nicht umfasst (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0232, VwSlg Nr. 16.260/A).

Gemäß § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 sind nur die Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, im Genehmigungsverfahren berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

4.2. Insoweit daher die Beschwerdeführer der belangten Behörde eine verfehlte Beurteilung der gemäß § 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 zu beachtenden öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz vorwerfen, beziehen sie sich auf kein ihnen als Nachbarn gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 zukommendes subjektives-öffentliches Recht.

Gleiches gilt für die von den UVP-Behörden zu klärenden Fragen der Raumordnung und des Ortsbildes.

4.2.1. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Umweltsenat mit den entscheidungswesentlichen Fragen betreffend die Auswirkungen des Vorhabens auf den Naturhaushalt und die Grundlagen von Lebensgemeinschaften der Pflanzen- Pilz- und Tierarten sowie den Erholungswert der Landschaft auseinandergesetzt und in nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise - gestützt auf die eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten - festgestellt hat, dass kein Hinweis auf eine Verletzung der in der erwähnten Bestimmung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 genannten Schutzinteressen gegeben ist. Auch die Frage der Auswirkung des Projektes auf den Vogelbestand wurde in die durch gutachterliche Stellungnahmen gestützte Beurteilung einbezogen und mit der Vorschreibung von Auflagen berücksichtigt. Die Verfahrensergebnisse haben zwar, bedingt durch die erforderliche Errichtung höherer Leitungsmasten, eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ergeben. Unter Berücksichtigung des vorgesehenen Abbaus der bestehenden 220 kV-Starkstromleitung wurde diese Beeinträchtigung jedoch zutreffend als nicht so gravierend beurteilt, dass sie dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufen würde. Darüber hinaus hat die belangte Behörde zu Recht auch auf das bedeutsame öffentliche Interesse am beantragten Vorhaben hingewiesen, das das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz deshalb überwiegt. Die Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Erholungswert rund um den Msee können mittels vorgeschriebener Auflagen gering gehalten werden.

Vom ASV für den Fachbereich Raumplanung, Erholung und Fremdenverkehr wurde festgehalten, dass das geplante Vorhaben die im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele des Leitbildes der Gemeinde B als Siedlungsentwicklung nicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführer haben sich mit dieser begründeten Aussage nicht auseinander gesetzt und nicht aufgezeigt, warum die Auffassung dieses Sachverständigen nicht richtig sein soll. Hinsichtlich der raumordnungsrechtlichen Vorschriften ist im vorliegenden Fall vielmehr kein Umstand hervorgekommen, der eine Widmungswidrigkeit des Vorhabens hat erkennen lassen.

Welche sonstigen Vorschriften des Oö. Raumordnungsgesetzes bzw. der Raumordnungsprogramme verletzt sein könnten, wurde in der Beschwerde nicht aufgezeigt.

4.3. Die Beschwerdeführer machen eine Gefährdung ihrer Gesundheit durch die Errichtung und den Betrieb der 380 kV Starkstromfreileitung geltend. Sie tragen hiezu zusammengefasst vor, es werde grundsätzlich gegen die Errichtung der 380 kV-Leitung kein Einwand erhoben, da man die Notwendigkeit einer "Stromautobahn", die einen Ringschluss innerhalb Österreichs ermögliche, akzeptiere, auch wenn diese nur dem Zweck diene, "Atomstrom aus Deutschland und Tschechien kostengünstig durch Österreich hindurch nach Italien zu transportieren". Es werde jedoch für einen gewissen Teil der Strecke in der Nähe der Gemeinde B beantragt, der mitbeteiligten Partei eine Teilverkabelung vorzuschreiben, da eine teilweise Erdverkabelung dem neuesten Stand der Technik entspreche; dies sei auch von den Sachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde bestätigt worden. Die belangte Behörde habe rechtswidrigerweise die Teilverkabelung der Leitung in besonders sensiblen Bereichen nicht als Auflage vorgeschrieben. Auch seien von der belangten Behörde keine Untersuchungen zur Statik der geplanten Masten in der Nähe des Gemeindegebietes B veranlasst worden, obwohl schon die bisherigen Masten "mehrfach umgefallen und umgeknickt" seien. Auch habe die belangte Behörde die Vorfälle vom 1. März 2008 (gemeint: Sturm "Emma") als neue Beweismittel nicht zugelassen, obwohl sie der belangten Behörde bereits vor Bescheiderlassung bekannt gewesen seien.

Entgegen der Meinung der belangten Behörde könne von der Projektwerberin sehr wohl ein Nachweis verlangt werden, dass das zu errichtende Projekt ungefährlich für die Gesundheit sei. Die belangte Behörde nehme Grenzwerte an, die nirgendwo vorgeschrieben würden. Der "neuere Stand der Wissenschaft" ziehe bereits einen Stand von 0,1 µT als Grenzwert für eine mögliche Gesundheitsgefährdung heran. Die Abstandsgrenze von 70 m sei eine vom SV willkürlich gezogene. Auch habe es im Bereich der bestehenden 220 kV-Leitung bereits vor einigen Jahren einen Leukämie-Fall eines Kleinkindes gegeben sowie gehäuft vorkommende Herzinfarkte älterer Personen. Die belangte Behörde mache widersprüchliche Angaben; so führe sie einerseits aus, es gäbe keine Grenzwerte, die herangezogen werden könnten (S. 103), andererseits nehme sie einen Korridor von 70 m rechts und links der Trasse als ausreichend an (S. 94).

Hinsichtlich des "Standes der Technik" wird in der Beschwerde ausgeführt, der Sachverständige Dr. Sch habe in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es jetzt schon Stand der Technik sei, Erdverkabelungen auf gewissen Teilstrecken einer Hochspannungsleitung durchzuführen. Darüber habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (S. 62 ff) hinweggesetzt. Der Begriff "Stand der Technik" sei im Einzelfall einer Interpretation zugänglich. Die Technik ändere sich schnell und stetig und es sei daher rechtswidrig, Bescheide aus dem Vorjahr diesbezüglich als Begründung heranzuziehen. Aus den genannten Gründen widerspreche daher die Feststellung der belangten Behörde "Die in den Berufungen begehrten Teilverkabelungen stellen daher im gegenständlichen Verfahren der 380 kV-Salzburgleitung keine in Betracht kommende Alternative dar" dem Verfahrensergebnis, im Besonderen dem Gutachten des SV Dr. Sch. Eine ernsthafte Alternativprüfung habe nicht stattgefunden. Der Zweck des Projektes sei es, "Strom von A nach B zu transportieren", ob dieser Transport über eine Freileitung oder eine Erdverkabelung erfolge, ändere am "Wesen" des Projektes, Strom zu befördern, nichts, weshalb die Teilverkabelung als Auflage erteilt hätte werden müssen. Es sei verfehlt, anzunehmen, dass die Vorschreibung einer Teilverkabelung rechtlich nicht möglich sei.

Hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung der Menschen sei nicht nachvollziehbar, warum kein unabhängiges Obergutachten von der WHO eingeholt worden sei. Die Menschen seien dem Dauerstrom 24 Stunden lang ausgesetzt. Auch würden Langzeituntersuchungen bezüglich der Auswirkungen von Leitungen auf die Gesundheit fehlen. Es sei besonders makaber, dass bei allen Berechnungen der 8 Stunden-Grenzwert pro Tag angenommen worden sei, obwohl die Bevölkerung von B der Belastung 24 Stunden täglich ausgesetzt sei. Der SV Dr. N (gemeint offenbar: N) weigere sich, die neuesten empirischen Untersuchungen über Kinder-Leukämie und andere Krankheiten entlang einer Hochspannungsleitung zur Kenntnis zu nehmen; dies sei ein unzulässiges und gesetzwidriges Vorgehen, "nur um eine Freileitung durchzudrücken". Die hohe Wahrscheinlichkeit des Eintrittes negativer Auswirkungen sei durch die Gutachten von Prof. B und dem ASV Dr. O unter Beweis gestellt worden. Die Annahme eines maximalen Grenzwertes von 0,4 µT durch die belangte Behörde entspreche keinesfalls einer Schutzzone von 70 m. Gehe die belangte Behörde von einer höchstzulässigen Belastung durch die Leitung von 0,4 µT aus (S. 100), hätte die Freileitung nicht genehmigt werden dürfen, weil der Mindestabstand nicht eingehalten würde.

Es sei die Gefahr "umfallender Masten" für die Gesundheit nicht hinreichend untersucht worden.

Unrichtig ziehe die belangte Behörde aus dem gesamten Verfahren den Schluss, das Vorhaben stelle keine schwerwiegende Belastung für die Gemeinde B und ihre Einwohner dar; der Antrag der mitbeteiligten Partei wäre daher nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 abzuweisen gewesen. Es wäre zu klären gewesen, ob eine Alternativverkabelung möglich sei. Der entscheidende Senat sei offenbar "voreingenommen" gewesen, da er ohne Berücksichtigung der Beweisergebnisse jedenfalls der Berufung keine Folge gegeben habe.

4.3.1. Der Einwand der Gesundheitsgefährdung beinhaltet den Vorwurf an die belangte Behörde, gegen die Anordnung des § 17 Abs. 2 Z. 2 lit. a UVP-G 2000 verstoßen zu haben.

§ 17 Abs. 2 Z. 2 UVP-G 2000 verpflichtet die Behörde, im Genehmigungsverfahren die Immissionsbelastung zu schützender Güter durch das Vorhaben möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden (lit. a) oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinn des § 77 Abs. 2 GewO 1994 führen (lit. c).

§ 17 Abs. 2 Z. 2 UVP-G 2000 enthält somit kein generelles, absolutes Schadstoffminimierungsgebot, sondern ein Gebot, die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten. Ein absolutes Gebot enthält diese Bestimmung nur hinsichtlich der Vermeidung der in lit. a bis c genannten Immissionen. Werden aber keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der bloßen Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit eines Bescheides iSd § 17 UVP-G 2000 dargetan werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/05/0096, u.a.).

Der in der Beschwerde erhobenen Forderung, die Behörden wären verpflichtet gewesen, der mitbeteiligten Partei den Beweis für das Fehlen eines Gesundheitsrisikos des Vorhabens aufzuerlegen, hat die belangte Behörde zutreffend entgegen gehalten, dass es Aufgabe der Behörde - unter anderem auch auf Grund von Einwendungen von Parteien, mit denen diese eine Beeinträchtigung ihrer Rechte behaupten - ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln. Eine Abweisung des Genehmigungsantrages gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 setzt eine höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerwiegender Umweltbelastungen voraus, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können. Die Abweisung des Antrages ist daher dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/07/0108, u.v.a., zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem WRG 1959).

4.3.2. Die Beschwerdeführer erblicken eine Gesundheitsgefährdung auf Grund der beim Betrieb des Vorhabens zu erwartenden Elektromagnetischen Felder (EMF).

Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid bei Beurteilung der Auswirkungen der EMF auf das Gutachten des von ihr beigezogenen Univ.-Prof. Dr. N, Ordinarius am Institut für Umwelthygiene der Medizinischen Universität Wien, der den anlagenbezogenen Grenzwert von 1 µT für den projektgemäß maximalen Strom bei der nächsten Wohnbebauung zum Ansatz brachte und sich gleichzeitig am Referenzwert von 0,2 µT für die Durchschnittsbelastung orientierte. Mit der Einhaltung des Schweizer Vorsorgewerts von 1 µT bei maximalem Dauerstrom an allen Orten mit sensibler Nutzung (Wohnnutzung) sei - so dieser SV - nach heutigem Wissensstand auch für die empfindlichsten Bevölkerungsgruppen (Kinder und Ungeborene) ein Gesundheitsrisiko durch projektbedingte EMF auszuschließen. Der SV empfahl, einen Korridor von 70 m beidseits der Trassenachse von Wohnwidmungen frei zu halten.

Dieser Sachverständige hat sich mit den Stellungnahmen der von den Beschwerdeführern genannten Privatgutachter (samt den von diesen genannten Studien) eingehend auseinandergesetzt und ist zum begründeten Ergebnis gekommen, dass ein Gesundheitsrisiko bei Einhaltung des Immissionsgrenzwertes von 100 µT und des anlagebezogenen Vorsorgewerts von 1 µT bei maximalem Dauerstrom an allen Orten mit sensibler Nutzung (Wohnnutzung) auch für die empfindlichsten Bevölkerungsgruppen (Kinder und Ungeborene) durch projektbedingte EMF auszuschließen sei.

Die belangte Behörde setzt sich im angefochtenen Bescheid mit den im Verfahren erstatteten Gutachten und dem Parteienvorbringen eingehend auseinander (Seiten 90 ff der angefochtenen Bescheides). Wenn die belangte Behörde das vom SV N erstattete Gutachten insgesamt - einschließlich der genannten Ergänzungen im Berufungsverfahren - für schlüssig erachtete und ihrer Entscheidung zu Grunde legte, kann dies nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die Ausführungen dieses Sachverständigen, der sich (wie erwähnt) eingehend mit den vorgelegten Privatgutachten und der einschlägigen Fachliteratur auseinandergesetzt hat, sind nicht als unschlüssig zu erkennen. Die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde, dass die vom Sachverständigen seinem Gutachten zu Grunde gelegten Grenz- bzw. Vorsorgewerte dem Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides entsprechen, sind begründet und nachvollziehbar und stützen sich auf den herrschenden Erkenntnisstand. Das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Projekt überschreitet den genannten anlagebezogenen Vorsorgewert - im hier zu beurteilenden, Rechte der Beschwerdeführer betreffenden Bereich - nicht. In diesem Zusammenhang wird auf das in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht vergleichbare hg. Erkenntnis betreffend die "Steiermarkleitung" vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/05/0101, verwiesen.

Die belangte Behörde führt, gestützt auf das Gutachten des SV Dr. N, auch im vorliegenden Fall klarstellend aus, dass der Vorsorgewert von 1 µT kein Durchschnittswert, sondern die vorsorgliche Emissionsbegrenzung für maximalen Dauerstrom ist, der etwa einer Durchschnittsbelastung von 0,2 µT entspricht. Auch im Beschwerdefall ist das Vorhaben auf die Einhaltung des "Schweizer Anlagengrenzwerts in Wohngebäuden (24 h-Mittel)" ausgerichtet.

Die kritisierte 70 m-Grenze ist nicht von der belangten Behörde willkürlich gezogen worden, vielmehr ergibt sich aus den eingeholten Gutachten, wonach Schallemissionen auf Grund des geringen Grundgeräuschpegels im betrachteten Untersuchungszeitraum bis zu einer Entfernung von rund 70 m wahrnehmbar sind. Um ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, wurde der Anlagengrenzwert von 1 µT laut Verordnung des Schweizer Bundesrates vom 23. Dezember 1999 über den Schutz nichtionisierender Strahlung-NISV angewendet, und dieser ist ab einer Entfernung von rund 70 m gesichert eingehalten.

Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Widersprüchlichkeit hinsichtlich der Grenzwerte basiert dem Akteninhalt zufolge auf einer Missinterpretation der Empfehlung des SV Dr. N durch die Beschwerdeführer, in welcher dieser vorschlug, den anlagenbezogenen Grenzwert von 1 µT für den projektsgemäß maximalen Strom bei der nächsten Wohnbebauung zum Ansatz zu bringen und sich gleichzeitig am Referenzwert von 0,2 µT für die Durchschnittsbelastung zu orientieren (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/05/0101). Die 0,4 µT wurden lediglich beispielhaft als Wert für eine mittlere Belastung angeführt, die in epidemiologischen Studien relativ konsistent mit einer Risikoerhöhung (für Leukämie bei Kindern) assoziiert wurde, und werden auch nicht - wie von den Beschwerdeführern behauptet - auf einmal als höchstzulässiges Ausmaß an Belastungen für die Bevölkerung angenommen. Vielmehr wird von der belangten Behörde nur festgehalten, dass auch "beim ungünstigsten Zusammentreffen von Dauerbelastungen aus Freileitungen und anderen Quellen nicht mit dauernden Gesamtbelastungen über 0,4 µT zu rechnen ist" (Seite 100 im angefochtenen Bescheid).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid begründet dargetan, warum sie in ihrer Beurteilung dem nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten des umweltmedizinischen SV Dr. N gefolgt ist. In der Beschwerde wird nur pauschal die Behauptung aufgestellt, dass die vom SV Dr. N abgegebene Stellungnahme widersprüchlich sei bzw. seine Erkenntnisse nicht mehr dem "Stand der Technik" entsprächen. Die Einholung eines "Obergutachtens" durch einen Sachverständigen der WHO war auf Grund des von der belangten Behörde durchgeführten umfangreichen Ermittlungsverfahrens nicht geboten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es bei einander widersprechenden Gutachten der Behörde gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Die Behörde hat aber die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 1996, Zl. 93/06/0229, und vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0016). Es wurde auf Grund der einander widersprechenden Gutachten des ASV Dr. O (Salzburg) und des ASV E (Oberösterreich) hinsichtlich der Auswirkungen EMF von der Salzburger Landesregierung eine weitere gutachterliche Stellungnahme des SV Dr. N eingeholt. Dieser Gutachter wurde auch von der belangten Behörde zur Erstattung fachkundiger Stellungnahmen im Berufungsverfahren beigezogen. Die belangte Behörde hat ausführlich und plausibel dargelegt, warum sie der gutachterlichen Stellungnahme des SV Dr. N eine höhere Beweiskraft zugebilligt hat als den diesem Gutachten widersprechenden fachkundigen Stellungnahmen.

4.3.3. Eine Gesundheitsgefährdung erblicken die Beschwerdeführer auch durch die Gefahr "Umfallender Masten". Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass sie oder ihr Eigentum durch die Errichtung der projektierten Masten unmittelbar gefährdet bzw. beeinträchtigt wären. Sie führen lediglich aus, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Statik der geplanten Freileitung zu untersuchen bzw. den Klimawandel und die Gefahr von Stürmen (wie den Orkan "Emma") zu berücksichtigen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der elektrotechnische ASV B bereits in seinem erstinstanzlichen Teilgutachten festgestellt hat, dass es durch außergewöhnliche Umweltereignisse zu Überbeanspruchungen der Masten bis zum Knicken kommen könne, dass diese Gefahren jedoch bei der Leitungsdimensionierung statisch mitberücksichtigt würden.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (Seite 59) bereits festgehalten, dass die Bemessung der Tragwerke nach der österreichischen Vorschrift ÖVE/ÖNORM EN 50341 erfolgt und es rechtlich keine Möglichkeit gibt, strengere Vorschriften für die Errichtung von Masten mit einer Höhe von 40 m vorzuschreiben. Dies hat der ASV auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt. Der bloß allgemein gehaltene Hinweis in der Beschwerde auf die abstrakte Gefahr "umfallender Masten" vermag daher keine Rechtsverletzung zu begründen.

4.3.4. Als Erfordernis für die Verhinderung bzw. Verminderung der von ihnen behaupteten Immissionsbelastung sehen die Beschwerdeführer die Vorschreibung einer dem "Stand der Technik" entsprechenden (Teil‑)Verkabelung. Ihr zentrales Begehren ist es, für den Bereich um die Gemeinde B (zwischen den geplanten Masten 2123 und 1115) zumindest eine (Teil‑)Verkabelung der 380 kV-Leitung zu erwirken. Es wird daher gerügt, dass diese (Teil‑)Verkabelung von der belangten Behörde nicht vorgeschrieben worden sei, obwohl sie dem "neuesten Stand der Technik" entspreche, bzw. dass die Behörde eine Alternativprüfung unterlassen habe.

Wie die belangte Behörde jedoch zutreffend aufgeführt hat, kann dieses Vorbringen die Beschwerdeführer aus mehreren Gründen nicht zum Erfolg führen:

Abgesprochen werden kann nur über etwas, das überhaupt beantragt wurde; insofern ist die UVP-Behörde an den Inhalt des Antrages gebunden, es ist ihr verwehrt, einseitig von diesem Inhalt abzuweichen. Der Antrag bestimmt sohin die Sache des Genehmigungsverfahrens (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/04/0185). Freilich kann der verfahrenseinleitende Antrag von der Projektwerberin in jeder Lage des Verfahrens geändert werden (siehe dazu § 13 Abs. 8 AVG), wenn das "Wesen" der Projektes nicht geändert wird. Im vorliegenden Fall möchte jedoch nicht die Projektwerberin dieses ändern, sondern die Beschwerdeführer.

In den hg. Erkenntnissen vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/05/0096 und Zl. 2007/05/0111, betreffend die 380 kV "Steiermarkleitung" (im Burgenland) hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet ausgeführt, dass eine am Verfahren beteiligte, vom Projektswerber verschiedene Partei keinen Anspruch auf Verkabelung einer geplanten Freileitungsanlage hat. Bei der Auflagenerteilung ist der Spielraum der Behörde insofern begrenzt, als sie nur solche Auflagen vorschreiben darf, die den Gegenstand des Verfahrens nicht modifizieren; ausgeschlossen sind daher sogenannte projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derartig wesentlich verändern, dass man von einem "aliud" sprechen muss. Beispielsweise kann bei der Bewilligung einer Leitung als Auflage die Einrichtung von Schaltanlagen oder Einrichtungen, die eine Verknüpfung von Netzen ermöglichen, vorgeschrieben werden, nicht hingegen kann mit einer Auflage eine andere Trassenführung oder eine gegenüber dem Antrag wesentlich verschiedene technische Ausführung vorgeschrieben werden. Die auflagenmäßige Vorschreibung, die Trasse eines geplanten Freileitungs-Projektes sei unterirdisch zu verkabeln, ist unzulässig (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2005/05/0281, ergangen zum Starkstromwegegesetz).

Die belangte Behörde hatte im gegebenen Zusammenhang daher zu prüfen, ob das zur Genehmigung eingereichte Vorhaben dem Stand der Technik entspricht.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seiten 50 ff) hat sich die belangte Behörde nach einer auf fachkundiger Basis erfolgten Abwägung der projektierten Freileitung mit der geforderten unterirdischen Verkabelung einer 380 kV-Starkstromleitung eingehend auseinandergesetzt und kam zum Ergebnis, dass "die Ausführung der in Rede stehenden, als Gesamtvorhaben zu betrachtenden 380 kV-Salzburgleitung in Form einer Freileitung gegenwärtig jedenfalls dem Stand der Technik" entspricht: "Das Vorhaben ist in der Lage, die unter den vorgegebenen Bedingungen bestehenden Leistungserfordernisse zu erfüllen. Entspricht aber die 380 kV-Freileitung dem Stand der Technik, werden mit dem gegenständlichen Vorhaben auch alle übrigen Genehmigungskriterien (vgl. vor allem § 17 UVP-G 2000) erfüllt und werden insbesondere auch die betroffenen Parteien nicht in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt, so besteht keine rechtliche Grundlage, der Projektwerberin eine Teilverkabelung vorzuschreiben. Bei Erfüllung der gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen hat die Projektwerberin vielmehr einen Rechtsanspruch auf Genehmigung ihres eingereichten Vorhabens. Dem Umweltsenat ist in diesem Fall die Anordnung einer 'Kabelvariante' verwehrt." (Seite 70 des angefochtenen Bescheides.

In der Folge hat die belangte Behörde auch die "diversen Studien über Kabellösungen" einer näheren Beurteilung unterzogen, u. a. auch die sog. K Studie (Machbarkeitsuntersuchung zur Gesamt- oder Teilverkabelung der 380 kV-Leitung "St. - T" im Bundesland

Salzburg, Auftraggeber: Landesregierung Salzburg,

Studienersteller: K - Ingenieurunternehmen für Energieversorgung GmbH). Die Gesamtbewertung durch die belangte Behörde im Sinne des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 hat sodann ergeben, dass bei Einhaltung der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Vorschreibungen durch das Vorhaben und seine Auswirkungen keine schwerwiegenden Umweltbelastungen zu erwarten sind.

Der Beurteilung der belangten Behörde, dass das Vorhaben einer 380 kV-Starkstromfreileitung dem derzeitigen Stand der Technik entspricht, ist zu folgen. Schon im hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2008/05/0167, betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Errichtung und den Betrieb der "Steiermarkleitung", hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Da der Begriff "Stand der Technik" im UVP-G 2000 nicht definiert ist, ist im Sinne der Homogenität der Rechtsordnung anzunehmen, dass der Begriff so zu verstehen ist, wie er u.a. in der GewO 1994 (§ 71a) und im AWG 2002 (§ 2 Abs. 8) definiert wird (vgl. dazu Ennöckl/ Raschauer, UVP-G, Kommentar, (2006), Seite 162, Rz 14). Unter dem "Stand der Technik" ist nach den heute inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Legaldefinitionen "der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, zu verstehen, wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind. Maßgeblich ist der internationale, anlagenspezifische Stand der Technik. Das Tatbestandsmerkmal "erprobt und erwiesen" ist der entscheidende Ansatzpunkt im Rahmen der verschiedenen Legaldefinitionen des Begriffes "Stand der Technik" (siehe Saria (Hg.), Stand der Technik, Seiten 34 f; siehe hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/05/0101).

Wie der Sachverständige für Energiewirtschaft und Energietechnik Dipl. Ing. Dr. K in seinem Gutachten und auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, ist das gegenständliche Vorhaben ebenso dimensioniert wie das österreichische Höchstspannungsnetz ("380 kV-Ring"). Auch wurde bereits vor der erstinstanzlichen Behörde darauf hingewiesen, dass der Bedarf an der Errichtung im Hinblick auf die Versorgungssicherheit geboten ist. Im eingeholten Teilgutachten zu Fragen der Elektrotechnik wird ausgeführt, dass nach dem heutigen Stand der Technik alle Energieübertragungsaufgaben mit den zur Verfügung stehenden Spannungsebenen über nahezu jede gewünschte Entfernung mit Hilfe von Freileitungen bewältigt werden können. Wegen der hohen Anforderungen an die Sicherheit der Energieübertragung, wegen ihrer geringen Ausfallzeiten und wegen ihrer hohen Wirtschaftlichkeit wird laut Gutachten der Hochspannungsfreileitung für die Übertragung großer Energiemengen auf Grund der relativ einfachen Bauart und aus wirtschaftlichen Gründen der Vorzug gegeben. Beide ASV für Elektrotechnik haben bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass bei Einhaltung vorgeschriebener Auflagen, Grundsätze und Bedingungen die mit dem gegenständlichen Projekt verbundenen Gefährdungen und Belästigungen nach dem Stand der Technik und den sonst in Betracht kommenden Wissenschaften auf ein unbedenkliches Maß reduziert werden und gegen die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung für die gegenständliche Anlage keine Bedenken bestehen. Die von den Beschwerdeführern vertretene Ansicht, dass Freileitungen auf einer überholten und veralteten Technologie basieren, hat sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht ergeben.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass nunmehr in einigen europäischen Staaten Erdverkabelungsvarianten eingesetzt würden, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da es - wie oben ausgeführt - ein wesentliches Element des Begriffes "Stand der Technik" darstellt, dass die Methode "erprobt und erwiesen" ist. Für eine Verkabelungsvariante für ein Projekt wie das vorliegende sind jedoch bisher noch keine Erfahrungswerte vorhanden.

Damit erweist sich eine auflagenmäßige Vorschreibung, für ein geplantes Freileitungs-Projekt eine (teilweise) unterirdische Verkabelung vorzusehen, als unzulässig (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/05/0101). Dies hat auch im vorliegenden Fall zu gelten.

Wie die Beschwerdeführer nämlich richtig ausführen, ist im Sinn des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 ein Antrag auf Genehmigung nur dann abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen auf Grund einer Gesamtbetrachtung der öffentlichen Interessen unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen und Bedingungen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß reduziert werden können. Im vorliegenden Fall hat jedoch die Gesamtbewertung ergeben, dass durch Vorschreibung von Auflagen das Projekt bewilligungsfähig ist, und wurde daher die Bewilligung erteilt. Werden keine Schutzgüter beeinträchtigt und entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik, so kann mit der (bloßen) Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit des Bescheides iSd § 17 UVP-G 2000 dargetan werden (vgl. dazu nochmals das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/05/0101 u.a.).

Insgesamt hat sich sohin aus dem durchgeführten umfangreichen Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass das Projekt eine in § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 geforderte Gefahr darstellt und daher abzuweisen gewesen wäre. Die belangte Behörde konnte aus der Gesamtschau der vorliegenden Beweise, insbesondere verschiedenster Sachverständigengutachten, ohne Rechtsirrtum den Schluss zu ziehen, dass das Projekt den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Dass der SV Sch in seinem Gutachten ausgesprochen hat, es wäre "technisch machbar" das Projekt als (Teil‑)Verkabelung auszuführen, kann nicht dahingehend verstanden werden, dass er ein derartiges Vorgehen "empfohlen" hat, wie die Beschwerdeführer offenbar vermeinen. Insoweit die Beschwerdeführer auf die auch von diesem SV bewertete K Studie verweisen, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass mit der in der besagten Studie zum Ausdruck gebrachten Auffassung, der "Stand der Technik" bestimme sich danach, was im Sinn des technischen Fortschritts für geeignet, notwendig oder angemessen gehalten werde, wobei als Charakteristikum "Funktionstüchtigkeit erprobt und/oder erwiesen" genannt wird (vgl. Seite 41 f), nicht die relevante Rechtslage beachtet wird. Ungeachtet dessen wird in der Studie schon zu Beginn (vgl. S. 3) festgehalten, dass in ihr "alle Phänomene im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern" "nicht betrachtet" (ohne Hervorhebungen im Original) werden; die Studie habe (lediglich) "den Status einer Untersuchung zur grundsätzlichen Realisierung einer Kabellösung"; "jede technologische Lösung, sowohl mit Freileitung als auch mit Kabel, kann im Hinblick auf vorgegebene und einzuhaltende Grenzwerte für Felder elektromagnetisch verträglich gestaltet werden". Derart fehlt in dieser Studie die Betrachtung einer für das Vorhaben wesentlichen Frage der projektsgemäßen Immissionsbelastung und der für das UVP-Verfahren relevanten Auswirkungen. Schon von daher ist auch mit dem Hinweis, dass Immissionsbelastungen für zu schützende Güter "möglichst gering" zu halten seien, nichts zu gewinnen (siehe hiezu das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2008/05/0167).

4.3.5. Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften tragen die Beschwerdeführer vor, es sei verfassungsrechtlich bedenklich, wenn es sich bei der Antragstellerin um eine Gesellschaft handle, deren Miteigentümerin die Republik Österreich sei, und die Entscheidung über diesen Antrag von "Angestellten der Republik" getroffen würde. Auch die Sachverständigen seien nicht unabhängig. Es sei aus diesem Grund die Einholung eines Gutachtens von einem "tatsächlich unabhängigen" medizinischen Sachverständigen beantragt worden, darüber jedoch keine Entscheidung ergangen. Die Grenzwerte seien bloß fiktive Richtwerte, die Stellungnahme des SV Dr. N sei widersprüchlich und entspräche nicht dem letzten Stand der Wissenschaft. Es sei in so sensiblen Fragen besonders wichtig, dass der "Obergutachter" in keinem "Naheverhältnis" zur Antragstellerin bzw. deren Eigentümerin stehe; der Antrag sei eigentlich ohne Begründung abgewiesen worden.

Insbesondere sei noch die Unabhängigkeit des SV Dr. K anzuzweifeln, da dieser ein "besonderes, in der Öffentlichkeit dokumentiertes Interesse" daran habe, die Anliegen der Mitbeteiligten durchzusetzen bzw. in einem "besonderen Naheverhältnis" zur mitbeteiligten Partei stehe. Zusätzlich sei er ein "maßgeblicher Vertreter der E-Control", welche ebenfalls für einen sofortigen Baubeginn der 380 kV-Leitung eintrete. Dem gestellten Ablehnungsantrag hätte daher stattgegeben werden müssen.

Es seien unrichtige und unvollständige Pläne dem Projekt zu Grunde gelegt worden, das Wohnhaus R. sei nicht einmal eingezeichnet, das Wohngebiet sei im Plan ebenfalls nicht richtig eingezeichnet gewesen. Die Behauptung der belangten Behörde, wonach das geplante Vorhaben die im örtlichen Entwicklungskonzept festgelegten Ziele des Leitbildes der Gemeinde B zur Siedlungsentwicklung nicht beeinträchtige, sei unrichtig und mit dem Beweisergebnis im Widerspruch. Es seien in der Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde nur jene SV gehört und geladen worden, die in einem "direkten Naheverhältnis" zur mitbeteiligten Partei stünden. Die belangte Behörde habe Beweise nur einseitig zu Gunsten der mitbeteiligten Partei zugelassen.

4.3.5.1. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, alle am Verfahren entscheidungswesentlich Beteiligten wären befangen (Sachverständige, Mitglieder des Umweltsenates) bzw. es wäre deren Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet, da die mitbeteiligte Partei im Mitbesitz der Republik Österreich stehe und die Sachverständigen ebenfalls auf der Gehaltsliste der Republik stünden, ist festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass ein Sachverständiger Bediensteter jener Gebietskörperschaft ist, die im Verfahren als Partei beteiligt ist, ein Befangenheitsgrund nicht abgeleitet werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/0631).

4.3.5.2. Der von der belangten Behörde beigezogene nichtamtliche SV Dr. N ist (unstrittig) ordentlicher Universitätsprofessor am Institut für Umwelthygiene der Medizinischen Universität Wien, er hat in seinem Gutachten die Auswirkungen der durch den Betrieb der 380 kV-Leitung entstehenden EMF auf den menschlichen Organismus beurteilt. Mit den allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde wird nicht weiter substantiiert, inwiefern dieser SV nicht geeignet gewesen sei; das Beschwerdevorbringen ist nicht dazu angetan, begründete Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen zu erwecken. Solche Zweifel sind beim Verwaltungsgerichtshof auch in Bezug auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der von diesem Sachverständigen abgegebenen Gutachten nicht eingetreten.

4.3.5.3. Allein die Tatsache, dass der SV Dr. K Bediensteter der Regulierungsbehörde ist, vermag dessen Befangenheit als Sachverständiger im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht zu begründen. Die Befangenheit des zum Thema energiewirtschaftlicher Bedarfsfragen beigezogenen Amtssachverständigen Dipl. Ing. Dr. K wird (unter Hinweis auf die "einschlägige Beurteilung auf Ebene der EU-Kommission") in der Beschwerde damit behauptet, dass dieser seine Funktion - er zählt unstrittig zum Personalstand der E-Control GmbH - dem auf die Bewilligung der Freileitung massiv hinwirkenden Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Vertreter des Bundes, ein Mehrheitsaktionär an der erstmitbeteiligen Partei, verdanke.

Die Behörde hat gemäß § 52 Abs. 1 AVG grundsätzlich einen der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 oder 3 AVG kann die Behörde auch ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Sind Sachverständige iSd § 7 AVG befangen, so haben sie sich gemäß § 53 Abs. 1 erster Satz AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Dass der - bei Erstattung seines Gutachtens nicht an Weisungen gebundene - Amtssachverständige in der Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit durch unsachliche psychologische Motive gehemmt gewesen wäre, wird nicht vorgebracht und ist in keiner Weise erkennbar. Aus dem bloßen Umstand, dass der Sachverständige auf Grund seines Arbeitsplatzes bei der E-Control GmbH der belangten Behörde (und zuvor der Erstbehörde, wie im Bescheid festgehalten: mit Blick auf § 7 Abs. 2 des Energie-Regulierungsbehördengesetzes - E-RBG) zur Verfügung stand, kann eine Parteilichkeit des Sachverständigen nicht abgeleitet werden (siehe dazu schon das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/05/0101; dies auch zur angedeuteten Befangenheit der Mitglieder der belangten Behörde).

4.3.5.4. Gründe für die Befangenheit von den an der angefochtenen Entscheidung mitwirkenden Mitgliedern der belangten Behörde wurden von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht. Im Übrigen bestehen bezüglich dieser Mitglieder keine Bedenken, die an deren Unbefangenheit (auch bloß dem Anschein nach) Zweifel aufkommen lassen (zur Unabhängigkeit der Mitglieder des Umweltsenates siehe hiezu die nähere Begründung im hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2007/05/0101).

4.3.5.5. Die Einholung eines "Obergutachtens" durch einen Sachverständigen der WHO war auf Grund des von der belangten Behörde durchgeführten umfangreichen Ermittlungsverfahrens nicht geboten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es bei einander widersprechenden Gutachten der Behörde gestattet, sich mit näherer Begründung dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Es wurde bereits oben dargelegt, dass die belangte Behörde ausführlich und plausibel begründet hat, warum sie der gutachterlichen Stellungnahme des SV Dr. N eine höhere Beweiskraft zugebilligt hat als den diesem Gutachten widersprechenden fachkundigen Stellungnahmen.

4.3.5.6. Es ergibt sich aus den Verwaltungsakten auch kein Hinweis, der das Vorbringen der Beschwerdeführer, es seien von der belangten Behörde nur jene Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung geladen worden, die die Genehmigung des Projektes befürworten würden, unterstreicht.

4.3.5.7. Was die "falschen" Einreichpläne betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass in den genannten Plänen die Leitung auf Grundlage des Katasters eingezeichnet worden ist. Die für die Bewertung des Siedlungsraumes relevanten, auf Orthofotos basierenden Darstellungen zeigen auch die im Kataster nicht dargestellten Neubauten.

4.3.5.8. Bezüglich des Wohnhauses der Familie R., das angeblich in den gegenständlichen Projektunterlagen nicht mitberücksichtigt worden sein soll bzw. sich in dem vom SV Dr. N festgelegten Korridor von 70 m rechts und links der Trasse befinden soll, ist festzuhalten, dass diese Nachbarn im gegenständlichen Verfahren nicht Beschwerdeführer sind. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich das Wohnobjekt der Familie R. - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt (Seite 94) - in einem Abstand von ca. 135 m zur geplanten Leitung befindet und dies einer magnetischen Flussdichte von 0,26 µT (bei maximalem Dauerstrom) entspricht und demnach auch für diese Nachbarn keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist.

5. Aus all diesen Gründen war die Beschwerde insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 6. Juli 2010

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