VwGH 2006/07/0108

VwGH2006/07/010829.3.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde

1. der Gemeinde H, 2. der Gemeinde G, 3. der Dr. Brigitte M und des Dr. Abdul M in G sowie 4. der B-KG in G, alle vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. Juli 2006, Zl. BMLFUW-UW.4.1.6/0391- I/5/2006, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55/1), zu Recht erkannt:

Normen

11992E189 EGV Art189;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z2 litd;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
61997CJ0435 World Wildlife Fund VORAB;
AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs8;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art132;
EURallg;
UVPG 2000 Anh1 Spalte3 Z28;
UVPG 2000 Anh1 Spalte3 Z33;
VwGG §27;
VwRallg;
WRG 1934 §105;
WRG 1959 §100;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §31c Abs3;
WRG 1959 §31c;
WRG 1959 §34 Abs2;
WRG 1959 §56;
WRG 1959 §98;
WRG 1959 §99;
WRG 1959;
11992E189 EGV Art189;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z2 litd;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
61997CJ0435 World Wildlife Fund VORAB;
AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs8;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art132;
EURallg;
UVPG 2000 Anh1 Spalte3 Z28;
UVPG 2000 Anh1 Spalte3 Z33;
VwGG §27;
VwRallg;
WRG 1934 §105;
WRG 1959 §100;
WRG 1959 §102 Abs1 lita;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §31c Abs3;
WRG 1959 §31c;
WRG 1959 §34 Abs2;
WRG 1959 §56;
WRG 1959 §98;
WRG 1959 §99;
WRG 1959;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit undatiertem, beim Landeshauptmann von Salzburg (im Folgenden: LH) am 15. November 2002 eingelangten Schreiben stellte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: MP) unter Anschluss der Projektsunterlagen vom 14. November 2002 das "Ansuchen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung" für die Entnahme von Thermalwasser aus der Liegenschaft Grundstück Nr. 1306 im Rahmen eines Pumpversuches. Dazu führte die MP in diesem Schreiben aus, dass für das Bauvorhaben "Thermalwassererschließung L" zur Nutzung des Thermalwassers die Herstellung einer "tiefen Bohrung" und die Entnahme des Thermalwassers aus größerer Tiefe erforderlich seien. Vor einer dauerhaften Nutzung des Thermalwassers sollten in einem Pumpversuch die Ergiebigkeit des Thermalwasservorkommens und die möglichen Auswirkungen einer Entnahme untersucht werden. Die MP beantrage im Zusammenhang mit der Verordnung des LH vom 18. Oktober 1999 (LGBl. Nr. 102/1999) und den darin aufgezeigten rechtlichen Einschränkungen für Wassererschließungen in der Schutzzone III der G-Thermalquellen als Grundlage für die angestrebte Erschließung des Thermalwasservorkommens:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Bestimmungen der §§ 5, 12, 56 und 102 Abs. 1 lit. a und b des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 lauten:

"§ 5. (1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.

(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher gültige Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

§ 56. (1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie sie z.B. Pumpversuche oder wasserbauliche oder wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.

(2) Im Übrigen finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.

§ 102. (1) Parteien sind:

  1. a) der Antragsteller;
  2. b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie (...("

    2. Nach den im angefochtenen Bescheid (vgl. dort insbesondere die Seiten 217 bis 220) getroffenen Ausführungen, denen insoweit von der MP in ihrer Gegenschrift nicht entgegengetreten wurde, scheinen alle beschwerdeführenden Parteien laut in den Verwaltungsakten enthaltenen Urkunden (so vor allem Auszug aus dem Wasserbuch vom 23. Oktober 2002, wasserrechtliche Bewilligungsbescheide, Übersichten über Thermalquellen, Kaufverträge) als Wasserbenutzungsberechtigte an verschiedenen, im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Thermalquellen auf. Dabei handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959, die dem Berechtigten gemäß § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vermitteln, wenn eine Berührung dieser Rechte durch die projektsgemäße Ausübung der mit der behördlichen Bewilligung dem Projektwerber verliehenen Berechtigung der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (vgl. dazu etwa die in Oberleitner, WRG (2004), zu § 12 WRG Rz 4 ff zitierte hg. Judikatur).

    Im Verwaltungsverfahren wurde den beschwerdeführenden Parteien in Anbetracht der genannten Wasserbenutzungsrechte an Thermalquellen die Parteistellung zuerkannt und insoweit über ihre Einwendungen im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt III.) meritorisch abgesprochen.

    Wenn die MP in ihrer Gegenschrift meint, dass der von den beschwerdeführenden Parteien in ihrer Beschwerde (u.a.) formulierte Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die MP im "Recht auf Nichterteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung" verletzt zu sein, nicht nachvollziehbar sei, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden und erscheint dieser Beschwerdepunkt ausreichend präzisiert.

    3. Die beschwerdeführenden Gemeinden wenden sich gegen die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgte Zurückweisung ihrer auf § 34 Abs. 6 iVm § 37 WRG 1959 und die Schongebietsverordnung - G-Thermalquellen des LH (Salzburger LGBl. Nr. 102/1999) gestützten Einwendungen und bringen vor, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 34 Abs. 6 WRG 1959 im Fall der Bewilligungspflicht einer Maßnahme in einem Schongebiet auch die Gemeinde Parteistellung habe und dem Gesetz nicht entnommen werden könne, dass diese Bestimmung nicht im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, sondern nur in Bewilligungsverfahren nach anderen Materiengesetzen Geltung haben solle. Ihre Einwendungen hätten daher nicht zurückgewiesen werden dürfen.

    Mit diesem Vorbringen sind die Parteien zwar im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 93/07/0113 (VwSlg. NF. 14.010/A) dargelegt hat, kommt der Gemeinde auch in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (u.a.) bei nach einer Wasserschongebietsverordnung unzulässigen Maßnahmen, die eine Wasserversorgung beeinträchtigen können, Parteistellung zu. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird diesbezüglich zur näheren Begründung auf das genannte Erkenntnis verwiesen.

    Damit ist jedoch für die Beschwerde nichts gewonnen. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. dort die Seiten 3, 5, 195 und 211) ergibt, wurden die gegenständlichen Einwendungen von den beschwerdeführenden Gemeinden mit Schriftsatz vom 16. Mai 2006 erhoben und bei der mündlichen Verhandlung (am 17./18. Mai 2006) erörtert, wobei sie sich sowohl auf den Titel ihrer rechtmäßig geübten Wassernutzungen an Thermalquellen als auch (u.a.) auf eine Parteistellung nach § 34 Abs. 6 WRG 1959 gestützt haben. In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass sich diese im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt II. zurückgewiesenen und unter Spruchpunkt III. abgewiesenen Einwendungen von einander inhaltlich unterschieden. In Ansehung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wurde vom BM auf diese Einwendungen meritorisch eingegangen. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass die beschwerdeführenden Gemeinden durch die Zurückweisung ihrer Einwendungen in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in subjektiven Rechten verletzt seien.

    4. Nach den vom BM im angefochtenen Bescheid (vgl. dort insbesondere die Seiten 201 bis 204) getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen, hatte der ursprüngliche, im November 2002 beim LH gestellte Antrag der MP auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung den folgenden Projektsumfang:

"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

Nach der hg. Judikatur stellt das Begehren einer Partei, das Verfahren "ruhen" zu lassen - auch wenn ein "Ruhen des Verfahrens" gesetzlich nicht vorgesehen ist - einen befristeten Verzicht auf die Behandlung der Angelegenheit und damit auf das Recht auf Entscheidung durch die Behörde dar, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt, solange ein Antrag auf Weiterführung des Verfahrens nicht gestellt wurde. Eine formelle Aussetzung des von Amts wegen zu führenden Verwaltungsverfahrens über bloßen Parteienwunsch ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 73 AVG E 347 und 349 zitierte Rechtsprechung).

Die Beschwerde vertritt die Ansicht, dass im gegenständlichen Verfahren mit der Stellung des Fortsetzungsantrages durch die MP die Entscheidungsfrist im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen begonnen habe und diese Frist von sechs Monaten bei Einbringung des Devolutionsantrages noch nicht abgelaufen gewesen sei, sodass der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des BM rechtswidrig sei.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Mit hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zl. 91/07/0049, wurde eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. In diesem Beschwerdefall hatten die beschwerdeführenden Parteien während des Verfahrens über die von ihnen gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung die Berufungsbehörde (im Jänner 1990) ersucht, die Berufung wegen des Versuchs einer gütlichen Einigung der Parteien vorerst nicht weiter zu behandeln. Rund zehn Monate später (im November 1990) gelangte der Berufungsbehörde zur Kenntnis, dass mit einer gütlichen Einigung nicht mehr zu rechnen und das Berufungsverfahren fortzusetzen sei, sodass sie dieses im Dezember 1990 fortsetzte und eine Verhandlung (für Jänner 1991) anberaumte. Am 17. Jänner 1991 stellten die beschwerdeführenden Parteien den an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (OAS) gerichteten Devolutionsantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des OAS vom 27. Februar 1991 abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren war einzig die Frage strittig, ob die Berufungsbehörde an der Verzögerung der Entscheidung über die bei der Berufungsbehörde anhängige Berufung ausschließlich ein Verschulden treffe. In seinem die Beschwerde abweisenden Erkenntnis vom 8. Oktober 1991 ging der Verwaltungsgerichtshof (u.a.) davon aus, dass die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 2 AVG für die Berufungsbehörde bei Stellung des Devolutionsantrages bereits abgelaufen war, sodass die Frage des Verschuldens an der Verzögerung der Entscheidung zu beurteilen war.

Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung des Fristablaufes nach § 73 Abs. 1 und 2 AVG ein "Ruhensantrag" einer Partei im obgenannten Sinn, der zur Untätigkeit der Behörde bis zur Stellung eines Fortsetzungsantrages einer Partei führt, nicht zu einer Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens mit der Wirkung führt, dass die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG mit dem Wegfall des mit einer solchen "Ruhenserklärung" geäußerten vorläufigen Verzichtes auf die Weiterführung des Verfahrens von neuem zu laufen begänne. Vielmehr ist im Anwendungsbereich des § 73 Abs. 2 AVG die Entscheidungsfrist während der Dauer des "Ruhens des Verfahrens" lediglich gehemmt. Davon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob es der Behörde als Verschulden angerechnet werden kann, wenn sie auf Grund einer "Ruhenserklärung" einer Partei mit der Verfahrensfortsetzung innegehalten und nach Fortsetzung des Verfahrens nicht sofort über den verfahrenseinleitenden Antrag entschieden hat, sofern bei Einlangen dieses Antrages die Frist des § 73 Abs. 1 AVG bereits verstrichen war.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der in der Beschwerde zitierte hg. Beschluss vom 22. Juli 1999, Zl. 98/12/0403, - wie auch etwa der hg. Beschluss vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/01/0307, - für die Frage der Hemmung oder Unterbrechung der Frist nach § 73 Abs. 1 AVG nicht einschlägig sind, weil diese Beschlüsse auf die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG abstellen.

Im vorliegenden Beschwerdefall war bei Einlangen des Fortsetzungsantrages der MP vom 25. April 2005 beim LH die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG bereits abgelaufen.

Mit ihrem Devolutionsantrag vom 27. Juni 2005 machte die MP geltend, dass der LH trotz des Ersuchens mit Schreiben vom 25. April 2005, den Genehmigungsantrag vom 14. November 2002 neuerlich in Behandlung zu nehmen, und trotz Ablaufes der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG bisher in der Sache nicht entschieden habe. Laut dem Vorbringen der MP in ihrer Gegenschrift habe ihr der LH nach der Stellung des Fortsetzungsantrages auf ihre Nachfrage mitgeteilt, dass er nicht beabsichtige, über das Ansuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Pumpversuch zu entscheiden, weil in der Zwischenzeit von ihm bereits die Genehmigung zur Thermalwassergewinnung (mit Bescheid vom 10. Mai 2004) erteilt worden sei. Auch in der Stellungnahme vom 11. Juli 2005 zum Devolutionsantrag vertrat der LH gegenüber dem BM seine Ansicht, über den Bewilligungsantrag der MP nicht mehr entscheiden zu müssen, wozu er ausführte, dass der Fortsetzungsantrag als unbegründet abgewiesen worden sei und auch in weiterer Zukunft "keinerlei Veranlassungen bzw. Rechtsakte (Bescheide)" durch ihn erfolgen würden.

Diese Ansicht steht im Widerspruch zum Gesetz, weil nach ständiger hg. Judikatur jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 73 AVG E 73, 78 zitierte Rechtsprechung).

In Anbetracht der Mitteilung des LH, keine weiteren Entscheidungen im gegenständlichen Verwaltungsverfahren mehr treffen zu wollen, begegnet die Auffassung des BM, dass den LH das überwiegende Verschulden an der Verzögerung treffe, sodass er (der BM) als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auf Grund des Devolutionsantrages der MP zuständig geworden sei, keinen Bedenken.

6. Die Beschwerde bringt vor, dass gemäß § 34 Abs. 7 WRG 1959 die Vollziehung der Schongebietsverordnung - G-Thermalquellen der Bezirksverwaltungsbehörde obliege, es sei denn, dass die bewilligungspflichtige Maßnahme in die Zuständigkeit einer Behörde höherer Instanz falle. Auch der kumulativ zum Genehmigungstatbestand des § 37 iVm § 34 leg. cit. hinzutretende Genehmigungstatbestand nach § 56 leg. cit. sei von der Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehen. Somit wäre für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der MP vom 14. November 2002 nicht der LH, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig und der BM zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

§ 34 Abs. 2 und 7, §§ 37, 56, 98 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 lauten:

"§ 34. (...(

(2) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, dass in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.

(...(

(7) Die Vollziehung einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine gemäß Abs. 2 bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit einer Behörde höherer Instanz fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig.

§ 37. Auf den Schutz natürlicher oder künstlich erschlossener Heilquellen und Heilmoore gegen Beeinflussung ihrer Beschaffenheit und Ergiebigkeit finden die Bestimmungen des § 34 sinngemäß Anwendung.

§ 56. (1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.

(2) Im Übrigen finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.

§ 98. (1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(...(

§ 99. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig

(...(

c) für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Wasserversorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;

(...("

Als "vorübergehende Eingriffe" im Sinn des § 56 WRG 1959 sind nur Maßnahmen anzusehen, die nicht selbst Gegenstand einer Wasseranlage sind, sondern deren Vorbereitung dienen. Zur Entscheidung ist, wenn erkennbar ein Zusammenhang zu einem bewilligungspflichtigen Vorhaben gegeben ist, die nach den §§ 98 ff leg. cit. dafür zuständige Behörde, ansonsten die Bezirksverwaltungsbehörde berufen (vgl. dazu etwa Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, § 56 WRG Rz 2 (mit Hinweis auf Krzizek, Wasserrecht, 250) und Rz 4).

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass die MP als Gesellschafterin der ARGE Therme U GmbH gemeinsam mit vier anderen Gemeinden im Rahmen dieser ARGE die Erschließung von Thermalwasservorkommen anstrebt, weshalb von der ARGE das dem Bescheid des LH vom 10. Mai 2004 zu Grunde liegende Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gestellt wurde, auf dem Grundstück Nr. 1306 eine Wasserbenutzungsanlage zu errichten und zu betreiben. Mit diesem Bescheid vom 10. Mai 2004 wurde, wie bereits oben dargestellt, u.a. die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung einer 850 m tiefen Bohrung auf dem angeführten Grundstück, Entnahme von Tiefengrundwasser im Ausmaß von 5,25 l/s sowie Errichtung und Benützung der hiefür erforderlichen Anlagen (wie etwa für die Befüllung und Entleerung von Schwimmbädern und Sammelbehältern; vgl. die diesbezüglichen Bescheidauflagen) erteilt.

Die gegenständliche Bohrung und Durchführung des (zeitlich begrenzten) Pumpversuches dienen zur Vorbereitung des obgenannten Projektes und stehen in einem Zusammenhang mit diesem (mit nicht rechtskräftigem Bescheid vom 10. Mai 2004) bewilligten Vorhaben, nämlich mit der Schaffung von Wasserversorgungsanlagen mit einer Wassernutzung von 5,25 l/s. Im Hinblick darauf, dass diese höchstzulässige Wasserentnahme somit 300 l/min übersteigt und daher der LH (als erstinstanzliche Behörde) über den diesbezüglichen, von der genannten ARGE eingebrachten Bewilligungsantrag entschieden hat, war dessen Zuständigkeit gemäß § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 auch in Bezug auf den gegenständlichen, von der MP gestellten Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzunehmen (vgl. § 34 Abs. 7 letzter Satz leg. cit.).

7. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass im gegenständlichen Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hätte durchgeführt werden müssen.

So seien vom Anwendungsbereich der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Rates vom 26. Mai 2003 (im Folgenden: UVP-RL) Probebohrungen als "Tiefbohrungen" nicht ausgenommen und gebe die UVP-RL keine absolute Bohrtiefe als Schwellenwert vor. Die Mitgliedstaaten könnten zwar nach Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL bestimmen, ob ein Projekt an Hand einer Einzelfallprüfung und/oder eines Schwellenwertes UVP-pflichtig sei, dabei müssten sie jedoch den in dieser Richtlinie in Anhang III aufgestellten relevanten Auswahlkriterien Rechnung tragen. Österreich habe im Wesentlichen die Vorgaben der UVP-RL im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 umgesetzt und hinsichtlich der in Art. 4 Abs. 2 UVP-RL genannten "Anhang II-Projekte" sowohl eine Einzelfallprüfung als auch einen Schwellenwert normiert. Gemäß Anhang 1 Z. 28 und Z. 33 (jeweils Spalte 3) des UVP-G 2000 unterlägen nur Tiefenbohrungen ab 1.000 m Teufe in schutzwürdigen Gebieten einer Einzelfallprüfung. Die Festlegung eines Schwellenwertes sei erkennbar gemeinschaftswidrig, weil auch Bohrungen unter 1.000 m als "Tiefbohrungen" im Sinn der UVP-RL der UVP-Pflicht unterliegen müssten, würden doch ansonsten die relevanten Auswahlkriterien in Anhang III dieser Richtlinie nicht berücksichtigt, was in Widerspruch zu deren Art. 4 Abs. 3 stünde. Damit habe der Gesetzgeber sein in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie eingeräumtes Ermessen überschritten. Da die UVP-RL unmittelbar anzuwenden sei, hätte eine UVP durchgeführt werden müssen. Gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 hätte die Landesregierung entscheiden müssen und sei der BM zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 (dieses Gesetzes) angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. In diesem Verfahren sind in § 3 Abs. 1 leg. cit. näher genannte Bestimmungen nicht anzuwenden.

Im Anhang 1 des UVP-G 2000 sind in Spalte 3 jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den dort angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. In Spalte 3 ist unter Z. 28 die "Neuerrichtung von Anlagen für Tiefbohrungen ab 1.000 m Teufe im schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A; ausgenommen sind Probe- und Erkundungsbohrungen, Bohrlochbergbau auf Salz sowie die unter Z. 29 und 33 erfassten Tätigkeiten" und unter Z. 33 die "Neuerrichtung von Anlagen für Tiefbohrungen in Zusammenhang mit der Wasserversorgung ab 1.000 m Teufe in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C; ausgenommen sind Probe- und Erkundungsbohrungen" genannt (die in Z. 28 genannte Z. 29 betrifft die Förderung von Erdöl oder Erdgas und Gewinnungsstationen des Kohlenwasserstoffbergbaus).

Aus diesen Bestimmungen der Z. 28 und 33 ergibt sich, dass die gegenständliche Bohrung bis 850 m Tiefe nach dem UVP-G 2000 sowohl wegen ihres Charakters als bloße Probe- bzw. Erkundungsbohrung, als auch wegen der zu erreichenden Teufe von weniger als 1.000 m keiner UVP zu unterziehen ist.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 der UVP-RL haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Art. 4 definiert.

Art. 4 dieser Richtlinie hat folgenden Wortlaut:

"(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhanges II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand

  1. a) einer Einzelfalluntersuchung
  2. b)

    oder

  3. c) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,

    ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

    Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."

Anhang II der Richtlinie führt als Projekte nach Art. 4 Abs. 2 unter Z. 2 lit. d "Tiefbohrungen, insbesondere (5.) Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung, ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit" an.

Bei der gegenständlichen Bohrung handelt es sich um eine Probe- bzw. Erkundungsbohrung im Zusammenhang mit einer Wasserversorgung, sodass diese in die Kategorie eines Projektes nach Art. 4 Abs. 2 Z. 2 lit. d (5.) des Anhanges II der UVP-RL einzuordnen ist.

Bei den in Anhang II dieser Richtlinie aufgezählten Projekten bleibt die Entscheidung, ob eine UVP durchzuführen ist, somit im Sinn des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten überlassen. Eine unmittelbare Wirkung der UVP-RL kommt unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten betreffend die in Anhang II aufgezählten Projekte nicht zur obligatorischen Anordnung einer UVP verpflichtet, sondern diesen insoweit einen Entscheidungsspielraum in der Richtung einräumt, Projekte von der Pflicht zur UVP auszunehmen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 2001, Zl. 99/07/0064, und vom 23. September 2002, Zl. 2000/05/0127, mwN).

In dem - sowohl von der Beschwerde als auch der MP in ihrer Gegenschrift ins Treffen geführten - Urteil vom 16. September 1999, C-435/97 , hat der EuGH (u.a.) ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten zwar die Befugnis einräume, nach ihrem Ermessen bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, zu bestimmen oder einschlägige Kriterien und/oder Schwellenwerte aufzustellen. Dieses Ermessen werde jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (RN 36).

Wenn die Beschwerde meint, dass im gegenständlichen Fall im Hinblick auf dieses Urteil eine UVP dennoch durchzuführen gewesen wäre, so geht diese Argumentation schon deshalb fehl, weil beim gegenständlichen Projekt einer Probe- bzw. Erkundungsbohrung (mit dem befristeten Pumpversuch) - wie sich auch aus den folgenden Ausführungen (Punkt 8.) ergibt - mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt gerechnet werden musste.

Es bestand somit auch in gemeinschaftsrechtlicher Sicht keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP, sodass dem Beschwerdevorwurf der Unzuständigkeit des BM auch in dieser Hinsicht keine Berechtigung zukommt.

8. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass die wasserrechtlich geschützten Rechte der beschwerdeführenden Parteien durch die beantragte Probebohrung und den Pumpversuch insofern beeinträchtigt würden, als nach dem derzeitigen Wissensstand nicht ausgeschlossen werden könne, dass dadurch die Thermalquellen in G und H versiegen bzw. in ihrer Ergiebigkeit erheblich beeinträchtigt würden. So gehe aus dem Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. H. vom 10. September 2005 hervor, dass alle längerfristig vor Ort mit dem (im Jahr 1954 in dem genannten Stollen in L stattgefundenen) Wassereinbruch befassten Experten einen Zusammenhang der Thermalwasservorkommen von G und L angenommen und eine mögliche negative Beeinträchtigung des G-Heilwassers durch Eingriffe im Bereich L nicht ausgeschlossen hätten. Laut dem Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. S. vom 14. Mai 2006 müsse eine (in großer Tiefe liegende) Verbindung der beiden Thermalwasservorkommen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Dieser wahrscheinliche Zusammenhang sei auch der Grund für die Einbeziehung des gegenständlichen Bohrungsgebietes durch Verordnung in eine Schutzgebietszone (Schongebietsverordnung - G-Thermalquellen). Diese Verordnung normiere eine Bewilligungspflicht für Bodeneingriffe über 30 m Tiefe, und es müsse von einer Gefährdungsmöglichkeit von noch ungleich tieferen Bodeneingriffen ausgegangen werden. Im Hinblick darauf sei von einer gesetzlichen Vermutung des Zusammenhanges zwischen den G-Thermalquellen und ihrem Einzugsgebiet auszugehen und habe die Behörde im Rahmen dieser gesetzlichen Vermutung zu überprüfen, ob im konkreten Fall eine Gefährdung und Beeinträchtigung der geschützten Heilquellen erfolgen könne. Der BM hätte sich daher jedenfalls mit der Frage des möglichen Zusammenhanges der Thermalwasservorkommen in G und in L auseinander zu setzen gehabt, um eine mögliche Gefährdung der Thermalquellen in G auszuschließen. Zu den im Fall eines Zusammenhanges gegebenen möglichen Beeinträchtigungen sei von den beschwerdeführenden Parteien (u.a.) fachlich - so in der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H. vom 15. Mai 2006 - dargelegt worden, dass insbesondere auf Grund eines möglichen hydraulischen Kurzschlusses im Untergrund durch die Probebohrung und den vergleichsweise kurzfristigen Pumpversuch solche Beeinträchtigungen langfristig nicht ausgeschlossen werden könnten. In dieser gutachterlichen Stellungnahme habe der Sachverständige auch ausgeführt, dass die eingereichten Unterlagen in keiner Weise die Voraussetzungen erfüllten, um die Auswirkungen des beantragten Projektes prüfen zu können, wobei auf falsche Interpretationen und fachlich nicht zulässige Annahmen hingewiesen worden sei. Die Behörde sei jedoch entgegen der durch die Fachgutachten der beschwerdeführenden Parteien dargelegten Wahrscheinlichkeit und entgegen der gesetzlichen Vermutung der genannten Schongebietsverordnung ohne weitere Begründung von keinem Zusammenhang der beiden Thermalwasservorkommen ausgegangen. Wenn der BM die von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen diesbezüglichen Einwendungen deshalb abgewiesen habe, weil keine mit nahezu sicherer Wahrscheinlichkeit gegebene Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte habe festgestellt werden können, so habe er übersehen, dass im Hinblick auf die sensiblen Schutzgüter (Heilquellen) ein strengerer Maßstab anzulegen sei. So dürfe eine in einer Schongebietsverordnung vorgesehene Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn nach einem Ermittlungsverfahren sichergestellt sei, dass durch die geplante Maßnahme keine Beeinträchtigungen der Heilquellen zu erwarten seien.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Nach der hg. Judikatur darf eine wasserrechtliche Bewilligung nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. etwa das einen Beschwerdefall, in dem eine Schongebietsverordnung zur Anwendung gelangte, betreffende hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/07/0145, mwN).

Hiebei reicht zwar einerseits die bloße Besorgnis einer bloßen Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte nicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages aus, andererseits darf jedoch auch nicht von einem Erfordernis absoluter Gewissheit einer Rechtsverletzung als Bedingung für eine Abweisung des Antrages ausgegangen werden, weil eine absolute Gewissheit keiner Prognose innewohnt. Die Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages ist somit erst dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorgekommen sind (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005, Zl. 2004/07/0012, mwN). Werden durch die beantragte wasserrechtliche Bewilligung öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und fremde Rechte nicht verletzt, dann besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung, wenn das Ermittlungsverfahren diese Bewilligung - sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - zulässt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. September 2006, Zl. 2005/07/0019, mwN).

Nach § 34 Abs. 2 WRG 1959 genügt die bloße Möglichkeit der Gefährdung des Wasservorkommens, um solche mögliche Gefährdungen bewirkende Maßnahmen durch Verordnung der Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Eine solche Schongebietsverordnung schafft zum Schutz des Wasservorkommens zusätzliche, über die im WRG 1959 enthaltenen hinausgehende Bewilligungstatbestände (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Dezember 1992, Zl. 91/07/0168). Hiebei sind in einer Schongebietsverordnung enthaltene Verbote in deren Wirkungsbereich Determinanten für die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (vgl. etwa die in Kaan/Braumüller, aaO, zu § 34 WRG E 87 zitierte hg. Judikatur).

Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 37 WRG 1959 wurde vom LH die Schongebietsverordnung - G-Thermalquellen erlassen, mit der zum Schutz der mit Beschluss der Salzburger Landesregierung vom 17. Februar 1959 zu Heilquellen erklärten G-Thermalquellen drei Schongebietszonen festgelegt wurden, darunter die "Schongebietszone III (weiteres Schongebiet)" (§ 1 Abs. 1 und § 4 der Verordnung), in der das im angefochtenen Bescheid angeführte Grundstück Nr. 1306 gelegen ist. Nach § 5 Z. 3 dieser Verordnung bedürfen unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen in der Schongebietszone III (lit. a) die Vornahme von Bodeneingriffen aller Art über 30 m Tiefe, (lit. b) die Durchführung von Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Menge von Oberflächenwässern erheblich beeinflussen können, und (lit. c) die Erschließung, Ableitung oder die Entnahme von Grund- oder Quellwasser mit Ausnahme des notwendigen eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarfes vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass Bohrungen über 30 m Tiefe und die Erschließung, Ableitung oder Entnahme von Grund- oder Quellwasser in der Schongebietszone III nicht (generell) verboten sind, sondern (lediglich) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, die zu erteilen ist, wenn das Ermittlungsverfahren diese Bewilligung nach Maßgabe der oben dargestellten Kriterien der Wahrscheinlichkeit der mit einer Ausübung der wasserrechtlichen Bewilligung verbundenen Verletzung fremder Rechte - und sei es auch unter erschwerenden Nebenbestimmungen - zulässt.

Der BM hat sich zur Beurteilung einer (allfälligen) Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte der beschwerdeführenden Parteien in fachlicher Hinsicht auf die Gutachten der von ihm beigezogenen Sachverständigen (des Amtssachverständigen Dr. V. und des nichtamtlichen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. G.) gestützt. Zur Frage eines Zusammenhanges zwischen den Thermalwasservorkommen in der Gemeinde L und im G-Gebiet hat der Sachverständige Univ. Prof. Dr. G. eingehend Stellung genommen, wobei er u.a. für seine Beurteilung auch auf den im Jahr 1954 stattgefundenen Wassereinbruch (in einem Stollen in L) hinwies, bei dem bis zur Abdichtung des Stollens im Jahr 1957 Wassermengen in der Größenordnung von 130 l/s ausgeflossen seien und dies keine merkbaren Einflüsse auf die Schüttung der G-Quellen gezeigt habe. Auf Grund einer Stollenbegehung im Jahr 1993 sei nachgewiesen worden, dass seither (das heiße seit mindestens dreizehn Jahren) eine Thermalwassermenge von mindestens 10 l/s in den Stollen abgeführt werde, sodass die Annahme begründet sei, dass die geplante Vertiefung der Bohrung auf die Planteufe von 850 m und die Entnahme von max. 10 l/s im Rahmen des geplanten Pumpversuches über vier Monate fremde Rechte nicht beeinträchtigen würden.

Auch der Amtssachverständige Dr. V. erachtete unter Hinweis auf die genannten Ergebnisse des Wassereinbruchs im Jahr 1954 die Annahme für gerechtfertigt, dass die projektierte Bohrung und Wasserentnahme im Rahmen des kurzfristigen Pumpversuches die geschützten Thermalquellen nicht in ihrem Bestand gefährden würden. Ob sich eine langfristige Wasserentnahme nachteilig auf die G-Thermalquellen auswirken könnte, sei in dem betreffenden (anderen) wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das Einreichprojekt betreffend die dauernde Thermalwasserentnahme zu klären.

Die Beschwerde führt gegen die Gutachten der vom BM beigezogenen Sachverständigen die gutachterlichen Ausführungen des Privatsachverständigen Univ. Prof. Dr. S. vom 14. Mai 2006 ins Treffen, wonach auf Grund neuer Wasserproben aus dem Stollen in L im Jahr 2004 und des Gehaltes an radioaktiven Elementen und Fluor mit großer Wahrscheinlichkeit eine in großer Tiefe liegende Verbindung der beiden Thermalwasservorkommen bestehe. Weiters hält die Beschwerde den Gutachten der behördlichen Sachverständigen die gutachterliche Stellungnahme des Univ. Prof. Dr. H. vom 15. Mai 2006 entgegen, wonach sich auf Grund eines hydraulischen Kurzschlusses der ab 300 m Teufe nicht ausgebauten Bohrung mit zunehmender Tiefe der Eingriff in die natürliche Wasserzirkulation verstärken werde und das Zirkulationssystem des Thermalwassers beeinträchtigt werde. Dabei erachtete der Privatsachverständige die Modellannahme und die Bewertung von Wasseranalysen und statistischen Daten durch die behördlichen Sachverständigen als unrichtig. Vielmehr stützten die vorhandenen Daten hinsichtlich der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse und der hydrochemischen Randbedingungen einen direkten hydraulischen Zusammenhang der beiden Thermalwasservorkommen.

Nach der hg. Judikatur kann die Beweiskraft eines Gutachtens eines von der Behörde beigezogenen Sachverständigen nur durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen ist. Dieser Nachweis muss - tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen erbracht werden, und dem behördlichen Sachverständigen muss auf diese Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 52 AVG E 244 ff zitierte Rechtsprechung).

Die vom BM beigezogenen Sachverständigen sind in der Verhandlung am 17./18. Mai 2006 (u.a.) auf die gutachterlichen Stellungnahmen des Univ. Prof. Dr. H. vom 10. September 2005 und 15. Mai 2006 sowie des Univ. Prof. Dr. S. vom 14. Mai 2006, welche von den beschwerdeführenden Parteien vor der Verhandlung mit Schriftsatz vom 16. Mai 2006 dem BM vorgelegt und laut dem Verhandlungsprotokoll in der Verhandlung vom Beschwerdevertreter vorgetragen und erörtert wurden und in denen die in der Beschwerde ins Treffen geführten, oben zitierten Passagen enthalten sind, eingegangen. So vertrat der Sachverständige Univ. Prof. Dr. G. etwa zu dem vom Privatsachverständigen Univ. Prof. Dr. H. in dessen Stellungnahme vom 15. Mai 2006 dargestellten schematischen geologischen Profil (hydrogeologisches Konzeptmodell) unter Hinweis auf eine näher bezeichnete, durch die Geologische Bundesanstalt herausgegebene Abhandlung von Ch. E die Ansicht, dass das Modell des Univ. Prof. Dr. S. von einem zu flachen "Einfallen" der Einheiten der Unteren und Oberen Schieferhülle ausgehe, der Privatsachverständige daher (irrigerweise) eine Verbindung des Zentralgneises im Raum G und der Klammkalkzone von L herstelle und er (Univ. Prof. Dr. G.) sich diesem Modell nicht anschließen könne (vgl. dazu das genannte Verhandlungsprotokoll auf Seite 94).

Diese Beurteilung des behördlichen Sachverständigen kann nicht von vornherein als unschlüssig oder denkwidrig angesehen werden, und die Beschwerde behauptet auch nicht, diesen gutachterlichen Ausführungen noch auf fachlicher Ebene begegnet zu sein. Diese Beurteilung kann daher nicht als unrichtig erkannt werden.

Damit relativieren sich auch die weiteren, in der Beschwerde ins Treffen geführten Ausführungen des Privatsachverständigen Univ. Prof. Dr. H. vom 15. Mai 2006 hinsichtlich eines von diesem für möglich gehaltenen hydraulischen Kurzschlusses und einer Beeinträchtigung des Zirkulationssystems des Thermalwassers.

Was die in der Beschwerde wiedergegebenen Ausführungen des Privatsachverständigen Univ. Prof. Dr. S. vom 14. Mai 2006 hinsichtlich einer Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges der Thermalwässer aus den gegenständlichen beiden Gebieten auf Grund bei einer Wasseranalyse vorgefundenen Elemente anlangt, so vertritt der Privatsachverständige darin die Meinung, dass erhöhte Fluorid-, Radium- und Radongehalte in bei einer Begehung des genannten Stollens (in L) genommenen Wasserproben darauf hindeuteten, dass dieses Wasser sein Herkunftsgebiet nicht im Klammkalk, sondern in einem kristallinen Gestein granitischen Ursprungs, wie es der Zentralgneis sei, haben müsse, weshalb es sehr wahrscheinlich sei, dass in diesem Thermalwasser auch Anteile von Wässern aus dem Klammkalk enthalten seien, was jedoch wohl nur durch spezielle Untersuchungen geklärt werden könne (vgl. Seite 9 der genannten Stellungnahme vom 14. Mai 2006). In welcher Tiefe der Zentralgneis im Bereich der Thermalwasserzone L unter der Erdoberfläche liege, sei unbekannt, es dürfe jedoch als sicher angenommen werden, dass er bis an die (in der gutachterlichen Stellungnahme näher bezeichnete) "große Störungszone" reiche. Es könne daher eine in größerer Tiefe liegende Verbindung der Thermalwasservorkommen von G und L mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Bei einem dauerhaften Abfluss von Thermalwasser aus dem Stollen L und bei einer zusätzlichen Entnahme von Thermalwasser aus der Tiefbohrung in L, falls dieses Wasser in der beantragten Menge von 5 l/s dauerhaft abgepumpt werde, seien nachteilige Auswirkungen auf die G-Thermalquellen sehr wahrscheinlich, wobei nach Eintritt einer nachteiligen Beeinflussung der Thermalquellen eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes "kaum" möglich wäre (vgl. Seite 19 der genannten Stellungnahme vom 14. Mai 2006).

Diese Ausführungen des Univ. Prof. Dr. S. vermögen die Gutachten der behördlichen Sachverständigen im gegenständlichen Verwaltungsverfahren bereits deshalb nicht zu entkräften, weil nach dieser gutachterlichen Stellungnahme des Privatsachverständigen die Einschätzung von nachteiligen Auswirkungen auf die G-Thermalquellen von einem dauerhaften Abpumpen des Thermalwassers im Rahmen der Tiefbohrung abhängt. Wenn sich daher die beschwerdeführenden Parteien auf diese gutachterliche Stellungnahme stützen, übersehen sie, dass das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Projekt nicht eine Dauerentnahme von Thermalwasser, sondern einen auf verhältnismäßig kurze Dauer befristeten Pumpversuch zum Gegenstand hat.

Wenn daher der BM die Gutachten der von ihm beigezogenen Sachverständigen für schlüssig erachtete und ihnen für die Frage der Auswirkungen des zeitlich befristeten Pumpversuches bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Tiefenbohrung eine größere Beweiskraft als den von der Beschwerde ins Treffen geführten Privatgutachten beimaß, sodass er die Gutachten der behördlichen Sachverständigen den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Grunde legte, so kann diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als unrichtig beurteilt werden. Auf dem Boden dieser Feststellungen kann daher auch die weitere Ansicht des BM, wonach die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte der beschwerdeführenden Parteien derart gering erscheine, dass die von der MP beantragte wasserrechtliche Bewilligung - unter Setzung der im angefochtenen Bescheid genannten Auflagen - zu erteilen gewesen sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. März 2007

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