VwGH 2000/05/0127

VwGH2000/05/012723.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerden I. 1. der Gemeinde Koppl, 2. des Hermann Deisl in Koppl und 3. des Johann Neumaier in Koppl, alle vertreten durch Berger & Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, Sterneckstraße 55/1 (zu Zl. 2000/05/0127), II. 1. der Eveline Bimminger in Eugendorf,

2. des Georg und 3. der Marianne Brandtner in Eugendorf, 4. des Josef Ebner in Eugendorf, 5. der Maria Ebner in Eugendorf, 6. des Franz und 7. der Monika Eisl in Eugendorf, 8. der Elfrieda und

9. des Sebastian Flöckner in Eugendorf, 10. des Rupert Frauenlob in Eugendorf, 11. der Maria und 12. des Martin Freundlinger in Eugendorf, 13. des Franz und 14. der Monika Gimpl in Eugendorf,

  1. 15. des Matthäus und 16. der Veronika Gollackner in Eugendorf,
  2. 17. der Christine und 18. des Vinzenz Grössinger in Eugendorf,
  3. 19. des Johann und 20. der Petra Kittl in Eugendorf, 21. der Franziska und 22. des Kaspar Leitner in Eugendorf, 23. des Friedrich und 24. der Anneliese Maislinger in Eugendorf, 25. des Franz und 26. der Theresia Radauer in Eugendorf, 27. der Johanna und 28. des Matthias Rehrl in Eugendorf, 29. der Johanna Rehrl in Eugendorf, 30. der Ida Reischl in Gilgenberg am Weilhart, 31. der Anna und 32. des Matthias Sommerauer in Eugendorf, 33. der Elisabeth und 34. des Martin Sommerauer in Eugendorf, 35. des Josef und 36. der Marianne Wuppinger in Eugendorf, alle anlässlich der Einbringung der Beschwerde vertreten durch Dr. Harald Lettner, Rechtsanwalt in Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, nunmehr vertreten durch Berger Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, Sterneckstraße 55/1 (zu Zl. 2000/05/0153), III. des Eduard Würfl in Koppl, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, Rudolfskai 48 (zu Zl. 2000/05/0167), IV. der Gemeinde Hof bei Salzburg, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, Rudolfskai 48 (zu Zl. 2000/05/0168),

    V. 1. des Karl und 2. der Maria Mayrhofer in Hof bei Salzburg,

    3. des Josef und 4. der Maria Mayrhofer in Hof bei Salzburg, alle vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, Rudolfskai 48 (zu Zl. 2000/05/0169), VI. 1. der Theresia und

    2. des Josef Pichler in Hof bei Salzburg, beide vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, Rudolfskai 48 (zu Zl. 2000/05/0170), gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 2. Mai 2000, Zl. 556.560/56-VIII/6/99, betreffend Baubewilligung gemäß §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz (mitbeteiligte Partei in allen Beschwerdeverfahren: VERBUND-Austrian Power Grid GmbH in Wien I, Parkring 12), zu Recht erkannt:

Normen

31985L0337 UVP-RL Anh1;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z3 litb;
31985L0337 UVP-RL Anh2;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
61992CJ0431 Wärmekraftwerk Grosskrotzenburg ;
AVG §8;
EURallg;
StarkstromwegeG 1968 §4;
StarkstromwegeG 1968 §5;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7 Abs1;
StarkstromwegeG 1968 §7;
UVPG 1993 §39;
UVPG 1993 §46 Abs3;
UVPG 1993 Anh1;
31985L0337 UVP-RL Anh1;
31985L0337 UVP-RL Anh2 Z3 litb;
31985L0337 UVP-RL Anh2;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2;
61992CJ0431 Wärmekraftwerk Grosskrotzenburg ;
AVG §8;
EURallg;
StarkstromwegeG 1968 §4;
StarkstromwegeG 1968 §5;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7 Abs1;
StarkstromwegeG 1968 §7;
UVPG 1993 §39;
UVPG 1993 §46 Abs3;
UVPG 1993 Anh1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern zu I. zusammen

Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,09, zu II. zusammen

Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,09, zu III. Aufwendungen in der Höhe von EUR 408,78, zu IV. Aufwendungen in der Höhe von

EUR 408,78, zu V. zusammen Aufwendungen in der Höhe von

EUR 408,78, zu VI. zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 408,78, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der unter III. bis VI. angeführten Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 15. Dezember 1993, eingelangt bei der Behörde am 27. Dezember 1993 hat die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbundgesellschaft) folgendes Ansuchen an die belangte Behörde gerichtet:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbundgesellschaft) obliegt die gesetzliche Verpflichtung, die öffentliche österreichische Elektrizitätsversorgung sicherzustellen. Auf Grund dieses öffentlichen Versorgungsauftrages und in Fortsetzung des 380-kV-Netzausbaues ist auch der Umbau der 220-kV-Leitung Tauern - St. Peter auf die Spannungsebene 380-kV geplant.

Die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Zuge des 380-kV-Netzausbaues in Auftrag gegebenen Gutachten zur Überprüfung der Notwendigkeit untersuchten grundsätzlich den Ausbau des Höchstspannungsnetzes im Hinblick auf Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Ökologie. Sie bestätigen in den Ausführungen die Sinnhaftigkeit und die Notwendigkeit eines übergeordneten 380-kV-Höchstspannungsnetzes.

Die 380-kV-Leitungsverbindung von Tauern nach St. Peter stellt ein Projekt der erweiterten Planung dar und würde zusätzlich einen 380-kV-Ringschluß ermöglichen.

Wir stellen daher das ANSUCHEN

um Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens gem. § 4 und um Genehmigung von Vorarbeiten gem. § 5 des Starkstromwegegesetzes 1968.

Es ist beabsichtigt, die bestehende 220-kV-Leitung Tauern - St. Peter durch eine 380-kV-Leitung zu ersetzen. Bei dem Umbau kann man davon ausgehen, dass dieser großteils auf der bestehenden Trasse erfolgen wird, wobei jedoch auf Grund der gewachsenen Siedlungsstruktur bzw. im Sinne einer bestmöglichen Verträglichkeit (sozial-, umwelt- und raumverträglich) ein Abweichen von der Trasse der 220-kV-Leitung vorgesehen ist.

Wir ersuchen im Wege des beantragten Vorprüfungsverfahrens für die Harmonisierung und Koordinierung der öffentlichen Interessen, verschiedene Varianten in das Prüfverfahren miteinzubeziehen und die umweltrelevanten Auswirkungen im Sinne einer bestmöglichen Verträglichkeit zu prüfen.

Nachfolgende Unterlagen legen wir unserem Ansuchen in 3-

facher Ausfertigung, gestempelt bei:

Technischer Bericht L 8442

Lageplan im Maßstab 1:50.000 Mastprinzipzeichnungen L 8120, L 8225, L 8055, L 7985b

Die Trasse der 220-kV-Leitung verläuft in folgenden politischen Gemeinden:"

Es folgt die Aufzählung der betroffenen Gemeinden und Behörden, das Ansuchen schließt mit folgenden Worten:

"Da im Zusammenhang mit der Trassenfestlegung umfangreiche Vorarbeiten notwendig sind, bitten wir Sie um baldige Erledigung unseres Ansuchens."

Am selben Tag (15. Dezember 1993) hat die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG ein Ansuchen um Feststellung der Übereinstimmung des Projektes mit den Erfordernissen des Elektrotechnikgesetzes BGBl. Nr. 57/1965 i.d.g.F. gemäß §§ 2, 3, 9 und 12 dieses Gesetzes eingebracht.

Mit Ansuchen vom 30. Juni 1995 wurde ein Nachtrag zum Ansuchen vom 15. Dezember 1993 gemäß §§ 4, 5 StWG eingebracht.

Nach Durchführung mehrerer Verhandlungen hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. Oktober 1996 betreffend den Umbau der 220-kV-Leitung "Tauern-Salzach-St. Peter" auf 380-kV, Teilstück "Tauern-Pongau-Salzach neu" I. gemäß § 4 Abs. 3 des Starkstromwegegesetzes die Feststellung getroffen, dass das Projekt nicht dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles desselben mit elektrischer Energie gemäß § 7 Abs. 1 StWG und nicht den sonstigen gemäß § 7 Abs. 1 StWG wahrzunehmenden öffentlichen, durch das Projekt berührten Interessen, sofern im Zuge der Detailplanung des Projektes näher angeführte Bedingungen eingehalten werden, widerspreche. Unter II. wurden alle in den örtlichen mündlichen Verhandlungen gestellten zivilrechtlichen Ansprüche zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die von einigen Gemeinden gestellten Anträge zur Verwirklichung ökologischer und landschaftsästhetischer Ausgleichsmaßnahmen wurden unter III. auf den Zivilrechtsweg verwiesen, unter IV. wurden die Verhandlungsschriften zu einem integrierenden Bescheidbestandteil erklärt. Schließlich wurde der dem Verbund und den von ihm mit der Durchführung von Vorarbeiten betrauten Mitarbeitern und Organen unter V. für die Dauer von 24 Monaten gemäß § 5 StWG 1980 das Recht erteilt, zur Vornahme von Vorarbeiten (Vermessungsarbeiten, Bodenproben etc.) für die Errichtung der elektrischen Leitungsanlage im Teilabschnitt Werften-UW Salzach neu fremde Grundstücke im Bereich der generellen Trasse der 380-kV-Leitungsanlage in Anspruch zu nehmen. An diese Bewilligung wurden fünf Nebenbestimmungen geknüpft.

Dieser Bescheid, sowie ein weiterer, vom 17. April 1996, betreffend eine andere Teilstrecke, wird von der belangten Behörde "Trassierungsbewilligung" genannt.

Mit Antrag vom 1. August 1997, eingelangt bei der Behörde am 20. August 1997, beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung gemäß §§ 6 und 7 StWG für das

1. Teilstück Tauern-Pongau-Salzach NEU. Die Detailprojektierung sei auf Grund folgender Bescheide ausgearbeitet worden:

"§ 4. Vorprüfungsverfahren

(1) Die Behörde kann über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anordnen, wenn ein Ansuchen um Bewilligung der Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5) oder um Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 6) vorliegt und zu befürchten ist, dass durch diese elektrischen Leitungsanlagen öffentliche Interessen nach § 7 Abs. 1 wesentlich beeinträchtigt werden. In diesem sind der Behörde durch den Bewilligungswerber über Aufforderung folgende Unterlagen vorzulegen:

a) ein Bericht über die technische Konzeption der geplanten Leitungsanlage,

b) ein Übersichtsplan im Maßstab 1:50.000 mit der vorläufig beabsichtigten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen.

(2) Im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens sind sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, zu hören.

(3) Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens ist mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.

§ 5. Vorarbeiten

(1) Auf Ansuchen ist für eine von der Behörde festzusetzende Frist die Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage durch Bescheid der Behörde unter Berücksichtigung etwaiger Belange der Landesverteidigung zu bewilligen. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Vorbereitung des Bauentwurfes dies erfordert und vor Ablauf der Frist darum angesucht wird.

(2) Diese Bewilligung gibt das Recht, fremde Grundstücke zu betreten und auf ihnen die zur Vorbereitung des Bauentwurfes erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.

(3) Die Bewilligung ist von der Behörde in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten durch Anschlag kundzumachen. Eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung ist zur allgemeinen Einsichtnahme im Gemeindeamt aufzulegen.

(4) Der zur Vornahme von Vorarbeiten Berechtigte hat den Grundstückseigentümer und die an den Grundstücken dinglich Berechtigten für alle mit den Vorarbeiten unmittelbar verbundenen Beschränkungen ihrer zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübten Rechte angemessen zu entschädigen. Für das Verfahren gilt § 20 lit. a bis d sinngemäß.

§ 6. Bewilligungsansuchen

(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:

a) ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage;

b) eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern ersichtlich sind;

c) ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;

d) für den Fall, dass voraussichtlich Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke und zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger;

e) ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen.

(3) Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Abs. 1 von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.

(4) Soll in der technischen Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage von den Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen (§ 2 des Elektrotechnikgesetzes) oder von den allgemeinverbindlichen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (§ 3 des Elektrotechnikgesetzes) abgewichen werden, so ist dem Bewilligungsansuchen ein technisch begründetes Ansuchen um Ausnahmebewilligung für die geplanten Abweichungen beizufügen.

§ 7. Bau- und Betriebsbewilligung

(1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, dass die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.

(2) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten."

Aus der Gegenüberstellung der Bestimmungen der §§ 4 und 5 einerseits zu den §§ 6 und 7 leg. cit. andererseits ergibt sich, dass die jeweiligen Regelungen verschiedene Bewilligungen betreffen. Während die §§ 4 und 5 lediglich die Vorprüfung bzw. die Durchführung von Vorarbeiten betreffen, regeln die §§ 6 und 7 die Bau- und Betriebsbewilligung bzw. das diesbezügliche Ansuchen. Wohl wird in der Regel ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Verfahren bestehen, weil die erfolgte Vorprüfung und das Ergebnis der Vorarbeiten in die Planung für die beantragte Bau- und Betriebsbewilligung einfließen. Ein solcher Zusammenhang ist aber nicht zwingend, weil das Ergebnis von Vorprüfung und vor allem von Vorarbeiten auch negativ sein kann. Überdies sind Verfahren gemäß den §§ 4 und 5 leg. cit. nicht erforderlich für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 7 dieses Gesetzes, sondern nur zweckmäßig.

Der Argumentation der Mitbeteiligten, der von ihr eingebrachte Antrag vom 1. August 1997, mit dem ausdrücklich um Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung angesucht wurde, sei auch schon im Antrag vom 15. Dezember 1993 "mitgedacht" und damit von diesem "miterfasst" worden, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, weil dann eine eigene Antragstellung gemäß §§ 6 und 7 StWG obsolet gewesen wäre. Die definitive Planung erfolgte aber erst auf Grund der durchgeführten Vorprüfung und Vorarbeiten. Die dem bewilligten Projekt zu Grunde liegenden Pläne datieren demgemäß erst aus den Jahren 1997 bis 1999.

Dass es auf die Bedeutung der Einbringung des förmlichen Antrages entscheidend ankommt, geht auch aus dem Urteil des EuGH vom 11. August 1995, Rs C-431/92 (Großkrotzenburg) hervor. Da dieser förmliche Antrag, auf dem die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung beruht, erst am 20. August 1997 bei der Behörde einlangte, war damit auf Grund innerstaatlichen Rechts das UVP-Gesetz BGBl. 1993/697 i.d.F. BGBl. 1996/773 anzuwenden.

Gleichzeitig mit dem Antrag vom 15. Dezember 1993 gemäß §§ 4 und 5 StWG 1968 wurde noch ein Antrag gemäß §§ 2, 3, 9 und 12 des Elektrotechnikgesetzes BGBl. Nr. 57/1965 i.d.g.F. eingebracht. Das Elektrotechnikgesetz 1965 i.d.F.g. BGBl. Nr. 662/1983 ist gemäß § 19 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993 - ETG 1992, mit Ablauf des 31. März 1993, somit vor Einbringung des o. a. Antrages, außer Kraft getreten. Schon deshalb konnte es sich bei diesem Antrag nicht um einen Antrag handeln, mit dem ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren im Sinne des § 46 Abs. 3 UVP-G eingeleitet wurde.

Da auf Grund der Einbringung des Antrages vom 1. August 1997 am 20. August 1997 auf das gegenständliche Verfahren zur Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung gemäß § 6 und 7 des Starkstromwegegesetzes 1968 gemäß Anhang II des UVP-G, Art. 4 Abs. 2 ein UVP-Verfahren durchzuführen war, war zur Durchführung des Verfahrens die gemäß § 39 UVP-G berufene Behörde zuständig.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Das Mehrbegehren der in III. bis VI. genannten Beschwerdeführer war gemäß § 53 Abs. 2 VwGG abzuweisen, weil sie in getrennten, jedoch die Unterschrift

desselben Rechtsanwaltes aufweisenden Beschwerden denselben Verwaltungsakt angefochten haben.

Wien, am 23. September 2002

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