VwGH 99/05/0007

VwGH99/05/00074.7.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Gritsch, über die Beschwerden 1. der Bauträger Gassner Immobilien Gesellschaft mbH in Zell am See, und

2. des Bruno Klausner und der Margarethe Klausner in Bruck a. d. Glocknerstraße, alle vertreten durch Dr. Berthold Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, Sterneckstraße 55/5, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (seit der am 1. April 2000 in Kraft getretenen BMG-Novelle

BGBl. Nr. I 16/2000: der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) vom 10. Dezember 1998, Zl. 556.560/15-VIII/6/98, betreffend Baubewilligung gemäß §§ 6 und 7 Starkstromwegegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG in Wien I,

Am Hof 6A; 2. Salzburger AG für Energiewirtschaft (SAFE) in Salzburg, Bayerhamerstraße 16), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §8;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §52;
AVG §8;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den beiden Mitbeteiligten jeweils Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Bund hat den Zweitbeschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die verfahrensgegenständliche 380-kV-Leitung "Tauern-Pongau-Salzach-Neu-St. Peter", Teilabschnitt "Tauern-Pongau-Mast Nr. 230", ist nach den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift ein wesentliches Teilstück des 380 kV-Leitungsringes um den zentralen österreichischen Raum. Mit der vorliegenden Leitungsanlage kann der Zweitmitbeteiligten, die nur rund 40 % der im Land Salzburg benötigten Elektrizität selbst erzeugt, die fehlende Menge an Elektrizität zur Versorgung ihrer Kunden von der Erstmitbeteiligten bereitgestellt werden. Über die Umspannwerke Tauern und Pongau können von der 380-kV-Ebene der Erstmitbeteiligten die 110-kV-Landesschienen der Zweitmitbeteiligten zur sicheren Versorgung des Pinzgaues und Pongaues angespeist werden.

Dem verfahrensgegenständlichen Projekt liegt das "koordinierte Leitungsbauprogramm" der belangten Behörde zu Grunde. Dies bedeutet für das vorliegende Projekt, dass auf der gesamten Trasse zwischen dem Umspannwerk Tauern und dem Umspannwerk St. Peter 150 km neue Leitungen errichtet werden, aber 270 km alte Leitungen demontiert werden können.

Auf Grund des Antrages der Erstmitbeteiligten vom 15. Dezember 1993 erfolgte zunächst eine Vorbegutachtung und ein starkstromwegerechtliches Vorprüfungsverfahren gemäß § 4 Starkstromwegegesetz für die vorgesehene 380 kV-Leitung (an Stelle der bestehenden 220 kV-Leitung vom Netzknoten Tauern über das UW Salzach zum UW St. Peter). Im Vorprüfungsverfahren wurde unter aktiver Mitwirkung aller im § 7 Starkstromwegegesetz 1968 angeführten Vertreter der öffentlichen Interessen eine generelle Trasse definiert, die auf die öffentlichen Interessen bestmöglich Rücksicht nimmt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 1996 wurde in Spruchpunkt 1. gemäß § 4 Abs. 3 Starkstromwegegesetz 1968 u.a. festgestellt, das Projekt

"* der 380-kV-Leitung vom UW Tauern über das UW Pongau zum

UW Salzach Neu,

"§ 7. Bau- und Betriebsbewilligung

(1) Die Behörde hat die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, dass die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.

(2) Die Behörde kann bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Baubewilligung erteilen und sich die Erteilung der Betriebsbewilligung vorbehalten."

Der durch eine elektrische Leitungsanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 StWG betroffene Grundeigentümer hat im Bewilligungsverfahren zur Wahrung seiner Rechte Parteistellung. In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof hiezu ausgeführt, dass der Grundeigentümer dabei geltend machen kann, es bestehe kein öffentliches Interesse daran, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen. Diese trotz des Fehlens einer ausdrücklichen diesbezüglichen Regelung im Gesetz den Grundeigentümern bereits im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren zuerkannte Parteistellung (vgl. hiezu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1990, Slg. Nr. 13.237/A, und vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0048) räumt den Parteien in einem solchen Verfahren auch ein Mitspracherecht darüber ein, ob durch die Leitungsanlage für sie eine Gesundheitsgefährdung und für ihr Eigentum eine Gefährdung droht (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1991, Zl. 90/05/0234, und vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0048). Die von einer geplanten elektrischen Leitungsanlage berührten Grundeigentümer werden daher durch ihr Mitspracherecht in einem Verfahren wie dem beschwerdegegenständlichen in die Lage versetzt, allfällige tatsächliche konkrete Gesundheitsgefährdungen geltend zu machen, was bei Zutreffen derartiger Bedrohungen zu einer Abänderung oder Ergänzung der Anlage oder doch zur Vorschreibung von Auflagen führen muss (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 95/05/0137 m.w.N.).

Alle Beschwerdeführer haben im Verfahren und nunmehr auch vor dem Verwaltungsgerichtshof eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit durch elektromagnetische Einflüsse sowie durch Lärm geltend gemacht. Hinsichtlich der Wirkung auftretender gesundheitlicher Gefahren und Belästigungen für den menschlichen Organismus hätte das Gutachten eines medizinischen Fachmannes eingeholt werden müssen. Dies gelte auch für die Frage, welche Auswirkungen der Lärm auf den menschlichen Organismus ausübe, wobei in Bezug darauf ein zusätzliches Gutachten eines akustischen Sachverständigen notwendig gewesen wäre. Der bloße Verweis auf ein medizinisches Gutachten in einem ähnlich gelagerten Verfahren aus früherer Zeit ersetze nicht das Erfordernis, ein medizinisches Gutachten in anders gelagerten Fällen einzuholen. Es werde darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall völlig andere örtliche und tatsächliche Verhältnisse vorlägen und ein direkter Vergleich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 94/05/0021 nicht zulässig sein könne.

Im Zusammenhang mit der geltend gemachten, von den Beschwerdeführern befürchteten Gesundheitsbeeinträchtigung stellte der Amtssachverständige für Elektrotechnik fest, dass von der Gemeinschaftsleitung (380 kV und 110 kV) elektrische Felder, die von der Spannungshöhe abhängig seien und magnetische Felder, die proportional der fließenden Stromstärke seien, hervorgerufen würden. Diese Felder lägen unter den von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlenen Grenzwerten für den dauernden Aufenthalt der Allgemeinbevölkerung. Diese Werte seien auch in die Vornorm S 1119/ÖVE EMV 1119 vom April 1993 (betreffend niederfrequente elektrische und magnetische Felder, zulässige Expositionswerte zum Schutz von Personen im Frequenzbereich 0 Hz bis 30 kHz) aufgenommen worden. Im Zusammenhang mit der von anderen Parteien erhobenen Einwendung der befürchteten Gesundheitsgefährdung wird weiters im Punkt 1. des angefochtenen Bescheides auf ein medizinisches Gutachten über mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die geplante 380-kV-Hochspannungsleitung von Rotenturm nach Zwaring von Univ. Prof. N. Leitgeb verwiesen, der zu dem Ergebnis kommt, dass mit keinen gesundheitlich relevanten direkten Beeinflussungen durch elektrische und magnetische Felder der Hochspannungsleitung zu rechnen sei. Nach diesem Gutachten gehört Österreich zu den wenigen Ländern, die die Grenzwertempfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (IRPA) der Weltgesundheitsorganisation umgesetzt hätten (bei dauernden Aufenthalt der Allgemeinbevölkerung 100 Mikrotesla für das magnetische Feld und 5 kV/m für das elektrische Feld). Diese beruhten auf dem Vorsorgeprinzip und dem Grundsatz, nicht nur die Gesundheit, sondern auch das Wohlbefinden der Bevölkerung sicherzustellen. In Bezug auf das Grundstück des Wohnobjekts der Zweitbeschwerdeführer führte der Amtssachverständige für Elektrotechnik ausdrücklich aus, dass die Leiterseile ca. 30 m über dem Wohnobjekt geführt würden. Bei Führung der Leiterseile in einem solchen Abstand lägen die zu erwartenden Werte des elektrischen und magnetischen Feldes noch weit unter den derzeit von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen und in Österreich geltenden Grenzwerten, für das magnetische Feld mehr als 90 % unter dem Grenzwert 100 Mikrotesla und für das elektrische Feld mehr als 80 % unter dem Grenzwert von 5 kV/m, sodass eine Gefährdung von Menschen im berührten Grundstücksbereich auszuschließen sei.

Die Erstmitbeteiligte verweist in ihrer Gegenschrift auf eine umfassende sozialmedizinische Studie betreffend die Frage der möglichen Gesundheitsgefährdung durch elektrische und magnetische Felder von 380-kV-Hochspannungsleitungen, die zu dem Ergebnis kommt, dass der derzeitige Erkenntnisstand keine Hinweise liefert, durch elektrische und magnetische Felder werde die menschliche Gesundheit gefährdet (unter der Voraussetzung, dass die einschlägigen Schutzbestimmungen eingehalten würden). Diese Schlussfolgerung werde auch durch eine vom US-Kongress in Auftrag gegebene umfassende Untersuchung durch die Akademie der Wissenschaft der USA (1996) und durch eine über 19 Jahre lang durchgeführte 1996 veröffentlichte finnische Studie von

383.700 Personen bestätigt. Bezüglich der in Österreich bestehenden bzw. geplanten Schutzbestimmungen werde in dieser Studie festgestellt, dass die Grenzwerte und Sicherheitsabstände ausreichten, um eine Gefährdung der Bevölkerung abzuwenden. Die in der Ö-Norm L 1119/ÖVE EMV L 1119 festgesetzten Grenzwerte seien so niedrig angesetzt, dass bei deren Einhaltung nicht nur eine Gefährdung der Gesundheit mit Sicherheit vermieden, sondern unter dem Vorsorgeaspekt sogar eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens ausgeschlossen sei. Weiters wies die Erstmitbeteiligte auf eine vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in Auftrag gegebene Studie dokumentierter Forschungsresultate über die Wirkung elektromagnetischer Felder vom November 1996 hin, in der zusammengefasst festgestellt wird, dass insgesamt in Österreich bei Einhaltung der geltenden Sicherheitsgrenzwerte nach heutigem Kenntnisstand keine Gefährdung von Personen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder bestünde. Die biologische Wirkung starker niederfrequenter Felder sei weitgehend erforscht. Sie könne durch anerkannte physikalische Modelle beschrieben und auf Grund der vorliegenden Erfahrung hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Bedeutung eingeschätzt werden. Es bestünden österreichische und europäische Grenzwerte, die gesundheitsgefährdende Wirkungen ausschlössen.

Im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführer, über deren Grundstück die verfahrensgegenständliche Leitung direkt, und zwar nahezu unmittelbar über ihrem Wohnhaus in ca. 30 m Entfernung, geführt wird, von der diese Beschwerdeführer dauernd betroffen sind, stellt es einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, dass sich der elektrotechnische Sachverständige nicht näher mit der konkreten Situation der Zweitbeschwerdeführer im Hinblick auf die Auswirkungen der elektrischen und magnetischen Felder auseinander gesetzt und diese allenfalls unter Heranziehung der angeführten Grenzwerte nicht näher dargelegt hat. Der pauschale Verweis darauf, dass die Grenzwerte der Richtlinie der Weltgesundheitsorganisation auch gegenüber den unmittelbar unter der Leitung wohnenden Zweitbeschwerdeführern eingehalten würden, kann angesichts der dauernden, direkten Betroffenheit dieser Beschwerdeführer durch die verfahrensgegenständliche Leitung nicht als ausreichend angesehen werden. In Bezug auf diese Beschwerdeführer liegt aber auch insofern ein weiterer wesentlicher Verfahrensmangel vor, als zu der Frage der lärmmäßigen Auswirkungen der Anlage kein Gutachten eines lärmtechnischen Sachverständigen eingeholt worden ist. Im Hinblick auf dieses ganz besondere Naheverhältnis der Zweitbeschwerdeführer zu der verfahrensgegenständlichen Anlage und im Hinblick auf ihre diesbezügliche dauernde Betroffenheit stellt aber auch der Umstand, dass zu der Frage der Gesundheitsgefährdung durch die Auswirkungen der elektrischen und der magnetischen Felder und durch den durch die Leitung hervorgerufenen Lärm kein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen eingeholt wurde, einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Dabei hätte der medizinische Sachverständige, orientiert am Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Menschen, die Frage zu beurteilen, ob für die Zweitbeschwerdeführer eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann.

Demgegenüber kann dieser geltend gemachte Verfahrensmangel betreffend eine mögliche Gesundheitsgefährdung der Erstbeschwerdeführerin im Lichte der angeführten allgemeinen Gutachten zur Frage der Gesundheitsgefährdung durch die 380-kV-Leitung jedenfalls nicht als wesentlich erkannt werden. Ihr Grundstück wird nämlich ausschließlich im südlichsten Teil von dem auf beiden Seiten der Leitung vorgesehenen Dienstbarkeitsstreifen im Ausmaß von 30 m (vom äußersten Rand eines dieser Streifen) betroffen. Auch in Bezug auf die Feststellungen des elektrotechnischen Sachverständigen im Hinblick auf die lärmmäßigen Auswirkungen der Leitung tun diese Beschwerdeführer die Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangel (dass keine Begutachtung durch einen lärmtechnischen Sachverständigen erfolgte) in Bezug auf ihr Grundstück nicht dar.

Die Erstbeschwerdeführerin macht weiters geltend, betreffend ihren Antrag auf Verlegung des Maststützpunktes Nr. 19 seien keine ausreichenden Ermittlungen durchgeführt worden. Es sei unzulässig, allein auf die Ausführungen des Konsenswerbers betreffend die Bodenverhältnisse jenes Bereiches, in dem der Mast verlegt werden könnte, abzustellen. Es hätte jedenfalls ein Bausachverständiger zu dieser Frage gehört werden müssen. Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang aus, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Lokalaugenschein stattgefunden hat, bei dem die Gründungsverhältnisse jenes Bereiches, in dem eine Verlegung des Mastes Nr. 19 in Frage gekommen wäre, von der Behörde bzw. vom Amtssachverständigen für Elektrotechnik wahrgenommen werden könnten. Da die von der Erstbeschwerdeführerin beantragte Verlegung des Mastes 19 nur in der gerügten Gesundheitsgefährdung seine Grundlage haben konnte, war auf dieses Beschwerdevorbringen nicht mehr näher einzugehen, nachdem sich die von der belangten Behörde diesbezüglich im Hinblick auf diese Beschwerdeführerin gezogenen Schlussfolgerungen als nicht zu beanstanden erwiesen haben.

Die Erstbeschwerdeführerin tut in diesem Zusammenhang aber auch nicht die Wesentlichkeit dieses vorgetragenen Verfahrensmangels dar, sie hält es allein für unzulässig, auf ein Vorbringen des Konsenswerbers betreffend die Bodenverhältnisse in einem bestimmten Gebiet abzustellen. Die Erstbeschwerdeführerin behauptet selbst gar nicht, dass diese ins Treffen geführten problematischen Bodenverhältnisse auf Grund von Vernässungen und einer labilen Hanglage aus näher angeführten Gründen nicht zutreffen würden. Abgesehen davon sind die Bodenverhältnisse des für eine Verlegung des Mastes Nr. 19 in Betracht kommenden Bereiches auch von dem Amtssachverständigen für Elektrotechnik und von der belangten Behörde im Rahmen des vorgenommenen Lokalaugenscheines beurteilt worden. Es kann diesbezüglich somit kein wesentlicher Verfahrensmangel festgestellt werden.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, während der angefochtene Bescheid auf Grund der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführern gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Juli 2000

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