VwGH 91/07/0168

VwGH91/07/016815.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kratschmer, Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Aumayr, über die Beschwerde des D in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. November 1991, Zl. 512.740/08-I5/91, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

Grundwasserschongebiet Vöckla Ager 1978 §3 litd;
Grundwasserschongebiet Vöckla Ager 1978;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §34 Abs2;
WRGNov 1990;
Grundwasserschongebiet Vöckla Ager 1978 §3 litd;
Grundwasserschongebiet Vöckla Ager 1978;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §34 Abs2;
WRGNov 1990;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt in der Ortschaft O, Gemeinde S, eine Landwirtschaft und einen Schlachtbetrieb. Am 20. Dezember 1989 erfolgte eine Überprüfung dieses Betriebes durch einen Sachverständigen der Unterabteilung Gewässerschutz des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung. Das Ergebnis ist in einem Überprüfungsbericht vom 10. Jänner 1990 zusammengefaßt. Der Amtssachverständige führt darin aus, der Betrieb werde überwiegend als Schlachtbetrieb geführt, in geringem Ausmaß erfolge auch eine Weiterverarbeitung des Schlachtfleisches. Aufgrund der ermittelten Schlachtzahlen ergebe sich nach den Berechnungsgrundlagen gemäß Ö-Norm B 5103 ein Abwasseranfall von rund 25 m3 pro Woche. Zur Rückhaltung des Stechblutes würden Kübel verwendet. Das aufgefangene Stechblut werde mit festen Abfällen in Konfiskatkübeln (5 Stück) gesammelt und zweimal pro Woche von der TKV R entsorgt. Zur Grobstoffrückhaltung aus den Schlacht- und Verarbeitungsräumen existierten nicht verschraubbare Gullyeinsätze. Schlammfang und Fettabscheider seien nicht vorhanden. Die Abwässer würden in einer Senkgrube mit ca. 200 m3 Fassungsvermögen gesammelt und auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht, wofür laut Angabe (des Betriebsinhabers) 22 ha (je zur Hälfte Acker - bzw. Grünfläche) zur Verfügung stünden. Die Aufbringung erfolge über fliegende Leitungen mit angeschlossenen Sprühregnern. Kühlwässer würden laut Angabe im Kreislauf geführt. Die Abwässer aus der Landwirtschaft (Stiermästerei) würden in einer gesonderten Jauchegrube (50 m3) gesammelt, in die auch die Fäkalwässer aus den Warteboxen geleitet würden. Aus diesem Befund zog der Sachverständige folgende Schlußfolgerungen:

"Die innerbetrieblichen Maßnahmen zur Schmutzfrachtreduktion entsprechen nicht mehr dem heutzutage zu fordernden Standard für Betriebe dieser Größenordnung:

Hiezu sei noch ergänzt, daß der Betrieb D in O im Grundwasserschongebiet für den Brunnen Grafenbuch des Wasserleitungsverbandes V liegt".

Diesem Überprüfungsbericht ist handschriftlich - offenbar von Dipl. Ing. M. - die Bemerkung angefügt, eine Verrieselung erscheine "aus h. Sicht überhaupt nicht bewilligungsfähig. Vielmehr müßte diese sofort eingestellt werden und eine ordnungsgemäße Entsorgung mit wr. Bewilligung (zur Einleitung in eine biologische Kläranlage) verlangt werden."

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. November 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 1 und 2 iVm §§ 30 bis 33 WRG 1959 und der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. 8/1978 aufgetragen, die Verrieselung von Abwässern aus der Senkgrube des Fleischhauerei- und Schlachtbetriebes und der Jauchegrube der Landwirtschaft auf umliegenden Bodenflächen im Bereich des Grundwasserschongebietes zum Schutz der Wasserversorgungsanlage des Wasserleitungsverbandes V bis spätestens 31. Dezember 1990 einzustellen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, für eine Verrieselung außerhalb des genannten Schongebietes entweder bis spätestens 31. Dezember 1990 unter Vorlage von entsprechenden Projektsunterlagen gemäß § 103 WRG 1959 (insbesondere über interne Vorreinigungsmaßnahmen) um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen oder diese Art der Abwasserbeseitigung ebenfalls mit genanntem Datum einzustellen sowie die Einstellung der Verrieselung der Wasserrechtsbehörde unter Bekanntgabe der weiteren Form der Entsorgung der Abwässer, über die ein geeigneter Nachweis zu erbringen sei, unverzüglich mitzuteilen.

Der Beschwerdeführer berief und erklärte, den Bescheid seinem gesamten Inhalt nach zu bekämpfen. Insbesondere seien die Ausführungen des Amtssachverständigen völlig unrichtig.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein. Dieser attestiert in seinem Gutachten vom 21. August 1991, daß die Ausführungen des Amtsssachverständigen im Überprüfungsbericht vom 10. Jänner 1990 aus seiner Sicht sachlich richtig, in sich logisch und nachvollziehbar erschienen, beschäftigt sich dann mit der Berechnung der Abwassermengen und fährt schließlich fort:

"Die derzeitige Abwasserbeseitigung erscheint ho. nicht genehmigungsfähig. Das Verrieseln auf landwirtschaftlichen Flächen - geschätzte Belastung von 59 m3 pro Hektar im Jahr - in einem Grundwasserschongebiet müßte sofort eingestellt werden. Diese Abwasserverrieselung stellt jedenfalls keine übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 32 WRG dar und wäre zumindest bewilligungspflichtig, wenn auch an diesem Ort nicht bewilligungsfähig.

Die innerbetrieblichen Maßnahmen zur Schmutzfrachtreduktion entsprechen nicht den Anforderungen der Emissionsverordnung BGBl. 182/1991, zur Begrenzung von Abwasseremissionen aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben (BMLF).

Die im Überprüfungsbericht des Amtssachverständigen angeführten notwendigen Einrichtungen (Blutrinne mit Absaugung in Tank, verschraubbare Siebeinsätze in den Bodenabläufen, ausreichend dimensionierter Fettabscheider und Schlammfang) sind jedenfalls aufgrund der Schlachtzahlen (a.d.) oben erwähnten Emissionsverordnung erforderlich."

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte er mit Schreiben vom 18. September 1991 Gebrauch. Er bestritt die Richtigkeit der vom Amtssachverständigen errechneten Abwassermengen und stellte ihnen eigene Berechnungen gegenüber, die eine Abwassermenge von höchstens 300 bis 350 m3 pro Jahr ergaben. Er führte weiters aus, eine Fleischverarbeitung und eine Wursterzeugung werde in seinem Betrieb nicht vorgenommen. Schon seit längerer Zeit sei ein ausreichend großer Fettabscheider installiert. Das Stechblut werde mittels einer Blutrinne in die Container der TKV-R geleitet und von dieser abgeholt und entsorgt. Es werde dafür gesorgt, daß nur Wasser, das durch die Schlachtung entstehe, in der Senkgrube gesammelt werde. Da er einen sehr geringen Viehbestand führe, sei die Abwassermenge von höchstens 400 m3 pro Jahr nicht zu viel, um die aus 14 ha Ackerfläche und ca. 8 ha Wiesen bestehenden landwirtschaftlichen Flächen zu düngen, da auch kein Kunstdünger oder andere chemische Stoffe zur Düngung verwendet würden. Die 200 m3 große Senkgrube werde zweimal im Jahr entleert; es werde darauf hingewiesen, daß die Entleerung nur bei günstiger Wetterlage vorgenommen werde.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige erstattete am 2. Oktober 1991 eine ergänzende Stellungnahme mit folgendem Wortlaut:

"Der sparsame Umgang mit Wasser durch den Betrieb D ist zu begrüßen, soweit nicht die Hygiene dabei zu kurz kommt. Für die Berechnung der Abwassermengen muß jedoch von den geltenden Richtlinien ausgegangen werden. Eventuell wäre eine Bestätigung der genannten Schlachtzahlen durch die Gemeinde einzuholen. Falls die Zahlen zutreffen, wäre die Belastung pro Flächeneinheit um fast zwei Drittel geringer als in der ersten ho. Stellungnahme berechnet. Allerdings ist diese Annahme saison- oder konjunkturbedingt und dementsprechend leicht können wieder die Werte wie im Jahr 1989 erreicht werden.

Die bemängelten Rückhaltevorrichtungen betreffend fehlen die Kenndaten des Fettabscheiders im Schreiben der Firma D vom 18. September 1991. Ein Schlammfang und verschraubbare Siebeinsätze in den Bodenabläufen werden nicht erwähnt. Ebenso fehlt die Angabe, zu welchen Jahreszeiten die Senkgrube entleert wird.

Abschließend muß nochmals festgehalten werden, daß die Ausbringung und Verrieselung von Schlachtabwasser in einem Grundwasserschutzgebiet nicht bewilligungsfähig erscheint."

Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 17. Oktober 1991. Darin heißt es, die Schlachtzahl werde durch die beiliegenden Beschaugebührenrechnungen der Gemeinde für das Jahr 1989 bestätigt. Es sei unvorstellbar, wie der Amtsssachverständige auf die von ihm angenommene Schlachtzahl komme. Die Senkgrube werde einmal im Frühjahr und einmal im Herbst entleert, wobei vor jeder Ausbringung auf eine gute Witterung gewartet werde. Bei Regen werde nichts ausgebracht. Beim Senkgrubeninhalt handle es sich hauptsächlich um Schwemmwasser, das keine giftigen Chemikalien enthalte. Das Schwemmwasser werde pro Jahr auf 14 ha Ackerfläche und 8 ha Wiesen aufgetragen, wobei noch festzustellen sei, daß es sich um einen "sehr lehmhaften" Boden handle, wodurch das Eindringen in das Grundwasser unmöglich sei. Die umliegenden Landwirte verrieselten eine wesentlich größere Menge Gülle. Da sich auch diese im Grundwasserschongebiet befänden und dazu noch einen großen Viehbestand hätten, könnte die Gülle auch ins Grundwasser versickern. Außerdem brächten diese Landwirte auch noch jede Menge Klärschlamm aus, der sicher giftige Chemikalien enthalte. Der Fettabscheider habe ein Ausmaß von 2 m Länge und 1,50 m Breite und eine Tiefe von 1,50 m. Der Schlammfang werde in nächster Zeit errichtet und die Behörde davon verständigt. Bei den Siebeinrichtungen an den Bodenabläufen handle es sich um steckbare Gullys, die zugleich einen Siphon bildeten. Die Siebspalten seien ca. 1 cm auseinander und würden ohnehin fast nie herausgenommen. Laut Baubehörde sei auch nie etwas anderes vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer sehe bei den Bodenabläufen keinen Grund, diese auszuwechseln, es sei denn, die belangte Behörde könne ihm einen wichtigen Grund nennen. Es sei jedoch zu bemerken, daß auch bei anderen Schlachthöfen keine verschraubbaren Bodenabläufe vorhanden seien. Der Beschwerdeführer habe sich auf der Fleischerfachmesse in Wels 1991 nach solchen verschraubbaren Bodenabläufen erkundigt, doch keine Firma kenne solche in Schlachthöfen.

Die belangte Behörde befaßte neuerlich ihren Amtssachverständigen. Dieser erklärte in seiner Äußerung vom 29. Oktober 1991, die bisherigen Gutachten blieben aufrecht. Die vorliegenden Rechnungen über die Fleischbeschau bestätigten die Berechnungen über den Abwasseranfall. Aus der Gesamtzahl der geschlachteten Tiere ergebe sich für das Jahr 1989 eine Abwassermenge von 1149 m3 nach Ö-Norm B 5103 (Fettabscheider). Bei dieser Ö-Norm würden Abwassermengen für die Schlachtung und Verarbeitung von Tieren zur Dimensionierung von Fettabscheidern und Schlammfängen genannt. In den Hinweisen für das Ableiten von Abwasser aus Schlachtanlagen und fleischverarbeitenden Betrieben in eine öffentliche Abwasseranlage oder Betriebskläranlage des österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes seien Abwasserrichtmengen für den Schlachtvorgang allein angeführt. Nach diesen Richtwerten ergebe sich eine Abwassermenge von 472 m3 für das Jahr 1989. Die Senkgrube von 200 m3 würde nicht ganz für ein halbes Jahr reichen. Unter Berücksichtigung von weitergehenden Verarbeitungsschritten ergebe sich eine Abwassermenge in der Größenordnung wie nach Ö-Norm errechnet. Das Verrieseln von Abwässern von Schlachtbetrieben gehe über die normale landwirtschaftliche Nutzung hinaus. Ob das Eindringen von Sickerwässern ins Grundwasser unmöglich sei, könne nur ein Sachverständiger für Hydrologie durch aufwendige Untersuchungen an Ort und Stelle feststellen. Es sei sehr unwahrscheinlich, daß gerade auf dem Grundbesitz des Beschwerdeführers ein das Grundwasser schützender durchgehender Horizont vorhanden sei, da die allgemeine geologische Situation des Raumes dagegenspreche. Die Schwemmwässer aus dem Schlachtbetrieb stellten auch ohne Belastung mit toxischen Chemikalien eine Gefährdung des Grundwassers dar. Der Fettabscheider weise ein Verhältnis von 1.33 (Länge zu Breite) auf. Laut Ö-Norm B 5103 müßte dieses Verhältnis zwischen 1.8 und 10 liegen. Bei Abweichen von der Norm sei eine Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fettabscheiders nach der genannten Norm durchzuführen. Es fehlten dem Schreiben dieses Überprüfungsattest und alle Unterlagen, die es erlauben würden, die Dimensionierung zu beurteilen. Wenn die Bodenabläufe nicht hinreichend fixiert seien, führe das in der Praxis zum unerlaubten Abschwemmen von gröberen Partikeln bei Reinigungsarbeiten. Bei Anschluß an eine kommunale Kläranlage wäre jedenfalls auf eine adäquate Lösung des Problems zu bestehen.

Dieses Ergänzungsgutachten wurde dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid vom 13. November 1991 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und setzte die Einstellungs- bzw. Vorlagefrist mit 31. Dezember 1991 neu fest. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Amtssachverständigengutachtens vom 21. August 1991 und Anführung der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen lediglich aus, selbst wenn der Beschwerdeführer erkläre, daß er seine Schlachtzahlen drastisch reduziert habe und somit eine völlig geänderte Abwassersituation vorliege, müsse festgehalten werden, daß die Ausbringung und Verrieselung von Schlachtabwässern in einem Grundwasserschutzgebiet keinesfalls bewilligungsfähig sei. Weiters sei darauf hinzuweisen, daß im gegenständlichen Berufungsverfahren nur der Zeitpunkt, zu dem der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt worden sei, berücksichtigt werden könne. Das Verrieseln von Abwässern von Schlachtbetrieben gehe jedenfalls über die normale landwirtschaftliche Nutzung hinaus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob die Versickerung von Abwässern in der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Art über die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgehe. Die Ansicht der belangten Behörde, die Ausbringung und Verrieselung von Schlachtabwässern in einem Grundwasserschongebiet sei keinesfalls bewilligungsfähig, finde in der Schongebietsverordnung keine Deckung. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung auch darauf, daß die innerbetrieblichen Maßnahmen zur Schmutzfrachtreduktion nicht den Anforderungen der Emissionsverordnung entsprächen, übersehe dabei aber, daß die Verordnung nur auf die Einleitung von Abwässern aus Schlachtbetrieben in ein Fließgewässer oder über eine öffentliche Kanalisation zur Anwendung gelangten. Wenn die belangte Behörde diese Verordnung zur Entscheidung herangezogen habe, so hätte sie jedenfalls entsprechende Messungen durchzuführen gehabt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde das Wasserrechtsgesetz 1959 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 anzuwenden.

Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Nach § 138 Abs. 2 leg. cit. hat in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

Als eigenmächtige Neuerung ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1987, Zl. 87/07/0147, u.a.).

Die belangte Behörde hat die Bewilligungspflicht der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Abwasserverrieselung, soweit sie sich auf im Grundwasserschongebiet liegende Flächen bezieht, auf § 3 lit. d der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Jänner 1978, womit zum Schutze der Wasserversorgungsanlage des Wasserleitungsverbandes V ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird, LGBl. Nr. 8/1978 (im folgenden: Schongebiets-VO), im übrigen auf § 32 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c WRG 1959 gestützt.

Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Nach § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. bedürfen der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 jedenfalls Maßnahmen die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

§ 32 WRG 1959 setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar zu beeinträchtigen. Die bloße Möglichkeit einer Einwirkung begründet dagegen noch keine Bewilligungspflicht, die erst dann eintritt, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1985, Zlen. 84/07/0393, 0394, u.a.).

§ 3 lit. d der Schongebiets-VO bestimmt, daß innerhalb des Grundwasserschongebietes die Versickerung und Verrieselung von Abwässern, soweit dies über die normale land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgeht, neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf.

§ 3 lit. d der Schongebiets-VO verwendet den Ausdruck "normale" land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung. Zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung stand § 32 Abs. 1 WRG i. d.F. vor der Novelle 1990 in Geltung; dieser sprach von der "üblichen" land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung. Da die Termini "üblich" und "normal" im Sprachgebrauch im wesentlichen synonym verwendet werden und der Ausdruck "normal" in der Schongebiets-VO - ebenso wie im § 32 Abs. 1 WRG 1959 i.d.F. vor der WRG-Novelle 1990 der Begriff "üblich" - im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht gewässerbeeinträchtigender Maßnahmen gebraucht wird, kann davon ausgegangen werde, daß die "normale" land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 3 lit. d der Schongebeits-VO denselben Begriffsinhalt hat wie die "übliche" land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im § 32 Abs. 1 WRG 1959 i.d.F. vor der WRG-Novelle 1990.

Durch die WRG-Novelle 1990 wurde im § 32 Abs. 1 u.a. der Terminus "übliche" (land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung) durch den Ausdruck "ordnungsgemäße" (land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung) ersetzt. Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu entnehmen ist, sollte dadurch die Grenze zwischen grundsätzlich bewilligungsfreien und jedenfalls bewilligungspflichtigen Nutzungsformen klarer gezogen werden (vgl. Rossmann, Wasserrecht, S. 87).

"Üblich" (bzw. "normal") und "ordnungsgemäß" bedeuten nicht dasselbe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1992, Zl. 92/07/0091). Damit stellt sich das Problem, welche Bedeutung die Änderung des § 32 Abs. 1 WRG 1959 durch die Novelle 1990 für die Schongebiets-VO hat. Aus dem Umstand, daß "normale" Bodennutzung nicht gleichzusetzen ist mit "ordnungsgemäßer" Bodennutzung, folgt zunächst, daß die Begriffsbestimmung der ordnungsgemäßen Bodennutzung im § 32 Abs. 8 WRG 1959 nicht vollinhaltlich zur Auslegung des § 3 lit. d der Schongebiets-VO herangezogen werden kann. Damit ist aber noch nicht die weitere Frage beantwortet, ob zwischen § 3 lit. d Schongebiets-VO und § 32 Abs. 1 WRG 1959 ein Widerspruch besteht. Zur Beantwortung dieser Frage ist vom normativen Gehalt des § 3 lit. d der Schongebiets-VO auszugehen. Die Schongebiets-VO stützt sich auf § 34 Abs. 2 WRG 1959. Diese Bestimmung räumt dem Landeshauptmann u.a. die Befugnis ein, zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen mit Verordnung zu bestimmen, daß in einem näher bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Damit ermächtigt § 34 Abs. 2 WRG 1959 den Landeshauptmann, bei Zutreffen der in dieser Bestimmung näher bezeichneten Voraussetzungen durch Verordnung Maßnahmen einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen, die nach dem WRG 1959 selbst nicht bewilligungspflichtig sind. Während nämlich § 32 Abs. 1 WRG 1959 eine Bewilligungspflicht nur dann statuiert, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist, die bloße Möglichkeit einer Einwirkung dagegen noch keine Bewilligungspflicht auslöst, genügt nach § 34 Abs. 2 WRG 1959 die bloße Möglichkeit der Gefährdung der Beschaffenheit des Wasservorkommens, um solche mögliche Gefährdungen bewirkende Maßnahmen durch Verordnung der Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Von dieser Ermächtigung wurde mit der Schongebiets-VO Gebrauch gemacht. § 3 lit. d dieser Verordnung unterwirft Maßnahmen, von denen grundsätzlich nicht auszuschließen ist, daß sie die Beschaffenheit des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, nämlich die Versickerung und Verrieselung von Abwässern, soweit dies über die normale land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgeht, der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Diese Bewilligungspflicht besteht unabhängig davon, ob nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Hingegen ist eine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 nur gegeben, wenn letztere Bedingung erfüllt ist. Die Schutzgebiets-VO schafft daher zum Schutz des Wasservorkommens zusätzliche, über die im WRG 1959 enthaltenen hinausgehende Bewilligungstatbestände. Ein Widerspruch zwischen der Schongebiets-VO und den Bestimmungen des WRG 1959 bestünde nur dann, wenn die Schongebiets-VO die Bewilligungspflicht von Einwirkungen, die bereits nach dem WRG 1959 bewilligungspflichtig sind, aber von der Schongebiets-VO nicht erfaßt sind, ausschließen würde. Für eine solche Auslegung der Schongebiets-VO findet sich kein Anhaltspunkt. Einer solchen Interpretation steht auch entgegen, daß Sinn und Zweck einer Schongebiets-Verordnung u.a. die Schaffung zusätzlicher, im WRG 1959 (§ 34 Abs. ) grundgelegter und der Ausführung im Verordnungsweg überlassener Bewilligungstatbestände zum Schutze des Wasservorkommens ist. Daraus ergibt sich, daß durch die WRG-Novelle 1990, die im § 32 Abs. 1 u.a. den Begriff der "üblichen" land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung durch jenen der "ordnungsgemäßen" ersetzt hat, kein Widerspruch zwischen Schongebiets-VO und WRG 1959 entstanden ist. Durch diese Neufassung des § 32 Abs. 1 leg. cit. wird lediglich der Bereich, innerhalb dessen für die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung die Vermutung statuiert wird, daß sie keine Gewässerbeeinträchtigung darstellt und daher bewilligungsfrei ist, neu abgegrenzt. Nach wie vor hängt die Bewilligungspflicht von Maßnahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 32 WRG 1959 davon ab, ob nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Ist dies der Fall, so besteht Bewilligungspflicht, gleichgültig, ob diese land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß ist oder nicht. Diese Bewilligungspflicht besteht bereits nach § 32 Abs. 1 WRG 1959. Hält sich eine Maßnahme der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung zwar im Rahmen des "Normalen" im Sinne des § 3 lit. d der Schongebiets-VO, ist sie aber nicht ordnungsgemäß, dann unterliegt sie zwar nicht der Bewilligungspflicht nach der Schongebiets-VO, wohl aber jener nach § 32 Abs. 1 und 2 WRG 1959, falls nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, das Verrieseln von Abwässern von Schlachtbetrieben gehe jedenfalls über die normale landwirtschaftliche Nutzung hinaus. Eine nähere Begründung für diese Aussage fehlt jedoch. Im Überprüfungsbericht vom 10. Jänner 1990 findet sich zu dieser Frage lediglich die Behauptung, eine Abwasserverrieselung aus Schlachtbetrieben und Fleischverarbeitungsbetrieben von der Größenordnung des Betriebes des Beschwerdeführers sei aus der Sicht des Gutachters nicht als übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung anzusehen. Auch der ministerielle Amtssachverständige äußerte sich dazu nur in Form einer nicht näher begründeten Behauptung.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer die Abwässer aus dem Schlachtbetrieb auf seinen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken mittels einer Verrieselungsanlage ausbringt. Somit liegt eine landwirtschaftliche Bodennutzung vor. Welche Sachverhaltselemente die Annahme rechtfertigten, diese Bodennutzung gehe über das "Normale" hinaus, wird von der belangten Behörde nicht offengelegt. Daß die Abwässer aus einem Schlachtbetrieb stammen, hindert für sich allein weder, daß ihre Aufbringung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen der landwirtschaftlichen Bodennutzung zugeordnet werden kann, noch steht dies der Annahme einer normalen Bodennutzung entgegen. Der Begriff "Bodennutzung" umfaßt nicht nur die Ausbringung von Stoffen, die im landwirtschaftlichen Betrieb selbst angefallen sind, sondern auch z.B. künstliche Düngung (vgl. Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht, 2. Aufl., S. 181, Anm. 6 zu § 32). Die Annahme, die Verrieselung stelle keine normale land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung dar, kann sich auch nicht auf die Menge der ausgebrachten Abwässer oder auf Art und Eigenschaft derselben stützen. Was die Menge der verrieselten Abwässer anlangt, so wurde diese vom ministeriellen Amtssachverständigen in seinem ersten Gutachten mit 59 m3 pro Jahr und Hektar angenommen. Selbst wenn diese Zahl zuträfe, besagte sie für sich allein noch nichts; es bedürfte erst einer fachlich fundierten Begründung, warum die Verrieselung dieser Abwassermenge keine normale land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung mehr darstellt. Überdies ist diese Mengenannahme nicht ausreichend fundiert. In seiner Gutachtensergänzung vom 2. Oktober 1991 spricht der Sachverständige davon, daß für den Fall, daß die vom Beschwerdeführer in seinen Einwendungen gegen das Gutachten vorgebrachten Zahlen zutreffen, die Belastung pro Flächeneinheit um fast zwei Drittel geringer sei als im ursprünglichen Gutachten berechnet. In seiner weiteren Gutachtensergänzung vom 29. Oktober 1991 führt er zwar aus, daß sich bei Zugrundelegung der Ö-Norm B 5103 eine jährliche Abwassermenge von 1149 m3 ergebe; diese Berechnung bezieht sich aber auf die Abwassermengen für die Schlachtung und Verarbeitung von Tieren zur Dimensionierung von Fettabscheidern und Schlammfängen. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verwaltungsverfahrens behauptet, in seinem Betrieb finde lediglich eine Schlachtung, jedoch keine Verarbeitung statt. Diese Behauptung wurde nie ausreichend widerlegt. Wie den Ausführungen des Sachverständigen weiter zu entnehmen ist, ergibt sich nach den Richtwerten des österreichischen Wasserwirtschaftsverbandes für Schlachtvorgänge (ohne Weiterverarbeitung) für den Betrieb des Beschwerdeführers eine Abwassermenge von 472 m3 pro Jahr.

Ausreichende Feststellungen über Art (Beschaffenheit) und Eigenschaft der verrieselten Abwässer wurden im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht getroffen. Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, das Stechblut werde mittels einer Blutrinne in die Kontainer der TKV-R geleitet und von dieser abgeholt und entsorgt, und es werde dafür gesorgt, daß nur Wasser, das durch die Schlachtung entstehe, in der Senkgrube gesammelt werde, wurde nicht eingegangen.

Der vorliegende Sachverhalt reicht daher nicht aus, um verläßlich beurteilen zu können, ob die Verrieselung der Abwässer aus dem Betrieb des Beschwerdeführers auf seinen landwirtschaftlich genutzten Flächen über die normale land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgeht.

Die Verrieselung wäre - wie bereits dargelegt - allerdings auch dann bewilligungspflichtig, wenn sie nicht über den Rahmen der normalen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung hinausginge, aber nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Einwirkung auf Gewässer zu rechnen wäre. Auch für eine solche Annahme fehlt jedoch die entsprechende Sachverhaltsbasis. Der Überprüfungsbericht vom 10. Jänner 1990 läßt diese Frage ausdrücklich offen. Der ministerielle Amtssachverständige verweist in seinem Ergänzungsgutachten vom 29. Oktober 1991 darauf, daß nur ein Sachverständiger für Hydrologie feststellen könne, ob das Eindringen von Sickerwässern ins Grundwasser unmöglich sei, bezeichnet dies aber als sehr unwahrscheinlich. Diese Äußerung kann aber als Grundlage für die Annahme einer Wasserbeeinträchtigung schon deswegen nicht herangezogen werden, weil sie dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde.

Da nicht feststeht, daß durch die Verrieselung mit einer Einwirkung auf Gewässer zu rechnen ist, fehlt es auch an der Grundlage für die von der belangten Behörde angenommene Bewilligungspflicht für die Verrieselung außerhalb des Grundwasserschongebietes.

Aus den angeführten Gründen ergibt sich, daß der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, daß sich auch die Begründung der belangten Behörde, warum die Verrieselung im Grundwasserschongebiet nicht bewilligungsfähig sei, in einer bloßen Behauptung erschöpft. Wenn sich im fortgesetzten Verfahren ergibt, daß die Verrieselung bewilligungspflichtig ist, dann wird auch eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Bewilligungsfähigkeit unumgänglich sein.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Da die Beschwerde lediglich in zweifacher Ausfertigung vorzulegen war, war Stempelgebührenersatz auch nur für diese zwei Ausfertigungen sowie für die Bescheidbeilage zuzuerkennen. Das Mehrbegehren war daher abzuweisen.

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