VwGH 87/07/0147

VwGH87/07/014722.12.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftsführers Mag. Teissl, über die Beschwerde der BH in W, vertreten durch Dr. Karl Engelhart, Rechtsanwalt in Wien 3, Esteplatz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. August 1987, Zl. 1/01-27.389/6-1987, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §142;
WRG 1959 §9 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §142;
WRG 1959 §9 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) vom 11. Juni 1986 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 aufgetragen, entweder bis längstens 31. Juli 1986 für die Benützung der auf dem Grundstück 450/47 KG. X befindlichen Quelle zur Versorgung ihres Hauses in X, H-straße 48, mit Trink- und Nutzwasser um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung unter Vorlage eines von einem Fachkundigen erstellten Projektes anzusuchen oder die gegenständliche Wasserversorgungsanlage samt Zubehör zu beseitigen.

Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Neufestsetzung der Frist für die Projektsvorlage mit 15. November 1987 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 liege dann vor, wenn eine Anlage errichtet oder eine bestehende Anlage geändert werde, ohne daß eine dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eingeholt worden sei. Die Fassung einer Quelle auf Fremdgrund sowie die Errichtung der erforderlichen Leitungsstränge sei gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Dies treffe auch für die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin zu, weil das Grundstück 450/47 KG. X nicht in ihrem Eigentum stehe. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die gegenständliche Wasserversorgungsanlage bestehe bereits seit mehr als 60 Jahren, hielt die belangte Behörde die Bestimmungen des § 142 WRG 1959 sowie den Umstand entgegen, daß im Wasserbuch keine Eintragung betreffend eine Bewilligung oder den Fortbestand der nunmehr von der Beschwerdeführerin geübten Wasserbenutzung aufscheine. Es sei daher davon auszugehen, daß die Wasserversorgungsanlage ohne wasserrechtlichen Konsens betrieben werde, weshalb die BH mit Recht von der Anwendbarkeit des § 138 Abs. 2 WRG 1959 ausgegangen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten dadurch verletzt, daß der erstinstanzliche Bescheid aufrechterhalten worden sei, "obwohl nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes mir keine Verpflichtung auferlegt hätte werden dürfen und darüber hinaus das Verfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft ist".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift eingebracht, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen u.a. dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte Einfluß geübt werden kann.

Gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde in allen nicht schon durch Abs. 1 erfaßten Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

Nach § 142 Abs. 1 WRG 1959 können bereits bestehende Wasserbenutzungen, die nach den bisher geltenden Gesetzen einer Bewilligung nicht bedurften, nach den Bestimmungen des zweiten oder dritten Abschnittes dieses Bundesgesetzes jedoch bewilligungspflichtig wären, auch weiterhin ohne Einholung einer Bewilligung ausgeübt werden. Der Fortbestand dieser Berechtigungen ist jedoch davon abhängig, daß ihre Eintragung im Wasserbuch, sofern sie nicht schon erfolgt ist, binnen Jahresfrist beantragt wird. Die nach früheren Gesetzen erworbenen Wasserbenutzungs- oder sonstigen auf Gewässer sich beziehenden Rechte sowie die hiemit verbundenen Verpflichtungen bleiben gemäß § 142 Abs. 2 WRG 1959 aufrecht; Ausübung und Erlöschen richten sich nach diesem Bundesgesetz.

Zur behaupteten Rechtsverletzung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin ausschließlich geltend, die belangte Behörde habe ausreichende Ermittlungen über den Zeitpunkt der Errichtung der strittigen Wasserversorgungsanlage unterlassen. Dieses Vorbringen ist jedoch schon deshalb nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen, weil damit nicht aufgezeigt wird, daß die von der Beschwerdeführerin vermißten Ermittlungen zu einer Feststellung hätten führen können, auf deren Grundlage die Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin nicht als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 zu beurteilen gewesen wäre.

Als inhaltlich rechtswidrig erachtet die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, daß die belangte Behörde "in keiner Weise schlüssig dargetan" habe, woraus eine Beeinträchtigung fremder Rechte durch die Wasserversorgungsanlage abzuleiten sei. Diesbezüglich wäre zu prüfen gewesen, ob sich der Eigentümer des Grundstückes 450/47 KG. X tatsächlich beeinträchtigt fühle. Entgegen dieser Auffassung kommt es jedoch bei der Beurteilung der Bewilligungsbedürftigkeit einer Anlage gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 nicht auf die subjektive Einstellung des davon in seinen Rechten Berührten an. Vielmehr löst schon die objektive Tatsache, daß die Fassung und Ableitung einer auf fremdem Grund entspringenden Quelle jedenfalls Einfluß auf die Rechte des Eigentümers des Quellgrundes ausübt, nach Gesetz bereits die wasserrechtliche Bewilligungspflicht aus. Einen privatrechtlichen Titel für die Fassung und Ableitung der auf fremdem Grund entspringenden und der Wasserversorgung der Beschwerdeführerin dienenden Quelle hat die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht.

Eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 ist gegeben, wenn eine Anlage errichtet wurde, für die eine wasserrechtliche Bewilligung hätte eingeholt werden müssen, eine solche aber nicht eingeholt wurde; aber auch dann, wenn eine bewilligungspflichtige Anlage nach Erlöschen dieser Bewilligung weiterbenutzt wird (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1959, Slg. Nr. 4913/A).

Daß sie selbst jemals eine wasserrechtliche Bewilligung für die im Beschwerdefall strittige Anlage beantragt oder erlangt hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Sie ist aber auch einen Beweis dafür, daß eine solche Bewilligung bereits einem ihrer Rechtsvorgänger erteilt worden wäre, ebenso schuldig geblieben wie den Nachweis einer diesbezüglichen Eintragung im Wasserbuch. Sie stellt vielmehr in ihrer Beschwerde nur die Behauptung auf, die belangte Behörde habe in Verletzung ihrer amtlichen Ermittlungspflicht nicht festgestellt, "ob binnen der im WRG 1959 genannten Frist ein Antrag eingebracht worden ist, und dieser lediglich aus Gründen, die der Partei ja nicht bekannt sein können, noch nicht erledigt oder irrtümlich nicht erledigt wurde".

Dieser Vorwurf ist unberechtigt und steht mit dem Inhalt der vorgelegten Akten im Widerspruch. Die belangte Behörde hat nämlich einschlägige Ermittlungen durchgeführt und deren (negatives) Ergebnis der Beschwerdeführerin in ausführlichen Vorhalten vom 21. Oktober 1986, vom 27. November 1986 und vom 2. Februar 1987 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hat hiezu nur im Sinne einer Aufrechterhaltung ihres (im Ergebnis unzutreffenden) Rechtsstandpunktes Stellung genommen, jedoch auch ihrerseits keine Hinweise auf das tatsächliche Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung oder eines Wasserbuchbescheides geben können.

Der der Beschwerdeführerin gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 erteilte wasserpolizeiliche Auftrag steht daher mit dem Gesetz im Einklang, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 22. Dezember 1987

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