VwGH 2009/03/0142

VwGH2009/03/014226.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der Fges.m.b.H in F, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark vom 9. Juli 2009, Zl UVS 43.5- 4/2008-6, betreffend luftfahrtrechtliche Enteignung (mitbeteiligte Partei: A in F, vertreten durch Mag. Marina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2; weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

31985L0337 UVP-RL;
62007CJ0002 Paul Abraham VORAB;
62009CJ0275 Brussels Hoofdstedelijk Gewest VORAB;
AVG §8;
EisbEG 1954 §2 Abs1;
EisbEG 1954 §2;
EisenbahnG 1957 §31e idF 2006/I/125;
EisenbahnG 1957 §34;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §68;
LuftfahrtG 1958 §72;
LuftfahrtG 1958 §97;
LuftfahrtG 1958 §99 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §99;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
UVPG 2000;
31985L0337 UVP-RL;
62007CJ0002 Paul Abraham VORAB;
62009CJ0275 Brussels Hoofdstedelijk Gewest VORAB;
AVG §8;
EisbEG 1954 §2 Abs1;
EisbEG 1954 §2;
EisenbahnG 1957 §31e idF 2006/I/125;
EisenbahnG 1957 §34;
LuftfahrtG 1958 §68 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §68;
LuftfahrtG 1958 §72;
LuftfahrtG 1958 §97;
LuftfahrtG 1958 §99 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §99;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
UVPG 2000;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und dem Mitbeteiligten in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Der Beschwerdeführerin war mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. Oktober 2002 über ihren Antrag gemäß §§ 68 und 72 des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 65/2002 (LFG), die Bewilligung zur Änderung der in der Zivilflugplatzbewilligung vom 9. März 1961 in der Fassung des Bescheides vom 16. Juli 1991 festgelegten Flugplatzgrenzen und Bodeneinrichtungen (samt damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen landseitigen Infrastruktureinrichtungen) des Flughafens G nach Maßgabe eines zu einem integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärten Planes, in dem die mit dem Bescheid geänderten Flugplatzgrenzen und die Lage der geplanten zivilen Bodeneinrichtungen (Anlagen für Passagier- und Frachtabfertigung, Einrichtungen zur Verbesserung des Passagierkomforts) sowie die Lage der damit im Zusammenhang stehenden geplanten erforderlichen landseitigen Infrastruktureinrichtungen dargestellt würden, unter näher (im Spruchpunkt B) genannten Bedingungen und Auflagen erteilt worden.

Begründend führte der Bundesminister aus, der Antrag betreffe die Erweiterung der Flughafengrenze im östlichen Teil des Flughafenareals im Bereich Fluggastgebäude und Frachtgebäude und die Situierung von zivilen Bodeneinrichtungen und damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen landseitigen Infrastruktureinrichtungen, die Änderung der Flughafengrenze im nordöstlichen Teil des Flughafenareals im Bereich des Vorfeldes und zur Situierung von zivilen Bodeneinrichtungen und die Erweiterung der Flughafengrenze im südlichen Teil des Flughafenareals im Bereich des Pistenvorfelds zur Herstellung der Hindernisfreiheit. Der Antrag sei im Wesentlichen mit einem zu erwartenden stetigen Anstieg des Flugbewegungsaufkommens, der infrastrukturelle Maßnahmen erfordere, begründet worden. Infolge der geplanten Ausbaumaßnahme der H-AG entlang der östlich gelegenen Südbahnstrecke sei im Zusammenhang mit der Umsetzung des vorliegenden überregionalen Verkehrskonzepts auch eine neue Verkehrsanbindung an den Flughafen zu realisieren. Die Trasse der Landesstraße L solle östlich des Flughafenareals geführt werden und eine Direktanbindung des Flughafens G an das hochrangige Straßennetz ermöglichen. Zudem solle der Flughafen mit einem unterirdischen Bahnhof und einem multifunktionalen Zentrum an die Hochleistungsstrecke der B (Kbahn) angebunden werden, was eine Erweiterung der Flugplatzgrenzen im östlichen Bereich sowie eine Änderung im nordöstlichen Teil bedinge. Eine Änderung der Sicherheitszone sei nicht vorgesehen. Die im Verfahren erhobenen Einwendungen seien - was jeweils näher begründet wurde - unberechtigt. Die Einbeziehung von Flächen im südlichen Flughafenareal stelle eine Maßnahme zur Verbesserung der Sicherheit der Luftfahrt dar, die Erweiterungen im Osten bzw Nordosten entsprächen den Anforderungen an einen sicheren und zweckmäßigen Flughafenbetrieb, bedingt durch die Notwendigkeit der Anpassungen der Infrastruktur an ein absehbares Wachstum des Luftverkehrs einerseits und eine Verbesserung der Anbindung des Flughafens an das höherrangige Landverkehrsnetz andererseits. Bei den geplanten zivilen Bodeneinrichtungen handle es sich um Einrichtungen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung für den internationalen Standard eines Flughafens der Größenordnung von G als erforderlich angesehen würden und dem Betrieb des Flughafens unmittelbar dienten.

Die Grundlage für die Planung der gegenständlichen Maßnahmen im Osten und Nordosten bilde die langfristige Ausbauplanung des Flughafens (Masterplan).

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft; eine gegen ihn (unter anderem von der nun mitbeteiligten Partei) erhobene Beschwerde wurde mit hg Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl 2002/03/0316, als unbegründet abgewiesen.

2. Da zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei (Eigentümerin des Grundstücks X, das innerhalb der durch den Bescheid vom 22. Oktober 2002 erweiterten Flugplatzgrenzen liegt) keine Einigung über die Übertragung des Grundstücks zustande kam, beantragte die Beschwerdeführerin die Enteignung.

Mit Bescheid vom 12. September 2008 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (iF: BH) gemäß §§ 97 ff LFG iVm § 2 Abs 2 Z 1 EisbEG auf Grund des Antrags der Beschwerdeführerin die Enteignung des genannten Grundstücks gegen eine Entschädigung von EUR 446.651,90. Begründend führte die BH, nach einer Darlegung der maßgebenden Bestimmungen des LFG und des EisbEG im Wesentlichen aus, mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 22. Oktober 2002 sei der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Erweiterung und Änderung der Flugplatzgrenzen in dem im Bescheid ersichtlichen Umfang erteilt worden. Das beanspruchte Grundstück liege innerhalb dieser nunmehr geltenden Flugplatzgrenzen und sei auch im aktuell rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Flughafengelände ausgewiesen.

Zwar habe der Mitbeteiligte geltend gemacht, dass es an der Notwendigkeit einer Enteignung fehle, weil ein konkreter Bedarf nicht vorliege; eine "Enteignung auf Vorrat" sei unzulässig. Auf der genannten Fläche sei, so der Mitbeteiligte, die Errichtung der Kbahn und die Verlegung der bestehenden Landesstraße im Zuge der Errichtung dieser Bahn vorgesehen, sodass zwar ein öffentliches Interesse gegeben sein möge, nicht aber die Notwendigkeit von Baumaßnahmen durch die Beschwerdeführerin.

Dem habe die Beschwerdeführerin entgegnet, dass durch den Bescheid vom 22. Oktober 2002 die jederzeitige Berechtigung zur Stellung von Enteignungsanträgen festgestellt worden sei, und durch die langen Vorlaufzeiten im Rahmen der Einholung der erforderlichen Genehmigungen für die geplanten Vorhaben jedenfalls eine Enteignung erforderlich sei.

Dazu führte die BH aus, auf Grund der im Bescheid vom 22. Oktober 2002 festgesetzten Frist für die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung nach § 73 LFG, nämlich spätestens zehn Jahre nach Rechtskraft des Bescheids, also bis spätestens 2012, und der Tatsache, dass zunächst die Herstellung der Verfügungsmacht über die in die neuen Flugplatzgrenzen einbezogenen Grundstücke erforderlich sei, um erst dann in weiterer Folge auf diesen Grundstücken die entsprechend notwendigen Voraussetzungen für eine Betriebsaufnahme des Zivilflugplatzes schaffen zu können, liege keine "Enteignung auf Vorrat" vor. Da die Inanspruchnahme des genannten Grundstücks im öffentlichen Interesse für Zwecke der Luftfahrt, nämlich die Erweiterung des Flugplatzes, unbedingt erforderlich sei, sei die Enteignung zu verfügen gewesen.

3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde (iF: UVS) über die vom Mitbeteiligten gegen den Bescheid der BH erhobene Berufung dahin, dass der Berufung Folge gegeben und der Enteignungsantrag abgewiesen wurde.

Begründend führte der UVS, nach einer Darstellung des Verfahrensgangs und der maßgebenden Bestimmungen des LFG und des EisbEG, im Wesentlichen Folgendes aus:

Ein Anspruch auf Enteignung nach § 97 LFG bestehe unter der Voraussetzung, dass die Enteignung im öffentlichen Interesse unverzichtbar sei. Durch den Bescheid vom 22. Oktober 2002 sei bindend festgestellt, dass die Erweiterung des Flugplatzes im öffentlichen Interesse liege. Zu prüfen sei jedoch die Notwendigkeit der Heranziehung der beanspruchten Grundfläche zur Umsetzung der Erweiterungsmaßnahme. Mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Eigentumsschutzes nach Art 5 StGG sei davon auszugehen, dass eine die Voraussetzung der Enteignung bildende Notwendigkeit nur dann vorliege, wenn die enteignete Sache im angesprochenen Umfang zur Verwirklichung des Enteignungszwecks benötigt werde, und durch die Enteignung der Enteignungszweck unmittelbar verwirklicht werden könne. Es müsse daher feststehen, dass in dem Bereich, in dem sich das beanspruchte Grundstück befinde, eine konkrete Erweiterungsmaßnahme erfolgen solle, für welche es notwendig sei, das Grundstück zum Zwecke der Realisierung dieses konkreten Vorhabens zu beanspruchen. Diese Notwendigkeit sei im Rahmen des Enteignungsverfahrens auf Grundlage der für die Realisierung dieser konkreten Maßnahmen erforderlichen Genehmigungen anhand von Plänen, aus denen sich die Maßnahmen ergeben, zu prüfen. Einem Enteignungsbescheid müsse entnommen werden können, auf welche bestimmte Maßnahmen und welchen Zweck sich die Notwendigkeit des Eigentumsentzugs gründe, zumal bei Wegfall des Enteignungszwecks durch Nichtverwirklichung des Vorhabens, an das im Enteignungsverfahren angeknüpft wurde, oder wenn der Enteignungszweck nicht im ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wurde, auf Grund der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG ein Rückübereignungsanspruch bestehe.

Die Beschwerdeführerin habe die Notwendigkeit der Enteignung mit der Herstellung und dem Betrieb der projektierten Flugplatzerweiterung im bewilligten Umfang begründet. Diese bezöge sich auf folgende Maßnahmen: Im östlichen Teil des Flughafenareals, im Bereich Fluggastgebäude und Frachtgebäude eine Erweiterung der Flughafengrenze zur Errichtung von Infrastruktureinrichtungen (Bahnhof, Autobahnanschluss, Büros, Geschäfte) und Erweiterung des Frachtgebäudes; im nordöstlichen Teil des Flughafenareals sei die Änderung der Flughafengrenze zur Erweiterung der Luftfahrzeugabstellfläche und zur Errichtung einer Halle, im südlichen Teil die Erweiterung der Flughafengrenze zur Sicherstellung der Hindernisfreiheit im Pistenvorfeld geplant. Der Enteignungszweck des gegenständlichen Verfahrens bestehe somit in der Realisierung der auf Grund der bewilligten Flugplatzerweiterung erforderlichen straßenbautechnischen und baulichen Maßnahmen. Zur Feststellung des Betriebsumfangs sei dem Bescheid vom 22. Oktober 2002 als integrierender Bestandteil ein Konvolut von Plänen zugrunde gelegt worden.

Nach Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin, konkret mitzuteilen, an welche beabsichtigten bestimmten, in einem Detailprojekt ausgewiesenen Maßnahmen sich der Enteignungsantrag knüpfe, unter Vorlage der bei den zuständigen Behörden gestellten Bewilligungsanträge, gegebenenfalls unter Anschluss bereits erteilter Bewilligungen samt planlichen Unterlagen, aus denen ersichtlich sei, dass das Bauvorhaben unter Einbeziehung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks erfolgen soll, um dieses Projekt umsetzen zu können, habe die Beschwerdeführerin den "Masterplan" vorgelegt. In diesem sei im linken oberen Rand der Darstellung das gegenständliche Grundstück markiert worden, weiters seien von der Beschwerdeführerin die aus dem Masterplan ersichtlichen Projekte zusammengefasst dargestellt worden. Dabei handle es sich um einen zusätzlichen Kreisverkehr östlich des bestehenden Straßenverlaufs, eine Terminalerweiterung und einen Sicherheitscheckpoint, einen überdachten Zugang zur Südbahn, sowie eine Erweiterung des Cateringgebäudes inklusive Anlieferung. Die Beschwerdeführerin habe weiter vorgebracht, es sei ihr aktuell nicht möglich, die entsprechenden, bei den zuständigen Behörden gestellten Bewilligungsanträge vorzulegen, da sie noch nicht (gänzliche) Verfügungsmacht über die projektbezogenen Grundstücke erlangt habe. Beim verfahrensgegenständlichen Grundstück handle es sich um eine Schlüsselstelle im Gesamtprojekt, zumal auf Grund der örtlichen Nähe zum bereits bestehenden Flughafen von der bestehenden Infrastruktur aus weggebaut und nicht zu dieser herangebaut werden müsse.

Die belangte Behörde folgerte, es sei daher davon auszugehen, dass die Notwendigkeit für die Beanspruchung der im Enteignungsbescheid angeführten Grundstücksfläche zum Zwecke der Umsetzung eines im Detail ausgearbeiteten, konkreten Projekts, für welches eine baurechtliche oder straßenbaurechtliche Bewilligung vorliege oder zumindest unter Anschluss von Plänen darum angesucht wurde, als wesentliche Beurteilungsgrundlage nicht nachgewiesen worden sei. Der Masterplan, in dem eine Reihe von Maßnahmen angeführt seien, stelle lediglich eine Grundlage für die Planung von Detailprojekten dar und sei nicht geeignet, als Beurteilungsgrundlage für einen konkreten Bedarf herangezogen zu werden, aus dem sich die zwingende Notwendigkeit der Inanspruchnahme des verfahrensgegenständlichen Grundstücks im ausgesprochenen Umfang abzuleiten sei. Diesem Erfordernis werde auch nicht dadurch entsprochen, dass das Grundstück innerhalb des Areals liege, das im aktuell rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Flughafengelände ausgewiesen sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin noch nicht die Verfügungsmacht über sämtliche projektsbezogene Grundstücke erlangt habe, sei kein Hindernis für die Stellung von Bewilligungsanträgen, zumal es der Praxis entspreche, dass Bewilligungen in solchen Fällen unter der Voraussetzung des Erwerbs der erforderlichen Grundstücke erteilt würden.

Da die Bewilligung einer Enteignung aber voraussetze, dass die Enteignung zum Zwecke der Verwirklichung eines in seinen Einzelheiten bereits ausreichend detaillierten Projekts erfolge und Detailprojekte zum Erweiterungsvorhaben, über das lediglich ein Masterplan aus dem Jahr 2001 vorliege, noch nicht ausgearbeitet worden seien, lägen die Voraussetzungen für eine Enteignung nach § 97 LFG nicht vor.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Partei - die Beschwerdeführerin hat zudem eine weitere Äußerung erstattet - erwogen:

1.1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 83/2008 (LFG), von Bedeutung:

"I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Freiheit des Luftraumes

§ 2. Die Benützung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät im Fluge ist frei, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

IV. Teil: Flugplätze.

A. Gemeinsame Bestimmungen.

Flugplätze

§ 58. (1) Flugplätze sind Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).

Bodeneinrichtungen

§ 59. Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig sind. Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen.

Zivilflugplätze und Militärflugplätze

§ 60. Militärflugplatz ist ein Flugplatz, dessen Leitung in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung fällt. Alle übrigen Flugplätze sind Zivilflugplätze.

B. Zivilflugplätze.

Öffentliche und Privatflugplätze

§ 63. Öffentlicher Flugplatz ist ein Zivilflugplatz, für den Betriebspflicht besteht (§ 75 Abs. 5) und der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den Privatflugplätze.

Zivilflugplatz-Verordnung

§ 66. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Anforderungen, die an die einzelnen Arten von Zivilflugplätzen (§§ 63 bis 65) im Hinblick auf den Betriebsumfang zu stellen sind, nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu regeln (Zivilflugplatz-Verordnung).

Zivilflugplatz-Bewilligung

§ 68. (1) Zivilflugplätze dürfen nur mit einer Bewilligung betrieben werden (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.

Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung

§ 69. (1) Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind anzugeben:

  1. a) die Art des geplanten Zivilflugplatzes (§§ 63 bis 65),
  2. b) die geplanten Bodeneinrichtungen,
  3. c) die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz benützen sollen,

    d) ein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung der allenfalls erforderlichen Sicherheitszone,

    e) die voraussichtlichen Luftfahrthindernisse, nach Lage und Höhe bezeichnet,

  1. f) die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter, und
  2. g) der Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel (Finanzierungsplan).

(2) Dem Antrag ist ein Lageplan im geeigneten Maßstab mit den Flugplatzgrenzen und sämtlichen projektierten Bodeneinrichtungen in sechsfacher Ausfertigung beizufügen.

Voraussetzungen der Zivilflugplatz-Bewilligung

§ 71. (1) Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a) das Vorhaben vom technischen Standpunkt geeignet und eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist,

b) der Bewilligungswerber verläßlich und zur Führung des Betriebes geeignet ist,

c) die finanziellen Mittel des Bewilligungswerbers die Erfüllung der aus diesem Bundesgesetz für den Flugplatzhalter sich ergebenden Verpflichtungen gewährleisten, und

d) sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung eines öffentlichen Flugfeldes ist außerdem, daß ein Bedarf hiefür gegeben ist. Flughäfen dürfen nur bewilligt werden, wenn ihre Errichtung im öffentlichen Interesse gelegen ist. …

Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung

§ 72. (1) Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat zu bestimmen:

a) die Arten der Luftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen,

b) den Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung,

c) den Auftrag zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 145 Millionen Euro nach Maßgabe des Betriebsumfanges,

d) einen angemessenen Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muß, und

e) Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 71 Abs. 1 und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind.

Betriebsaufnahmebewilligung

§ 73. (1) Der Betrieb eines Zivilflugplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung). Der Bescheid über diese Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls leidet er an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(2) Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem Inhaber einer Zivilflugplatz-Bewilligung auf dessen Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß auf dem errichteten Zivilflugplatz ein geordneter Flugbetrieb gewährleistet ist und der Zivilflugplatz den Anforderungen der Zivilflugplatz-Verordnung (§ 66) entspricht.

(3) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung hat die zuständige Behörde eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle vorzunehmen. Hiebei ist zu prüfen, ob die in der Zivilflugplatz-Bewilligung auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind.

Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen

§ 78. (1) Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit einer Bewilligung der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde errichtet, benützt sowie wesentlich geändert werden.

...

Voraussetzungen der Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen

§ 79. (1) Eine Bewilligung gemäß § 78 Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das Vorhaben für die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich oder dieser förderlich ist.

(2) Die Bewilligung ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Abwendung von Gefahren oder zur Gewährleistung eines zweckentsprechenden Betriebes notwendig ist.

VI. Teil: Enteignung für Zwecke der Luftfahrt.

Enteignungsrecht

§ 97. Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt):

a) im Bereich der Zivilluftfahrt

aa) zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung, oder

bb) zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes, oder

cc) zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im § 96 hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.

Sinngemäße Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes

§ 99. (1) Hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung, der Entschädigung, des Enteignungsverfahrens und des Vollzuges der Enteignung für Zwecke der Zivilluftfahrt gelten die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sinngemäß.

…".

1.2. Der mit "Gegenstand und Umfang der Enteignung" überschriebene § 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl Nr 71/1954 (EisbEG), lautet:

"I. Gegenstand und Umfang der Enteignung.

§ 2. (1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.

(2) Es umfaßt insbesondere das Recht:

  1. 1. auf Abtretung von Grundstücken;
  2. 2. auf Überlassung von Quellen und anderen Privatgewässern;
  3. 3. auf Einräumung von Servituten und anderen dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, sowie auf Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung derartiger und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist;

    4. auf Duldung von Vorkehrungen, die die Ausübung des Eigentumsrechtes oder eines anderen Rechtes an einem Grundstück oder an einem Bergbau einschränken.

(3) Das Enteignungsrecht kann auch in Beziehung auf das Zugehör eines Gegenstandes der Enteignung ausgeübt werden."

2. Die belangte Behörde hat, wie dargestellt, die Auffassung vertreten, für die Bewilligung der Enteignung sei auch eine Konkretisierung erforderlich, für welches (im öffentlichen Interesse liegende) Projekt die Enteignung erforderlich sei. Diese Konkretisierung sei im Verfahren trotz Aufforderung an die Beschwerdeführerin nicht erfolgt und könne nicht durch den Umstand ersetzt werden, dass das zu enteignende Grundstück innerhalb der (neuen) Grenzen des Flughafens liege.

3. Dagegen macht die Beschwerde Folgendes geltend:

Die Auffassung der belangten Behörde, es sei eine nähere Konkretisierung des Enteignungsbegehrens, insbesondere durch Vorlage von Plänen, erforderlich, sei schon deshalb unzutreffend, weil nicht einmal § 12 EisbEG solches verlange. Auch wenn der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine Verpflichtung des Eisenbahnunternehmens zur näheren Konkretisierung von Vorhaben zu entnehmen sei, könne dies "nicht sinngemäß auf Enteignungen nach dem LFG angewendet" werden, weil eine Enteignung nach dem LFG nicht in allen Punkten mit einer nach dem EisbEG vergleichbar sei. Dem eigentlichen Enteignungsverfahren nach dem LFG gehe nämlich ein Bewilligungsverfahren (nach §§ 68, 72 LFG) voraus, in dem Projektpläne und Unterlagen vorgelegt werden müssten. Bereits in diesem Verfahren werde "das öffentliche Interesse an einem Projekt, das Ausmaß seiner topographischen Erstreckung und die zeitliche Dimension der Realisierung" verbindlich festgelegt. Der Inhalt einer solchen Zivilflugplatz-Bewilligung werde nicht nur durch nationales, sondern auch durch internationales Recht determiniert. Die betreffenden - insbesondere technischen - Vorschriften seien derart umfangreich, dass der Behörde kaum Entscheidungsspielraum bei ihrer Entscheidung bleibe, sofern das öffentliche Interesse am beantragten Vorhaben bejaht werde. Die betreffenden Vorschriften enthielten auch Vorgaben hinsichtlich einer Verkehrsanbindung von Flughäfen, aber auch hinsichtlich Sicherheitsvorkehrungen; damit steige - auch bei gleichbleibendem Betriebsumfang - der Platzbedarf von Verkehrsflughäfen.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 22. Oktober 2002 seien die "rechtlichen Grundlagen für die Möglichkeit einer zwangsweisen Inanspruchnahme der für das Vorhaben erforderlichen Liegenschaften insofern geschaffen (worden), als das öffentliche Interesse an dem Projekt, das Ausmaß seiner topographischen Erstreckung und die zeitliche Dimension der Realisierung verbindlich festgelegt worden" sei. Würden also Liegenschaften in diesem Rahmen und für Zwecke der geplanten Erweiterung durch Enteignung in Anspruch genommen, sei weder das öffentliche Interesse in Frage zu stellen, noch könne von einer "Enteignung auf Vorrat" gesprochen werden. Bei dem beschwerdegegenständlichen Grundstück könne kein Zweifel daran bestehen, dass eine vollständige Enteignung notwendig sei, um auf diesem Grundstück die mit der Erweiterung des Zivilflugplatzes in Auftrag gegebenen Funktionen erfüllen zu können, wogegen nach § 98 lit a und c LFG, je nach Lage des Falles, auch mit einer Eigentumsbeschränkung das Auslangen gefunden werden könne.

Das für eine zulässige Enteignung rechtlich erforderliche "konkrete Projekt" sei dem Grunde nach durch den Erweiterungsbescheid bestimmt. Eine weitere planerische Konkretisierung des Vorhabens brauche nur so weit zu gehen, dass die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme verdeutlicht werde. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Masterplan lasse "die Dimension des Gesamtvorhabens und die Erforderlichkeit der Einbeziehung der Liegenschaft des (Mitbeteiligten) im Rahmen der rechtskräftig bewilligten Erweiterung mit hinreichender Deutlichkeit erkennen".

Dies ergebe sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin im östlichen Bereich bereits Grundstücke im Ausmaß von ca 77.000 m2 rechtsgeschäftlich erworben habe, wobei für weitere zusätzliche ca 8.000 m2 ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid vorliege.

Während der luftfahrtrechtliche "Erweiterungsbescheid" schon die luftfahrtrechtliche Bewilligung von baulichen Änderungen und Erweiterungen betreffe, gehe einer Enteignung nach dem EisbEG kein Bewilligungsverfahren voraus, dem bereits ein Projekt zugrunde zu legen sei. Es seien daher die jeweiligen Ausgangssituationen nicht miteinander vergleichbar. Gemeinsam sei aber den Regelungen (Enteignung nach dem EisbEG und nach dem LFG), dass es der Vorlage von Einreichplänen oder bau- oder straßenbaurechtlicher Bewilligungen oder entsprechender Ansuchen nicht bedürfe. Die Zulässigkeit einer Enteignung könne daher nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine Projekteinreichung zur Erlangung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen bereits erfolgt sei.

Unstrittig sei, dass das beschwerdegegenständliche Grundstück innerhalb des (erweiterten) Flughafenbereichs liege; die alsbaldige Verwendung der enteigneten Flächen werde auch dadurch sichergestellt, dass im Bescheid vom 22. Oktober 2002 eine zehnjährige Ausführungsfrist für das Erweiterungsobjekt festgelegt worden sei.

Hinzu trete, dass dem Grundeigentümer, vorliegend also dem Mitbeteiligten, gemäß § 37 EisbEG ohnehin ein Anspruch auf Rückübereignung des Enteignungsgegenstands zustehe, wenn dieser nicht fristgerecht für den Enteignungszweck verwendet werde.

Letztlich übersehe die belangte Behörde die ausschließliche Widmungs- und Planungskompetenz des Bundes für die Errichtung von Flugplätzen nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG. Eine zusätzliche baurechtliche Bewilligung sei daher nicht einzuholen.

Selbst wenn man aber - unrichtigerweise - die Bestimmungen des steiermärkischen Baugesetzes anwenden wollte, käme man zu keinem anderen Ergebnis: Um die Erteilung der Baubewilligung sei unter Nachweis des Eigentums oder Vorlage der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzusuchen. Lägen die entsprechenden Unterlagen nicht vor, sei die Baubewilligung zu versagen. Auch deshalb könne die Einbringung von Anträgen auf Baubewilligung durch die Beschwerdeführerin keine Voraussetzung für die Enteignung des Grundstücks sein.

Die Beschwerdeführerin hat zudem mit Schriftsatz vom 15. November 2010 weiteres Vorbringen erstattet und dabei - zusammengefasst - Folgendes vorgebracht:

Der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig, zumal in weiten Teilen nicht einmal klar sei, welcher Sachverhalt angenommen werde. Dies betreffe insbesondere die von der belangten Behörde angenommene "Praxis", wonach Bewilligungen dann, wenn der Antragsteller noch nicht die Verfügungsmacht über sämtliche projektbezogene Grundstücke erlangt habe, unter der Voraussetzung des Erwerbs der erforderlichen Grundstücke erteilt würden.

Das Verhalten des Mitbeteiligten, der - so die Beschwerdeführerin weiter - mangels Verwertung des Grundstücks zu eigenen Zwecken offensichtlich die Absicht habe, das Enteignungsverfahren zu verschleppen, wobei eine Rechtsposition eingenommen werde, die unhaltbar bzw aussichtslos erscheine, und die jeden anderen bei Kenntnis des Sachverhalts vom weiteren Betreiben des Standpunkts abhalten würde, stelle einen Rechtsmissbrauch dar, der zum Wegfall der Beschwerdelegitimation führe.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei zwischen den Enteignungstatbeständen der "Errichtung" und der "Erweiterung" eines Flugplatzes zu differenzieren, weil das LFG "sowohl für die Errichtung eines Flugplatzes als auch für dessen Erweiterung einen jeweils eigenen Enteignungstatbestand" normiere. Es sei daher zwischen der Errichtung und der Erweiterung eines Flugplatzes in Bezug auf die Prüfung von Enteignungsvoraussetzungen insofern zu unterscheiden, als "dass für eine Enteignung zwecks der Errichtung eines Flugplatzes die Notwendigkeit in Bezug auf den konkreten Bedarf (hier: ein konkretes Grundstück) zwar jedenfalls nachzuweisen ist, anders jedoch für die Erweiterung eines Flugplatzes ein konkreter Bedarf deshalb nicht nachzuweisen ist, da ein Erweiterungsprojekt auf eine entsprechende Kapazitätsausweitung insgesamt zielt". In diese Richtung gingen auch Bestimmungen des UVP-G 2000, zumal UVP-Pflicht auch für die Erweiterung von Flugplätzen gelte, wenn bestimmte Schwellenwerte in Bezug auf Pistenlänge, Anzahl von Flugsteigen oder Abstellflächen erreicht würden. Demgegenüber sei seitens des UVP-G 2000 vor der Novelle 2009 hinsichtlich der UVP-Pflichtigkeit von Ausbaumaßnahmen nicht an konkrete Baumaßnahmen, sondern an die Erhöhung der Anzahl von bestimmten Flugbewegungen angeknüpft worden. Es entspreche auch der Rechtsauffassung des EuGH, dass Erweiterungs- bzw Ausbaumaßnahmen unabhängig von Errichtungsmaßnahmen einen "eigenen" UVP-Tatbestand darstellten und somit unabhängig von konkreten Baumaßnahmen zu beurteilen seien (Verweis auf das Urteil des EuGH vom 28. Februar 2008, Rs C- 2/07 , Abraham ua). Auch sei im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens von der Europäischen Kommission gegen Österreich (Nr 2006/4959) die Auffassung vertreten worden, dass die UVP-Richtlinie hinsichtlich des Vorhabenstyps Flugplätze nicht korrekt in österreichisches Recht umgesetzt worden sei, zumal bestimmte Ausbaumaßnahmen am Flughafen Wien-Schwechat keiner UVP unterworfen worden seien. "Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung" müsse § 97 LFG dahin ausgelegt werden, dass "Erweiterung nicht mit konkreten (baulichen) Projekten gleichzusetzen" sei. Zudem sehe § 97 sublit c LFG explizit die Möglichkeit der Enteignung nicht nur für konkrete Projekte oder bauliche Maßnahmen vor, sondern auch zur Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder zur Anpassung an die Sicherheit der Luftfahrt. Da es sich bei der beschwerdegegenständlichen Enteignung um eine solche aus Gründen der Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt handle, sei auch dieser Tatbestand erfüllt.

Mit Blick auf die Formulierung in § 99 Abs 1 LFG, wonach "hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung … für Zwecke der Zivilluftfahrt die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes" sinngemäß anzuwenden seien und auf das allgemeine Erfordernis der notwendigen Bestimmtheit statischer Verweise sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in der Regelung des § 99 Abs 1 LFG "ganz bewusst keinen konkreten Verweis auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 EisbEG beabsichtige" und demzufolge nicht sämtliche Enteignungsbestimmungen des Kapitels I, auf das mangels expliziter Anführung nicht abgestellt werde, erfasst seien.

Hätte der Gesetzgeber im Zuge von Enteignungsverfahren nach dem LFG tatsächlich auf die Prüfung der Notwendigkeit der Enteignung im Sinne des § 2 Abs 1 EisbEG und somit auch für die Enteignungsprüfung einer Flugplatzerweiterung auf ein konkretes Projekt abstellen wollen, sei davon auszugehen, dass er explizit auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 EisbEG und dessen Kriterium der Notwendigkeit verwiesen hätte. Hingegen stelle der gegenständliche Verweis des § 99 Abs 1 LFG einen generellen Verweis dar, der auf den Gegenstand möglicher Enteignungsobjekte bzw deren Umfang gerichtet sei.

Die Beschwerdeführerin folgert schließlich:

"Folglich gilt für die gegenständliche Enteignung, dass sowohl die Ausführungen der belangten Behörde als auch die Ausführungen der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die mangelnde Konkretisierung des Projektes nicht Gegenstand einer 'Enteignungsprüfung' im Sinne des LFG betreffend die Erweiterung eines Flugplatzes darstellen können.

Die belangte Behörde hat daher in völlig unrichtiger Weise festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Enteignung nach den §§ 97 ff LFG nicht vorliegen würden, da 'lediglich ein Masterplan aus dem Jahr 2001' vorliege und dieser nicht ein im Detail ausgearbeitetes, konkretes Projekt darstelle, für den bereits eine baurechtliche oder straßenrechtliche Bewilligung vorliege oder zumindest unter Anschluss von Plänen darum angesucht wurde, was aber die Bewilligung einer Enteignung voraussetze. Dies entspricht nicht den Enteignungsbestimmungen des LFG in Bezug auf die Erweiterung eines Flugplatzes, da diese nicht auf die Notwendigkeit einer Enteignung im Sinne des EisbEG, somit auf den Nachweis einer konkreten Nutzung als eine Enteignungsvoraussetzung abstellen. Ein konkretes Projekt, für welches die Heranziehung der beanspruchten Grundflächen im Zuge der langfristigen Ausbauplanung 'konkret' benötigt wird und welches damit verbindlich die Notwendigkeit der Enteignung feststellt, sind den Enteignungsbestimmungen des LFG in Bezug auf die Erweiterung von Flugplätzen somit nicht zu entnehmen und sind daher im gegenständlichen Verfahren auch nicht zu prüfen."

4. Mit diesen Ausführungen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids nicht aufgezeigt.

4.1. Hervorzuheben ist zunächst Folgendes:

4.1.1. Der Mitbeteiligte hatte in seiner Berufung gegen den die Enteignung verfügenden Bescheid der BH im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich der Antrag der Beschwerdeführerin nur auf die genannte Erweiterung der Zivilflugplatzbewilligung durch den Bescheid vom 22. Oktober 2002 stütze, seither aber wesentliche Änderungen im Projekt (insbesondere Errichtung einer Hochleistungsstrecke im gegenständlichen Bereich) eingetreten seien. Der Bescheid vom 22. Oktober 2002 lege das Projekt nicht in jener Konkretheit fest, die für die Beurteilung im Enteignungsverfahren erforderlich wäre. Daher könne nicht geprüft werden, ob auf Grund einer bestimmten Art der Bauführung das Grundstück des Beschwerdeführers tatsächlich in Anspruch genommen werden müsse.

4.1.2. Die Beschwerdeführerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht, dass sich aus dem (zum integrierenden Bestandteil des Bescheids vom 22. Oktober 2002 erklärten) Übersichtsplan vom März 2001 oder aus dem im Verfahren vor dem UVS mit Schriftsatz vom 14. Mai 2009 vorgelegten (Auszug aus dem) Masterplan jene konkreten Maßnahmen ergäben, zu deren Durchführung die Enteignung beantragt würde. Sie steht vielmehr - wie sich mit Deutlichkeit insbesondere aus ihrem Vorbringen im ergänzenden Schriftsatz vom 15. November 2010 ergibt - auf dem Standpunkt, dass eine Konkretisierung des Vorhabens, für welches die Heranziehung der beanspruchten Grundflächen durch Enteignung erforderlich sei, im Enteignungsverfahren nach dem LFG gar nicht erforderlich sei und daher vom UVS nicht zu prüfen gewesen wäre.

4.2. Diese Auffassung ist aber verfehlt:

4.2.1. Nach § 68 LFG ist nicht nur für den Betrieb eines Flugplatzes eine Bewilligung ("Zivilflugplatz-Bewilligung") erforderlich, sondern auch für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfangs. Im verfahrenseinleitenden Antrag dazu sind unter anderem die geplanten Bodeneinrichtungen (§ 69 Abs 1 lit b LFG) und die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter (lit f) anzugeben.

Für die Aufnahme des Betriebs eines Zivilflughafens ist weiters die "Betriebsaufnahmebewilligung" nach § 73 LFG erforderlich. Zudem verlangt die Errichtung, Benützung sowie wesentliche Änderung von zivilen Bodeneinrichtungen eine Bewilligung der nach § 78 Abs 2 LFG zuständigen Behörde.

§ 97 LFG ermöglicht die Enteignung im Bereich der Zivilluftfahrt zum Zweck der Errichtung und Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung oder eines Flugplatzes (sublit aa und bb) und zwecks Beseitigung oder Anpassung von Luftfahrthindernissen (sublit cc), wobei § 99 Abs 1 LFG die sinngemäße Geltung der Bestimmungen des EisbEG u.a. hinsichtlich des Gegenstands und Umfangs der Enteignung normiert.

4.2.2. Basis für das beschwerdegegenständliche Enteignungsverfahren bildete, wie dargestellt, der Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 22. Oktober 2002. Mit diesem wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 68, 72 LFG die Bewilligung zur Änderung der in früheren Zivilflugplatzbewilligungen bescheidmäßig festgelegten Flugplatzgrenzen und Bodeneinrichtungen samt damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen landseitigen Infrastruktureinrichtungen nach Maßgabe eines angeschlossenen Plans ("Übersichtsplan vom März 2001, Plan Nr V 125/6/1/102-01, Maßstab 1: 2.500, verfasst von I") erteilt.

4.2.3. In dem in den genannten Bescheid mündenden Verwaltungsverfahren hatte der Mitbeteiligte Parteistellung; er hat auch Einwendungen erhoben, die mit dem genannten Bescheid verworfen wurden. Eine Beschwerde (unter anderem des Mitbeteiligten) gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2002 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl 2002/03/0316, als unbegründet abgewiesen.

4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 20. November 1970, Zl 1820/69 (VwSlg 7.913/A) die Parteistellung von Eigentümern eines Grundstücks, das für die Errichtung oder Erweiterung eines Flughafens in Anspruch genommen werden soll, im Bewilligungsverfahren nach §§ 68, 72 LFG bejaht. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg 6.052, wonach die Rechte der Eigentümer insoweit durch den Flugplatzbewilligungsbescheid gestaltet würden, als die Flächen, wenn erforderlich, enteignet werden könnten, weshalb die Eigentümer einen Anspruch darauf hätten, dass dies - in Bezug auf die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Errichtung des Flughafens - rechtmäßig geschehe, wurde gefolgert:

"Die Eigentümer von Liegenschaften, die für die Errichtung oder Erweiterung eines Flughafens in Anspruch genommen werden sollen, können daher einwenden, dass der Errichtung oder Erweiterung des Flughafens öffentliche Interessen entgegenstehen oder dass die Errichtung oder Erweiterung nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist. Nur wenn der Errichtung oder Erweiterung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen (§ 71 Abs 1 lit a bis d) und dieses Vorhaben im öffentlichen Interesse gelegen ist (§ 71 Abs 2 LFG), kann davon ausgegangen werden, dass auf die Beanspruchung jener Liegenschaften, die für die Errichtung oder Erweiterung des Flugplatzes von Nöten sind, im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann."

Der Verwaltungsgerichtshof bejaht seither in ständiger Judikatur die Parteistellung von Eigentümern von Grundstücken, die für Zwecke der Luftfahrt (sei es für den Flughafen im engeren Sinn, sei es für die Sicherheitszone) in Anspruch genommen werden sollen, in einem Verfahren nach §§ 68 ff LFG; ein solches ist auch bei einer Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfangs zu führen (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl 93/03/0188).

4.4.1. Auch die Parteistellung der Eigentümer von Liegenschaften, die durch den Bau einer Eisenbahnanlage in Anspruch genommen werden sollen, im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren (§ 34 EisbG aF; § 31e EisbG idF der Novelle BGBl I Nr 125/2006) ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Eigentümer nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nach Rechtskraft der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung im eisenbahnrechtlichen Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden können, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl 2008/03/0075, mwN). Im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren werde nämlich Lage und Umfang der für die Herstellung und den Betrieb der Eisenbahn notwendigen Baumaßnahmen verbindlich festgelegt. Im eisenbahnrechtlichen Enteignungsverfahren ist ein Einwand, die Inanspruchnahme der betreffenden Grundstücke liege nicht im öffentlichen Interesse, nicht mehr zielführend. Vielmehr ist in diesem Verfahren lediglich zu prüfen, in welchem Umfang eine Enteignung für die Ausführung der Maßnahme, für die eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung vorliegt, erforderlich ist, ob etwa für die Ausführung der vorgeschriebenen Maßnahmen bloß eine geringere Grundfläche erforderlich wäre oder die Einräumung von Servituten in geringerem Ausmaß ausgereicht hätte.

4.4.2. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juni 2011, Zl 2011/03/0079, betraf eine Konstellation, in der nach Aufhebung des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheids, auf den die Enteignung seitens der Erstbehörde gegründet worden war, von der Berufungsbehörde zu beurteilen war, ob die Voraussetzungen für eine Enteignung vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat darin Folgendes ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat (worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinweist) ausgesprochen, dass § 2 Abs 1 EisbEG die - dauernde oder auch nur vorübergehende - Enteignung schon dann ermöglicht, wenn sie für den Bau einer Eisenbahn erforderlich ist, während die Qualifikation einer Anlage als Eisenbahnanlage iSd § 10 EisbG die Verknüpfung mit dem Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr, nicht aber bloß mit der Herstellung einer Eisenbahn erfordert (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl 2006/03/0164).

In der hg Rechtsprechung wurde aber auch bereits mehrfach erkannt, dass ein rechtskräftiger Baugenehmigungsbescheid nicht nur der Einwendung eines Eigentümers einer betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren entgegensteht, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse, sondern auch die Lage der genehmigten Objekte für das Enteignungsverfahren bindend festlegt (vgl die hg Erkenntnisse vom 5. März 1997, Zl 96/03/0276, vom 2. Mai 2007, Zl 2007/03/0003, vom 2. Mai 2007, Zl 2007/03/0033, und vom 27. Juni 2007, Zl 2006/03/0176).

Mit der Aufhebung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung mit hg Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl 2007/03/0160, fehlt damit eine Bindung der Festlegung der Lage der genehmigten Objekte für das Enteignungsverfahren.

Mangels rechtskräftiger bindender baugenehmigungsbescheidlicher Festlegung der Lage der genehmigten Objekte für das Enteignungsverfahren kann nicht ohne weiteres gesagt werden, ob das mit dem angefochtenen Bescheid ausgeübte Enteignungsrecht im Wege der Einräumung von Dienstbarkeiten für den Betrieb bzw die Herstellung des in Rede stehenden Projekts bezüglich der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei bezüglich eines Grundstückes in der KG … tatsächlich notwendig iSd § 2 Abs 1 EisbEG ist.

Die Ausführungen der belangten Behörde betreffend das öffentliche Interesse an dem in Rede stehenden Bauprojekt vermag eine solche Festlegung nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die der mit hg Erkenntnis vom 23. Juni 2010, Zl 2007/03/0160, aufgehobenen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung sowie Rodungsbewilligung zu Grunde lagen, weil (wie die belangte Behörde ohnehin ausführt) infolge dieses Erkenntnisses nunmehr ein Verfahren nach dem UVP-G 2000 durchgeführt wird, und (erst) auf Grund der Ermittlungsergebnisse dieses Verfahrens die Lage der Objekte für das Enteignungsverfahren im Baugenehmigungsbescheid festzulegen sein wird. Die präzise Situierung der Hochspannungsfreileitung, für die im Enteignungsweg - wie im Beschwerdefall - Dienstbarkeiten der in Rede stehenden Art begründet werden sollen, lässt sich konkret erst diesem Baugenehmigungsbescheid entnehmen. Erst nach dieser Festlegung wird sich die Notwendigkeit der Ausübung des Enteigungsrechts iSd § 2 EisbEG beurteilen lassen. Bei dieser Sachlage ist eine tatbestandsmäßige Anknüpfung des EisbEG der Art, wie sie die belangte Behörde vermisst, nicht maßgeblich."

4.5. Nichts entscheidend Anderes gilt, was die Feststellung der Notwendigkeit der Enteignung anlangt, für Enteignungen nach dem LFG:

4.5.1. § 99 Abs 1 LFG verweist - ausdrücklich - "hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung" auf die Bestimmungen des EisbEG, die "sinngemäß gelten". Wenn nun der mit "Gegenstand und Umfang der Enteignung" überschriebene § 2 EisbEG in seinem Absatz 1 das Enteignungsrecht darauf einschränkt ("kann … nur insoweit ausgeübt werden"), dass es Herstellung und Betrieb (der Eisenbahn) "notwendig machen", kann schon mit Blick auf Wortlaut und Systematik der genannten Regelungen die Auffassung der Beschwerdeführerin, der Verweis in § 99 LFG umfasse nicht auch einen Verweis auf § 2 Abs 1 EisbEG, weshalb auf das Kriterium der Notwendigkeit im Enteignungsverfahren nach dem LFG nicht abzustellen sei, nicht nachvollzogen werden.

Vielmehr ist, indem § 99 Abs 1 LFG - explizit - hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfanges der Enteignung die sinngemäße Geltung des EisbEG normiert, nicht zu bezweifeln, dass die "Notwendigkeit der Enteignung" (für Herstellung und Betrieb eines Flughafens) auch im Enteignungsverfahren nach dem LFG eine entscheidende Voraussetzung ist.

4.5.2. Ebenso wenig zutreffend sind die Beschwerdeausführungen zur behaupteten Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen Flughafenerrichtung und -erweiterung, was die an eine Enteignung zu stellenden Voraussetzungen anlangt:

Nach § 68 Abs 1 LFG bedarf nicht nur der Betrieb eines Flughafens, sondern auch ("das gleiche gilt") jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges einer Bewilligung. Ebenso verlangt § 78 Abs 1 LFG eine Bewilligung nicht nur für die Errichtung, sondern auch für jede wesentliche Änderung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz.

Wenn nun die Enteignungsbestimmung des § 97 LFG die "Errichtung" und die "Erweiterung", von Anlagen der Flugsicherung (sublit aa) oder eines Flugplatzes (sublit bb) - jeweils einheitlich, ohne jede weitere Differenzierung - als Tatbestand für die Enteignung für Zwecke der Zivilluftfahrt normiert, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht zu erkennen, dass das LFG dafür jeweils einen "eigenen" Enteignungstatbestand normiert. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, es seien an die Voraussetzungen einer Enteignung zum Zwecke der Errichtung und des Ausbaus von Flugplätzen unterschiedliche Anforderungen zu stellen, was die Notwendigkeit der Enteignung, insbesondere durch Nachweis eines konkreten Bedarfs, anlange, ist daher schon vom Ansatz her verfehlt.

4.5.3. Nicht zielführend ist auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 97 sublit cc LFG:

Abgesehen davon, dass auch diesem Enteignungstatbestand ein konkretes Projekt zu Grunde liegen muss, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, bleibt die Beschwerdeführerin jede Konkretisierung schuldig, inwieweit auf dem Grundstück des Mitbeteiligten ein Luftfahrthindernis errichtet sei, das - im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt - zu beseitigen oder anzupassen sei.

4.5.4. Das Gebot einer Differenzierung bezüglich der Anforderungen an den Nachweis der Notwendigkeit der Enteignung lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht aus Regelungen über die UVP-Pflicht von Flugplatzerweiterungen ableiten: Unzutreffend ist schon die Auffassung, eine UVP-Pflicht ergebe sich schon - ohne Bezugnahme auf bestimmte bauliche Maßnahmen - bloß durch eine Veränderung der Anzahl der Flugbewegungen, stellen doch sowohl das UVP-G 2000 als auch die UVP-Richtlinie diesbezüglich jeweils auf "Änderungen" des Vorhabens, also des Flughafens, ab. In dem von der Beschwerdeführerin berufenen Urteil vom 28. Februar 2008 (Abraham ua) hat der EuGH ausgeführt, dass sich die entsprechende Regelung der UVP-RL auch auf "Änderungen der Infrastruktur eines vorhandenen Flugplatzes ohne Verlängerung der Start- und Landebahn" bezieht; diese Entscheidung kann also nicht als Beleg für die Ansicht herhalten, die UVP-Pflicht sei "unabhängig von konkreten Baumaßnahmen". Zudem hat der EuGH im Urteil vom 17. März 2011, Rs C-275/09 (Flughafen Brüssel), klargestellt, dass "die Verlängerung einer bestehenden Betriebsgenehmigung für einen Flughafen, die mit keinen Arbeiten oder Eingriffen zur Änderung des materiellen Zustands des Platzes verbunden ist, weder als Projekt noch als Bau im Sinne dieser Bestimmungen eingestuft werden kann".

Auch die an eine UVP-Pflicht von Änderungen eines Flugplatzes anknüpfenden Ausführungen der Beschwerde erweisen sich daher als nicht zielführend.

4.6. Festzuhalten ist daher, dass auch im Enteignungsverfahren nach dem LFG Voraussetzung für die Enteignung nicht nur ein öffentliches Interesse daran ist, sondern auch der Nachweis, dass die Einbeziehung der betreffenden Liegenschaft für das konkrete Vorhaben (hier: im Rahmen der Erweiterung des Flughafens) tatsächlich erforderlich ist (vgl das hg Erkenntnis vom 14. März 1975, Zlen 1997/74, 2034/74, wonach der diesbezügliche Nachweis nicht schon dadurch erbracht wird, dass das betreffende Grundstück innerhalb der neuen Flugplatzgrenzen liegt, vielmehr auch erforderlich ist, dass es für konkrete Erweiterungsvorhaben unbedingt benötigt wird).

Die Rechtskraft des Bescheides nach § 68 LFG ist also noch nicht hinreichende Voraussetzung der Enteignung eines innerhalb der neuen Flugplatzgrenzen liegenden Grundstücks, solange nicht feststeht, dass dieses Grundstück für die Umsetzung eines konkreten Projekts im Rahmen der neuen Widmung erforderlich ist.

Die erforderliche Konkretisierung kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht etwa deshalb entfallen, weil bei Nichtverwirklichung des geplanten, im Wege der Enteignung umzusetzenden Vorhabens ein Rückübereignungsanspruch bestünde: Wohl trifft es zu, dass jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung in der Wurzel der Vorbehalt anhaftet, dass sie erst dann endgültig wirksam ist, wenn der als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird (vgl das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2003/03/0179, mwH auch auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs). Gerade die Regelung, dass im Fall einer "zweckverfehlenden Enteignung" diese rückabzuwickeln ist, birgt in sich, dass Klarheit darüber bestehen muss, für welches Vorhaben die Enteignung bewilligt wird, könnte doch ansonsten - später - nicht festgestellt werden, ob das Vorhaben verwirklicht wurde (vgl insoweit auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2000, B 1856/98 (VfSlg 15.768)).

Die Richtigkeit der hier vertretenen Auffassung wird durch einen Blick auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zum Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art 5 StGG bestätigt:

Eine Enteignung ist nur dann verfassungsrechtlich erlaubt, wenn und soweit es notwendig ist, Privatrechte zu entziehen, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen. Es muss demnach ein konkreter Bedarf vorliegen, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, es muss weiter das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet sein, diesen Bedarf unmittelbar zu decken, und es muss schließlich unmöglich sein, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Dezember 1997, B 1961/96 (VfSlg 15.044)).

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, im Zuge von Enteignungen zum Zwecke der Erweiterung eines Flugplatzes nach § 99 Abs 1 LFG sei auf das Kriterium der Notwendigkeit nicht abzustellen, liefe daher auch darauf hinaus, das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Eigentums zu beeinträchtigen.

4.7. Unberechtigt ist auch die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin: Es trifft nämlich nicht zu, dass der entscheidende Sachverhalt unklar geblieben sei. Da Voraussetzung für die Bewilligung der Enteignung auch die konkrete Notwendigkeit der Heranziehung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ist, dieser Nachweis seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren aber - trotz Anleitung durch den UVS - nicht erbracht werden konnte, musste die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen, dass eine Notwendigkeit nicht festgestellt werden kann. Soweit die Beschwerde rügt, es fehle jegliche Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde zur angenommenen "Praxis" bei der Erteilung von Bewilligungen, ohne dass bei Antragstellung das Eigentum vorliege, wird damit ein relevanter Verfahrensmangel schon deshalb nicht aufgezeigt, weil sich die belangte Behörde nicht entscheidend auf das Fehlen behördlicher Bewilligungen, sondern auf das Fehlen einer Konkretisierung und damit den Nachweis des Bedarfs gestützt hat.

4.8. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann schließlich eine Mutwilligkeit der Verfahrensführung durch den Mitbeteiligten, unabhängig davon, ob dieser eine Verwertung seines Grundstücks zu eigenen Zwecken vorgenommen hat oder nicht, nicht angenommen werden: Das Verhalten eines Eigentümers, der - auch ohne ein in Enteignung gezogenes Grundstück "verwerten" zu wollen -

sich "nur" gegen die Enteignung wehrt, weil er die - noch dazu begründete - Auffassung vertritt, es lägen die Voraussetzungen für eine Enteignung nicht vor, kann keinesfalls als missbräuchlich gewertet werden.

5. Aus dem Gesagten folgt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Enteignung im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 26. März 2012

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