6. Teil
Enteignung für Zwecke der Luftfahrt
§ 97.
Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt):
- a) im Bereich der Zivilluftfahrt
- aa) zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung, oder
- bb) zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes, oder
- cc) zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im § 96 hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.
- b) im Bereich der Militärluftfahrt für Zwecke der Landesverteidigung.
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