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§ 97 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit

6. Teil

Enteignung für Zwecke der Luftfahrt

§ 97.

Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt):

  1. a) im Bereich der Zivilluftfahrt
  1. aa) zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung, oder
  2. bb) zum Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes, oder
  3. cc) zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im § 96 hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.
  1. b) im Bereich der Militärluftfahrt für Zwecke der Landesverteidigung.

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