Normen
AVG §68 Abs1;
EisbEG 1954 §2 Abs2 Z2;
HlG 1989 §2;
HlG 1989 §6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
AVG §68 Abs1;
EisbEG 1954 §2 Abs2 Z2;
HlG 1989 §2;
HlG 1989 §6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde in Stattgebung eines entsprechenden Antrages der mitbeteiligten Partei auf Enteignung bestimmter Teilflächen der Beschwerdeführerin zugunsten der mitbeteiligten Partei als Eisenbahnunternehmen gemäß den §§ 2 und 6 Abs 1 HlG in Verbindung mit § 2 Abs 2 Z 2 EisbEG entschieden.
In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass der mitbeteiligten Partei mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2004 betreffend den dritten Abschnitt des "Lainzer Tunnels" die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt worden sei. An diesen Bescheid mit der darin enthaltenen Feststellung, dass das gegenständliche Eisenbahnprojekt dem öffentlichen Interesse diene und die entgegenstehenden Interessen überwiege, sei die Enteignungsbehörde gebunden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 6. Dezember 2006, B 1896/06).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Mai 2007, Zl 2004/03/0203, den Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2004, Zl 299.333/8-II/SCH2/04, mit dem der mitbeteiligten Partei die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für das beschwerdegegenständliche Projekt erteilt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der hier angefochtene Enteignungsbescheid baut insofern auf dem mit dem genannten Erkenntnis aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 2004 auf, als der Enteignungsantrag auf Grund dieses eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheides gestellt worden ist. Der angefochtene Bescheid wurde damit auf Basis des Bescheides der belangten Behörde vom 14. September 2004 erlassen und steht mit diesem in einem unlösbaren Zusammenhang, kann doch der Eigentümer der durch eine rechtskräftig erteilte eisenbahnrechtliche Baugenehmigung betroffenen Liegenschaft im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse, und legt der rechtskräftige Baugenehmigungsbescheid auch die Lage der genehmigten Objekte für das Enteignungsverfahren bindend fest. Die Aufhebung des Bescheides vom 14. September 2004 bewirkt, dass die Grundlage für den nun angefochtenen Bescheid weggefallen ist, weshalb dieser daher ebenfalls aufzuheben war (vgl das hg Erkenntnis vom 2. Mai 2007, Zl 2007/03/0033, mwN).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.
Wien, am 27. Juni 2007
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