Geltungsbereich
§ 2.
(1) Diese Verordnung legt den Stand der Technik für Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 fest.
(2) Für bestehende Deponien gilt diese Verordnung nach Maßgabe der §§ 45 bis 47.
(3) Für andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gilt diese Verordnung nach Maßgabe der §§ 34, 40, 41 und 47 Abs. 7.
(4) Verpflichtete im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. der Deponieinhaber,
- 2. für Abfallbeurteilungen die befugte Fachperson oder Fachanstalt,
- 3. nach Maßgabe des § 16 entweder
- a) der Abfall(erst)erzeuger oder der sonstige Abfallbesitzer oder
- b) der für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Annahmeverfahrens Verantwortliche gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2008,
- 4. nach Maßgabe der §§ 40 Abs. 2 und 41 der Inhaber einer anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs,
- 5. nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 der Leiter der Eingangskontrolle und
- 6. nach Maßgabe des § 42 das Deponieaufsichtsorgan.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005653
Dokumentnummer
NOR40095274
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