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§ 41 DVO 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.2021

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

§ 41.

(1) Der jeweilige Inhaber von Anlagen gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6 hat für jede dieser Anlagen getrennt Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle fortlaufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 2 der Abfallnachweisverordnung 2003 in der geltenden Fassung. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass jederzeit ein Auszug oder eine Zusammenfassung aus den Aufzeichnungen möglich ist. Ab dem 1. Jänner 2009 sind für Anlagen, in denen ein Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 durchgeführt wird, die Aufzeichnungen elektronisch gemäßAnhang 7 zu führen.

(2) Der Deponieinhaber hat zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes aufzuzeichnen:

  1. 1. die grundsätzliche Vorgangsweise für die Eingangskontrolle;
  2. 2. Beobachtungen und Ergebnisse aus der Eingangskontrolle, zB die Ergebnisse der Identitätskontrollen einschließlich der Ergebnisse der Untersuchungen durch das Deponieaufsichtsorgan, die auf die Anzahl der Identitätskontrollen angerechnet werden, jeweils mit Angabe der Abfallanlieferungen; gegebenenfalls die Durchführungen der Kontrollmaßnahmen betreffend Tunnelausbruch gemäß § 18 Abs. 5;
  3. 3. Fehldeklarationen unter Angabe des betroffenen Abfalls, der Abfallanlieferungen, des Abfall(erst)erzeugers und zutreffendenfalls des Abfallsammlers oder -behandlers;
  4. 4. die Zurückweisung eines Abfalls oder die Zurücknahme eines angelieferten Abfalls durch den Abfallbesitzer gemäß § 17 mit Angabe des Abfall(erst)erzeugers und zutreffendenfalls des Abfallsammlers oder -behandlers, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferungen;
  5. 5. bei verfestigten oder stabilisierten Abfällen die Ergebnisse der Untersuchung der Probekörper auf Zerfallserscheinungen gemäß § 20 Abs. 2;
  6. 6. Ergebnisse der Untersuchungen von Rückstellproben gemäß § 20 Abs. 3 mit Angabe des überprüften Abfall(erst)erzeugers und zutreffendenfalls des Abfallsammlers oder -behandlers, des betroffenen Abfalls und der Abfallanlieferungen;
  7. 7. Ergebnisse der Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan gemäß § 42;
  8. 8. Einbaustelle und Datum des Einbaues der Abfälle, wobei die Einbaustelle lagemäßig in Netzgevierten von 50 x 50 m festzuhalten ist;
  9. 9. Daten des Mess- und Überwachungsprogramms gemäß § 37.

(3) Der Deponieinhaber hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 bis zum Ende der Stilllegungsphase aufzubewahren; Aufzeichnungen über das Mess- und Überwachungsprogramm gemäß § 37 sind bis zum Ende der Nachsorgephase aufzubewahren. Den Behörden ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren und die Aufzeichnungen sind auf Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen des Abs. 1 sind ab dem 1. Jänner 2009 und die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 sind gemäß den Vorgaben nach § 41a auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln. Bei Stilllegung oder Schließung der Deponie sind die Aufzeichnungen unaufgefordert der Behörde zu übermitteln; elektronische Aufzeichnungen sind im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu übermitteln.

(4) Weiters hat der Deponieinhaber die Beurteilungsnachweise und die Abfallinformationen gemäß § 16 sieben Jahre aufzubewahren. Beurteilungsnachweise und Abfallinformationen gemäß § 41a müssen elektronisch aufbewahrt werden.

(5) Für jede Anlage gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6, in der ein Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002 durchgeführt wird, ist entsprechend § 21 Abs. 3 und 4 AWG 2002 bis spätestens 15. März des Folgejahres für das vorangegangene Kalenderjahr oder jederzeit auf Verlangen der Behörde gemäß § 17 Abs. 5 AWG 2002 für den geforderten Zeitraum eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle entsprechendAnhang 7 zu erstellen. Die Zusammenfassungen der Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle entsprechend Anhang 7 über das vorangegangene Kalenderjahr, einschließlich der Restkapazität in Kubikmeter der jeweiligen Kompartimente, sind der jeweils zuständigen Behörde zu melden. Für Kompartimente, in denen innerhalb des Berichtszeitraums keine Abfälle abgelagert wurden, ist die Meldung gemäß § 21 Abs. 3 und 4 AWG 2002 unter Angabe lediglich der Restkapazität (Restkapazitätsmeldung) abzugeben. Diese Meldungen der Zusammenfassungen haben erstmals für den Berichtszeitraum 2008 im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 elektronisch und pro Rechtsperson in einer Datei zu erfolgen. Die der Meldung für den Berichtszeitraum 2008 zugrunde liegenden Aufzeichnungen können formfrei geführt werden; ab dem 1. Jänner 2009 sind die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 elektronisch gemäß Anhang 7 zu führen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat für die Berichtszeiträume 2008, 2009 und 2010 abgestuft vereinfachte Prüfregeln gemäß Anhang 7, zB in Bezug auf die Verwendung von Referenztabellen für Abfallarten und Behandlungsverfahren, festzulegen. Für die Inhaber von Deponien mit einer kleinen Anzahl von Anlieferungen (bis zu 3 000 Anlieferungen pro Jahr) wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für eine elektronische Hilfestellung zur Erfüllung der Vorgaben gemäß Anhang 7 sorgen.

(6) Weiters haben gemäß den Vorgaben nach § 41a folgende Meldungen an die für die Aufsicht zuständige Behörde elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen:

  1. 1. Meldung gemäß § 21 Abs. 4 AWG 2002 über Ergebnisse der Mess- und Überwachungsverfahren gemäß § 37;
  2. 2. Meldung über die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines angelieferten Abfalls durch den Abfallbesitzer gemäß § 17;
  3. 3. Meldung über bei der Untersuchung von Rückstellproben gemäß § 20 Abs. 2 festgestellte, deutliche Zerfallserscheinungen von verfestigten oder stabilisierten Abfällen.

(7) Bei einer elektronischen Aufzeichnungsführung sind Schnittstellen einzurichten, sodass die Daten jederzeit der Behörde zur Verfügung gestellt werden können. Für diese Schnittstellen und für die Meldungen nach den Abs. 3, 5 und 6 ist das in der ON-Regel 192150 „Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft“, ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register gemäß § 22 AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Die auf dem EDM-Portal veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen sind zu verwenden.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht, Abfallbehandler, Messprogramm, Messverfahren

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40232268

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