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§ 40 DVO 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Registrierung

§ 40.

(1) Der Deponieinhaber hat gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 AWG 2002 – soweit vorhanden – die folgenden relevanten Anlagen unter Angabe des Anlagentyps und der Umrisspolygone vor Beginn der Ablagerungsphase eines Kompartiments oder bei anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 vor Aufnahme der Tätigkeit im Stammdatenregister gemäß § 22 AWG 2002 einzutragen:

  1. 1. die Deponie mit dem genehmigten Deponiebereich;
  2. 2. jedes Kompartiment mit Angabe der zugehörigen Deponie(unter)klasse;
  3. 3. jeden Kompartimentsabschnitt und den verbleibenden Teil des Kompartiments;
  4. 4. jedes Zwischenlager gemäß § 33;
  5. 5. jede andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34;
  6. 6. Sickerwasser- und Abwasserbehandlungsanlagen;
  7. 7. Deponiegasanlagen.

(2) Der Deponieinhaber hat bei der Eintragung in das Stammdatenregister für andere Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34, die er nicht selbst betreibt, den zum Zeitpunkt der Eintragung tätigen Betreiber anzugeben. Wenn dieser Betreiber bereits im Stammdatenregister eingetragen ist, hat der Deponieinhaber die Anlage diesem im Stammdatenregister zuzuordnen. Wenn eine solche Anlage innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 bereits im Stammdatenregister eingetragen ist, ist sie vom Inhaber der Anlage dem Deponieinhaber als Inhaber des Standortes zuzuordnen. Wenn dieser Betreiber nicht registrierungspflichtig ist, besteht für den Deponieinhaber keine Verpflichtung, einen Registrierungsprozess auszulösen. In diesem Fall reicht die Angabe von Name und Sitz aus.

Schlagworte

Sickerwasserbehandlungsanlage, Vorbereitungsphase

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095312

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