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§ 17 DVO 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2016

Annahme und Zurückweisung von Abfällen

§ 17.

(1) Der Deponieinhaber darf Abfälle nur annehmen, wenn die Ablagerung in einem Kompartiment seiner Deponie zulässig ist, insbesondere wenn

  1. 1. ein gültiger Beurteilungsnachweis samt den erforderlichen Bestätigungen vorliegt, welche die Zulässigkeit der Ablagerung in einem Kompartiment, gegebenenfalls in einem Kompartimentsabschnitt, seiner Deponie bestätigt und diese Unterlagen vollständig, nachvollziehbar und plausibel sind; für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial und nicht verunreinigtes technisches Schüttmaterial, dessen Ablagerung in einer Bodenaushubdeponie zulässig ist, kann die Angabe des konkreten Kompartiments entfallen, außer es wird eine Ausnahmeregelung gemäß § 8 in Anspruch genommen,
  2. 2. der angelieferte Abfall der gleiche ist, welcher der grundlegenden Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung, für welche der Beurteilungsnachweis gilt, unterzogen wurde, dh. die Eingangskontrolle, einschließlich einer allfälligen Identitätskontrolle oder einer Untersuchung durch das Deponieaufsichtsorgan, ergibt die Übereinstimmung des Abfalls mit den vorgenommenen Beurteilungen im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung oder der Übereinstimmungsbeurteilung und mit den begleitenden Papieren und es ist kein Verdacht auf eine Kontamination der Abfallanlieferung gegeben; Abfälle, für die verschiedene grundlegende Charakterisierungen vorliegen, dürfen vor der Annahme nicht miteinander vermischt werden,
  3. 3. bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall die Übereinstimmungsbeurteilungen zumindest in dem Umfang und in der Häufigkeit erfolgen, wie dies im grundlegenden Beurteilungsnachweis festgelegt ist,
  4. 4. sichergestellt ist, dass durch Wechselwirkungen des Abfalls mit anderen in dem Kompartiment abgelagerten Abfällen keine nachteiligen Reaktionen auftreten können, die zur deutlichen Erhöhung der Mobilisierbarkeit von Schadstoffen oder zu zusätzlichen Emissionen aus dem Kompartiment führen, und
  5. 5. aufgrund der geotechnischen Eigenschaften des Abfalls und der Einbaubedingungen die erforderliche Standsicherheit des Deponiekörpers gewährleistet ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf der Deponieinhaber in den Fällen des § 13 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 6 und 7 und Abs. 2 Abfälle annehmen, wenn eine entsprechende Abfallinformation gemäß § 16 Abs. 3 und die erforderlichen Bestätigungen und Zustimmungen vorliegen, der Abfall mit der Abfallinformation übereinstimmt und augenscheinlich nicht verunreinigt ist.

(3) Abweichend von Abs. 1 darf der Inhaber eines Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfallkompartiments kontaminiertes Bodenaushubmaterial im Ausmaß von maximal 25 Tonnen pro Anfallsort ohne grundlegende Charakterisierung annehmen und in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 lagern, wenn zu erwarten ist, dass dieser Abfall in einem Kompartiment seiner Deponie ablagerbar ist. Die einzelnen Abfälle dürfen nicht miteinander vermischt werden. Der Deponieinhaber hat für jedes kontaminierte Bodenaushubmaterial eines Anfallsortes eine grundlegende Charakterisierung zu veranlassen. Kann die Ablagerung aufgrund der Beurteilung nicht in einem Kompartiment seiner Deponie erfolgen, hat der Deponieinhaber die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.

(4) Der Deponieinhaber kann Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung aus einer Anlage ab der dritten Beurteilung im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung annehmen, wenn ausschließlich die Ergebnisse und die Beurteilung zum Stabilitätsparameter GS21 (Gasspendensumme im Inkubationsversuch nach 21 Tagen) oder GB21 (Gasbildung im Gärtest nach 21 Tagen) noch ausständig sind und die befugte Fachperson oder Fachanstalt im aktuellen Beurteilungsnachweis bestätigt, dass die Stabilitätsparameter GS21 oder GB21 aufgrund der vorliegenden Ergebnisse voraussichtlich eingehalten werden. Sofern die Ergebnisse und die Beurteilung zu diesen Stabilitätsparametern nicht innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Anlieferung in einem ergänzenden Beurteilungsnachweis übermittelt werden oder der Stabilitätsparameter GS21 oder GB21 nicht eingehalten wird, ist für die weitere Annahme von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen dieses Abfallbesitzers die Einhaltung der Anforderungen aller Stabilitätsparameter zumindest für die nächsten beiden Wochenäquivalente gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 4 bereits bei der Anlieferung nachzuweisen.

(5) Der Deponieinhaber hat eine Abfallanlieferung zurückzuweisen, wenn die jeweils zutreffenden Vorgaben für die Annahme gemäß Abs. 1 bis 4 nicht erfüllt sind. In diesem Fall ist die Zurückweisung durch den Deponieinhaber der für die Aufsicht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Im Fall einer Zurückweisung oder einer Zurücknahme, weil die Identität der überprüften Abfallmasse oder des gesamten Abfalls nicht mehr gegeben ist (vgl.Anhang 4 Teil 2 Kapitel 5), sind die Ergebnisse der Identitätskontrolle oder der Untersuchung des Deponieaufsichtsorgans dem Abfallbesitzer zu übermitteln.

Schlagworte

Baurestmassenkompartiment, Reststoffkompartiment

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40187284

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