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§ 45 DVO 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2008

8. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmung zur Änderung der Deponie(unter)klasse

§ 45.

(1) Der Inhaber eines bestehenden Baurestmassenkompartiments, welches über

  1. 1. eine mineralische Deponiebasisdichtung mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm und ein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem oder
  2. 2. eine gemäß § 18 Abs. 4 oder 5 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004, (im Folgenden: Deponieverordnung 1996) zulässige alternative Deponiebasisdichtung oder Sonderkonstruktion für Böschungsneigungen steiler 1:2 und ein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem

(2) Der Inhaber eines Bodenaushubkompartiments, das am 1. März 2008 bereits ausgebaut ist und welches die Untergrundanforderungen gemäß § 22 für Inertabfalldeponien erfüllt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 erstatten, dass er ab dem 1. Juli 2009 dieses Kompartiment als Inertabfallkompartiment weiterbetreiben will und gegebenenfalls auf welche Abfallarten er verzichtet. Der Anzeige sind Unterlagen zum Nachweis der Untergrundanforderungen anzuschließen; im Fall einer künstlichen Barriere muss jedenfalls eine zweilagige mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm nachgewiesen sein. Die Genehmigung höherer Grenzwerte gemäß § 8 ist für diese Kompartimente nicht zulässig. Die §§ 27, 28 und 30 Abs. 6 sind nicht anzuwenden.

(3) Der Inhaber eines Massenabfallkompartiments, der für dieses Kompartiment bereits über eine Genehmigung für die Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen verfügt, kann der Behörde bis spätestens 1. September 2008 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 erstatten, dass er ab dem in der Anzeige angeführten Zeitpunkt, jedoch frühestens ab dem 1. Juli 2009 und spätestens ab dem 1. Jänner 2013, dieses Kompartiment als Reststoffkompartiment weiterbetreiben will und auf welche Abfallarten er gegebenenfalls verzichtet. § 47 und die Verordnungen gemäß § 76 Abs. 7 AWG 2002 bleiben davon unberührt.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40095317

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