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§ 47 DVO 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Übergangsbestimmungen zur Deponieverordnung 1996 und zu Pilotprojekten

§ 47.

(1) Inhaber von Kompartimenten, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, und die Leiter der Eingangskontrolle müssen die Anforderungen

  1. 1. dieser Verordnung, ausgenommen die §§ 10, 21, 23, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 40 und 41 Abs. 1, 5 und 7, ab dem 1. Juli 2009,
  2. 2. des § 10 ab dem 1. März 2008,
  3. 3. des § 40 bis spätestens 1. September 2008,
  4. 4. des § 41 Abs. 1, 5 und 7 ab dem 1. Jänner 2009 und
  5. 5. der §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1 ab dem 1. Jänner 2012

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:

  1. 1. Der Weiterbetrieb eines Kompartiments mit vertikaler Umschließung, welches sich am 1. März 2008 in der Ablagerungsphase befindet und die Anforderungen der §§ 21 bis 24 und 26 bis 28 nicht erfüllt, ist ab dem 1. Juli 2009 unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Deponieinhaber hat für den Weiterbetrieb bis spätestens 1. März 2009 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 zu erstatten und entsprechende Unterlagen für die Bewertung der Risiken für die Umwelt anzuschließen. Der Weiterbetrieb ist nur zulässig, wenn aufgrund der Bewertung der Risiken die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde bescheidmäßig abzusprechen. Bei einer Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 ist bei der Beurteilung des Standes der Technik (vgl. § 43 Abs. 2 Z 2 AWG 2002) die Risikobewertung einzubeziehen. Eine höhenmäßige oder eine flächenmäßige Erweiterung innerhalb der vertikalen Umschließung ist zulässig, wenn die Deponie auch nach Erweiterung keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde anhand der vorliegenden Risikobewertung und – sofern für die Bewertung erforderlich – entsprechender vom Deponieinhaber ergänzend vorgelegter Unterlagen im Änderungsverfahren bescheidmäßig abzusprechen. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.
  2. 2. Sofern nicht Z 1 anzuwenden ist, ist für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden und nicht den Anforderungen an den Deponiestandort gemäß § 21 entsprechen, eine Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 im Rahmen der am 1. März 2008 genehmigten Gesamtkapazität zulässig. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.
  3. 3. Sofern nicht Z 1 anzuwenden ist, ist ein Weiterbetrieb eines Kompartiments, welches am 1. März 2008 bereits ausgebaut ist oder bis zum 1. Juli 2009 ausgebaut wird und nicht den Untergrundanforderungen gemäß § 22 entspricht, ab dem 1. Juli 2009 als Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfallkompartiment unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Deponieinhaber hat für den Weiterbetrieb bis spätestens 1. März 2009 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 zu erstatten und entsprechende Unterlagen für die Bewertung der Risiken für die Umwelt anzuschließen. Der Weiterbetrieb ist nur zulässig, wenn aufgrund der Bewertung der Risiken die Deponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde bescheidmäßig abzusprechen. Bei einer Verlängerung des Einbringungszeitraums gemäß § 48 Abs. 1 AWG 2002 ist bei der Beurteilung des Standes der Technik (vgl. § 43 Abs. 2 Z 2 AWG 2002) die Risikobewertung einzubeziehen. Eine höhenmäßige Erweiterung ist zulässig, wenn die Deponie auch nach der Erweiterung keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt; darüber hat die Behörde anhand der vorliegenden Risikobewertung und – sofern für die Bewertung erforderlich – entsprechender vom Deponieinhaber ergänzend vorgelegter Unterlagen im Änderungsverfahren bescheidmäßig abzusprechen. Weiters kann die Behandlung zusätzlicher Abfallarten bescheidmäßig zugelassen werden, wenn dies keine wesentliche Änderung darstellt.
  4. 4. Sofern nicht Z 1 anzuwenden ist, können Baurestmassenkompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden und über
  1. a) keine mineralische Deponiebasisdichtung mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm und kein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem oder
  2. b) keine gemäß § 18 Abs. 4 oder 5 der Deponieverordnung 1996 zulässige alternative Deponiebasisdichtung oder Sonderkonstruktion für Böschungsneigungen steiler 1:2 und kein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckendes Basisentwässerungssystem
  1. 5. Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Ablagerungsphase befinden und in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden, die eine Entgasung erforderlich machen, insbesondere Siedlungsabfälle, sind entweder bis spätestens 31. Dezember 2009 stillzulegen oder es ist bei der Behörde bis spätestens 1. März 2009 ein Konzept über Maßnahmen zur Intensivierung der biologischen Abbauprozesse unter Berücksichtigung des Weiterbetriebs vorzulegen. Anhang 3 Kapitel 6.1. ist anzuwenden. Die Behörde hat anhand des vorhandenen Gasbildungspotentials, der Höhe und der Art der vorhandenen und geplanten Überschüttung der Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen und der technisch möglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu entscheiden, ob und für welche Maßnahmen sie dem Deponieinhaber die Vorlage eines entsprechenden Projektes für das gesamte Kompartiment oder Teile des Kompartiments in angemessener Frist vorschreibt, einschließlich des Zeitraums der Maßnahmen unter Berücksichtigung des Weiterbetriebs. Das Projekt ist gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 anzuzeigen und die diesbezüglichen Maßnahmen sind projektgemäß, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Auftrags gemäß § 51 Abs. 1 AWG 2002, auszuführen.
  2. 6. Ist eine Entmetallisierung gemäß Anhang 5 Kapitel 2 oder 3 für die Ablagerung von verfestigten oder stabilisierten Schlacken und Aschen aus (Mit)Verbrennungsanlagen gemäß Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung BGBl. II Nr. 296/2007, erforderlich, hat diese spätestens ab dem 1. Jänner 2011 zu erfolgen.
  3. 7. Klärschlämme, die in einer vor dem 1. März 2008 genehmigten Anlage einem anaeroben mit nachfolgendem aeroben Verfahren unterzogen werden, dürfen bis 31. Dezember 2012 als Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung in einer dafür genehmigten Massenabfalldeponie unter Einhaltung der diesbezüglichen Grenzwerte des Anhangs 1 abgelagert werden.
  4. 8. Für ein Massenabfallkompartiment, das über die Genehmigung der Ablagerung von Rückständen aus thermischen Prozessen verfügt, gelten für stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen, die verfestigt oder stabilisiert werden, in der Zeit von 1. Juni 2008 bis 30. Juni 2009 die §§ 8 und 9, der Abschnitt 4 und Anhang 1 Tabellen 7, 8 und 10. Ausstufungen, die am 1. März 2008 nicht älter als zwei Monate sind, können für die Ablagerung der verfestigten oder stabilisierten stark alkalischen Rückstände aus thermischen Prozessen bis zum 31. Dezember 2009 herangezogen werden, wenn die Einhaltung der Grenzwerte nach dieser Verordnung nachgewiesen wird.

(3) Inhaber von Kompartimenten, die sich am 1. März 2008 in der Stilllegungsphase befinden, haben ab dem 1. Juli 2009 den Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich

  1. 1. der Oberflächenabdeckung gemäß § 29 für jene Flächen, die am 1. Juli 2009 nicht endgültig abgedeckt sind,
  2. 2. der besonderen Bestimmungen gemäß § 29 Abs. 2 für Kompartimente, in denen Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen abgelagert wurden,
  3. 3. des Wasserhaushalts gemäß § 30,
  4. 4. der Deponiegasbehandlung gemäß § 31,
  5. 5. der Mess- und Überwachungsverfahren und Emissions- und Immissionskontrolle gemäß den §§ 37 und 38,
  6. 6. der Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen gemäß § 39, und
  7. 7. der Registrierung gemäß § 40
  1. zu entsprechen. Erforderlichenfalls sind ergänzende Stilllegungsmaßnahmen gemäß § 37 Abs. 4 Z 7 AWG 2002 bis zum 1. Jänner 2009 anzuzeigen. Der erste und zweite Satz gilt nicht für Kompartimente oder Deponien, die gemäß § 31d Abs. 3 WRG 1959 in der Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle Deponien, BGBl. I Nr. 59/1997, aufgelassen wurden oder bei denen die Ablagerung von Abfällen vor dem 1. Juli 1997 eingestellt wurde.

(4) Bestellungen und Namhaftmachungen von Leitern der Eingangskontrolle und deren Stellvertretern bei der Behörde gemäß Deponieverordnung 1996 gelten als Bestellungen und Namhaftmachungen gemäß § 35.

(5) Gesamtbeurteilungen für Aushubmaterial, bei denen die Untersuchungen vor Beginn der Aushub- oder Abraumtätigkeit gemäß den Bestimmungen der Deponieverordnung 1996 durchgeführt wurden, gelten bis zum 1. Juli 2012 als grundlegende Charakterisierung. Dabei können Untersuchungen, welche nach dem 1. Jänner 2003 vorgenommen wurden, herangezogen werden. Wenn die Untersuchungen älter als zwei Jahre sind, hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen, ob sich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Ablagerung relevante Änderungen ergeben haben und erforderlichenfalls die Beurteilung zu ergänzen.

(6) Eine grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung gemäß Abschnitt 4 dieser Verordnung gilt bis zum 1. Juli 2009 als Gesamtbeurteilung im Sinne der §§ 6 und 7 der Deponieverordnung 1996. Abfallbesitzer und befugte Fachpersonen oder Fachanstalten haben für Deponien, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, die §§ 11 bis 16 spätestens ab dem 1. Juli 2009 einzuhalten.

(7) Inhaber von anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 haben die Anforderungen der §§ 40 Abs. 2 dritter Satz und 41 Abs. 1, 5 und 7 ab dem 1. Jänner 2009 einzuhalten.

(8) Das Deponieaufsichtsorgan hat die Anpassungsmaßnahmen an diese Verordnung zu überprüfen und die Behörde bei fehlenden Anpassungsmaßnahmen unverzüglich zu verständigen. Die Anforderungen des § 42 Abs. 1, 2 und 9 sind ab dem 1. Jänner 2009, die Anforderungen des § 42 Abs. 3 bis 8 sind ab dem 1. Juli 2009 zu erfüllen; bis zu diesem Zeitpunkt sind die jeweiligen Bestimmungen des § 32 der Deponieverordnung 1996 anzuwenden. Bescheidmäßige Bestimmungen betreffend die regelmäßige Untersuchung von abgelagerten Abfällen durch das Deponieaufsichtsorgan treten mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

(9) Die Behörde hat für Kompartimente, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, bis spätestens 31. Oktober 2010 gemäß § 48 Abs. 2b AWG 2002 die bestehenden Sicherstellungen im Hinblick auf die in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung im Bescheid festgelegten Auflagen und Verpflichtungen unter Anwendung des Anhangs 8 Punkt 2 zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Für die Berechnung ist das offene Volumen am 1. Jänner 2008 heranzuziehen. Eine Erhöhung der Sicherstellung hat der Deponieinhaber zum 1. Jänner 2011 zu leisten.

(9a) Der Deponieinhaber kann beantragen, dass die Erhöhung der Sicherstellung für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie in folgenden Teilbeträgen vorgeschrieben wird:

  1. 1. erstmalig bis spätestens 1. Jänner 2011 30% der Erhöhung und
  2. 2. danach fortlaufend für jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 1. April des diesem Zeitraum folgenden Jahres, entsprechend dem abgelagerten Volumen, wobei der letzte Teilbetrag bis zum 1. April jenes Jahres zu leisten ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem 80% des genehmigten Volumens verbraucht sind.

(9b) Der Antrag gemäß Abs. 9a kann bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Erhöhung der Sicherstellung gestellt werden; sofern bereits vor Inkrafttreten der Verordnung, BGBl. II Nr. 178/2010 die Erhöhung bescheidmäßig vorgeschrieben wurde, kann der Antrag bis längstens 31. Oktober 2010 gestellt werden. Dem Antrag ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist.

(10) In einem Pilotprojekt des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur elektronischen Übermittlung von Beurteilungsnachweisen oder Abfallinformationen, zur Übermittlung von Daten des Deponieaufsichtsorgans an die für die Aufsicht zuständige Behörde gemäß § 42 und zur Übermittlung von Ergebnissen der Mess- und Überwachungsverfahren gemäß § 37 Abs. 2 sind Abweichungen zu den diesbezüglich normierten Anforderungen dieser Verordnung zulässig.

Schlagworte

Vorbereitungsmaßnahme, Vorbereitungsphase, Interabfallkompartiment, Baurestmassenkompartiment, Reststoffkompartiment, Messverfahren, Emissionskontrolle, Aushubtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20005653

Dokumentnummer

NOR40118708

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