Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen
§ 39.
(1) Der Deponieinhaber hat den Deponiekörper, einschließlich der technischen Einrichtungen, und die Beweissicherungssysteme (zB Grundwasserkontrollsonden) regelmäßig auf Bestand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Zu überprüfen sind insbesondere:
- 1. das Gesamtausmaß des Abfalleinbaues (Volumen der Abfälle) entsprechend dem zeitlichen Fortschritt unter Berücksichtigung von Auflagen, zB betreffend Einbauflächenmaße, Einbauhöhen, Böschungsneigungen und Bermen;
- 2. Abdeckungs- und Rekultivierungsmaßnahmen;
- 3. Lage-, Höhen- und Formveränderungen des Deponiekörpers und die technischen Einrichtungen, zB Sickerwasserleitungen;
- 4. Einrichtungen zur Erfassung und Behandlung von Deponiesickerwasser und Deponiegas;
- 5. Ableitungssysteme für Niederschlags-, Oberflächen- und Grundwasser;
- 6. Außenanlagen, Verkehrswege und Umzäunung;
- 7. Grundwasserbeobachtungseinrichtungen.
(2) Umfang und Häufigkeit einer Überprüfung gemäß Abs. 1 sind insbesondere in Abhängigkeit von der Deponie(unter)klasse, von den Standortverhältnissen und vom Ablagerungsfortschritt unter Anwendung vonAnhang 3 Kapitel 6.4 in der Genehmigung festzulegen oder gegebenenfalls anzupassen.
(3) Der Deponieinhaber hat die technischen Einrichtungen des Deponiekörpers und die Beweissicherungssysteme in regelmäßigen Abständen so zu warten, instand zu halten und erforderlichenfalls instand zu setzen, dass ihre funktionelle Qualität während der Ablagerungs- und Nachsorgephase erhalten bleibt.
Schlagworte
Abdeckungsmaßnahme, Lageveränderung, Höhenveränderung, Niederschlagswasser, Oberflächenwasser, Ablagerungsphase
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005653
Dokumentnummer
NOR40095311
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