Deponierohplanum
§ 26.
(1) Für jede Deponie ist ein Deponierohplanum herzustellen. Dessen Höhenlage ist, ausgenommen für eine Bodenaushubdeponie, nach Fertigstellung zu vermessen.Anhang 3 Kapitel 1.3. ist anzuwenden.
(2) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist das Deponierohplanum entsprechend dem Gefälle für die Deponiebasisdichtung herzustellen. Die Ebenflächigkeit des Deponierohplanums ist durch Vermessung zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005653
Dokumentnummer
NOR40095298
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