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§ 31d WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2001

Bestehende Anlagen

§ 31d.

Anlagen und Maßnahmen, für die mit § 31c eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ab dem 1. Juli 1990 eingeführt wurde und die am 1. Juli 1990 bereits bestanden haben, gelten als bewilligt, wenn sie binnen Jahresfrist unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt werden, oder wenn nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den gesetzmäßigen Bestand der Anlage zum Stichtag nachweist. Diese Anzeigen sind nicht gebührenpflichtig.

Schlagworte

Emissionskontrolle, Bodenaushubdeponie, Reststoffdeponie

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40023241

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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