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BGBl I 98/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

98. Bundesgesetz: Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013
(NR GP XXIV RV 2292 AB 2316 S. 203 . BR: 8974 AB 8996 S. 821.)
[CELEX-Nr.: 32010L0075 ]

98. Bundesgesetz mit dem das Umweltförderungsgesetz, das Emissionszertifikategesetz 2011, das Wasserbautenförderungsgesetz 1985, das Umweltmanagementgesetz und das Wasserrechtsgesetz 1959 geändert werden (Umweltrechtsanpassungsgesetz 2013)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z 3 entfällt das Zitat „§ 23 Abs. 2 und“.

2. In § 6 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1a Z 2, § 6 Abs. 2f erster Satz sowie in § 27a entfällt jeweils die Wortfolge „und der Umweltförderung im Ausland“.

3. In § 6 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „maximal 355 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „maximal 400 Millionen Euro“ ersetzt.

4. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „und“ am Ende der Z 4 durch einen Beistrich und der Beistrich am Ende der Z 5 durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. im Jahr 2014 einem Barwert von insgesamt 100 Millionen Euro“

5. § 6 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können bis Ende 2014 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.“

6. § 6 Abs. 2a zweiter Satz lautet:

„Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können bis Ende 2014 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.“

7. In § 6 Abs. 2f wird im ersten Satz die Wortfolge „die in den Jahren 2009 bis 2013 jeweils einen Barwert von insgesamt 90,238 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt maximal 90,238 Millionen Euro“ ersetzt.

8. In § 6 Abs. 2f wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.“

9. In § 6 Abs. 2f wird das Zitat „2014“ durch das Zitat „2016“ ersetzt.

10. In § 7 Z 2, in der Überschrift zum 3. Abschnitt, im Klammerausdruck in § 28 sowie in § 49 Z 1 lit. b entfällt die Wortfolge „und Umweltförderung im Ausland“.

11. § 12 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen, sofern der Fördernehmer dies im Rahmen der Verständigung gemäß Abs. 2 schriftlich einfordert.“

12. In § 13 entfällt Abs. 4.

13. In § 13 Abs. 5 Z 1 und § 49 Z 1 lit. a entfällt das Zitat „und 4“.

14. In § 13 Abs. 5 Z 2 lit. a entfällt jeweils die Wortfolge „und die Umweltförderung im Ausland“.

15. In § 23 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

16. In § 23 entfällt Abs. 2.

17. In § 24 Z 2 wird nach lit. d folgende lit. e angefügt:

  1. „e) zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Steigerung der Ressourceneffizienz;“

18. § 24 Z 3 lautet:

  1. „3. Öko-Investitionen, das sind Anlagen gemäß Z 1 und 2, die durch den Einsatz fortschrittlichster Technologien (Stand der Wissenschaft) besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen zu verringern (Pilotanlagen);“

19. § 24 Z 5 lautet:

  1. „5. immaterielle Leistungen, das sind Planungs- und Projektvorleistungen, Beratungsleistungen sowie Umweltstudien, die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen notwendig sind oder die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen und im Rahmen von regionalen Programmen abgewickelt werden.“

20. In § 24 entfällt die Z 6.

21. In § 25 entfällt die Abs. 4.

22. In § 26 entfällt Abs. 3.

23. In § 27 entfällt die Wortfolge „im Falle des § 24 Z 6 sowie“.

24. Im § 31 Z 2 wird der Beistrich nach dem Wort „Vorleistungen“ durch das Wort „und“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „sowie für Teile der Maßnahme, die nach der Einbringung des Ansuchens hergestellt wurden“.

Artikel 2

Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011

Das Emissionszertifikategesetz 2011, BGBl. I Nr. 118, wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 3 lautet:

„(3) Anlageninhaber erhalten die Emissionszertifikate solange gebucht, wie der Betrieb der Anlage aufrecht ist. Für stillgelegte Anlagen gemäß § 27 werden keine kostenlosen Emissionszertifikate vergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellt die Vergabe von Emissionszertifikaten ab dem Jahr ein, das dem Jahr der Stilllegung folgt. Im Falle einer Anpassung der Zuteilung gemäß § 24 Abs. 5 Z 1 und 2 erhalten Anlageninhaber die Emissionszertifikate im Ausmaß der angepassten Zuteilung gebucht. Sofern aufgrund einer nicht fristgerechten Meldung gemäß § 24 Abs. 6 eine Anpassung des Zuteilungsbescheids nicht vor dem 28. Februar jenes Jahres, ab dem die Anpassung zu erfolgen hat, vorgenommen werden konnte, sind über die angepasste Zuteilung hinausgehende Emissionszertifikate, die auf das Konto der Anlage gebucht wurden, vom Anlageninhaber binnen vier Wochen ab Anpassung des Zuteilungsbescheids zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht fristgerecht, ist § 53 sinngemäß anzuwenden.“

2. § 29 lautet:

§ 29. In der ersten und zweiten Handelsperiode gemäß § 28 ist jeweils die Anzahl an Emissionszertifikaten, die der Republik Österreich gemäß Art. 3d Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG sowie unionsrechtlicher Durchführungsbestimmungen zugewiesen wird, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG , ABl. Nr. L 302 S. 1, zu versteigern. Die Versteigerung erfolgt über eine gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellte Auktionsplattform. Im Einklang mit Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine geeignete Stelle als Auktionator zu benennen. Die Einnahmen aus Versteigerungen fließen dem Bund zu.“

3. In § 30 Abs. 4 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „jedem Luftfahrzeugbetreiber“ die Wortfolge „der eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 durchführt,“ eingefügt.

4. § 37 Z 1 lautet:

  1. „1. Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsminderungen, sofern die Umwandlung dieser Gutschriften in Emissionszertifikate bis spätestens 31. März 2015 im Register beantragt wird,“

5. In § 38 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „gemäß § 17 Abs. 3“.

6. § 38 Abs. 2 lautet:

„(2) Neue Marktteilnehmer für Handelsperioden ab dem Jahr 2013, neue Marktteilnehmer im Zeitraum von 2008 bis 2012 sowie Bestandsanlagen gemäß § 3 Z 5 lit. b, die jeweils weder kostenlose Zuteilungen noch Anspruch auf Nutzung von zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten im Zeitraum von 2008 bis 2012 erhalten haben, können Gutschriften gemäß § 37 bis zu einem Umfang von 4,5% ihrer geprüften Emissionen für den Zeitraum von 2013 bis 2020 nutzen.“

7. § 40 entfällt.

8. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat sich des Unionsregisters zu bedienen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Er hat nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der Durchführung der Arbeiten im Unionsregister eine Registerstelle zu beauftragen, die auch die Funktion gemäß § 47 UFG ausübt.“

9. § 43 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Anlageninhaber und die Luftfahrzeugbetreiber haben die Meldepflichten gemäß einer Verordnung der Europäischen Kommission gemäß Art. 19 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfüllen.“

10. In § 50 wird die Wortfolge „gemäß §§ 4, 6, 24, 25, 30 und 31“ ersetzt durch die Wortfolge „gemäß §§ 2 Abs. 9, 4, 6, 24, 25, 30 und 31“.

11. § 52 Abs. 1 Z 2 und 3 lauten:

  1. „2. mit Geldstrafe bis 7 000 Euro, wer die Emissionen einer gemäß § 4 genehmigten Anlage nicht gemäß § 7 und den Bescheiden gemäß §§ 4 und 6 überwacht, sie nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10) und wer die Emissionen einer Luftverkehrstätigkeit nicht gemäß § 8 überwacht, das Überwachungskonzept gemäß § 8 Abs. 2 nicht fristgerecht vorlegt, die Emissionen der Luftverkehrstätigkeit nicht fristgerecht meldet (§ 9) oder keine Bescheinigung einer unabhängigen Prüfeinrichtung vorlegt (§ 10) und wer eine Meldung gemäß § 24 Abs. 6 nicht fristgerecht erstattet;
  2. 3. mit Geldstrafe bis 5 000 Euro, wer eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 nicht fristgerecht erstattet;“

12. Dem § 52 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei Verletzung von in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Meldepflichten gemäß §§ 6 Abs. 1, 9 und 24 Abs. 6 kann die jeweils zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 47 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 in der jeweils geltenden Fassung, eine Strafverfügung erlassen.“

13. Nach § 53 wird folgender § 53a samt Überschrift eingefügt:

„Vorübergehende Ausnahmen

§ 53a. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann auf Grundlage von unionsrechtlichen Vorgaben mittels Verordnung zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen der §§ 52 und 53 für Luftfahrzeugbetreiber in Hinblick auf bestimmte Luftverkehrstätigkeiten vorsehen.“

14. Dem § 59 wird folgender Abs. 3a angefügt:

„(3a) Die §§ 26 Abs. 3, 29, 30 Abs. 4, 37 Z 1, 38 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 1 und 2, 50, 52 Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowie § 53a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt § 40 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985

Das Bundesgesetz über die Förderung des Wasserbaues aus Bundesmitteln (Wasserbautenförderungsgesetz 1985 - WBFG) BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 3 werden folgende § 3a bis § 3c samt Überschriften angefügt:

„Betrauung einer Abwicklungsstelle

§ 3a. (1) Mit der Abwicklung von Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz, sofern es sich nicht um Maßnahmen handelt,

  1. 1. mit deren Durchführung der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist,
  2. 2. die der Wildbach- und Lawinenverbauung (insbesondere § 9, § 25 Abs. 1 und 3 und § 28 Abs. 4) zugehören oder die in Einzugsgebieten nach dem § 99 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, gesetzt werden oder
  3. 3. auf die die Bestimmungen des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden sind,

    kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung eine geeignete Stelle (Abwicklungsstelle) betrauen. Die Verordnung, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird, BGBl. Nr. 280/1969, bleibt unberührt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.

(2) Der Vertrag hat insbesondere zu regeln:

  1. 1. die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß § 3a Abs. 1 und gemäß den Richtlinien nach § 3 auf Grundlage der Prüfberichte der Länder;
  2. 2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die Kommission nach § 3b zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
  3. 3. die Zusage der Förderung im Namen und auf Rechnung des Bundes, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel, die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen sowie die allfällige Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln;
  4. 4. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  5. 5. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  6. 6. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  7. 7. Einschaurechte, Sanktionen, Vertragsauflösungsgründe;
  8. 8. den Gerichtsstand.

(3) Für die Abwicklung der Förderung ist ein angemessenes Entgelt festzusetzen.

(4) Die Abwicklungsstelle hat ein laufendes Monitoring (Volumina der laufenden Projekte, der Verpflichtungen, der getätigten Auszahlungen, Zahlungsplan für die Restzahlungen, Finanzvorschau etc.) vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.

(5) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines Unternehmers zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.

(6) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jederzeit Einsicht in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(7) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(8) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft.

Heranziehung der Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft

§ 3b. (1) Die gemäß § 7 Z 1 UFG eingerichtete Kommission in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft ist zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei Entscheidungen in Förderungsangelegenheiten für Maßnahmen gemäß § 3a heranzuziehen. Sie ist in diesen Angelegenheiten insbesondere vor der Entscheidung über Ansuchen auf Förderung sowie bei der Erstellung von Richtlinien gemäß § 3 zu befassen.

(2) Die Empfehlungen der Kommission zur Entscheidung über Ansuchen nach Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Richtlinien nach § 3 und die finanzielle Bedeckung zu geben.

(3) Für die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder nach Abs. 1 und 2 wird keine Entschädigung geleistet.

Evaluierungsbericht

§ 3c. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Erfolg und Effizienz der Förderungsangelegenheiten gemäß § 3a in Hinblick auf ihre Schutzwirkung sowie in ökologischer und ökonomischer Hinsicht in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch alle drei Jahre, zu untersuchen und zu bewerten und dem Bundeskanzler, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.“

2. § 34 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

  1. 1. des § 16 Abs. 4 und des § 24 der Bundesminister für Justiz,
  2. 2. des § 30 die Bundesregierung,
  3. 3. des § 32 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  4. 4. der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten an der Donau, der March und der Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Einmündung in die March sowie an der Enns von Fluss-km 2,7 bis zur Mündung in die Donau und an der Traun von Fluss-km 1,8 bis zur Mündung in die Donau sowie der §§ 1 bis 4, des § 25 Abs. 7 und 8 und des § 26 Abs. 5 bis 7, soweit eine Förderung gemäß § 7 erfolgt, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
  5. 5. aller anderen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

    betraut.“

3. Dem § 35 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen“

4. Dem § 35 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die §§ 3a bis 3c samt Überschriften, § 34 samt Überschrift, die Überschrift zu § 35, § 35 Abs. 5 und § 36 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gemäß § 3a anhängige Förderungsfälle werden durch die betraute Abwicklungsstelle auf Basis des Vertrages gemäß § 3a weitergeführt.“

5. Nach § 35 wird folgender § 36 samt Überschrift angefügt:

„Geschlechtsneutrale Bezeichnungen

§ 36. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.“

Artikel 4

Änderung des Umweltmanagementgesetzes

Das Umweltmanagementgesetz (UMG) BGBl. I Nr. 96/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (im Folgenden: „EMAS-Verordnung“), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1.“

2. In § 1a Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „Art. 4“ durch das Zitat „Art. 28 Abs. 2“ ersetzt.

3. § 1a Abs. 6 lautet:

„(6) Sektoren sind die Gliederungsebenen auf Basis der Verordnung (EG) 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1.“

4. § 1a Abs. 8 lautet:

„(8) Fachkunde umfasst die allgemeine fachliche Qualifikation sowie die sektoriellen Kenntnisse im Sinne des Art. 20 der EMAS-Verordnung.“

5. In § 1a Abs. 10 wird im letzten Satz die Wortfolge „des Anhangs 4“ durch die Wortfolge „ der Anlage 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012,“ ersetzt.

6. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 des Ingenieurgesetzes 2006 - IngG 2006, BGBl. I Nr. 120/2006“ ersetzt.

7. In § 2 Abs. 4 Z 2 lit. b wird nach dem Wort „EMAS-Verordnung“ das Wort „oder“ durch „und“ ersetzt.

8. § 2 Abs. 5 Z 1 lautet:

  1. „1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des § 40 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes - WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999, oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl. Nr. 96/1868;“

9. In § 2 Abs. 5 Z 3 lit. e wird die Wortfolge „§ 7 Abs. 4 lit. b des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969“ durch die Wortfolge „§ 2 Abs. 43 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012“ ersetzt.

10. In § 2 Abs. 5 Z 3 entfällt die lit. g. Die lit. h erhält die Bezeichnung „g)“.

11. In § 2 Abs. 5 Z 3 lit. g wird die Wortfolge „§ 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996“ durch die Wortfolge „§ 35 Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011 “ ersetzt.

12. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. eine geeignete Schulung in den Fachbereichen
    1. a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. h der EMAS-Verordnung,
    2. b) Managementinformation und -verfahren im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. b und i der EMAS-Verordnung,
    3. c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
    4. d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-Verordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. a, c und d der EMAS-Verordnung sowie
    5. e) Allgemeine Umwelttechnik im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. e und f der EMAS-Verordnung sowie Umweltdimension von Produkten im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. g und j der EMAS-Verordnung.“

13. § 3 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur gemäß § 2 IngG 2006 im Ausmaß von insgesamt mindestens zwei Jahren oder“

14. In § 3 Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung“ durch die Wortfolge „gemäß der EMAS-Verordnung“ ersetzt.

15. In § 3 Abs. 4 Z 2 lit. b entfällt die Wortfolge „im Ausmaß von maximal zehn Tagen“.

16. § 3 Abs. 4 Z 2 lit. c lautet:

  1. „c) die eigenverantwortliche Durchführung von Zertifizierungsaudits nach ISO 14001.“

17. § 3 Abs. 5 Z 1 lautet:

  1. „1. eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 ZTG oder als Zivilingenieur im Sinne des § 40 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 WTBG oder als Rechtsanwalt gemäß § 1 RAO;“

18. In § 3 Abs. 5 Z 3 lit. e wird die Wortfolge „gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 43 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012“ ersetzt.

19. In § 3 Abs. 5 Z 3 entfällt die lit. g; die lit. h erhält die Bezeichnung „g)“.

20. In § 3 Abs. 5 Z 3 lit. g wird die Wortfolge „§ 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996“ durch die Wortfolge „§ 35 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2011“ ersetzt.

21. § 3 Abs. 6 entfällt.

22. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen
    1. a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. h der EMAS-Verordnung,
    2. b) Managementinformation und -verfahren im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. b und i der EMAS-Verordnung,
    3. c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,
    4. d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-Verordnung im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. a, c und d der EMAS-Verordnung,
    5. e) Allgemeine Umwelttechnik im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. e und f der EMAS-Verordnung sowie Umweltdimension von Produkten und Dienstleistungen im Sinne des Art. 20 Abs. 2 lit. g und j der EMAS-Verordnung.“

23. In § 4 Abs. 2 erster und zweiter Satz wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

24. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung nähere Regelungen für die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung der grundlegenden Fachkenntnisse sowie der sektoriellen Kenntnisse, der Schulung der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, des Ablaufes der Fachkundeprüfung sowie über die Qualifikation von Umweltgutachtern, die Berichte von Organisationen validieren, die andere zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, erlassen“

25. In § 5 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß Anhang V Abs. 5.2.1“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 20 Abs. 5“ ersetzt sowie nach dem Wort „erfüllt“ die Wortfolge „sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt“ eingefügt.

26. In § 5 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „entsprechend Anhang V Abs. 5.2.1“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 20 Abs. 7“ ersetzt.

27. In § 5 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß Anhang V Abs. 5.2.1“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 20 Abs. 5“ ersetzt.

28. § 5 Abs. 2 Z 3 lautet:

  1. „3. über mindestens einen leitenden Umweltgutachter verfügt, der die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierungsquellen abgibt,“

29. In § 5 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „Anhang V Abs. 5.2.1“ durch die Wortfolge „Art. 20 Abs. 5“ ersetzt.

30. § 5 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Art. 4 Abs. 3 und Art. 45 der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst auch die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach EN ISO 14001:2004 auszustellen.“

31. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Zulassung umfasst weiters die Befugnis, Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, zu validieren, wenn ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter über die erforderlichen sektoriellen Kenntnisse verfügt und zugelassen ist. Der Bericht darf nur dann für gültig erklärt werden, wenn der leitende Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter die Unabhängigkeit und Integrität im Sinne der EMAS-Verordnung besitzt.“

32. Der § 5 Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.

33. In § 5 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

„(7) Die Zulassung umfasst ferner die Befugnis für leitende Umweltgutachter und Umwelteinzelgutachter, Energiemanagementsysteme nach der ISO Norm 50001:2011 zu zertifizieren und ein Zertifikat auszustellen, sofern ein leitender Umweltgutachter oder Umwelteinzelgutachter über die sektoriellen Kenntnisse verfügt.“

34. In § 6 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „gemäß EMAS-Verordnung Anhang V Abs. 5.2.1“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung“ ersetzt.

35. § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Gemäß Art. 25 Abs. 9 der EMAS-Verordnung müssen Umweltgutachter eine Erklärung zu den Begutachtungs- und Validierungstätigkeiten gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgeben.“

36. § 7 lautet:

§ 7. Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 2 Z 31 der EMAS-Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für die Zulassung von Umweltgutachtern, die gemäß Art. 27 der EMAS-Verordnung in Drittländern tätig werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Zulassung von Umweltgutachtern, die in Drittländern tätig werden wollen, erlassen.“

37. § 9 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. Art und Beschreibung der Tätigkeit, durch die die sektoriellen Kenntnisse erlangt wurden, wobei selbständige ISO 14001 Audits im Rahmen des jeweils beantragten NACE Codes oder EMAS Begleitungen oder Umweltbetriebsprüfungen im Ausmaß von mindestens 20 Tagen nachzuweisen sind;“

38. § 9 Abs. 3 entfällt.

39. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „des Anhangs V der EMAS-Verordnung“ durch die Wortfolge „des Art. 23 der EMAS-Verordnung“ ersetzt.

40. In § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „nach Anhang V Abs. 5.4 und 5.5 der EMAS-Verordnung“ durch die Wortfolge „nach den Art. 25, 26 und 27 der EMAS-Verordnung“ ersetzt.

41. § 10 wird ein neuer Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen Umweltgutachter, die im Sinne der UMG Register VO, BGBl. II Nr. 152/2012 (im Folgenden UMG Register VO), tätig werden. Auf Verlangen der Zulassungsstelle hat der Umweltgutachter alle zur Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei der Ausübung von Tätigkeiten durch Umweltgutachter auf Grund anderer rechtlicher Regelungen unterliegen Umweltgutachter auch der Aufsicht der Zulassungsstelle.“

42. In § 10 Abs. 5 wird der Begriff „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Begriff „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

43. In § 11 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Berichte gemäß § 5 Abs. 6.“

44. § 12 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. die in der gemäß § 14 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführten Umweltgutachterliste eingetragenen Umweltgutachter gemäß Art. 23 Abs. 2 der EMAS-Verordnung, sofern sie vier Wochen im Vorhinein ihre Tätigkeiten der Zulassungsstelle melden,“

45. In § 12 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 3 und Z 4 werden angefügt:

  1. „3. Umweltgutachter, die über die Befugnis des § 5 Abs. 6 verfügen, sofern sie spätestens vier Wochen vor Aufnahme einer Gutachtertätigkeit der Zulassungsstelle die Einzelheiten melden bzw.
  2. 4. Umweltgutachter, die in einem Drittland im Sinne des Art. 27 der EMAS-Verordnung tätig werden, sofern sie die Aufnahme der Gutachtertätigkeit spätestens sechs Wochen im Vorhinein der Zulassungsstelle melden.“

46. In § 13 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Anhang V Abs. 5.2.1“ durch die Wortfolge „Art. 20 Abs. 5“ ersetzt.

47. In § 13 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „oder“ durch einen „Beistrich“ ersetzt.

48. § 13 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. der Umweltgutachter eine mangelhafte Erklärung gemäß Anhang VII der EMAS-Verordnung abgegeben hat oder“

49. In § 13 Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. der Umweltgutachter Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, trotz schwerwiegender Mängel für gültig erklärt hat.“

50. In § 13 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-Verordnung“ durch die Wortfolge „gemäß Art. 20 Abs. 5 der EMAS-Verordnung“ ersetzt.

51. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zulassungsstelle hat eine Liste der zugelassenen Umweltgutachter, getrennt nach Umwelteinzelgutachtern und Umweltgutachterorganisationen, gemäß Art. 28 Abs. 8 der EMAS-Verordnung zu führen, die zu enthalten hat:

  1. 1. Name oder Organisationsbezeichnung;
  2. 2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;
  3. 3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1a Abs. 6, für die der Umweltgutachter zugelassen ist;
  4. 4. Registrierungsnummer.

    Die Liste ist automationsunterstützt im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und auf der Internetseite „emas.gv.at“ zu veröffentlichen. Die Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Europäische Kommission zu übermitteln.“

52. Die Überschrift des III. Abschnitts lautet:

„Führung von Registern eingetragener Organisationen“

53. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Die für die Führung des EMAS-Registers der eingetragenen Organisationen nach den Art. 3 und 11 der EMAS-Verordnung (EMAS-Register) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Erfüllung dieser Aufgabe gemäß § 6 Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient. Für die Registrierung von Organisationen, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen festlegen.“

54. In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „EMAS-Organisationsverzeichnis“ durch die Wortfolge „EMAS -Register“ ersetzt.

55. In § 15 Abs. 3 wird das Wort „Organisationsverzeichnis“ durch die Wortfolge „EMAS-Register“ ersetzt.

56. § 15 Abs. 4 lautet:

„(4) Behörden nach Art. 2 Z 26 der EMAS-Verordnung sind die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Diese haben unverzüglich nach Kenntnisnahme von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften durch eingetragene Organisationen die zuständige Stelle davon zu unterrichten.“

57. In § 15 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Behörden, die zum Vollzug der umweltrelevanten Vorschriften zuständig sind, einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen berufenen Behörden erster Instanz, haben unverzüglich nach Kenntnisnahme einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort von Organisationen, die in ein Register gemäß § 15 Abs. 5 eingetragen sind, die zuständige Stelle gemäß § 15 Abs. 1 zu unterrichten.“

58. § 15 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die Führung weiterer nationaler Register für Organisationen, die mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, anordnen sowie nähere Kriterien für die Eintragung in diese Register normieren. Für die Führung der weiteren nationalen Register gemäß der UMG Register VO kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eines Dienstleisters bedienen. Für die Führung dieser Register ist die Umweltbundesamt GmbH Dienstleister.“

59. Die Überschrift des § 16 lautet:

„Registrierung bzw. Verweigerung der Registrierung von Organisationen“

60. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „Verzeichnis“ durch das Wort „Register“ ersetzt.

61. In § 16 Abs. 1a wird die Wortfolge „EMAS-Organisationsverzeichnis“ durch die Wortfolge „EMAS-Register“ ersetzt.

62. In § 16 Abs. 1a Z 2 wird die Wortfolge „auf Basis des Anhangs VIII“ durch die Wortfolge „auf Basis des Anhangs VI“ ersetzt.

63. In § 16 Abs. 1a Z 3 wird die Wortfolge „jene des Anhangs I“ durch die Wortfolge „jene des Anhangs II“ ersetzt.

64. § 16 Abs. 1b lautet:

„(1b) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in ein nach der UMG Register VO eingerichtetes Register einzutragen, wenn die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die Organisation Angaben gemäß Anhang VI der EMAS-Verordnung macht.“

65. Der Einleitungsteil des § 16 Abs. 1c lautet:

„(1c) Erhält die zuständige Stelle aufgrund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde Kenntnis von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften einer Organisation, ist die Eintragung zu verweigern, es sei denn, dass“

66. In § 16 entfallen die Abs. 2 bis 8.

67. Nach § 16 wird ein neuer § 16a eingefügt. Die Überschrift des § 16a lautet:

„Streichung und Aussetzung der Registrierung von Organisationen“

68. § 16a lautet:

§ 16a. (1) Eine Organisation ist mit Bescheid aus dem EMAS-Register bzw. aus den nach der UMG Register VO eingerichteten Registern zu streichen, wenn die zuständige Stelle aufgrund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften der Organisation Kenntnis erlangt hat, es sei denn, dass

  1. 1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,
  2. 2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und
  3. 3. ausreichende Vorkehrungen getroffen wurden, sodass kein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften zu erwarten ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 3 der EMAS-Verordnung die Eintragung auszusetzen oder zu streichen.

(3) Die Registrierung einer Organisation, die in ein Register gemäß der UMG Register VO eingetragen ist, wird mit Bescheid ausgesetzt oder gestrichen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen des § 3 der UMG Register VO nicht mehr vorliegen.

(4) Eine Organisation ist mit Bescheid aus dem EMAS-Register bzw. aus einem Register nach der UMG Register VO zu streichen, wenn bekannt wird, dass der Umweltgutachter im Rahmen seiner Tätigkeit, die zur Registrierung der Organisation geführt hat, gegen die Anforderungen der EMAS-Verordnung bzw. gegen die Anforderungen der UMG Register VO verstoßen hat und deswegen seine Zulassung aufgehoben wurde.

(5) Die zuständige Stelle ist berechtigt, eine nach § 15 registrierte Organisation bis zur Entscheidung über eine etwaige Streichung der Organisation aus dem Register vorübergehend auszusetzen, wenn Verstöße gegen einschlägige Umweltvorschriften bekannt wurden oder bekannt wurde, dass die Anforderungen des § 16 Abs. 1a oder 1b nicht mehr erfüllt sind.

69. Nach § 16a wird ein neuer § 16b eingefügt. Die Überschrift des § 16b lautet:

„Verfahren zur Registrierung, Verweigerung der Registrierung, Streichung und Aussetzung der Registrierung“

70. § 16b lautet:

§ 16b. (1) In den Verfahren zur Registrierung sowie zur Verweigerung, Streichung und Aussetzung der Registrierung von EMAS-Organisationen bzw. von Organisationen, die in ein Register nach der UMG Register VO eingetragen sind, hat die betroffene Organisation und der Umweltanwalt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Standort liegt, Parteistellung gemäß § 8 AVG bzw. sind die nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden zu hören. In den Verfahren zur Registrierung bzw. zur Verweigerung der Registrierung ist der Umweltgutachter zu hören.

(2) Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-Verordnung und dieses Bundesgesetzes über die Registrierung sowie zur Verweigerung, Streichung und Aussetzung einer Registrierung in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und qualitativ hochwertigen Systems zur Umweltbegutachtung und Registrierung und der damit verbundenen Verbesserung der Umweltleistungen von Organisationen als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.

(3) Von der Registrierung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Registrierung sind die jeweils betroffenen Organisationsleitungen, die Behörden im Sinne des § 15 Abs. 4 und die nach den Rechtsvorschriften des Bundes für die Anlagen der Organisation zuständigen Behörden durch die zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat weiters die Register gemäß § 15 monatlich zu aktualisieren und das EMAS-Register an die Europäische Kommission zu übermitteln. Der Zugang zu den Registern auf elektronischem Wege ist für die Zulassungsstelle einzurichten. Das EMAS-Register und die nach der UMG Register VO eingerichteten Register können automationsunterstützt im Sinne des § 1 Abs. 3 und § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, geführt werden.

(4) Beantragt eine nach § 15 registrierte Organisation von sich aus die Streichung oder Aussetzung, hat lediglich die Organisation Parteistellung und die Anhörung der zuständigen Behörden ist nicht erforderlich. Im Falle der Aussetzung ist eine angemessene Frist von maximal einem Jahr zu setzen. Nach Ablauf der Frist hat die zuständige Stelle neuerlich das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Eintragung zu prüfen.

(5) Die Eintragung endet mit der Streichung, mit dem Untergang des Rechtssubjekts oder mit der Auflassung des Standortes, auf den sich die Eintragung bezieht.“

71. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „Art. 6 der EMAS-Verordnung“ durch die Wortfolge „Art. 13 der EMAS-Verordnung“ ersetzt.

72. In § 17 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die nach § 15 Abs. 1 zuständige Stelle für die Führung weiterer Register hat im Eintragungsverfahren Auskünfte über die Rechtskonformität bei den Behörden (§ 15 Abs. 4) zu verlangen. Die Behörde (§ 15 Abs. 4) hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage ein Verstoß gegen Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.“

73. Die Überschrift des § 18 lautet:

„Veröffentlichung der Umwelterklärung und der Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden“

74. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Die für gültig erklärte Umwelterklärung sowie die für gültig erklärten Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, sind durch die betroffenen Organisationen innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der Verständigung über die Eintragung durch die zuständige Stelle unaufgefordert in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“

75. § 19 Abs. 2 lautet:

„(2) Für den im Zusammenhang mit der Eintragung und der Verlängerung der Eintragung von EMAS-Organisationen und von Organisationen, die mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, anfallenden Aufwand sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzulegen sind.“

76. In § 21 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „in ein Organisationsverzeichnis gemäß § 16“ durch die Wortfolge „in ein Register gemäß § 15“ ersetzt.

77. § 21 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. die Umwelterklärung oder Berichte von Organisationen, die andere mit EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, vorgelegt werden,“

78. § 21 Abs. 1 Z 5 lautet:

  1. „5. der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattung durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattung erfolgt. Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräten oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.“

79. In § 21 Abs. 1 Z 7 entfallen die beiden letzten Sätze.

80. In § 21 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und der Erklärung des Umweltgutachters (Abs. 1 Z 5)“.

81. In § 21 entfallen die Abs. 6 bis 8; Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“ und lautet:

„(6) Behörde im Sinne dieses Paragrafen ist die Bezirksverwaltungsbehörde.“

82. In § 21a wird die Wortfolge „ein Verzeichnis gemäß § 16“ durch die Wortfolge „ein Register gemäß § 15“ ersetzt.

83. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Antrag einer Organisation, die gemäß § 15 in ein Register eingetragen ist, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes bzw. für einen Anlagenteil nach bundessrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen geltenden Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den bundesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens und die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Anlagenteilen vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen, Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach allen bundesrechtlichen anlagenbezogenen Regelungen.“

84. In § 22 Abs. 2 wird der Beistrich am Ende der Z 5 durch das Wort „und“ ersetzt. In § 22 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „gemäß Anhang II der EMAS-V“ durch die Wortfolge „gemäß Anhang III der EMAS-Verordnung“ ersetzt; die Z 7 entfällt.

85. In § 23 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „(Art. 2 lit. e EMAS-Verordnung) festgestellt, und“ durch die Wortfolge „(Anhang I der EMAS-Verordnung) festgestellt hat und“ ersetzt.

86. In § 23 Abs. 1 Z 1 lit. d wird der Klammerausdruck „(Art. 2 lit. 1 EMAS-Verordnung)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 2 Z 16 der EMAS-Verordnung)“ sowie die Bezeichnung „Organisationsverzeichnis“ durch die Wortfolge „EMAS-Register“ ersetzt.

87. In § 24 wird die Wortfolge „Für in ein Verzeichnis gemäß § 16“ durch die Wortfolge „Für die in das EMAS-Register“ sowie die Wortfolge „gemäß EMAS-Verordnung Anhang I.A“ durch die Wortfolge „gemäß Anhang II A.4.1 der EMAS-Verordnung“ ersetzt.

88. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Ist eine Organisation, die in ein Register gemäß § 15 eingetragen ist, nach der E-PRTR-Begleitverordnung (E-PRTR-BV), BGBl. II Nr. 380/2007, dazu verpflichtet, ihre Schadstoffemissionen zu melden, so kann sich die für die Überwachung der Anlage zuständige Behörde auf die Prüfung der Übereinstimmung dieser Daten mit den Ergebnissen der behördlichen Kontrolle beschränken, sofern der Umweltgutachter eine Prüfung auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit gemäß § 5 E-PRTR-BV nachweislich durchgeführt hat.“

89. In § 26 Abs. 2 wird der Ausdruck „Umweltinformationsgesetz“, am Ende der Z 1 durch die Wortfolge „des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, und“ und das Wort „und“ am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; die Z 3 entfällt.

90. § 28 lautet:

§ 28. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat alle fünf Jahre über die Anwendung der EMAS-Verordnung und die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu berichten.“

91. § 29 Einleitungsteil lautet:

„Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 360 Euro bis 36 340 Euro zu bestrafen, wer als“

92. § 29 Z 1 lautet:

  1. „1. Umweltgutachter gegen Kapitel V der EMAS-Verordnung oder § 6 verstößt oder einen Bericht entgegen den Anforderungen der UMG Register VO, BGBl. II Nr. 152/2012, validiert;“

93. In § 29 entfällt die Z 2; die Z 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „2.“ und „3.“. In § 29 Z 2 wird der Ausdruck „Art. 8“ durch den Ausdruck „Art. 10“ ersetzt.

94. § 31 Abs. 2 lautet:

„(2) Gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. b der EMAS-Verordnung verbleiben eingetragene Organisationen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registriert wurden, im EMAS-Register.“

95. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1 und 2 gelten die Standorteintragungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 749/1995 und die Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 191/1996, als Bundesgesetze.“

96. § 33 Z 1 lautet:

  1. „1. hinsichtlich der Benennung von qualifizierten Sachverständigen für die Sachverständigenliste nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,“

97. § 34 entfällt.

Artikel 5

Änderung des Wasserrechtsgesetzes 1959

Das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 7 lautet:

§ 7. Die Benutzung der Gewässer zur Holztrift unterliegt der Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

2. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:

„Maßnahmen anlässlich der endgültigen Einstellung der Tätigkeit bzw. der Auflassung von Anlagen in denen gewisse industrielle Tätigkeiten durchgeführt werden

§ 29a. (1) Betreiber von Anlagen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19 Juni 2012 S 25, angeführten Tätigkeiten durchgeführt werden, haben - unbeschadet § 29 - bei endgültiger Einstellung ihrer Tätigkeiten den Stand der Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt wurden, ein letztes Mal zu bewerten (§ 134a).

(2) Im Fall der endgültigen Einstellung der Tätigkeit einer Anlage, die Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU unterliegt, hat der Betreiber dieser Anlage erforderlichenfalls die jeweiligen Maßnahmen gemäß Z 1 und 2 oder 3 zu setzen:

  1. 1. Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 134a Abs. 1 und wenn durch die Anlage erhebliche Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht wurden, hat der Anlagenbetreiber - unter Berücksichtigung der technischen Durchführbarkeit - alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu setzen, um das Anlagengelände in den im Bericht über den Ausgangszustand (§ 134a Abs. 1) festgestellten Zustand zurückzuführen.
  2. 2. Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 134a Abs. 1 und sofern infolge genehmigter Tätigkeiten vom Betreiber bereits vor dem 7. Jänner 2013 verursachte Grundwasserverschmutzungen auf dem Anlagengelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Folge haben, hat der Anlagenbetreiber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu ergreifen, damit das Anlagengelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigem Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
  3. 3. Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 134a Abs. 1 nicht vor, weil die Genehmigung noch nicht aktualisiert worden ist oder keine Verpflichtung des Betreibers zur Erstellung eines Berichtes über den Ausgangszustand besteht, hat der Betreiber dennoch für das Anlagengelände die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu treffen, damit das Anlagengelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigem Nutzung infolge genehmigter gleichartiger Tätigkeiten, keine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt mehr darstellen.

(3) Alle auf Grundlage der letztmaligen Bewertung notwendigen Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind der zuständigen Behörde unverzüglich nach endgültiger Einstellung der Tätigkeit unter Vorlage entsprechender Unterlagen anzuzeigen. Diese hat dem Anlagenbetreiber die Durchführung der gemäß Abs. 2 jeweils erforderlichen Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. § 29 Abs. 4 gilt sinngemäß.“

3. § 30e Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Diese Festlegungen zur stufenweisen Zielerreichung sind im Verwaltungsverfahren für die Beurteilung der als im öffentlichen Interesse gelegenen anzustrebenden wasserwirtschaftlichen Ordnung heranzuziehen.“

4. In §§ 31c Abs. 5 und 33b Abs. 6, wird jeweils die Bezeichnung „54“ durch die Bezeichnung „55g Abs. 1 Z 1“ersetzt.

5. In § 31c Abs. 5 letzter Satz entfällt die Wortfolge „für Tiefsonden“.

6. In § 32b Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Berichte sind Teil des Wasserinformationssystems (§ 59).“

7. In § 33b Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Bei Abwassereinleitungen in eine bewilligte Kanalisation kann dabei die Wirkung bzw. Berücksichtigung der Reinigungsleistung einer Abwasserreinigungsanlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.“

8. In § 33b Abs. 6 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Für eine Anlage, bei der eine der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeiten durchgeführt wird, sind strengere Regelungen auch dann vorzuschreiben, wenn eine Entscheidung der Europäischen Kommission über eine Schlussfolgerung zu den besten verfügbaren Techniken (BVT - Schlussfolgerung) strengere Emissionswerte enthält, diese aber noch nicht in einer Verordnung umgesetzt wurden.“

9. In § 33b Abs. 10 werden die letzten drei Sätze durch folgende zwei Sätze ersetzt:

„Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).

Wird für eine Anlage, bei der eine der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeit durchgeführt wird, ein weniger strenger Emissionsgrenzwert als in einer BVT-Schlussfolgerung zugestanden, ist diese Information sowie die Gründe für die Ausnahme von der zuständigen Behörde der Öffentlichkeit auch über das Internet zugänglich zu machen.“

10. § 33c Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der Festlegung von Emissionswerten durch Verordnung nach § 33b Abs. 3 und 4 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zehn Jahre nicht überschreitende Fristen für die erstmalige generelle Anpassung bestehender Anlagen sowie für die Anpassung von in Abs. 6 Z 1 genannten Anlagen zu bestimmen.

Der Wasserberechtigte hat innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung oder gegebenenfalls einer Verordnung des Landeshauptmannes gem. § 55g Abs. 1 Z 2 der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich der sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in einer Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen.“

11. § 33c Abs. 6 lautet:

„(6) Unbeschadet § 21a sind für bestehende Anlagen, für die bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht nach § 33c ausgelöst wurde, weitere Sanierungen im Falle einer neuerlichen Verordnung gemäß § 33b Abs. 3 und 4 nur vorzunehmen, wenn

  1. 1. es sich um Anlagen handelt, die eine in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen, oder
  2. 2. eine Verordnung gemäß § 55g Abs. 1 Z 2 dies vorsieht.“

11a. In § 33g Abs. 2 wird die Bezeichnung „2015“ durch die Bezeichnung „2021“ ersetzt.

12. § 34 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Vollziehung einer gemäß Abs. 2 oder 2a erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine gemäß Abs. 2 bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig.“

13. In § 53 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Verwirklichung“ die Wortfolge „wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere“ eingefügt.

14. In § 55 Abs. 2 lit. e entfallen die Wortfolge „für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen gemäß § 54“ sowie der voranstehende Beistrich.

15. § 55 Abs. 2 lit. f und g lauten:

  1. „f) die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern und Behörden,
  2. g) die Beurteilung von Vorhaben auf Vereinbarkeit mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, insbesondere zur Wahrung der Interessen an der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande.“

16. In § 55 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Wort „hören“ der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Wortfolge „im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit h) beizuziehen.“.

17. In § 55f Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Erreichung“ die Wortfolge „wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen, insbesondere“ eingefügt.

18. § 55g Abs. 1 Z 2 erster Satz lautet:

„Fristen für die Anpassung an einen gemäß § 33b verordneten Stand der Technik für bestehende Anlagen, die bereits einmal an den Stand der Technik angepasst haben, festzulegen.“

19. § 55g Abs. 3 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„(3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Verordnungen (Abs. 1 Z 2 bis 5) erlassen werden. Die Bewilligung eines mit einem wasserwirtschaftlichen Regionalprogramm (Abs. 1 Z 1) im Widerspruch stehenden Vorhabens ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme jenes an der Einhaltung des Regionalprogrammes überwiegt.“

20. § 55j Abs. 2 Z 1lit. c lautet:

  1. „c) Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen,“

21. § 55k Abs. 4 Z 3 lautet:

  1. „3. Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU genannte industrielle Tätigkeiten durchführen, und potenziell betroffene Schutzgebiete gemäß § 59b Z 1, 3 und 5;“

22. In § 55n Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „entsprechend § 55m“ durch die Wortfolge „über mindestens sechs Wochen entsprechend dem in § 55m vorgesehenen Verfahren“ ersetzt.

23. § 55p Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Programme zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen zu erlassen. Diese Programme haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet. Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten.“

24. In § 55p entfallen der zweite und dritte Absatz. Absatz 4 erhält die Bezeichnung „2“.

25. In § 55p Abs. 2 entfällt die Wortfolge „letzter Satz“ und werden jeweils die Bezeichnungen „Abs. 3“ durch die Bezeichnungen „Abs. 1“ ersetzt.

26. In § 59a Abs. 1 wird die Bezeichnung „Richtlinie 96/61/EG “ durch die Bezeichnung „Richtlinie 2010/75/EU “ ersetzt.

27. In § 99 Abs. 1 entfällt die lit. f. Die bisherige lit. e erhält die Bezeichnung „d“ und die bisherige lit. h erhält die Bezeichnung „e“.

28. In § 100 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Fall der Beiziehung der Staubeckenkommission gemäß § 104 Abs. 3 gebührt den für die Kommission tätig werdenden (nichtamtlichen) Mitgliedern und herangezogenen Sachverständigen ein in Bezug auf die Mühewaltung und den Zeitaufwand angemessenes Honorar, welches der Antragsteller des Verfahrens zu tragen hat. Auf diese Honorare findet § 76 AVG Anwendung. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.“

29. In § 102 Abs. 1 lit. g wird die Wortfolge „eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung (§ 54) oder einem“ durch das Wort „ein“ ersetzt.

30. In § 102 Abs. 1 lit. h wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.“ angefügt.

31. In § 104 Abs. 1 lit. h entfallen die Wortfolge „mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung (§ 54)“sowie der Beistrich.

32. § 104a Abs. 3 erster Satz lautet:

„Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich beizuziehen.“

33. Der bestehende Absatz in § 130 erhält die Bezeichnung (1); ihm werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:

„(2) Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind einer Beschau zu unterziehen. § 133 Abs. 6 gilt sinngemäß. Die Beschau hat der Landeshauptmann durchzuführen oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht kommende Dienststellen, Wasserverbände oder Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine Beschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden.

(3) Die Beschau ist so durchzuführen (§ 133), dass sie den nötigen Überblick über den Zustand des Gewässers und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz- und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- und sonstigen Wasseranlagen, einschließlich der in § 38 erwähnten, sowie über die Reinhaltung des Gewässers vermittelt. Die Verständigung von der Beschau hat in sinngemäßer Anwendung der §§ 131 Abs. 4 und 133 Abs. 1 zu erfolgen. Das Ergebnis der Beschau ist schriftlich festzuhalten.

(4) Bei Anlagen oder Anlagentypen, die - in Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU - durch einen Umweltinspektionsplan abgedeckt sind, hat die Gewässeraufsicht sowie die Beschau in Abstimmung mit auf der Grundlage dieses Planes aufgestellten Umweltinspektionsprogrammen zu erfolgen. Die Gewässeraufsicht ist bei der Erstellung der Programme beizuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung die im Rahmen einer Umweltinspektion zu prüfenden Inhalte und Kriterien betreffend Emissionen und Auswirkungen dieser Anlagen auf Gewässer festlegen. Diese Daten sind Bestandteil des Wasserinformationssystems (§ 59).“

34. § 134a erhält die Bezeichnung „§ 134b“ und § 134a (neu) samt Überschrift lautet:

„Bericht über den Ausgangszustand

§ 134a. (1) Jeder Betreiber einer Anlage, in der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU durchgeführt werden, hat, wenn im Rahmen einer seiner Tätigkeiten relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, bevor eine Anlage neu in Betrieb genommen oder der bestehende Konsens für eine Anlage - jedenfalls zur Anpassung an den Stand der Technik - erneuert bzw. aktualisiert wird, einen Bericht über den Ausgangszustand des Anlagengeländes im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Grundwassers zu erstellen oder auf seine Kosten durch Sachverständige oder geeignete Anstalten erstellen zu lassen und der zuständigen Behörde (als Projektbestandteil) - in der Regel elektronisch - zu übermitteln. Ist keine Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen vorgesehen, ist ein allfälliges Wasserrechtsverfahren mit der für die Anlagengenehmigung zuständigen Behörde zu koordinieren.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den Inhalt und Umfang der Informationen über Nutzungen des Anlagengeländes, über bestehende oder neue (Grundwasser)messungen bzw. weitere Erhebungen zur Grundwasserverschmutzung sowie im Hinblick auf die Möglichkeit einer Verschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe (gemäß Artikel 3 der Verordnung EG Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom 16. Dezember 2008 S 1) sowie über Datenumfang, Datenformate und Datenschnittstellen festzulegen. Daten sind den für die Genehmigung und Überwachung/Aufsicht von Anlagen gemäß Abs. 1 zuständigen Behörden zugänglich zu machen/zur Verfügung zu stellen. Der Bericht ist Bestandteil des im Rahmen von WISA (§ 59) eingerichteten elektronischen Registers der Belastungen und Auswirkungen (§ 59a).

(3) Der Anlagenbetreiber hat auf seine Kosten den Zustand des Grundwassers im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung aufgrund der von ihm am Anlagengelände durchgeführten Tätigkeiten (Abs. 1) in Zeitabständen von mindestens fünf Jahren durch Sachverständige oder geeignete Anstalten überwachen zu lassen (wiederkehrende Überwachung), sofern die zuständige Behörde nicht unter Bedachtnahme auf besondere Umstände kürzere Zeitabstände vorschreibt. Erfolgt eine wiederkehrende Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos, kann die Behörde entsprechende Zeitabstände vorschreiben. Bei der endgültigen Einstellung der Tätigkeit bzw. der Auflassung von Anlagen (§ 29a) hat der Anlagenbetreiber die durchgeführte Bewertung des aktuellen Standes der Grundwasserverunreinigung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt wurden, der für das Stilllegungsverfahren zuständigen Behörde vorzulegen. Ist keine Mitanwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen vorgesehen, ist ein allfälliges Wasserrechtsverfahren mit der für die Anlagengenehmigung zuständigen Behörde zu koordinieren.“

35. In § 137 Abs. 1 Z 1 wird nach der Bezeichnung „§ 29 Abs. 7,“ die Bezeichnung „§ 29a Abs. 3,“ eingefügt.

36. In § 137 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „Mitteilung nicht“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „ trotz vorheriger Aufforderung nicht vollständig“ eingefügt.

37. In § 137 Abs. 1 Z 5 wird nach der Wortfolge „letztmaliger Vorkehrungen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „gemäß § 29a zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen nach endgültiger Einstellung der Tätigkeit“ eingefügt.

38. In § 137 Abs. 1 Z 15 wird nach der Bezeichnung „§ 33f Abs. 3“die Wortfolge „getroffenen Überprüfungs- oder Aufzeichnungsanordnungen oder den gemäß § 33f Abs. 6“eingefügt. Weiters entfällt nach der Bezeichnung „§ 55p“ die Bezeichnung „Abs. 2 letzter Satz“.

39. In § 137 Abs. 1 Z 22 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Bezeichnung „§ 134“ die Wortfolge „oder § 134a“ eingefügt.

40. In § 137 Abs. 1 Z 25 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. Z 26 entfällt.

41. In § 137 Abs. 3 Z 2 wird nach der Bezeichnung „§ 29“ ein Beistrich gesetzt und die Bezeichnung „§ 29a“ eingefügt.

42. In § 145 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Ziffern 23 bis 25 (§ 55p) und Z 27 (§ 99) in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2013 treten mit 1. Jänner 2014 Kraft.“

43. In Anhang G wird nach Z 3 folgende Z 4 eingefügt, die bisherigen Ziffern 4 bis 11 erhalten die Nummerierung 5 bis 12:

  1. „4. Vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden;“

44. In Anhang G Z 12 entfällt die Wortfolge „von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder“.

Fischer

Faymann

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