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BGBl II 152/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

152. Verordnung: Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden (UMG Register VO)

152. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Errichtung weiterer nationaler Register für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden (UMG Register VO)

Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Umweltmanagementgesetzes (UMG), BGBl. I Nr. 96/2001 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2004 wird verordnet:

Ziel

§ 1. Das Ziel der Verordnung ist die Schaffung nationaler Register für Organisationen sowie die Festlegung von Kriterien für die Eintragung in diesen Registern.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Entsorgungsfachbetriebe (EFB-Betriebe) sind Organisationen, die Abfälle sammeln, befördern, sortieren, lagern, verwerten oder anderweitig behandeln und die eine Vereinbarung mit dem Verein für Entsorgungsfachbetriebe (V.EFB) über die Anwendung der Vorgaben des V.EFB getroffen haben.

(2) Responsible Care-Betriebe sind Organisationen, die einer freiwilligen Initiative der chemischen Industrie zum Zweck einer Verbesserung der Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltsituation unterliegen.

(3) ISO 14001 Betriebe sind Organisationen, die über ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem gemäß ISO 14001 verfügen.

Eintragungsvoraussetzungen

§ 3. (1) Der Antrag auf Eintragung eines EFB-Betriebes, eines Responsible Care-Betriebes oder eines ISO 14001 Betriebes ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Der Registrierungsantrag hat Folgendes zu enthalten:

  1. 1. einen von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß § 4 Abs.1 Z 3, Abs. 2 Z 3 oder Abs. 3 Z 2,
  2. 2. Vorlage einer von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichneten Zertifizierungsempfehlung, eines gültigen V.EFB-Zertifikates, das auf Basis der Regelungen über die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe (RAEF) ausgestellt wurde sowie eine Stellungnahme des V.EFB Beirates zum gemäß § 4 erstellten Bericht bzw.
  3. 3. Vorlage eines gültigen „Responsible Care-Zertifikates“ einschließlich einer Erklärung des EMAS Umweltgutachters, durch die bestätigt wird, dass die über die Anforderungen des Responsible Care-Zertifikates hinausgehenden Inhalte der EMAS Verordnung erfüllt sind bzw.
  4. 4. Vorlage eines aktuellen ISO 14001 Zertifikates, das von einem zugelassenen EMAS Umweltgutachter ausgestellt ist und
  5. 5. Nachweise über die Zahlung des für das Führen der Register durch das Umweltbundesamt als Dienstleister anfallenden Aufwandersatzes.

(2) Das Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf Wochen nach Antragsstellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.

Anforderungen

§ 4. (1) V.EFB-Betriebe müssen

  1. 1. über ein gültiges V.EFB-Zertifikat verfügen;
  2. 2. über eine von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichnete Zertifizierungsempfehlung sowie über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang II Teil B.4 der EMAS-Verordnung verfügen;
  3. 3. einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
    1. a) klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;
    2. b) Beschreibung der Umweltpolitik der Organisation und Beschreibung des umweltbezogenen Managementsystems;
    3. c) Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen des Betriebes führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
    4. d) Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
    5. e) Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen des Betriebes und bezogen auf die bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang IV Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 , sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];
    6. f) sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
    7. g) Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;
    8. h) Name und Akkreditierungs- oder Lizenznummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung.

(2) Responsible Care-Betriebe müssen

  1. 1. über ein gültiges Responsible Care-Zertifikat verfügen;
  2. 2. über eine Erklärung des EMAS-Umweltgutachters, durch die bestätigt wird, dass die über die Anforderungen des Responsible Care-Zertifikates hinausgehenden Inhalte der EMAS Verordnung erfüllt sind und
  3. 3. einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
    1. a) klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;
    2. b) Beschreibung der Umweltpolitik der Organisation und Beschreibung des umweltbezogenen Managementsystems;
    3. c) Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
    4. d) Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
    5. e) Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang IV Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 , sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];
    6. f) sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
    7. g) Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;
    8. h) Name und Akkreditierungs- oder Lizenznummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung.

(3) ISO 14001-Betriebe müssen

  1. 1. über ein aktuelles von einem EMAS-Umweltgutachter ausgestelltes ISO 14001 Zertifikat sowie über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang II Teil B.4 der EMAS-Verordnung verfügen und
  2. 2. einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält:
    1. a) klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;
    2. b) Beschreibung der Umweltpolitik der Organisation und Beschreibung des umweltbezogenen Managementsystems;
    3. c) Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;
    4. d) Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
    5. e) Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang IV Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 , sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];
    6. f) sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;
    7. g) Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;
    8. h) Name und Akkreditierungs- oder Lizenznummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung.

Aufwandsersatz

§ 5. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich bei der Errichtung und Führung der Register gemäß § 15 Abs. 5 UMG idgF eines Dienstleisters bedienen. Für die Eintragung bzw. für die Aufrechterhaltung der Eintragung in die weiteren nationalen Register ist die Umweltbundesamt GmbH (UBA) Dienstleister. Der Umweltbundesamt GmbH ist der dadurch entstehende Aufwand pro Kalenderjahr zu ersetzen.

Führung der nationalen Register

§ 6. Zuständig für die Führung der nationalen Register gemäß § 15 Abs. 5 UMG in der jeweils geltenden Fassung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei dieser Aufgabe des Umweltbundesamtes bedient. Das öffentlich zugängliche Register hat folgende Mindestangaben zu enthalten:

  1. 1. Name bzw. Bezeichnung der Organisation,
  2. 2. Anschrift der Organisation und Telefonnummer,
  3. 3. Kontaktperson,
  4. 4. Registernummer,
  5. 5. Datum der Eintragung der Organisation,
  6. 6. Datum einer Aussetzung bzw. Streichung der Organisation.

Geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen

§ 7. Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Inkrafttreten

§ 8. Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Berlakovich

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