153. Kundmachung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufhebung der §§ 2 bis 6 der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. März 2012, V 113/11-14, der Bundesministerin für Finanzen zugestellt am 20. April 2012, zu Recht erkannt:
„1. In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Gaststättenpauschalierungs-Verordnung) werden als gesetzwidrig aufgehoben:
- die §§ 2 und 3 jeweils in der Stammfassung BGBI. II Nr. 227/1999 und in der Fassung BGBI. II Nr. 416/2001;
- die §§ 4 und 5 in der Stammfassung BGBI. II Nr. 227/1999;
- § 6 in der Stammfassung BGBI. II Nr. 227/1999 sowie in der Fassung BGBI. II Nr. 416/2001 und in der Fassung BGBI. II Nr. 634/2003.
2. Die Aufhebung des § 3 in der Fassung der Verordnung BGBI. II Nr. 416/2001 und des § 4 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Kraft.“
Fekter
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