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§ 99 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

Begriffsbestimmungen; Festlegung der Einzugsgebiete

§ 99.

(1) Ein Wildbach im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein dauernd oder zeitweise fließendes Gewässer, das durch rasch eintretende und nur kurze Zeit dauernde Anschwellungen Feststoffe aus seinem Einzugsgebiet oder aus seinem Bachbett in gefahrdrohendem Ausmaße entnimmt, diese mit sich führt und innerhalb oder außerhalb seines Bettes ablagert oder einem anderen Gewässer zuführt.

(2) Unter einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schneemassen zu verstehen, die bei raschem Absturz auf steilen Hängen, Gräben u. ä., infolge der kinetischen Energie oder der von ihnen verursachten Luftdruckwelle oder durch ihre Ablagerung Gefahren oder Schäden verursachen können.

(3) Das Einzugsgebiet eines Wildbaches im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Fläche des von diesem und seinen Zuflüssen entwässerten Niederschlagsgebietes sowie der Ablagerungsbereich des Wildbaches.

(4) Das Einzugsgebiet einer Lawine im Sinne dieses Bundesgesetzes ist deren Nähr-, Abbruch- und Ablagerungsbereich sowie die Lawinenbahn.

(5) Der Landeshauptmann hat auf Vorschlag der Dienststelle (§ 102 Abs. 1 lit. a) und nach Anhörung der Landwirtschaftskammer die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen durch Verordnung festzulegen.

(6) Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorkehrungen, die in Einzugsgebieten von Wildbächen und Lawinen zu folgenden Zwecken getroffen werden:

  1. 1. Unterbindung der Geschiebebildung und Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche,
  2. 2. Verbesserung des Wasserhaushaltes und unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche,
  3. 3. Begründung und Pflege von Schutzwäldern einschließlich der Kampfzone des Waldes, Wiederbewaldung von Schutzwaldstandorten nach Elementarereignissen,
  4. 4. Beruhigung und Begrünung von Bruch- und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs- und Bodenbindungsmaßnahmen),
  5. 5. Vorbeugung gegen drohende Entstehung neuer Runsen, Rutschungen und Lawinengebiete sowie gegen Felssturz und Steinschlag,
  6. 6. Erhöhung des Schutzes gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Muren,
  7. 7. Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete und bestehender Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung.

(7) Das Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung ist das Gebiet, auf welches sich Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß Abs. 6 erstrecken oder welches für die Funktion dieser Maßnahmen von Bedeutung ist.

Schlagworte

Nährbereich, Abbruchbereich

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256544

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