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§ 102 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

Organisation und Aufgaben der Dienststellen

§ 102.

(1) Der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung hat sich in folgende Dienststellen zu gliedern:

  1. a) in Sektionen mit dem Wirkungsbereich auf das Gebiet eines oder mehrerer Bundesländer,
  2. b) in Gebietsbauleitungen mit dem Wirkungsbereich auf Teilgebiete eines Sektionsbereiches.

(2) Die Leiter der Dienststellen müssen Forstwirte sein, welche die Anstellungserfordernisse für den höheren forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung gemäß den hiefür geltenden Vorschriften erfüllen.

(3) Jeder Dienststelle sind nach Maßgabe des Bedarfes Forstfachkräfte sowie technisches und Verwaltungs- und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Personal jeder Dienststelle untersteht, unbeschadet der dienstrechtlichen und disziplinären Unterordnung unter das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in allen dienstlichen Angelegenheiten deren Leiter und ist an dessen Weisungen gebunden.

(5) Den Dienststellen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a) die Projektierung und Durchführung von Maßnahmen, einschließlich solcher zum Schutze und zur Hebung der oberen Waldgrenze, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes,
  2. b) die Überwachung der von ihnen gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes durchgeführten forstlich-biologischen Maßnahmen sowie die Obsorge für die Erhaltung der im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen von ihnen errichteten Anlagen,
  3. c) die Verwaltung ihrer zweckgerichteten Förderungsmittel und Interessentenbeiträge für die unter lit. a und b genannten Maßnahmen,
  4. d) die Erstellung und Führung eines Wildbach- und Lawinenkatasters,
  5. e) die Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen gemäß § 11,
  6. f) die Mitwirkung im Rahmen der behördlichen Sachverständigentätigkeit (§ 173) in Angelegenheiten der Wildbach- und Lawinenverbauung,
  7. g) die Erstattung von Vorschlägen gemäß § 100 Abs. 1,
  8. h) die Mitwirkung bei der Erstellung von Plänen und Monitoringsystemen, die sich auf Einzugsgebiete im Sinne des § 99 beziehen, auch wenn sie anderen Zwecken als denen der Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren dienen.

(6) Für die Überwachungs- und Erhebungstätigkeit der Dienststellen in den Einzugsgebieten der Wildbäche und Lawinen findet § 172 Abs. 1a sinngemäß bezüglich Wald- und Nichtwaldflächen Anwendung.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Bezeichnung, Sitz, Zuständigkeits- und Aufgabenbereich der Dienststellen (Abs. 1), unter Bedachtnahme auf die regionalen und geographischen Gegebenheiten, wie hinsichtlich der Dichte und Lage der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen, zu regeln und jene Aufgaben (Abs. 5) zu bezeichnen, die dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzubehalten sind.

Schlagworte

Wildbachverbauung, Verwaltungspersonal, RGBl. Nr. 117/1884,

BGBl. Nr. 54/1959, Wildbachkataster, Überwachungstätigkeit,

Zuständigkeitsbereich, BGBl. Nr. 148/1985

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256556

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