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§ 102a ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Wildbach- und Lawinenkataster

§ 102a.

(1) Der Wildbach- und Lawinenkataster ist ein geoinformationsgestütztes EDV‑Anwendungssystem zur standardisierten, raumbezogenen Dokumentation, Verwaltung und Analyse von elektronischen Naturgefahreninformationen.

(2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft obliegt die Einräumung der Zugriffsrechte und die Anwendungsverantwortung. Zur Vergabe der Zugriffsrechte kann ein Administrator eingesetzt werden.

(3) Der Wildbach- und Lawinenkataster beruht auf der aktuellen digitalen Katastralmappe und beinhaltet insbesondere:

  1. 1. Gefahrenzonenpläne,
  2. 2. das Gewässernetz,
  3. 3. Maßnahmen nach § 102 Abs. 5 lit. a, die von den Dienststellen betreut werden, wie insbesondere Bauwerke hinsichtlich Lage, Zustand, Wirkung und Erhaltungsverpflichtung (Bauwerkskataster),
  4. 4. Naturgefahrenereignisse, wie insbesondere Hochwässer von Wildbächen, Lawinen, Steinschläge, Rutschungen und Muren (Ereigniskataster),
  5. 5. Gutachten der Mitarbeiter der Dienststellen,
  6. 6. Dokumentationen zur Wildbacherkundung durch die Gemeinden.

(4) Der Wildbach- und Lawinenkataster dient

  1. 1. den Dienststellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft als zentrales Dokumentations-, Informations- und Analyseinstrument,
  2. 2. dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Wassergenossenschaften und Wasserverbänden zur Verfügbarkeit von aufbereiteten Geodaten und Informationen über Vorkehrungen gegen Wildbäche und Lawinen für das jeweilige Gemeindegebiet oder den jeweiligen Wirkungsbereich der Wassergenossenschaften oder -verbände (Gemeindeportal) und
  3. 3. der Öffentlichkeit zur Information über Naturgefahren.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256580