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§ 100 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

Waldbehandlung in Einzugsgebieten

§ 100.

(1) Soweit es zur Abwehr von Wildbach- und Lawinengefahren erforderlich erscheint, hat die Behörde nach Anhörung der Dienststelle (§ 102 Abs. 1), im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3 und 3a, in Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen

  1. a) die Verwendung von geeignetem forstlichen Vermehrungsgut der in Betracht kommenden Baumarten vorzuschreiben, wobei dem Waldeigentümer keine erheblichen Mehrkosten erwachsen dürfen,
  2. b) Fällungen in der Kampfzone des Waldes und in Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung an eine Bewilligung zu binden,
  3. c) im Zweifelsfalle zur Feststellung der Schutzwaldeigenschaft von Wäldern ein Feststellungsverfahren gemäß § 23 durchzuführen,
  4. d) die Behandlung des Schutzwaldes gemäß § 22 Abs. 1 oder der Verordnung nach § 22 Abs. 4 vorzuschreiben,
  5. e) dem Landeshauptmann die Erstellung oder Anpassung eines Waldentwicklungsplans gemäß § 24 vorzuschlagen,
  6. f) Bannlegungen gemäß § 30 für Wälder und neubewaldete Flächen im Einzugsgebiet auszusprechen,
  7. g) örtlich begrenzte Fällungen zur Vermeidung unmittelbar drohender Abrutschungen, einschließlich jener von Hochwaldbeständen, auch wenn diese die Obergrenze der Hiebsunreife im Sinne des § 80 Abs. 3 bis 5 noch nicht überschritten haben, vorzuschreiben.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. f und des § 101 Abs. 2 lit. c kann die Behörde, wenn und soweit dies zur Abwehr oder Verminderung der Wildbach- oder Lawinengefahr erforderlich erscheint, die Bewirtschaftung dieser Bannwälder der Dienststelle (§ 102 Abs. 1 lit. b) übertragen.

(3) Fällt die Notwendigkeit für eine Bewirtschaftung gemäß Abs. 2 weg, so hat die Behörde diese mit Bescheid dem Waldeigentümer zu übertragen. In dem Bescheid ist insbesondere der Zeitpunkt, ab dem die Übertragung wirksam werden soll, festzulegen sowie darüber zu entscheiden, ob und zutreffendenfalls in welchem Umfang und mit welchen Bedingungen und Auflagen die Bannwalderklärung aufrecht zu bleiben hat. Erforderlichenfalls ist neuerlich ein Verfahren nach § 31 zur Entschädigung der durch die Übertragung erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile durchzuführen und über die Durchführung der Maßnahmen im Falle des § 28 Abs. 4 oder über die Kostentragung gemäß § 31 Abs. 1 zweiter Satz zu entscheiden.

(4) Werden Verfahren gemäß den Abs. 1 bis 3 durchgeführt und beziehen diese sich auf Flächen innerhalb eines Arbeitsfeldes, so ist diesen die Dienststelle (§ 102 Abs. 1) beizuziehen. Diese hat das öffentliche Interesse am Schutz vor Wildbächen und Lawinen zu vertreten.

Schlagworte

Wildbachverbauung, Wildbachgefahr

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256554

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