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§ 80 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

VI. ABSCHNITT

NUTZUNG DER WÄLDER

A. Generelle Nutzungsbeschränkungen

Schutz hiebsunreifer Bestände

§ 80.

(1) In hiebsunreifen Hochwaldbeständen sind Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs. 2) verboten.

(2) Das pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs. 1 wird überschritten, wenn nach der Einzelstammentnahme weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn

  1. a) das Alter der solcherart behandelten Bestände die Hälfte des in den Abs. 3 und 4 angegebenen Alters nicht überschreitet und
  2. b) zu erwarten ist, daß spätestens fünf Jahre nach dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als sechs Zehnteln erreicht sein wird.

(3) Hiebsunreif sind Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten

  1. a) in gleichaltrigen Beständen mit einem Alter von noch nicht 60 Jahren,
  2. b) in ungleichaltrigen Beständen mit einem Durchschnittsalter von noch nicht 60 Jahren, wenn mehr als die Hälfte der Anzahl der Stämme des Bestandes ein Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht hat.

(3a) Für die Baumart Fichte gilt 50 Jahre als Alter im Sinne des Abs. 3.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die raschwüchsigen Baumarten festzustellen und erforderlichenfalls für diese das Alter der Hiebsunreife festzusetzen.

(5) In der Verordnung gemäß Abs. 4 kann zur Ermittlung der Obergrenze der Hiebsunreife an Stelle oder neben einer Altersgrenze ein dieser entsprechender Mindestdurchmesser festgesetzt werden. Wurde ein solcher festgesetzt, ist er für die Beurteilung des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß § 81 Abs. 1 lit. d jedenfalls anzuwenden.

(6) Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt nicht für Fällungen

  1. a) auf Waldboden, der für die Errichtung einer Bringungsanlage in Anspruch genommen wird, sowie für Fällungen gemäß § 86 Abs. 1 lit. c,
  2. b) auf Waldboden, der ausdrücklich der Christbaumzucht oder dem Kurzumtrieb gewidmet ist, nach Maßgabe des Abs. 7,
  3. c) die für Aufhiebe, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe erforderlich sind, wenn ihre Breite nicht mehr als zehn Meter beträgt,
  4. d) die als Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufforstung von Räumden erforderlich sind.

(7) Die beabsichtigte Widmung im Sinne des Abs. 6 lit. b ist der Behörde binnen zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Errichtung, anzuzeigen. Die Behörde hat die Widmung innerhalb von drei Monaten zu untersagen, wenn

  1. a) nach der Art des Aufbaues des Bewuchses anzunehmen ist, daß dieser dem Widmungszweck nicht entspricht, oder
  2. b) es sich um Schutzwald, Bannwald oder Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs in der Kampfzone eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt, handelt.

Schlagworte

Loshieb, Freihieb

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40256552

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