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BGBl I 85/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

85. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994
(NR: GP XXIV RV 1800 AB 1874 S. 166 . BR: 8761 AB 8782 S. 812.)

85. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 (WV), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 20 lautet:

  1. „20. den Betrieb von Elektrizitätsunternehmen (§ 7 Z 11 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010) und jenen Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 16 Gaswirtschaftsgesetz 2011 - GWG 2011), die nicht Erdgashändler (§ 7 Abs. 1 Z 14 GWG 2011) sind;“

2. In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „die in § 87 Abs. 1 oder in § 91 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen“ durch die Wortfolge „die in § 85 Z 2, § 87 Abs. 1 oder in § 91 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen“ ersetzt.

3. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR genießen, dürfen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Gewerbe wie Inländer ausüben. Als Familienangehörige sind anzusehen

  1. 1. der Ehegatte oder eingetragene Partner,
  2. 2. Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
  3. 3. Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und des Ehegatten oder des eingetragenen Partners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.“

4. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes gemäß § 97 Abs. 2, § 121 Abs. 1 Z 2 und 3 und § 135 Abs. 3 Z 1 und 2 werden auch erfüllt, wenn

  1. 1. natürlichen Personen ein Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 Abs. 2 bis 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt wurde, oder
  2. 2. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ein Wohnsitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Vertragsstaat des EWR vorliegen, oder
  3. 3. bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften der Sitz oder die Hauptniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Vertragsstaat des EWR liegt und die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder die geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter über die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines Vertragsstaates des EWR verfügen.

    § 141 Abs. 3 ist sinngemäß auf Personen mit einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 Abs. 2 bis 4 NAG und auf Staatsbürger der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden.“

5. § 18 Abs. 6 entfällt.

6. In § 19 wird der Ausdruck „§ 373c Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 373d Abs. 5“ ersetzt.

7. § 21 Abs. 5 erster Satz lautet:

„In der Meisterprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Abs. 4 letzter Satz genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die das Modul 1 Teil A, das Modul 2 oder das Modul 3 oder einzelne Teile von solchen ersetzen.“

8. Am Ende des § 39 Abs. 1 erster Satz wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt, und § 39 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat.“

9. Dem § 39 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Gewerbeinhaber, die keinen Wohnsitz im Inland haben, entfällt die Verpflichtung, einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn

  1. 1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
  2. 2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR haben, oder
  3. 3. es sich um Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Vertragsstaat des EWR haben.“

10. § 39 Abs. 2a lautet:

„(2a) Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben. Dies gilt nicht, sofern

  1. 1. die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
  2. 2. es sich um Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben, oder
  3. 3. es sich um Drittstaatsangehörige handelt, denen ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG“ oder “Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ erteilt wurde und die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz haben.“

11. In § 50 Abs. 2 wird nach dem Wort „Heilbehelfen“ die Wortfolge „(ausgenommen Kontaktlinsen)“ eingefügt.

12. In § 51 Abs. 3 wird nach dem Wort „Entziehungsgründe“ die Wortfolge „oder der im § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund“ eingefügt.

13. In § 57 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Findet eine solche Werbeveranstaltung im Ausland statt, so ist die Veranstaltung der nach dem Ort des Anbietens (Standort oder weitere Betriebsstätte des Gewerbetreibenden oder der Ort, an dem die Teilnehmer versammelt werden) zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor dem Anbieten anzuzeigen.“

14. § 57 Abs. 7 lautet:

„(7) Werden bei Werbeveranstaltungen, die im Inland stattfinden, die in Abs. 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder liegen wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 vor, so hat die Behörde die Werbeveranstaltung zu untersagen. Wird der Untersagungsbescheid nicht spätestens zwei Wochen vor der geplanten und ordnungsgemäß entsprechend Abs. 5 angezeigten Veranstaltung erlassen, so darf diese durchgeführt werden.“

15. In § 57 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Werden bei Werbeveranstaltungen, die im Ausland stattfinden, die in Abs. 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt oder liegen wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 vor, so hat die Behörde das Anbieten zu untersagen. Wird der Untersagungsbescheid nicht spätestens zwei Wochen vor dem geplanten und ordnungsgemäß entsprechend Abs. 5 angezeigten Anbieten erlassen, so darf diese Veranstaltung angeboten werden.“

16. Nach § 85 Z 1 wird folgende Z 2 eingefügt:

  1. „2. mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz oder“

17. § 87 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. einer der im § 13 Abs. 4 oder Abs. 5 zweiter Satz angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt oder“

18. In § 87 Abs. 1 letzter Satz wird der Ausdruck „(Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG)“ durch den Ausdruck „(Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008)“ ersetzt.

19. In § 87 Abs. 1 wird folgende Z 4b eingefügt:

  1. „4b. im Sinne des § 99 Abs. 7 eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden wegfällt oder ein Nachweis im Sinne des § 376 Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oder“

20. In § 91 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „Entziehungsgründe“ die Wortfolge „oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund“ eingefügt.

21. Dem § 93 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, sind das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der Behörde im Vorhinein anzuzeigen; eine Anzeige im Nachhinein ist unzulässig und unwirksam. Die Behörde hat ab Einlangen der Mitteilung die Löschung im Gewerberegister vorzunehmen; eine Gewerbeausübung während des im Gewerberegister berücksichtigten Ruhens ist unzulässig. Während der Zeit des im Gewerberegister berücksichtigten Ruhens entfallen das Erfordernis einer Haftpflichtversicherung nach § 99 Abs. 7 sowie die Verpflichtung der Erfüllung sonstiger mit der Ausübung des Gewerbes verbundener gewerberechtlicher Verpflichtungen. Ab Einlangen der Meldung der Wiederaufnahme ist die Eintragung im Gewerberegister durch die Behörde zu reaktivieren, sofern der Gewerbetreibende gleichzeitig mit der Meldung der Wiederaufnahme den wirksamen Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 99 Abs. 7 sowie die Erfüllung aller übrigen Eintragungserfordernisse - mit Ausnahme eines neuerlichen Nachweises der notwendigen Befähigung des Gewerbetreibenden - mit Wirkung spätestens ab Ende des Ruhens nachweist. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des zweiten Satzes, zweiter Halbsatz, sind gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 zu bestrafen.“

22. § 94 Z 24 lautet:

  1. „24. Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk)“

23. In § 94 Z 67 und § 99 Abs. 2 wird das Wort „Stukkateure“ durch das Wort „Stuckateure“ ersetzt.

24. § 94 Z 82 lautet:

  1. „82. Holzbau-Meister“

25. § 99 Abs. 5 lautet:

„(5) Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung “Baugewerbetreibender" unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung “Baumeister" verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.“

26. In § 99 Abs. 6 Z 1 wird die Wortfolge „ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis entsprechend den Art. 10 und 11 der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, ABl. Nr. L 223 vom 21. August 1985, S 15/25 - Anhang VII Z 18 des EWR-Abkommens,“ durch die Wortfolge „einen Ausbildungsnachweis entsprechend Art. 49 der Richtlinie 2005/36/EG “ ersetzt.

27. Dem § 99 werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:

„(7) Die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode für Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von weniger als 2 000 000 Euro auf 1 500 000 Euro und für andere Unternehmen auf 3 000 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.

(8) Bei der Anmeldung des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5) oder eines dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbes ist zusätzlich zu den Erfordernissen gemäß § 339 Abs. 3 der Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden gemäß Abs. 7 zu erbringen.

(9) Bei Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer aus der Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden gelten betreffend die Meldung des Versicherers an die für den das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausübenden Gewerbetreibenden örtlich zuständige Behörde und betreffend die Haftung des Versicherers in Ansehung eines Dritten die Bestimmungen des § 92 GewO 1994 und die Bestimmungen der §§ 158b bis 158i des VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, in der geltenden Fassung. § 158c Abs. 2 VersVG gilt mit der Maßgabe, dass der Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, gegenüber dem Dritten erst nach Ablauf von zwei Monaten wirksam wird, nachdem der Versicherer diesen Umstand der für die Führung des Gewerberegisters zuständigen Behörde angezeigt hat.

(10) Bei Wegfall der Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden im Sinne von Abs. 7 hat die Behörde unverzüglich ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten und, wenn eine neuerliche Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nicht unverzüglich nachgewiesen wird, die Gewerbeberechtigung längstens binnen zwei Monaten zu entziehen. § 361 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Berufungen gegen Entziehungsbescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Einleitung des Gewerbeentziehungsverfahrens ist im Gewerberegister zu vermerken.“

28. § 108 Abs. 2 entfällt.

29. Dem § 108 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Diese Verpflichtung gilt nicht bei der Ausübung des Fremdenführergewerbes als vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistung im Sinne des § 373a Abs. 1.“

29a. § 117 Abs. 7 lautet:

„(7) Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler (§ 94 Z 35) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens 100 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 300 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.

Die zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwalter (§ 94 Z 35) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens 400 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode auf 1 200 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.

Die zur Ausübung des Gewerbes der Bauträger (§ 94 Z 35) berechtigten Gewerbetreibenden haben für ihre Berufstätigkeit eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens 1 000 000 Euro pro Schadensfall abzuschließen. Für diese Pflichtversicherungssumme darf ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH dieser Summe pro Schadensfall vereinbart werden. Es ist zulässig, die Versicherungsleistung pro jährlicher Versicherungsperiode für Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von weniger als 2 000 000 Euro auf 1 500 000 Euro und für andere Unternehmen auf 3 000 000 Euro zu beschränken. Die Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss bei einem Unternehmen erfolgen, das zum Geschäftsbetrieb in Österreich befugt ist.“

30. Dem § 133 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wird das Gewerbe der Steinmetzmeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung “Steinmetzgewerbetreibender" unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung “Steinmetzmeister" verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zur Planung im Sinne des Abs. 1 Z 1 berechtigt sind.“

31. In § 134 Abs. 3 wird das Wort „Zimmermeistern“ durch den Ausdruck „Holzbau-Meistern“ ersetzt.

32. Die Überschrift vor dem § 149 lautet: „Holzbau-Meister“.

33. In § 7 Abs. 5, § 128 Abs. 2 Z 1, und § 149 Abs. 1, 2, 3 4, 5 und 6 wird jeweils das Wort „Zimmermeister“ durch den Ausdruck „Holzbau-Meister“ ersetzt.

34. Dem § 149 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Wird das Gewerbe der Holzbau-Meister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 4 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung “Holzbaugewerbetreibender" unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur Planung gemäß Abs. 4 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung “Holzbau-Meister" verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Holzbau-Meistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zu Tätigkeiten gemäß Abs. 4 berechtigt sind.“

35. § 150 Abs. 5 lautet:

„(5) Berufsfotografen (§ 94 Z 20) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt. Unbeschadet der Rechte von Berufsfotografen ist das Gewerbe Pressefotografie und Fotodesign kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 20. Pressefotografen und Fotodesigner dürfen für Unternehmer, Träger der Selbstverwaltung und Gebietskörperschaften tätig werden, sofern ihre Fotografien ausschließlich zur Nutzung im Rahmen der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers oder des Aufgabenbereichs des Trägers der Selbstverwaltung bzw. der Gebietskörperschaft bestimmt sind.“

36. Im § 349 Abs. 6 wird der Ausdruck „Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929“ durch den Ausdruck „Bundes-Verfassungsgesetzes ­ B-VG, BGBl. Nr. 1/1930,“ ersetzt.

37. § 352 Abs. 11 lautet:

„(11) Hat der Prüfling die Prüfung lediglich teilweise bestanden, so kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Fähigkeiten und Kenntnisse sowie entsprechender Regelungen im Sinne des § 352a Abs. 2 festlegen, welcher Prüfungsteil bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist. “

38. § 352a Abs. 2 lautet:

„(2) Die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich kann in den Meisterprüfungsordnungen und in den Prüfungsordnungen für die sonstigen reglementierten Gewerbe unter Bedachtnahme auf die zu prüfenden Sachgebiete und auf Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Arbeiten nähere Bestimmungen erlassen über

  1. 1. die Zahl der zusätzlichen Beisitzer gemäß § 351 Abs. 2,
  2. 2. die an diese Beisitzer zu stellenden Anforderungen,
  3. 3. die Kostentragung für einen allfälligen praktischen Teil der Prüfung und
  4. 4. im Fall des lediglich teilweisen Bestehens der Prüfung zu wiederholende Prüfungsteile.“

39. § 356 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:

  1. 1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),
  2. 2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,
  3. 3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und
  4. 4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.

    Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.“

40. § 356a Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde hat den Antrag um Genehmigung oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage (§ 353a) im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung, in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 356 bleibt unberührt.“

41. § 359b Abs. 1 lautet:

„(1) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass

  1. 1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
  2. 2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden,

    so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.“

42. Nach § 360 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) In den Fällen des Verdachts einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder § 367 Z 25 hat ein Bescheid gemäß Abs. 1 nicht zu ergehen, wenn und solange im konkreten Einzelfall

  1. 1. für die Behörde keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen oder der Vermeidung von Belastungen der Umwelt (§ 69a) hervorkommen, und
  2. 2. innerhalb einer von der Behörde gleichzeitig mit der Verfahrensanordnung gemäß Abs. 1 bestimmten, angemessenen und nicht erstreckbaren Frist ein diesem Bundesgesetz entsprechendes Ansuchen (§ 353) um die erforderliche Genehmigung eingebracht und sodann auf Grund dieses Ansuchens ein entsprechender Genehmigungsbescheid erlassen wird.

    Abs. 1a gilt nicht für in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen.“

43. § 361 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme gemäß § 91 Abs. 2 wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.“

44. In § 363 Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929“ jeweils durch den Ausdruck „B-VG“ ersetzt.

45. In § 366 Abs. 1 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. entgegen § 127 Abs. 3 eine Pauschalreise veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis eingetragen zu sein oder sich einer fremden Eintragung bedient.“

46. In § 367 wird folgende Z 20b eingefügt:

  1. „20b. eine Werbeveranstaltung anbietet, obwohl das Anbieten von der Behörde gemäß § 57 Abs. 7a untersagt wurde oder die Anzeige gemäß § 57 Abs. 5 zweiter Satz nicht erstattet wurde;“

47. § 367 Z 34 lautet:

  1. „34. bei Pauschalreisen in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen nicht die in einer Verordnung gemäß § 127 Abs. 1 Z 1 und 2 für detaillierte Werbeunterlagen vorgesehenen Angaben aufnimmt oder unrichtige Angaben veröffentlicht;“

48. In § 373a Abs. 1 dritter Satz wird nach dem Wort „Entziehungsgründe“ die Wortfolge „oder der im § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund“ eingefügt.

49. In § 373a Abs. 4 Z 2 entfällt die Wortfolge „ob diese Tätigkeit im Niederlassungsstaat reglementiert ist“.

50. In § 373a Abs. 5 erhält die bisherige Ziffernbezeichnung „3.“ die Buchstabenbezeichnung „d)“.

51. § 373b lautet:

§ 373b. (1) Die Bestimmungen des § 373a gelten für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass von ihnen Dienstleistungen in Österreich erbracht werden dürfen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises sind die Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung erfüllt, wenn der Dienstleister - bei Gesellschaften deren verantwortliche Vertreter - die Anerkennung gemäß § 373c oder die Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e erlangt hat. Hinsichtlich der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen zum Zwecke der Gründung einer Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR gleichgestellt.

(2) Nachfolgende Personen sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, eines Vertragsstaates des EWR hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen des § 373a sowie der §§ 373c bis 373f und 373h gleichgestellt:

  1. 1. Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die zum Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR berechtigt sind,
  2. 2. Personen, die durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der jeweils geltenden Fassung, oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,
  3. 3. Personen, die über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 oder § 49 NAG verfügen,
  4. 4. Personen, die über einen Aufenthaltstitel “Blaue Karte EU" gemäß § 42 NAG verfügen.

(3) Hinsichtlich der in den §§ 373c bis 373f angeführten Tätigkeiten und Ausbildungen können Tätigkeiten und Ausbildungen aus einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder gleichgestellte Ausbildungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 3 der RL 2005/36/EG geltend gemacht werden.“

52. In den §§ 373c Abs. 1, 373d Abs. 1 und 373e Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch das Wort „Landeshauptmann“ ersetzt.

53. § 373e Abs. 2 lautet:

„(2) Falls der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, kann er das Verfahren nach § 373d beanspruchen.“

54. In § 376 wird folgende Z 13 eingefügt:

  1. „13. Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausgeübt haben, sind verpflichtet, der Behörde vor Ablauf von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 den Bestand einer Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nach § 99 Abs. 7 nachzuweisen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht rechtzeitig, so ist § 99 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.“

55. § 376 Z 15 Abs. 4 lautet:

  1. „15. (4) Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 das Pressefotografengewerbe ausgeübt haben, sind berechtigt, das Gewerbe Pressefotografie und Fotodesign im Umfang des § 150 Abs. 5 letzter Satz auszuüben.“

56. In § 379 entfällt der zweite Satz; der restliche Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgende Abs. 2 bis 5 werden angefügt:

„(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 anhängige Verfahren gemäß § 18 Abs. 6 GewO 1994 sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 anhängige Entziehungsverfahren, die auf Sachverhalten beruhen, die nach der neuen Rechtslage einen Endigungstatbestand gemäß § 85 Z 2 bilden, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 anhängige Verfahren gemäß den §§ 373c, 373d und 373e sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(5) § 356 Abs. 1, § 356a Abs. 1 und § 359b Abs. 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 85/2012 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht anzuwenden.“

57. In § 382 erhält der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012 angefügte Abs. 50 die Absatzbezeichnung „51“, der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012 angefügte Abs. 51 die Absatzbezeichnung „52“ und werden folgende Abs. 53 bis 55 angefügt:

„(53) § 2 Abs. 1 Z 20, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 5, § 14 Abs. 3 und Abs. 5, § 19, § 21 Abs. 5 erster Satz, § 39 Abs. 1, § 39 Abs. 2a, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 57 Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 7a, § 85 Z 2, § 87 Abs. 1 Z 2, Z 4b und Abs. 1 letzter Satz, § 91 Abs. 2, § 93 Abs. 4, § 94 Z 24, Z 67 und Z 82, § 99 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6 Z 1 und Abs. 7 bis 10, § 128 Abs. 2 Z 1, § 133 Abs. 5, § 134 Abs. 3, § 149 Abs. 1 bis 6, Abs. 8 und die Überschrift, § 150 Abs. 5, § 349 Abs. 6, § 352 Abs. 11, § 352a Abs. 2, § 356a Abs. 1, § 360 Abs. 1a, § 361 Abs. 2, § 363 Abs. 2 und 3, § 366 Abs. 1 Z 9, § 367 Z 20b, § 367 Z 34, § 373a Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5, § 376 Z 13 und Z 15 Abs. 4 und § 379 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 treten ein Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten § 18 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 sowie § 11 Abs. 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG ) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung - RSV), BGBl. II Nr. 316/1999 in der Fassung BGBl. II Nr. 402/2006, außer Kraft.

(54) § 373c Abs. 1, § 373d Abs. 1 und § 373e Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 treten drei Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(55) § 356 Abs. 1 und § 359b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 treten sechs Monate nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(56) § 108 Abs. 6 letzter Satz und § 373b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 108 Abs. 2 außer Kraft.“

Fischer

Faymann

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