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BGBl II 402/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

402. Verordnung: Änderung der Reisebürosicherungsverordnung - RSV

402. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (90/314/EWG) im österreichischen Recht (Reisebürosicherungsverordnung - RSV) geändert wird

Auf Grund des § 127 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verordnet:

Die Reisebürosicherungsverordnung - RSV, BGBl. II Nr. 316/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 563/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „Anzahlungen, Restzahlungen und Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 6“ durch die Wortfolge „Anzahlungen und Restzahlungen“ ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Z 1 lautet:

§ 4. (1) Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 mindestens zu betragen:

  1. 1. Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr oder ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, bei einem Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr
    1. a) bis 110 000 Euro, 10 000 Euro, bis 220 000 Euro, 20 000 Euro, sofern eine firmenmäßig gezeichnete Aufstellung sämtlicher Pauschalreiseumsätze des Vorjahres (Reisedatum, Reiseziel, Rechnungsnummer, PAX-Zahl und Rechnungssumme) unter Anschluss der Ausschreibungsunterlagen erfolgt,
    2. b) bis 330 000 Euro, 30 000 Euro, sofern der Umsatz vierteljährlich im Nachhinein durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der Umsatzprognose bestätigt wird,
    3. c) über 330 000 Euro oder wenn der Nachweis nach lit. a oder b nicht erbracht wird, 8 vH des Umsatzes, jedenfalls jedoch 72 600 Euro, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.“

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird, betragen die Mindestversicherungssummen in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c 20 000 Euro, sofern der Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangen Wirtschaftsjahr 110 000 Euro nicht übersteigt, 10 000 Euro, und in den Fällen des Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz 72 600 Euro.“

c) In Abs. 6 entfällt die Wortfolge „, ausgenommen den Fall des Abs. 7,“.

d) Abs. 7 entfällt.

e) Abs. 8 erhält die Bezeichnung „(7)“ und es entfällt die Wortfolge „und Vorauszahlungen“.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „und gegebenenfalls von Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 6“ und wird der Verweis „§ 4 Abs. 5“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 6“ ersetzt .

b) In Abs. 5 lauten die Z 1 bis 3:

  1. „1. den Sitzstaat des Veranstalters,
  2. 2. die Art der Absicherung und die Kontaktstelle, an die sich der Reisende im Insolvenzfall zu wenden hat, sofern der Veranstalter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat,
  3. 3. die Absicherung im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG , sofern der Veranstalter seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union/ des EWR hat. Bei Nichtbestehen einer derartigen Absicherung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.“

c) Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle der Nichtbefolgung dieser Verpflichtungen treffen den Vermittler die Pflichten eines Veranstalters nach dieser Verordnung.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 8 wird der Verweis „§ 4 Abs. 5“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 6“ und wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt. Die Z 9 entfällt.

b) In Abs. 4 Z 3 entfallen die Literabezeichnung „a)“ und die lit. b.

c) Abs. 6 Z 2 lit. c lautet:

  1. „c) das beabsichtigte Ausmaß des Zukaufs von Charterplätzen gemäß § 4 Abs. 3 unter Angabe der Beförderungsarten,“

d) In Abs. 6 Z 3 wird der Verweis „§ 4 Abs. 5“ durch den Verweis „§ 4 Abs. 6“ ersetzt.

e) Abs. 7 entfällt; die Abs. 8 bis 11 erhalten die Bezeichnungen „(7)“ bis „(10)“.

f) Abs. 9 lautet:

„(9) Ist die Abdeckung des Risikos durch den Veranstalter gemäß § 3 Abs. 3 nicht mehr gegeben oder liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Veranstalterverzeichnis nicht mehr vor, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich mit Bescheid zu löschen. Ebenso ist die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis unverzüglich mit Bescheid zu löschen, wenn die bis spätestens 30. November des Jahres fällige Folgemeldung gemäß Abs. 6 nicht erstattet wurde. Die gegen den Bescheid eingebrachten Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.“

5. § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. die Plausibilität der durch den Veranstalter gemäß § 9 Abs. 4 Z 2, gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 und gemäß § 9 Abs. 7 an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeldeten Umsätze aus der Veranstaltertätigkeit und“

6. Im 5. Abschnitt wird in der Überschrift die Wortfolge „Schlußbestimmungen“ durch die Wortfolge „Schluss- und Übergangsbestimmungen“ ersetzt.

7. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt:

§ 13. Reiseveranstalter, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle BGBl. II Nr. 402/2006 die Entgegennahme von Vorauszahlungen gemäß § 4 Abs. 7 in der Fassung vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. II Nr. 402/2006 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gemeldet haben, sind berechtigt, bis zum 31. Oktober 2008 Vorauszahlungen gemäß der zitierten Bestimmung entgegenzunehmen. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. II Nr. 402/2006 weiter.“

Bartenstein

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