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BGBl II 403/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

403. Verordnung: Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit

403. Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2005, wird verordnet:

Einrichtung der Kommission

§ 1. Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wird eine Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, (im Folgenden „Kommission“ genannt) eingerichtet.

Aufgaben

§ 2. Die Kommission hat jährlich bis zum 30. September des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 30. September 2008, der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einen Bericht vorzulegen über

  1. 1. die Entwicklung der Vollzugspraxis betreffend die Schwerarbeitsverordnung und
  2. 2. die statistischen und finanziellen Auswirkungen der Schwerarbeitsverordnung.

Zusammensetzung der Kommission

§ 3. (1) Der Kommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. 1. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
  2. 2. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundeskanzleramtes;
  3. 3. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministeriums für Finanzen;
  4. 4. ein Vertreter/eine Vertreterin des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  5. 5. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und des Zentral-Arbeitsinspektorates;
  6. 6. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Pensionsversicherungsanstalt, der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter;
  7. 7. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich;
  8. 8. je ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;
  9. 9. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Landwirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Landarbeiterkammertages;
  10. 10. ein Vertreter/eine Vertreterin des Österreichischen Seniorenrates;
  11. 11. je ein Vertreter/eine Vertreterin der Verbindungsstelle der Bundesländer, des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes;
  12. 12. ein Richter/eine Richterin aus dem Bereich der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit;
  13. 13. der Behindertenanwalt nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990.

(2) Für jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu bestellen.

(3) Die Kommission kann der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz die Bestellung weiterer Mitglieder vorschlagen.

Bestellung und Abberufung der Mitglieder und ihrer StellvertreterInnen

§ 4. Die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat die Mitglieder der Kommission und ihre StellvertreterInnen zu bestellen und abzuberufen; soweit es sich um Mitglieder der in § 3 Abs. 1 Z 2 bis 12 genannten Stellen handelt, erfolgt die Bestellung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Stelle.

Vorsitz in der Kommission

§ 5. Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter/die Vertreterin des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.

Sitzungen

§ 6. (1) Die Sitzungen der Kommission werden vom/von der Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(2) Die Kommission ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ein gültiger Beschluss kommt mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Zu den einzelnen Beratungen kann die Kommission weitere Sachverständige beiziehen.

Büro

§ 7. (1) Die Bürogeschäfte der Kommission sind vom Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu führen.

(2) Über die Ergebnisse der Beratungen in der Kommission ist ein Resümeeprotokoll zu erstellen, dem gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Stellungnahmen anzuschließen sind.

Kosten der Kommission

§ 8. Die Kosten der Kommission werden aus Mitteln des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz getragen.

(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 (Gebührenstufe 3).

Haubner

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